Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.11.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-11-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190111168
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19011116
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19011116
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1901
- Monat1901-11
- Tag1901-11-16
- Monat1901-11
- Jahr1901
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 16.11.1901
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
««d A«;riger (SlbetlsN «2 AiMr). ...7^7^,. Amtsötatt "r°r- der Kinigl. AmtShauptmannschaft Großenhain, de» Kkntgl. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. SS8. Ssunabeud, IS. Rodemdrr 1901, AbendS. 54 Jahr,. «M Nt*fa« Laa«»-« mfchrt« La, «bmd, «tt «uvnchm» der «E m» Jesttage. «ertelMrlich« vaWMrM »et «hotun, tu d« «rPedM» ln «es, 1 «art SV Ps^, durch unser« Vchp« PM »« Hm, 1 ««, G «g, dl »Halm, am Schalt« d« dchert. »stmstalM 1 ««, « P^. durch d« »rWräg« ft«i in, Hau, 2 «art 7 Ps^ Auch «auiMid.mmM, m«d« U>qiz^»U>mchm sitr di» de» UnigebMage» WA Laantttag - Uhr ah« Gewilhr. »m« m» «eUa, da« Lau,er ck »tut.rttch tu »iesa. - «chchiistSM»; «asianinsir,»» S«. - Mir di» Redartt-u «ranvaartNch: Harmau« Schmidt tu Mes» Polizei-Verordnung, die örtliche Bammssicht betreffen». Auf Grund der Vorschrift iu 8 1S8 Absatz 1 und 2 drS Allgemeinen Baugesetze» vom 1. Juli 1900 wird, soweit nicht für eine Stadt- oder Landgemeinde oder einen selbständigen Gutsbezirk mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft andere Bestimmungen ge troffen worden sind, für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain hiermit Folgender bestimmt. 8 1- Die unmittelbare Uebrrwachung de» gesummten OrtSbauwrsenS liegt der OrtSbehörde im Sinne des 8 1 der Ausführungsverordnung zum Allgemeinen Baugesetz vom 1. Juli 1900 ob. Derselben steht es frei, zu ihrer Unterstützung einen Bausachverständigen, welcher die Bauten nach Anordnung und im Auftrage der OrtSbehörde zu besichtigen hat, oder von der Gemeinde» Vertretung zu wählende, zuverlässige, in Bausachen möglichst praktisch erfahrene Männer heran» zuziehen. (Bauausschuß.) Macht die OrtSbehörde von einer Unterstützung der gedachten Art Gebrauch, so ist hier über Anzeige an die Königliche Amtshauptmannschaft zu erstatten. In selbständigen Gutsbezirken wird die Uebrrwachung von der Königlichen AmtShaupt» Mannschaft Großenhain auSgrübt. 8 2. Als Bauten gelten Hochbauten aller Art, sowie die für deren Zwecke erforderlichen Her stellungen und Veränderungen von Straßen, Plätzen, Brücken, Damm- und Userbauten, Schleusen, Brunnen, Wasserleitungen, Beleuchtungsanlagen und drrgl., ferner der Abbruch von Gebäuden. Hof-, Reichs- und Staatsbauten find von der Uebrrwachung ausgeschlossen. 8 3. Alle Bauanzrigen sind bei der OrtSpollzeibrhörde rinzureichen. Diese hat darauf zu achten, daß die der Bauanzeige brigefügten Pläne und sonstigen Unterlagen von dem Bau herrn, dem Bauleiter und dem Bauausführenden mit Namensunterschrist vollzogen sind. Bei der Einreichung dieser Unterlagen an die AmtShauptmannschaft hat sich die Ortsbehörde darüber auszusprrchen, 1. ob der Bauplatz an einer öffentlichen Straße liegt, 2. ob daS nölhig« Trinkwasser aus dem Grundstücke vorhanden ist, 3. ob der Bauplatz rin selbständiges Blatt im Grundbuche erhalten hat oder noch Zu- behörung eines anderen Grundstückes ist. 8 4. Jeder Bau ist bis zu seiner Vollendung fortdauernd zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind Gebäude-Neubauten zu besichtigen: 1. sobald die Lage des Gebäudes auf dem Bauplatze abgesteckt, d. h. das sogenannte Schnurgerüst angelegt worden ist; 2. bei Wohngebäuden, nachdem die Grundmauern mit der die Grundfeuchtigkeit ab haltenden Jsolirschicht abgedeckt worden sind, und falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Ausmauerung der Keller- und Erdgeichoßmauern, nachdem die Grund mauern bis zur Höhe der Kellersohle hergestellt sind; 3. sobald die Essen in die Höhe geführt und die Abstände bis zu dem daneben be findlichen Holzwerke ausgemaurrt, sowie der Einschub zwischen den Balken und den Dachsparren über den Wohn- und Schlafräumen angebracht worden ist, vor dem Verputzen. Tiesbauten, Gebäude-VeränderungSbauten und der Abbruch von Gebäuden, sowie nicht zu Wohnzwecken dienende Baulichkeiten sind mindestens zweimal, und zwar daS erste Mal unmittelbar vor Beginn der Ausführung, daS zweite Mal spätestens vor dem Etnebnen der Baugrube bezw. vor dem Verputzen zu besichtigen. 8 5. Die Besichtigungen der Bauten haben sich außer auf die genaue Ausführung nach Maß gabe drS Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 und der genehmigten Baupläne insbe sondere zu erstrecken: 1. aus die richtige Stellung des Gebäudes nach Maßgabe deS genehmigten Bauplanes. 2. auf die Beschaffenheit der zur Auffüllung der Baustelle verwendeten Mafien. 3. auf die gehörig auSgeführte Jsolirschicht, wenn eine solche vorgeschrteben ist. 4. auf die Beschaffenheit der Füllmassen für den Deckenrinschutt. 5. auf die Güte der Baumaterialien (Steine, Kalk, Sand, Architekturtheil«, Ersatz, stoffe, Träger, Gewölbe rc). 6. auf die Zweckmäßigkeit und Dichtigkeit der Abort-, Dünger» und Sammrlgruben. 7. auf die Anbringung der zwischen Essen und verdecktem Holzwerke, namentlich in der Balkenlage vorgeschriebenrn Verblendung. 8. aus di« Befolgung her Arbriterschutzvorschrlsten (vergleiche Bekanntmachung der Königlichen AmtShauptmannschaft, den Arbeiterschutz auf Bauten betreffend, vom 29. Dezember 1900) und 9. aus die genaue Befolgung der Baubrdingungrn. 8 6. Alle bei den Zwischenbefichtigungen Vorgefundenen Mängel und Unregelmäßigteten sind durch die OrtSbehörde zur Kenntniß der Baupolizeibehörde zu bringe«. Die AuSsührung von Bauten ohne die erforderliche Genehmigung oder die Abweichung von dem genehmsten Bauplane find von der OrtSbehörde zu verhdidern, welche unter Um ständen bä Gefahr im Verzüge vorläufige Maßregeln, in« der Königlichen AmtShauptmannschaft anzuzrigeu find, zu treffen hat. Der durch die Zwischenbefichtigungen etwa entstehende Aufwand ist aus der Gemeinde- lasse zu bestreiten. 8 7. Der Bauherr, Bauleiter und der Bauausführende sind verpflichtet, der OrtSbehörde die Zelten anzuzeigen, zu welchen die im 8 3 vorgeschrirbrnen Zwischenbefichtigungen erfolgen können Alsbald nach Eingang der Anzeige ist die Zwischenbefichtigung durch die OrtSbehörde unter Zuziehung deS Bauherrn bezw. seines Beauftragten vorzunehmen bezw. zu veranlassen. 8 8. Während des Baues hat der Bauherr dafür Sorge zu tragen, daß die genehmigte Bau zeichnung oder eine Kopie derselbe», sowie die ihm zugesertigten Baubedtngungen auf dem Bau platze oder in dessen unmittelbarer Nähe ausbewahrt werden, damit dieselben jederzeit eiugesehen werden können. .8 9. Wer die im 8 7 vorgeschriebene Anzeige unterläßt oder nicht rechtzeitig erstattet, sowie Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift in 8 8 können mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Hast bi» zu 14 Tagen bestraft werden. 8 10. Die nach Vollendung deS Baues durch die Baupolizeibehörde vorzunehmeude besondere Prüfung der Bauten wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Großenhain, am 14. November 1901. Königliche AmtShauptmannschaft. 1919 6. vr Uhlemarm. Sch«. Donnerstag, den 21. November 1901, Borm. 11 Uhr» kommen im AktlonSlokale hier 1 Vertiko, 1 Kleiderschrank, 1 Waschtisch, 1 Pfeilerspiegel, sowie 1 Faß Weißwein gegen sofortige Bezahlung zur Versteigerung. Riesa, am 16. November 1901. Der GerichtSvollz. des Könial. Amtsgerichts. Die aus Montag, den 18. Novbr. 1001, nach«. 3 Uhr, im Gasthof zu Gröba an gesetzte Versteigerung findet nicht statt. Riesa, am 16. November 1901. Der «erichtsvollz. des Kgl. Amtsgerichts. Grasverpachtung. Die Grasnutzung auf den nachverzeichneten fiskalischen Elbufer-Parzelleu soll an den dabei bemerkten Tagen an Ort und Stelle auf die drei Jahre 1902, 1903 und 1904 unter den vor Beginn der Verpachtung bekannt zu gebenden Bedingungen öffentlich im Wege deS MeistgebotS verpachtet werden, nämlich: 1 Donnerstag, den 28. November l. I., von vormittags ^/,0 Uhr au, die der Parzellen Nr. 61—64, 66—73 auf dem rechten User von Seußlitz big Nünchritz und die der Parzellen Nr. 149, 150, 153, 155, 157 aus dem linken Ufer von Nieder lommatzsch bis Leutewitz. Sammelplatz: Gasthof Niederlommatzsch. 2. Freitag, den 20. November l. I., von vormittags S Uhr au, die der Parzellen Nr. 74—82 auf dem rechten Ufer von Nünchritz bis Zeithain und die der Parzellen Nr. 158—163 aus dem linken Ufer von Leutewitz bis Göhli». Sammelplatz: Gasthof Nünchritz. 3. Sonnabend, den SO. November l. I., von vormittags /, 1V Uhr an, die der Parzellen Nr. 85—98, 100, 101, 104 auf dem rechten Ufer von Leffa bi« an die sächs. preußische LandeSgrenze und die der Parzellen Nr. 169, 170, 172-174, 177, 178, 180, 181 auf dem linken Ufer von Gröba bis Trebnitz. Sammelplatz: unterhalb der Elbbrüeke bei Mesa, rechte- Ufer. Nähere Auskunft wird vor den Terminen von dem Herrn Dammmetster Marcu« in Grödel «rtheilt. Meißen, am 12. November 1901. Königliche Straften» und Master» Königliche Bauvertvalterei. vautaspektio« I Tlb. Roggen, Hafer, He« und Roggenlangstroh kauft das * Köuigl. Proviantamt Mefa. OerMcheS und Sächsische». Riefa, 16. November 1901. — Die Dresdner rv.-luth. Diakonissenanstalt, die, an kleinen Anfängen unter Gotte« reichem Segen allmählich zu einem stattlichen Bau, zu einem innerlich gefestigten Werk heran gewachsen, seit 57 Jahren ihre Arbeit in Krankenhäusern, Ge» meindepflegen, Kinderschulen und andern Erziehungsanstalten thut, steht augenblicklich vor einem wetteren Neubau: sie braucht ein neue» Schwesternhaus, damit da« bisherige Schwesternhaus mit sür die Zweck« drS Feierabendhause« verwendet wer den kann, da« gleichfalls einer Vergrößerung dringend bedarf. Da» FrierabendhauS dient zur Aufnahme und Pfleg« von Schwestern, die, nach langer, treuer Arbeit am Werke der Barm» herzigkät (viele blicken aus 30—40 Jahre der Dtakouiffenthättg» kett zurück) in den Ruhrstand versetzt, im Mutterhause, ihrer zweiten Heimath, ihre letzten Jahre verleben sollen, und daneben auch von solchen Schwestern, die vorzeitig im Dienste erkrankt und nicht mehr fähig sind zur vollen Arbeit, wie von solchen, die vorübergehend eine Erholung uöthig haben. Die Diakonissin» anstatt, die erst vor einigen Jahren mit großen Opfer» «tu neue» Krankenhau« erbaut hat, ist nicht km Stande, au« eigenen Mitteln allein diese» neue Schwrsternhau» hei zustelle», und läßt deshalb jetzt mit Genehmigung de« königl. Ministerium« deS Inner» ge»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite