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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.04.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902-04-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190204143
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19020414
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19020414
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1902
- Monat1902-04
- Tag1902-04-14
- Monat1902-04
- Jahr1902
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.04.1902
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««d A«r»t-rr WetM md Aynsn). .«.7^7^ Amtsblatt °°rr- der König!. Lmt-Hauptmarmschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts nnd des Stadtratzs za Riesa. H"84. Montag, 14. April 1SVS, «SendS. 55. Jahrg. »M »esaa Lage«-« «sch« »Mm «a, »end, «tt «uSna-me der San». und Kestlag«. vlertrljöhrltch« «a^SprrG bet Abholung i» der ««Emi w «ei» » «art » Psg., dmch ms«, »Ms M w» V«G 1 M«I « Ps», »A »tzodm, am Schalt« d« latfirl. Postanfiall« 1 Marl SV Psg., durch »« SrtrstrLg« st«! tn» Hau» 2 Mar» 7 «1- «»4 «EwabE»«« Mrd« «,«« M >>S»i^»U»»ah«r für die Nummer de« Ausgabetag«» dG vor»!«», 9 Uhr oh« Gewähr. »r»« «» »«ag «« L«»g«r K »tuterltch in Riesa. — Geschäswstell«: Kastouiru-raß« vv. — Kür R, Nedacttou «rmUmorMch: Herman» Schmidt tu Mas» Bekanntmachung. DonnerSt«-, den 17. d. M., Abends 6 Uhr, soll im Gasthofe zu Wülknitz da« Fahren von circa 180 odm Gteinklarschlag ab Bahnhof Wülknitz nach dem Wülknitz-Koselitzrr Wege unter den vorher bekannt zu macherärn Bedingungen vergebe» werde». Wülknitz, am 13. April 1902. Der Semeindevorstand. — — fstr ds» »Ries«« L«-edl«tt^ erbitten mr» bi» spätestvst ^SSnAvGAskHs Vorneitt«-» » Uhr de» jeweilig« Au»gabetageS. Die GeschLstSßeLe. OertlicheS nu» SitchfischeS. ««es», 14. «pr« 1902. — Oeffentliche Stadtverordneteusitzuug, Dienstag, den 15. April, Nachmittags 6 Uhr. 1. Beschlußfassung über Richtigsprechung a, der Schulkassenrrchnung für das Jahr 1900, d, der Armeukasseurechnung für doS Jahr 1900. 2. Berathung der Beschlüsse drS Stadtrath» und deS BauauSschussrS, die Durchführung einer Straße von der Poppitzer- nach der Meiß nerstraße betreffend. 3. Beschlußfassung über den beabsichtigten Berkaus von ca. 4,90 gin Gemeindeland an Herr» Heimann Hennig hier. RathSdeputirter: Herr Bürgermeister BoeterS. — Die Gesellschaft .Harmonie" feierte gestern, Sonn, tag, im schön dekorirten Saale deS »Hotel HSpsner- das 25 jährige Jubiläum ihre» Bestehen» mit seiner Festtafel und Ball, nachdem bereits gelegentlich der am Sonnabend statt gehabten Generalversammlung eine klein« Vorfeier stottgefundrv hatte. Eine trefflich ausgearbeitete Festzeitung berichtet eingehend über die Begründung drS VerdinS und da» 25 jährige Verein», leben. Wir nehmen Veranlassung, dem wackeren Jubelverein hiermit unfern herzilchsten Glückwunsch zu entbieten. —bc. In letzter Zeit ward in der Presse die Nachlicht verbreitet, daß zwischen dem Königreich Preußen, dem Königreich Sachsen und den an der heffisch-thüringischen Lotterie bethrilig- ten Staaten eine Vereinbarung abgeschlossen sei oder angestrrbt werde, laut welcher die Loose der drei Lotterien in allen ge nannten Staaten zum Betriebe zugelassen werden sollen, also die sogenannte Lotterie - Freizügigkeit gegenseitig zugestanden worden sein soll. Eine derartige Vereinbarung ist aber zwischen Pleußrv und anderen deutschen Staaten weder abgeschlossen noch zur Zeit beabsichtigt. —)!( Vollständig in Grund gegangen ist gestern Vormittag unterhalb Mühlberg der mit 13 000 Ctr. Kohle befrachtete große Deckkahn de» Schiffseigners Paul Krause au» Pretzsch. DaS Fahrzeug fuhr mit großer Gewalt aus eine unter Wasser stehende Buhne und erhielt ein starkes Leck, sowie zwei Brüche. Von der Strömung herumgedrückt wurde eS nach dem jenseitigen Ufer getrieben, wo eS nach kurzer Zeit in Grund ging. Die Mannschaft mußte da» schnell sinkende Schiff eiligst vrrlasstn und konnte nur einen Theil der Habe retten. Von dem ge sunkenen Fahrzeuge ragt nur noch der obere Theil deS Decke» auS dem Wasser. Der Verkehr ist nicht gesperrt. — Ter bedauerliche Unglücksfall, welcher sich, wie rnitgetheilt, am Sonnabend Mittag hier ereignete und bei welchem ein junges Menschenleben vernichtet ward/ sollte für Eltern Veranlassung sein, ihre Kinder eindringlich zur Vorsicht beim Verkehr auf der Straße zu ermahnen. Leider sind die anhaltenden Magen über leichtsinniges und ungebührliches Benehmen mancher und'zwar nicht weniger Kinder aus der Straße nur allzu gerechtfertigt und es ist eigentlich zu verwundern, daß sich nicht noch mehr Unglücksfälle ereignen. Aus purem Uebermuth wird tost gauz kurz vor im Trabe daher kommenden Ge schirren die Straße gekreuzt oder man schlägt gegen die Pferde und knallt, um sie scheu zu machen und ver übt sonst noch allerhand Unfug. Ein exemplarische Be strafung solch' übermüthiger Rangen wäre nicht zum Wenigsten auch in deren eigenen! Besten sehr am Platze. - Nach dem Gesetzentwürfe über die Regelung der Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, dem der Bun desrath in seiner Sitzung am Tvnnerstag seine Zu stimmung ertheilt hat, gelten als Kinder im Sinne des Gesetzes Kuaben und Mädchen unter 13 Jahren,, sowie Knaben und Mädchen über dreizehn Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder: 1) Kinder, die mit Demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind; 2) Kin der, die von Demjenigen, welcher sic beschäftigt, oder dessen Ehegatten an Aindesstatt angenommen oder bevormundet sind; 3) Kinder, die Demjenigen, welcher sie beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung überwiesen sind,, sofern die Kinder zu dem Hausstande Desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt. — Kinder, lvelche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind/ gelten als fremde Kinder. Ueber die Beschäftigung fremder Kinder wird be stimmt: Verboten wird durch den Gesetzentwurf die Be schäftigung von Kindern bei Bauten aller Art, sowie in einer großen Reihe von Werkstätten, deren Verzeichniß dem Gesetzentwurf beigefügt ist. Es handelt sich vornehm lich um gesundheitsgefährliche Betriebe, Ivie Werkstätten, in denen Quecksilber, Explosivstoffe oder chemische Agentieu verwendet werden. Ter Bundesrath soll ermächtigt wer den, das Verzeichniß dieser Betriebe, in denen die Kinder arbeit verboten sein soll, abzuänderu. In solchen Be trieben, sowie in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommens dür fen auch eigene Kinder nicht beschäftigt werden. Kinder unter 12 Jahren dürfen in dem Betrieb von Werkstätten, in denen die Beschäftigung von Kindern nicht verboten ist, im .Handels- und VerkehrSgcwerbc überhaupt nicht be schäftigt werden. Tie Beschäftigung von Kindern über 12 Jahre darf nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr Abends und 8 Uhr Morgens und nicht vor dem Vormittags-Unter richt stattfindeu. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während der Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich dauern. Bei öffentlichen theatralischen Vorstell ungen und anderen öffentlichen Schaustellungen dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht beschäftigt werden, Kinder über 12 Jahre nicht nach 9 Uhr Abends. Doch kann bei Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen. Im Betriebe von Gast- und Schankwirthschaften dürfen Kinder unter 12 Jahren überhaupt nicht,- und Mädchen nicht bei der Be dienung der Gäste beschäftigt werden. Zum A u strage n von Maaren und sonstigen Botengängen dürfen Kinder unter 10 Jahren nicht verwandt werden. Kinder über 10 Jahre nicht vor 8 Uhr Morgens und nach 8 Uhr Abends, auch nicht vor dem Vormittagsunterricht, sowie nicht länger als drei Stunden täglich, Kinder über 12 Jahre auch außerhalb der Schulferien bis zu vier Stunden täg lich. Für die ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes soll aber die untere Verwaltungsbehörde allge mein oder für einzelne Gewerbszweige gestatten dürfen, daß die Beschäftigung von Kindern über 12 Jahre bereits von 61/2 Uhr Morgens an und vor dem Vormittagsunter richt stattfindet, jedoch vor dem Vormittagsunterricht nicht länger als eine Stunde. Sonntags soll die Beschäftig ung von Kindern zum Austragen von Maaren und sonstigen Botengängen die Tauer von zwei Stunden nicht überschreiten und sich nicht über 1 Uhr Nachmittags er strecken; auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden. Sollen Kinder beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehördc eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind die Betriebsstätte des Arbeitgebers, sowie die Art des Betriebes anzugeben. Nur gegen Ein händigung einer Arbeitskarte soll die Beschäftigung eines Kindes gestattet sein^ außer bei gelegentlicher Beschäftig ung mit einzelnen Dienstleistungen. Eigene Kinder dürfen im tzandelsgewcrbe unter 10 Jähren überhaupt nicht, eigene Kinder über 10 Jahre nicht in der Zeit von 8 Uhr Abends bis 8 Uhr Morgens beschäftigt werden. Im Schankbetriebe ist die Beschäftigung eigener Kinder ge stattet. Im Schantbetriebe ist die Beschäftigung eigener Kinder gestattet. Tvch können durch polizeiliche Verord nung Beschränkungen angevrdnet werden. Auch kann die Beschäftigung von Knaben unter 12 Jahren und die Be schäftigung von Mädchen bei der Bedienung der Gäste verboten werden. Zum Austragen von Zeitungen, Milch und Backwaaren ist hie Verwendung anderer Kinder ge stattet, ausgenommen, wenn die Kinder für Tritte be schäftigt werden. An Strafen sind vorgesehen Geld strafen bis zu 2000 Mk. Am 1. Juli 1903 soll das Gesetz in Kraft treten. — Zur Geschäftslage auf der Elbe schreibt das „Schiff" unter Aussig/ den 8, April: Tie Braunkohlenverladungen am hiesigen Platze haben sich in der vergangenen Bcrichts- wvche mittelmäßig gehalten, denn das tägliche Durch schnittsquantum betrug etwa 560 Waggons, Auch für dis nächste Zeit dürfte kein lebhafteres Geschäft zu erwarten sein, da in Deutschland die Feldbestellungen eifrig be-i trieben werden und daher die Landwirthe nur den nöthigsten Bedarf an Feuerungsmaterial während dieser Zeit anfahren. — Ter Laderaum am hiesigen Platze ist! gering und der Zuzug leeren Raumes schwach, so daß zeitweilig Mangel an Laderaum vorhanden ist, nament lich an finvwmäßigen Fahrzeugen, welche nur sehr spär lich heranSommen, obgleich für diese Gattung Fahrzeuge immer genügend Nachfrage herrscht und daher auch die Fracht für solche Stationen noch am günstigsten sind. Infolge des zeitweiligen Mangels arx Laderaum haben auch die Frachten für Elbe-Stationen etwas angezogen, und ist es nicht ausgeschlossen, daß die Frachten bei nur cinigermaßcu lebhafterer Nachfrage noch weiter anziehen dürften, denn auf stärkeren Zuzug ist vorläufig uoch gar keiue Aussicht, so lange das Geschäft nicht lebhafter wird. Tie gegenwärtigen Frachten für Kiohleü sind folgende: Nach Dresden 140 Pf., Meißen 145 Pf., Tessau 170 Pf., Magdeburg 180 Pf., Tangermünde 190 Pf., Wittenberge- Tömitz-Hamburg 210 bis 220 Pf., Genthin 230 Pf., Bran denburg 270 Pf., Potsdam 280 Pf., Berlin breit 300 Pf., Berlin-Zillen 400 Pf./ Herzfelde 460 Pf., Motzen 524 Pf. per Tonne zu 1000 Kilogramm. —* Die ReichS-Telegraphenlinien sind häufig vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen, namentlich durch Zertrümmern der Isolatoren mittel» Steinwürfrn rc. auSgesetzt. Da durch diesen Unfug die Benutzung der Telegraphenanstaltrn verhindert oder gestört wird, so wird hierdurch auf die durch da» Straf gesetzbuch für da» Deutsche Reich festgesetzten Strafen wegen der gleichen Beschädigungen aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wird bemerkt, daß Demjenigen, welcher die Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Tele graphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß dieselben zum Ersätze und zur Strafe gezogen werden können, Belohnungen bi» zur Höhe von fünfzehn Mark in jedem ein zelnen Falle au» den Mitteln der ReichS-Post- und Telegraphen- Berwaltung werden gezahlt werden. Diese Belohnungen werden auch dann gezahlt, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alter» oder wegen sonstiger persönlicher Gründe gesetzlich nicht haben bestraft oder zum Ersätze herangezogen werden können; desgleichen wenn die Beschädigung noch nicht wirklich auSgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Per son verhindert worden ist, der gegen die Telegraphenonlag« ver übte Unfug aber soweit seststeht, daß die Bestrafung deS Schul digen erfolgen kann. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuch» für das Deutsche Reich lauten: 8 317. Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlicher» Zwecken dienenden Trlegrephenanlage da durch verhindert oder gefährdet, daß er Theil« oder Zube- hörungrn derselben beschädigt oder Veränderungen daran vor nimmt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 8 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeich neten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bl» zu neunhundert Mark bestraft. Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Be dienung der Telegraphenanlagen und ihrer Zubehörungen an gestellten Persökirn, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern oder ge fährde». 8 318 a. Die Vorschriften in den 317 und 318 finden gleichmäßig Anwendung auf di« Verhinderung oder Ge fährdung de» Betriebe» der zu öffentlichen Zwecken dienenden Rohrpostlagen. Unter Telegraphenanlage» im Sinue der 88 317 und 318 sind Frrnsprechanlagen mitbegriffen. — vochenspirlplan der Dresdner Hostheater. Opern haus. Dienstag: Hoffmann» Erzählung«. Mittwoch: Sieg fried. Donnerstag: Don Paöqualr. Freitag: Hänsel und Gretel. Aus dem Maskenball. Sonnabend: Götterdämmerung.
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