in den Blättern des Bundes Deutscher Gebraudisgraphiker ■( — BDG.-Bl. — abgedruckt oder besprodien sind, wird durch * deren Zitat darauf verwiesen. RGZ. bedeutet die amtliche “j Sammlung der Entscheidungen des Reichsgeridits in Zivil- 1 Sachen, RGSt. dieselbe Sammlung für Strafsachen; JW. = Juristische Wochenschrift, AG. = Amtsgericht, LG. = Land gericht, OLG. = Oberlandesgericht, KG. = Kammergericht in Berlin, RG. = Reichsgericht, KSchG. = Kunstschutzgesetz vom 1. Januar 1907, KSK. = Künstlerische Sachverständigen kammer, BGB. = Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich. VI. Die hergebrachte Exklusivität der juristischen Fach sprache, die dem Allgemeinverständnis entgegensteht, soll vermieden und statt dessen Anschaulichkeit angestrebt werden. Anschaulicher aber als eine noch so scharfsinnig aufgebaute Systematik führt das lebendige Bild des Pro zesses, wie er sich abgerollt hat und in Variationen immer wiederkehrt, in die Rechtsfragen ein, aus denen sich in dieser Arbeit das Recht der Gebrauchsgraphik herausschälen soll. Der Gebrauchsgraphiker, der gewohnt ist, in zeichnerischer oder plastischer Wiedergabe zu denken, mag sich dabei in einen Lichtbildervortrag versetzt vorstellen, bei dem die richterlichen Aufklärungsfragen, die Beschlüsse und Entschei dungen die Stelle der Lichtbilder vertreten. TEIL I Bild 1. Plagiatprozeß. Als erstes solcher Bilder erscheint ein Plagiatprozeß — 46. C. 138/29 — des Amtsgerichts Berlin-Mitte. Der Beklagte gibt zu, eine charakteristische Figur aus der Umschlagszeichnung einer Zeitschrift zu einem Inserat für seine Gummiwarenfabrik ent nommen zu haben. Der Gebrauchsgraphiker, von dem die Zeichnung stammt, klagt gegen den Gummifabrikanten auf Schadenersatz; also ein denkbar einfacher und klarliegender Fall. Aber er erregt bei dem Richter, der ihn entscheiden soll,