gesagt werden. Denn als vor einigen Jahren ein Preisgericht seinen ordnungsmäßig gefällten und bekanntgemachten Spruch nachträglich wieder aufhob, weil ihm zur Kenntnis gelangt sei, daß der preisgekrönte Entwurf ein Selbstplagiat darstelle, da ließ die Regelung des Gesetzes gänzlich im Stich. Auch der Prozeß trug nichts zur Klärung bei, weil das Gericht der Ansicht war, der Bewerber hätte nicht gegen die aus schreibende Stelle auf Zahlung des zugesprochenen Preises, sondern gegen das Schiedsgericht klagen müssen, wenn er dessen zweiten Spruch aus tatsächlichen, nämlich weil kein Selbstplagiat vorliege, und aus rechtlichen Gründen nicht gelten lassen wollte. In der Sache hätte nur aus Gründen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit entschieden werden können, und zwar dahin, daß die Tätigkeit eines Preisgerichts mit seinem Spruch beendet ist, daß es deshalb nicht zum zweiten Male entscheiden kann, um so weniger, als es an einer Zeitgrenze fehlt und, was nach drei Tagen billig erschiene auch noch nach zehn Jahren recht sein könnte, daß aber der Ausschreibende die Auszahlung des Preises verweigern und das Bezahlte zurückverlangen kann, wenn er nachweist, daß der Spruch des Schiedsgerichts in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflußt worden ist, wozu insbesondere die nachträgliche Aufdeckung eines Plagiats gehören würde. TEIL II Der Arbeitsgang der Gebrauchsgraphik. Bild 1. Der Vorentrourf (Skizze). I. Was kostet er? Landgericht I Berlin — 45 S. 143/24 — in Übereinstimmung mit den in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Band 23, S. 147, und Band 20, S. 205, veröffentlichten Urteilen unterscheidet: a) Skizzen, die der Gebrauchsgraphiker unbestellt oder zu dem Zwecke liefert, um die eigene Arbeitsweise zu illustrieren oder um sein Angebot schmackhafter zu machen, kosten nichts.