Auf dieses Bekanntwerden hat daher der Künstler nicht nur ein sittliches Anrecht, sondern auch einen durch § 12 a. a. O. geschützten vermögensrechtlichen Anspruch, für dessen Ver letzen der Beklagte schadenersatzpflichtig ist.“ Bild 8. Aber der Angestellte. Selbstverständlich gilt dies alles nicht mehr, wenn der Ge brauchsgraphiker, sei es ausdrücklich, sei es durch Still schweigen, der Beseitigung seines Signums zugestimmt hat. Dagegen ist es als eine offene Frage zu bezeichnen, ob ein An stellungsverhältnis die Bedeutung hat, daß sich der Gebrauchs graphiker dadurch seines Rechts auf eigenes Signum begibt. Weder die Richtlinien über Kunstverlag — BDG.-Bl. 1926, Heft 12 und Merkheft 1929 RVBK. —, die es ihm grundsätzlich versagen, noch Steiner — BDG.-Bl. 1929, Heft 3, S. 16 f. —, der umgekehrt ein unverzichtbares und unentziehbares Recht auf Signum statuieren will —, keiner von beiden gibt das geltende Recht wieder, wenn die Richtlinien ihm auch nahekommen; denn wenn auch ein Recht des Angestellten auf Signierung seiner Arbeiten im allgemeinen nicht anerkannt ist, so lassen sich doch Fälle denken, in denen der Angestellte so weit Be- wegungs- und Schaffensfreiheit hat, daß sein Signum der Billigkeit entspricht, also es kommt auf die Lage des Einzel falles an und vor allem auf die Bestimmungen, die etwa im Anstellungsvertrag darüber enthalten sind. Vgl. BDG.-Bl. 1926, Heft 3, S. 29, RG. v. 8/9. 24 in „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht“, 50, Nr. 11. SCHLUSS Im Klischee mündet und mit ihm endet der gebrauchs graphische Arbeitsgang. An die Stelle von Auge und Hand tritt nunmehr der technisch-maschinelle Prozeß der Vervielfälti gung. Man spricht von Kunstdrude, Luxusdruck u. dgl., ent sprechend der hohen Vervollkommnung der Reproduktions verfahren und der Ansprüche, die sie an Können und Leistung des Personals stellen. Aber daraus darf nicht gefolgert werden, daß dies Arbeitsergebnis eines Reproduktionsver fahrens als solches selbständigen Kunstsdiutz genießt.