ANHANG /. Signum: anderer Zweck. a) LG. I Berlin — 38 O. 814/25. Tatbestand: Kläger hat der Beklagten Anzeigenent würfe geliefert. Beklagte hat daraus ein Album gemacht, das sie <hi die Kundschaft verbreitete; sie hat ferner auf allen Blättern den Namen des Klägers entfernt und durch einen Reklamehinweis ersetzt. Entscheidungsgründe: Daß die vom Kläger der Beklagten gelieferten Skizzen kunstgewerbliche Erzeugnisse im Sinne von § 2 KSchG, sind, kann nicht zweifelhaft sein, wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Der Kläger hat vertraglich der Beklagten das Recht zur Ver vielfältigung und Verbreitung übertragen, jedoch, wie un streitig ist, nicht unbeschränkt, sondern nur zur Verwendung als Anzeigenvorlagen und Annoncenskizzen. Es fragt sich, ob ihr damit auch das Recht zustand, die Skizzen so zu ver wenden, wie es in dem von ihr hergestellten Togal-Album ge schehen ist. Dies muß verneint werden. Von Annoncenskizzen kann natürlich bei den Illustrationen im Togal-Album keine Rede sein. Beklagte meint, diese seien als Anzeigenvorlagen aufzufassen, denn der Begriff der Anzeige umfasse nicht nur Inserate in Zeitungen oder Zeitschriften, sondern jedes Mittel der Vervielfältigung zu Reklamezwecken. Dem kann nicht beigetreten werden. Richtig ist, daß die Verbreitung der Skizzen in Anzeigen wie in Form des Albums der Reklame dienen. Aber an die Entwürfe für ein Album, wie es die Be klagte hergestellt hat, werden, wie der Kläger mit Recht her vorhebt, vom künstlerischen wie vom reklametechnischen Standpunkt aus andere, höhere Anforderungen gestellt; der Kreis der Interessenten, für den das Album bestimmt ist, ist ein