VORBEMERKUNG I. Das Recht der Gebrauchsgraphik zu schreiben, ist neu; in der Rechtsprechung zum Kunstschutzgesetz und in den Kommentaren ist die Gebrauchsgraphik wohl hin und wieder durch einzelne ihrer Repräsentanten, wie Plakat und Inserat, vertreten, als selbständiges Betätigungsgebiet der Kunst fehlt sie aber. Das kommt daher, daß die Gebrauchsgraphik nicht viel älter ist als das zwanzigste Jahrhundert. Wohl hat sie erlauchte Ahnen; denn schon Albrecht Dürer und Leonardo da Vinci haben Gastwirtsschilder gemalt. Aber solche und noch einige Einzelfälle mehr in Jahrhunderten machen aus einem Handwerk noch keine Kunst. Von einer Entstehung und Entwicklung der Gebrauchs graphik kann erst gesprochen werden, seit der Gewerbe treibende und der Kaufmann zu der Erkenntnis geführt werden, daß der Künstler ein wertvoller Bundesgenosse im Wettbewerb des Erwerbslebens ist. Die Pioniere einer Plakat kunst in Deutschland feiern erst in unseren Tagen ihre fünf zigsten und sechzigsten Geburtstage. II. Im folgenden soll der Versuch gemacht werden, einen kritischen Überblick über die wesentlichen Ergebnisse zu bieten, die aus gerichtlichen Entscheidungen über Rechtsfragen der Gebrauchsgraphik zu entnehmen sind. In einem ersten Teil werden solche Fragen zusammengefaßt, die zwar das Sondergebiet der Gebrauchsgraphik betreffen, aber nicht nach ihrem Sondergesetz, dem Kunstschutzgesetz vom 19. Januar 1907 — KSchG. —, oder doch nicht aus diesem allein zu entscheiden sind. Es ist von vornherein der vielleicht naheliegenden Vor stellung entgegenzutreten, als brauche der Künstler bzw. der