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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.10.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-10-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190110188
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19011018
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19011018
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1901
- Monat1901-10
- Tag1901-10-18
- Monat1901-10
- Jahr1901
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.10.1901
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Riesaer D Tageblatt «nd Anzeiger Wttl»N »tt A«;tizn). .,.777.^. Kmtsötatt "2°^ der Köuigl. AmtShauptmaMschast GroßenhM, de» König!. Amtsgerichts und de» StadtrathS zu Mesa. 244. Freitag, 18. Dritter 1901, «dendS. 54 Jahr,. «M «esoer La^tatt »fchetM sch« La« «end» «tt A»S»ch«e d« «mm. «» Fchta«. viatrijS-rltch« »«» Abholung in d« «gpeM« w «v» 1 »«» VO «»-. durch «K« «M W M» Hau, 1 ««, « Htz, tat »httm, am «chaw» Mr taff«!. Pofianstaltm 1 «art « Ptz, bmch wu »rteftttg« srr, tn, Hau, 2 «ar, 7 M- «»4 «anatSaLErment» m«d« »gmimm« UMMO^-WUMMMKWO IS» ^ß» bdumsEr UMDMKEßMMDL KIA E-rmEltAa A Ubr -bnt GchWMlk. »ruck m» «al», »M La«,er - »Itterttch M Mesa. — SeschLstSstül«: »astautustra», 5». - Uk dl, Mdartio« v«uM»m«ich: Her«««« Schmidt w »les«. Da, Bnzeichniß der in Riesa und GöhliS wohnenden Personen, welch« zu dem Amte eine, Schöffe» »ich Geschworene« berufen werden können, wird in der hiesigen Raths- «rpchltlon eine Woche lang, und zwar vom 19. Oktober diese» Jahre» an gerechnet, zur Ein sicht der Bethelligten ausgelegt werden. Einsprachen gegen diese Urliste sind während dieser einwöchigen Frist bet dem unter zeichneten Stadtrath schriftlich oder zu Protokoll anzubrlvgrn. Im Uebrigeu wird auf die in der Beilage zusammengestellten Gesetzesbestimmungen verwiese«. Riesa, am 17. Oktober 1901. Dy! »ach der Stadt Mesa. Ro. 2673 4. Gotters. Fsch. Beilage L. Sericht-verfafiuugS-esetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Da» Amt eine» Schöffen ist «in Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eine» Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgrrichtlichrr Berurthelluug verloren haben, 2. Personen, gegen welch« da» Hauptverfahreu wegen eine» Verbrechen» oder Vergehen» eröffnet ist, da» die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemtrr zur Folge haben kau». 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eine» Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste da» dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht 2 volle Jahre haben, 3. Personen, welche für sich und ihre Familie Armenunterpützung au» öffentlichen Mitteln empfangen oder in den 3 letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerrchnet, empsangen haben, 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind, 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eine» Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister, 2. Mitglieder der Senate der freien Haufastiidte, 3. Reich-beamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhrstand versetzt werden können, 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der LandrSgrsrtze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft, 6. gerichtliche und polizeiliche VollstrrckungSbeamte, 7. ReligionSdienrr, 8. BolkSschullehrer, 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörnde Militiirpersonen. Die Landrsgesrtze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver- waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eine» Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich al» Urlist« sür die Auswahl der Geschworenen. Di« Vorschriften der 88 32 bis 3b über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf da» Grschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmung zur Aurführuug de» Gericht-verfaffungsgesetze- vom 27. Januar 1877 enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte «ine» Schöffen und Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die AbtheilungSvorstände und Vortragenden Räthe in den Ministerien, 2. der Präsident des Landeökousistorium», 3. der Generaldirektor der Staat»bahnen, 4. die Kreis« und Amt-Hauptleute, 5. die Vorstände der Slcherh«it»poliz,ibrhörden der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amt»hauptmannschastrn au»ge«omm«n find. Auf Grund von 8 195 d Absatz 2 der ReichSgewerbe- Ordnung werden für Sonntag, den 20. Oktober 1901 di« Stunden, während welcher in Riesa im HandttSgttverbe Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt werden dürfen, aus zrh« vermehrt und zwar 1. für den Handel mit Eß« und Materialwaaren und sür den Kleinhandel mit Heizung»« und Brleuchtung»material von >/,7 bi- '/,v Uhr vormittag- «red von 11 bi- 7 Uhr nachmittags; 2. für diejenigen Zweige de» HandettgewerbeS, deren 5 stündige Beschäftigung»-^ auf die Stunden von 11 bi» 4 Uhr nachmittag» festgesetzt ist, vo« 11 Uhr vormittag- bi- v Uhr «achmittagS; 3. sür solche Gehülst«, Lehrlinge und Arbeiter, die nur in Coutoreu beschäftigt werden, vo» 7 bi- */,- Uhr vormittag- «ad vo» 11 bi- */,8 Uhr nachmittag-; 4. sür den Verkauf von Fleisch- und Wurstwaaren und von zum menschlichen Genuß be stimmten Fettwaaren in Fleischereien und Gchankwlrthschasten von »/,7 bi- »/,S Uhr vormittag-, vo« 11 bis 12 Uhr mittag- ««d vo« 1 bis 8 Uhr nachmittag-; 5. für den Verkauf von geräucherten und anderen Fischwaaren vo« '/,8 bi- Uhr vormittags ««d vo« 11 bi- 8 Uhr nachmittag-. Während dieser Zetten darf auch der Gewerbebetrieb in offenen BerkaufSläde« statifinden. Der Verkehr auf dem Jahrmarkt« wird durch diese Bestimmungen nicht berührt. Riesa, den 17. Oktober 1901. Der Rath ver Stadt Mesa. BoeterS. Sch. Der zweite diesjährige Jahrmarkt in Riesa findet am 20., 21. und 22. October statt. Er beginnt am "SO. October mittags 12 Uhr und endigt am 22. October mittag» 12 Uhr. DaS Auspacken, AuSlegrn und Verkaufen von Maaren ist am Sonntag, den 20. October, nur von 12 Uhr mittags bis 9 Uhr abend» gestattet. Am 21. October — Montag — ist der Verkauf von Maaren ebenfalls nur bis 9 Uhr abend» zulässig. E» sind hiernach alle Buden und BerkaufSstände zu schließen: am 20. und 21. October abends um 9 Uhr, am 22. October mittag» um 12 Uhr. DaS Ausbau«» Don Buden soll am 20. Oktober ausnahmsweise vo» >/,11 Uhr vormittag» an gestattet sein. DaS Stättegeld haben die Marktfieranten bis Montag mittag in der Stadtcaffenexpedition zu entrichten. Wer nach Montag mittag ohne Quittung über da» bezahlte Stättegrld bettoffen wird, wird wegen Hinterziehung mit dem 5 fachen Betrag« deS Stättegeld bestraft — 8 11 der Markt-Ordnung —. Carouffel- und Schaubudenbesitzer entrichten daS Stättrgeld am Mon tag nachmittag an den Marktausschuß. — 8 12 der Markt-Ordnung —. Hausierern und Händlern, welchen Verk«usSstände nicht ausdrücklich angewiesen find, ist untersagt, aus den Straßen mit Maaren sich auszustellen und zwar auch dann, wenn sie die Maaren nicht auf Ständen feilbieten, sondern in Kiistrn, Körben, Wagen oder sonst bet sich führen. Dem Aufstellen auf der Straße ist gleich zu achten, wenn Hausier«! oder Händler, um da» Verbot zu umgehen, in der Nähe de» Markte» oder auf den Straßen, in denen der Markts verkehr sich vorzugsweise bewegt, mit ihren Maaren hin- und hergrhen. Verboten ist ferner: a. daS Schreien beim Anpreisen der Maaren; d daS Musiciren auf den Straßen und Plätzen außerhalb deS Marktgebiete»; o. aller Bier- und Branntweinschank in Buden und auf VerkausSständrn; ck. die Aufstellung sogenannter Kunstkegrl- und anderer Glücksspiele, das Ringe- und Platten werfen und ähnliche Veranstaltungen. Sogenannte Bockstände, die eine Vorrichinng zur Ueberdachung haben, gelten al» Buden, für sie ist deshalb da» für Buden festgesetzte Stättegrld zu bezahlen. E» haben Ausstellung zu nehmen: 1. Sämmtliche Händler, die ihre Maaren in Buden oder auf Bockständen zum Berkaus au», legen, sowie die Korbmacher und Böttcher auf dem Albrrtplatz; 2. Schuhmacher und FIlzwaarenhändler in der Albertstraße; 3. Topfwoarenhändler in der Straße oberhalb der Parkfreitrrppe; 4. Eßwaorenhändler und Schaubudenbesitzer rc. nach Anweisung deS MarktmeistrrS. Marktordnungen sür Riesa liegen in der Polizeiwache, im Gasthof zum Kronprinz, in der Restauration zur Burg und im Gasthof zum Stern zur Einsichtnahme aus. Den An weisungen de» Marktmeister» und der aufsichtführenden Polizriorgane ist unbedingt Folge zn leisten. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit sie nicht n«ch § 360 No. 11 de» Reichs-Straf-Gesetz'Buche» und nach den 88 33, 33d, 56e, 147. 148. 149 der Gewerbe ordnung zu bestrafen sind, nach Abschnitt 8 der Markt-Ordnung mit Geldstrafe bi» zu 30 Mark oder mit Hast geahndet; außerdem kann Wegwelsung vom Markte erfolgen. Riesa, den 18. Oktober 1901. Der Rath der Stadt Riesa. Gotters. Sch. vertttches mr» «chstfche». Riesa, 18. Oktober 1V01. — Die JahrmarktSstruden stehen wieder bevor. Nachdem morgen der übliche Btehmarkt stattgeftmden haben »Kd, fotzt am Sonntag Mittag 12 Uhr die Eröffnung de» Jahrmarkt«». E» »Kd also bereii» Sonntag Nachmittag voller JahrmarktS- vmckchr herrsch«, worauf wir »»besondere auch unsere ländlich« Scher aufmerksam «ach« «voll«, falls sie der Stadt ein« Be such abzustatten gcheuk«. Mit dem Aufbau« der Maar«» und Schaubude«, d« Carouffel» rc. und der sonstig« Zurichtung für den Markt ist man natürlich bereit» eifrig beschSstigt. Nicht zum Wenigsten auch hab« sich unser« ständigen hiesigen Ge schäfte wohlvorbereitet, die wtllkommnen „Säuferschaaren" ge bührend zu bediene». —* Urbrr „Wkkung»wetse von Stauanlagen in»besondrre sür die Forst- und Lavdwirthschaft" wird Herr Professor Dr. Schreib«. Chemnitz^ in der von der Ökonomischen Gesellschafi im K. S. für Freitag, d« 1. November 1901, Nachmittag» 4 Uhr in der Deutsch« Schänke zu dm „Drei Rabm', Drtt- den.L, Marinstraß« SO, augefetzteu GesellschastSversammlung «d»m Vortrag halte». Hierzu hab« auch Nichtmitglirdrr kost«. losen Zutritt, sofern sie in der Geschäftsstelle dn Gesellschaft, z. Z. Lüttichaustraß« Nr. 3l II, bl» zum 1. November lsd. I»., Mittag» 12 Uhr, ZuklttSkart» entnehmen. Bon >/,4 Uhr ab werden am Eingänge de» Vorttag»lokale» solche gegm Erlegung von 50 Pf. pro Person verabfolgt. — Eine gute Lehre möge uns sein, was heute dem nationalliberalen Leipziger Tageblatt aus Thüringen ge schrieben wird: Die Hauptbahnen Thüringen- hat seiner zeit Preußen erworben. DÄnalS war in Thüringen überall eitel Lust und Freude. In verkehrspolitischer Byiehung wurde der Uebergang an Preußen als ein FortMM
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