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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.06.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904-06-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190406212
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19040621
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19040621
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1904
- Monat1904-06
- Tag1904-06-21
- Monat1904-06
- Jahr1904
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.06.1904
- Autor
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«rrb A«reiger Mrtlttt md Ayeisch. TÄrgramm-Adreffe: MW l! I Fcrnfprechstrlle .Tageblatt", Riesa. Rr. SO. der König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. H 141 Dienstag, 21 Jnui 1904, abends. 87. Jahr-. Da» Riesaer Tageblatt «scheint jede, La, Abend« nttt Ausnahme der Sonn« und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Psg., durch unsere Träger tzat in« Hau» 1 Mark « Psg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalt« 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger frei in« HauS 2 Mark 7 Psg. Auch Mouat«abounemrnt« werden angenommen. «uzeizeu-Amiah»« für die Nummer de« Ausgabetage« bi« Bormittag v Uhr ohne Gewähr. Druck und «erlag von Langer 4 »lntrrltch in Riesa. — Geschäftsstelle: »astantenstraße 59. — Für dir Redaction verantwortlich: Hermann Schmidt in Riesa. Bekanntmachung. Nachdem durch die aus Gründ von § 164 Abschnitt 4 der Gewerbeordnung erlassen« Kaiserliche verordn«»- vom 17. Februar 1904 di« frühere Verordnung vom 31. Mai 18S7, betreffend die Ausdehnung der §8 13V bi» 139, z 139 d der Gewerbeordnung aus di, Werkstätten der Kleider« und Wäichekoufektion abgeändert worden ist, bringen wir nach stehend unter D kies« SeMmmurge» in der vom 1. Juli 1VV4 ad gültig«» Fassung und mit dem Bemerk«» zur öffentlichen Kenntnis, daß di« durch die neue Verordnung getroffene» Abänderungen durch seit,» Druck hervorgehobr» worden find und daß dir Fassung der iu 8 5 Sbs. 2 erwähnt«» Takln von dem Königlichen Ministerium de« Innern mittel» Bekannt- machung vom 22. April 1991 festgestellt worden ist. Diese in den WttkMten auSzuhängrnde Tasrl muß so angebracht und eingerichtet, »amentltch so deutlich gedruckt oder geschrieben sein, daß sie gut gesehen und gelesen werden kann. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach 8 146 Abs. 1 Z ffer 2 der Gewerbeordnung mit Gkldstrase bi» zu 2000 M. und im UnvermögenSfall« mit Gesängui» bi» zu 6 Monaten beziehentlich nach 8 149 Abs. 1 Ziffer 7 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe Hi» zu 30 M und im UnvermögeaSsalle mit Hast ki» zu 8 Tage» bestrast. Riesa, am 20. Juni 1904. Der Nat der Stadt Niesa. Bürge,«eifler vr. Dehne. Hs. G 8 Dir Bestimmungen der 88 136 bi» 139, 8 139 d der Gewnbrordnung finden mit den an» dem Folgende» sich ergebenden Abänderungen Anwendung: 1. aus Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer« und Kaabeukleider» (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen) im großen erfolgt, 2. auf Werkstätten, in welchen Fronen und Kinderkleidung (Mäntel, Kleider, Um« hänge nnd dergleichen) im großen oder auf Bestell»«- nach Mich für den persönliche» Bedarf der Besteller angeferttgt oder bearbeitet wird, 3. anf Werkstätten, in welch«» Frauen- and Kinderhüte besetzt (garniert) ward«», 4. auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder Bearbeitung von weißer und bunter, Wäsche im großen erfolgt. 8 2. (8 13V der Gewerbeordnung.) Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werd,». Kinder über 13 Jahre dürfen rrnr beschäftigt werde», wenn sie nicht mehr zum Besuche der volkbschulr verpflichtet find. Di« Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren darf di« Dauer von sich» Stunde» täglich nicht überschreite». Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen nicht länger al» zehn Stunden täglich beschäftigt werdru. 8 3. (8 136 der Gewerbeordnung.) Dir Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8 2) dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr morgen» beginne» uad nicht über achteinhalb Uhr abend» dauer». Zwischen den ArbeitSfluuden müssen au jedem Arbeiwtage regelmäßige Pausen gewährt werde«. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sech» Stunden täglich beschädigt werden, muß die Pause mindestens ein« halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindesten» mittag- eine ein« stündige, sowie vormittag- «ad nachmittag- je eine halbstündige Panse gewährt werde«. Eine Vor- ««d Nachmittag-Pause braucht nicht gewührt z« werde«, wem» entweder mittag- eine einnndeinhalbstündige Pans« gewührt wird oder die jugend liche« Arbeiter täglich nicht läng« al- acht Stunde« beschäftigt werde« und die Däner ihrer durch «ine Panse nicht unterbrochene« Arbeitszeit am vor- und Nach mittage je vier Stunden nicht übersteigt. Während der Pausen darf den jugendliche« Arbeitnn eine Beschäftigung in de« Werk stattbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbrlt»räum«n nur dann gestattet werde», wenn in denselben diejenigen Teil, de» Betriebe», in welchru jugendliche Arbeiter br. schäftigt find, für dir Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Feri« nicht tunlich und andere geeignete AuseuthaltSräume ohne «nvrrhältuiSmäßige Schwierig leiten nicht beschafft werden können. An Sonn» und Festtage», sowie während der von dem ordentliche» Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden«, Beicht» nnd Kommuulounuterricht bestimmten Stunden dürfe» jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werde». g 4. (8 137 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen dürfe» nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uh, abend» bi» fünfeinhalb morgen» uud am Sonnabende sowie an Vorabende» der Festtag« nicht »ach fünfeinhalb Uhr nachmittag» beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahr« darf di« Dauer do» elf Stunden täglich, au den Vorabenden der Soun- uud Festtage von zehn Stunden nicht überschreiten. Zwischen de» Arbeit»stunde» muß den Arbeiterinnen ein« mindesten» riupüudlgr Mittag», pause gewährt werden. Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hau»wesru zu besorgen haben, find aus ihren Antrag eine halbe Stande ror der Mittagspause zu entlasse», sosrru dies« nicht «iw bestens ein und «ine halbe S-uvde betrüg». Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn daS Zeugnis «ine» appro- blerten Arzte» die» für zulässig e,kliirt. 8 v. (8 138 der Gewerbeordnung.) Solle« Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeit geber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ort»polizeibrhördr unter Angabe der Wrrkstätte eine schriftliche Anzeige zu wachen. Der Arbeitgeber hat dasür zu sorgen, daß in den Wrristatträume», in welchen jugend lich r Arbeiter beschäftigt werden, an einer in di« Augen fallenden Stell« «in Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Aagabe deS Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und unter An gabe der Pausen aulgehängt ist. Ebenso hat er dasür zu sorgen, daß in den betreffende« Räumen «ine Doftl au»gehängt ist, welche in der von der LandrS-Zentralbehörde zu bestim menden Fassung und in deutlicher Schrift einen Aa»zug au« den Bestimmungen dieser Ver ordnung enthält. 8 6. (8 138» der Gewerbeordnung.) lieber di« im 8 4 Abs. 1 und 2 festgesetzte Zeit dürfen Arbeiteriunrn über sechzehn Jahre an sechzig Tagen im Jahr« beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als bi- 10 Uhr abend» dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, au welchem auch nur «ine Arbeiterin über die nach 8 4 zutiisfigr Dauer der Arbeitzeit hinan» beschäftigt ist. Gewerbetreibende, die Arbeiterinnen über sechzehn Jahre aus Grund der vorstehenden Bestimmungen über die !m-8 4 Abs. 1, 2 festgesetzte gelt hinaus beschäftigen, find verpflichtet, an einer tu die Ange« fnllende« Stelle der Werkstätte eine Dusel nnSznhängen, ans der jeder Tag, an de« Uederarbett stattfindet, wo»» Begiml^derlUeberarbeit einzntragen ist. 8 7. (8 139 der Gewerbeordnung ) Wenn Naturereignisse oder UuglückSM« den regelmäßigen Betrieb einer Wrrkstätte unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den vorstehend vorgesehenen Beschränkung« aus dir Dauer von vier Wochen durch die untere Verwaltungsbehörde, auf länger« Zeit durch dir höhere Brrwaltung»behörde zugelafseu werde«. Wen» dl« Natur de» Betriebe» oder Rücksichten aus di, Arbeiter iu einzelne» Werk stätten r» erwünscht erschein«» laste», daß die Arbeitzeit der Arbeiterinnen oder jugendlich« Arbeiter in einer anderen al» der durch 88 3 uud 4 Absatz 1 und 3 vorgesehenen Weift geregelt wird, so kann aus besondere» Antrag «ine anderweit« Regelung hinsichtlich der Paus« durch die untere Verwaltungsbehörde, im übrigen durch di« höhere Verwaltungsbehörde ge stattet werdru. Jedoch dürfe» iu solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger ab» sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindesten» elnstündiger Dauer gewährt werden. Dir auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich «last,» werdru. 8 8. Aas Werkstätten, ia welche» der Arbeitgeber ausschließlich z» seiner Familie gehörige Person«» beschäftigt, finde» die vorstehende« Bestimm«»-«, keine Anwendung. Di« für Mittwoch, de» KL. d. MtS., vor«. 10 Uhr aubrraumtr Versteigerung ia der Haukflur de» hiesigen Rathause» ist aufgehoben, Riesa, den 21. Juni 1904 Der Bollftreckungsbeamte de- Rate- der Stadt Niesa. Schubert. Einrichtung einer Telegraphenauftalt. Am 22. Juni wird in Llchtense« eine mit der Posthttsgstelle vereinigte Telegraphen betrieb»- und öffentliche Fernsprechpelle in Wirksamkeit tret«,. Dir neue Telegraphruaustalt ist zugleich Uusallmrldrftrlle Dresden-A, 20. Juni 1904. Kaiserliche Ober-Postdirektio». I. B: Kroll. Gl^_ Freibank Mesa. Morgen Mittwoch, de» 2» Jnui dsS. JhrS^ von vormittag» »/,P Uhr at, ge laugt aus der Freibank im städtische» Gchlachthos da» Fleisch eine- NtndeS iu rohr« Zu stande und S Zentner Schweinefirisch iu gekochttm Zustande zu« Preis« von je 88 Psg. pro »/, dg zu« verkauf. Riefa, den 20. Juni 1904. Die Direktion de- ftLdt. Schlachthose-. Ssteihnee. Oerüiches nnd Sächsisches. Riesa, 21. Juni 1904. —-X Gmrralleutuat d'Slsa, Gmeraladfttaut de» König», wurde zum Kommandeur der 2. Division, v. Altrock, General major uud Kommandeur der 8. Juf.-Brigad«, zu« diensttuend« Genrral ä I» mrito de» Kvaig», v. Lasiert, Geurralmajor do» d« Armee, zum Kommandeur der 8. Jas.-vrigade ernaunl. — Auch «in Jubiläum konnte am Freitag der König!. Mnftkdklgmt de» Lromprtrrkorp» de» FeldartUlerie-Rrgimmt» Nr. 28 in Pkua, Herr E. Philipp, begeh«, iade« der selbe am genannt« Tag« mit seinem Trowprtniorp» und de« Rrgimmt da» dreißigste Mal d« Artillerieschießplatz zn Zeithain, woselbst di, Piraa« Rrgi««t«r gegenwärtig Schießübung« abhalt«, bezog. — Eine Mahnung au di« Schweinrmäst« «thält die am 18. Jani au»grgel«« Nummer der .Sächsisch« Landwirtschaft, lich« Zeitschrift". Da» Amttblatt de» Landeökalturrate» m>d der landwirtschaftlich« Verein« i« Königreich« Sechs« schreibt: Li« Schweinrpreift hab« in d« letzt« Monat« «im» für di« Schwrio«mäst,r wrnig erfreulichen Tiefstand erreicht. Li« jrtzt «rzi«lt« Preis« lass« vielfach ein« Schweinemast nicht mehr r«tab«l ««scheinen uud köunm daher wieder leicht veranlass»- geb«, daß eine erneut« Einschrvrkung der Schweinemast emd Schweinehaltung bei m» eiutritt Wir würden do» für durch aus falsch und unwirtschaftlich halt«, denu nach Lage der Schweine- »d Schwalzproduktiou iu Amerika ist in absehbar« Ze't dort «lat Erhöhung d«, Schweine- und besondrr» auch d« Schmalzpreift zu erwarten, wo» keimiisollS ohn« Rückwirkung aus ms«« hiesig« Schlmimpnisr sei» dürft«. Sollte, »ft mit
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