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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.12.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904-12-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190412319
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19041231
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19041231
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1904
- Monat1904-12
- Tag1904-12-31
- Monat1904-12
- Jahr1904
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.12.1904
- Autor
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rrrrd Anzeiger Wrßktt «nd Soiuwdeav, 31. Dezember 1304, «veavs. rckanaml-Adreffe: Fernsprrchstrlle .Tageblatt-, «tefa. Ar. SO. der König!. Amtshauptmonnschast Grokenhain, des Köntzl. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. 304. Sonnabend, 31. Dezember 1804, abends. S7. Jnhrg Da« Riesaer Tageblatt «scheint jede» Tag abend« mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 8V Psg., durch unsere TrNgm sm» in« Hau« 1 Mark Sb Psg., bet Abholung am Schalt« der kaiserl. Postanstalten 1 Mark «b Psg., durch den Briefträger frei in« Hau« 2 Mark 7 Psg. Auch Monatlabmm-mmt« »erd« «,,ni«m« Auzeigru-Ammhn»« sür dir Rümmer de« Ausgabetage« bi» vormittag v Uhr ohne Bewähr. Druck und Bettag von Langer N Winterlich in Riesa. — Geschäft»»»«!!«: Kastanienstraß« SV. — Für die Redaktion vrrantwottlich: Hermaun Schmidt in Ries«. Erlatz, die Anmeldung zur Rekrutierungs-Stammrolle brtr. Die in den Städten und Landgemeinden des hiesigen Aushebungsbezirks auf hältlichen Militärpflichtigen des deutschen Reiches, welche entweder im Jahre 1885 geboren oder früher zurückgestellt und daher wieder gestellpflichttg sind, werden hier durch aufgefordert, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Nachteile, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1905 zur Eintragung in die Rekrutierungs-Stammrolle bei dem Stadtrate oder Gemeindevor stande ihres dauernden Aufenthaltsortes gehörig anzumelden. AlS dauernder Aufenthalt ist., anzusehen: s. sür militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Ver hältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen; Fabrikarbeiter rc., welche außerhalb ihres Wohnortes beschäftigt sind, werden als am Wohnorte — nicht am Beschäftigungsorte — meldepflichtig behandelt. d. für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten angehören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes. Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupier ihren letzten Wohnsitz hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, auf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Anmeldung zu bringen. Die Stadträte und Gemeindevorstände wollen die Meldepflichtigen zur Anmeldung noch besonders auffordern beziehentlich in sonst geeigneter Weise dazu ausdrücklich an halten. Die in Straf- und Besserungs-Anstalten, Gemeinde-, Arbeits-, Heil- und Kranken- Anstalten, sowie in Privat-Heil- und Kranken-Anstalten untergebrachten Gestellpflichtigen sind nach 8 25" Abs. 2 der Wehrordnung von den Vorstehern dieser Anstalten zur Stammrolle anzumelden. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die Bestrafung Gestellpflichtiger wegen unterlaßener Anmeldung zur Stammrolle nach der Verordnung vom 30. Juni 1877 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 241) den Städträten und Gemeindevorständen zusteht. Bezüglich des Eintrags in die Stammrolle ist folgendes zu beachten: ». die Bezirkszugehörigkeit der Geburts- und Aufenthaltsorte ist nach Maß gabe der Landwehr-Bezirkseinteilung sür das deutsche Reich (Anlage 1 zu 8 1 der Wehrordnung, S. 387 des Gesetz- und Verordnungsbl. von 1901) genau anzugeben. Fehlt auf einem Geburts- oder Losungsscheine die Angabe des be treffenden Kreises oder Bezirkes (Amtshauptmannschaft oder Landratamtes rc.), so ist der Gestellpflichtige genau darnach zu fragen, dafern auch seine übrigen Legitimationspapiere Aufschluß darüber nicht geben sollten. d. Hinsichtlich des Berufs bez. der Beschäftigung der Militärpflichtigen wird auf die Verfügung vom 11. Dezember 1901, Nr. 1361 v, verwiesen und die genaueste Nachachtung derselben den Stammrollenführern zur Pflicht gemacht. c. Die Bormünder der Gestellpflichtigen sind in Spalte 6» mit Vor- und Zu namen, Stand und Wohnort einzutragen, der Stand des Vaters ist in Spalte 5o anzugeben resp. vorher zu ermitteln und zwar auch dann, wenn letzterer verstorben ist. Letzt nur die Mutter noch, so ist auch deren Aufenthaltsort genau anzugeben. «I. Alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach Eintritt der Betroffenen in das militärpflichtige Alter erfolgt sein und nicht blos diejenigen wegen Verbrechen und Vergehen, sondern auch diejenigen wegen Uebertretungen sind in der dazu be stimmten Spalte „Bemerkungen" einzutragen. Die betreffenden Mitteilungen der Gerichtsbehörden rc. sind von den Gemeindevorständen mit der Stammrolle anher einzureichen. Unterlassungen der Stammrollenführer in dieser Beziehung werden mit Ordnungsstrafen bis zu 15 Mark geahndet werden. o. Zweifelhafte Angaben sind nicht mit Tinte einzutragen; die betreffende Rubrik ist entweder leer zu laßen, oder nur mit Bleistift auszufüllen. t. Seeleute, See-, Küsten- und Hafffischer, SchiffSzimmerleute und Segelmacher, Maschinisten, Maschinistengehilfen und Heizer von See- und Flußdajypfern, Schiffsköche und Kellner (Stewards), müßen, wenn sie zur seemäntschen oder halbseemännischen Bevölkerung zählen, hinsichtlich ihrer BerufSart genau be zeichnet werden. g. Diejenigen Gestellpflichtigen, deren Familien- rc. Verhältnisse eine Zurückstellung der Militärpflichtigen: nötig erscheinen laßen, find rechtzeitig an daS An bringen eine« bezüglichen Zurückstellungs-Antrag« und an die Anzeige und Be scheinigung aller dabei in Betracht kommenden Umstände zu erinnern. Die ausgefüllten Stammrollen mit den dazu gehörigen Gedurtsttfte», GeburtS- und Lnfuugsscheiue«, Bestrafung»- und TodeSmitteilunge« rc. sind bis 5. Februar 1S05 anher einzureichen. -- «Die zum einjährig-freiwillige» Dteust Berechtigten vom Jahrgange 1885 haben, sofern sie nicht bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatzkommtssion des Gestellungsortes schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungs scheines bezw. deS Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. Hierbei wird endlich auch noch darauf hingewiesen, das Gestellpflichtige unter Ver zicht auf das Los im Musterungstermine sich zum freiwilligen Dtenstetntritt melden können, jedoch dadurch allein eine Berechtigung zur Wahl des Truppenteils nicht er langen; wenn möglich wird aber feiten der Ersatz-Kommission auf etwaige Wünsche der Gestellpflichtigen Rücksicht genommen. Militärpflichtige, welche daher bei einem be stimmten Regiment«! rc. des deutschen Reiches dienen möchten, erlangen diesen Vorteil lediglich durch die Anmeldung bei dem Kommando des betreffenden Regiments rc. mit dem in 8 84 Ziffer 2 der Wehrordnung bezeichneten Meldescheine. Uebrigens wird zur Handhabung der Kontrolle unter Hinweis auf Anlage 3 zu 8 106 der Wehrordnung (S. 433 Gesetz- und Verordnungsblatt 1901) in Verbindung mit den amtshauptmannschaftlichen Erlassen vom 28. Juli 1897, v. 2705, und 29. No vember 1897, 1). 3733, eingeschärft, daß von alle« zuziehenden männlichen Personen im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre ein Ausweis über ihre Militärverhältnisse und soviel Reservisten, Landwehrleute, Ersatzreservisten und zur Disposition der Ersatzbehörden beurlaubte Leute anbelangt, der Nachweis über erfolgte Meldung bei der Kontrollstelle zu erforden, falls sich aber hierbei Mängel ergeben, so fort Anzeige hierher beziehentlich an das Königliche Bezirks-Kommando zu erstatten ist. Großenhain, am 28. Dezember 1904 Der Ztvil-Borfitzeude der Kgl. Ersatzkommission des Aushebungsbezirks Grotzenhain. v. 1002. Or. Uhlemann, Amtshauptmann. Hkf. Die Vorschrift in 8 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit, vom 3. Juli 1883, nach welcher die Versendung und Einführung bewurzelter Reben zu Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 150 M. oder entsprechender Haft verboten fft, wird hiermit einer Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern zufolge für die Weinbautreibenden des hiesigen Bezirkes mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß auch das Verbringen sogenannter Blindreben (zur Anpflanzung neuer Nebenanlagen bestimmter unbewurzelter Reben) aus denjenigen Fluren, in denen bisher die Reblaus gefunden worden ist, in andere Gegenden bei derselben Strafe für jeden Zuwiderhandlungsfall untersagt ist. Großenhain, am 30. Dezember 1904. Königliche Amtshauptmauuschaft. 3883 L. 1)r. Uh le mann. . B. Im Auktionslokal hier kommen Dienstag, den 3. Januar 1905, nachm. 2 Uhr 2 Cementtohrformen gegen sofortige Bezahlung zur Versteigerung. Riesa, den 31. Dezember 1904. Der Gerichts-Bollzieher des Königl. Amtsgerichts. Hundesteuer betr. Die Besitzer der im Stadtbezirke Riesa befindlichen Hunde werden hiermit auf gefordert, die Steuer für ihre Hunde auf das 1. Halbjahr 1905 bis 14. Januar 1905 bei Vermeidung der auf die Hinterziehung der Steuer angedrohten Strafe an unsere Stadthauptkasse abzuführen. Hinterziehung der Steuer wird nach 8 7 des Ges. vom 18. 8. 1868, die Ein führung einer allgemeinen Hundesteuer betr., mit dem 3 fachen Betrage der Steuer bestraft. Durch die städtische Aufsichtsperson über das Hundewesen werde« diejenige» Hunde weggefangen, die nach dem 14. Januar ausserhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschloffenen Räume ohne die für das 1. Halbjahr 1905 gtltige Steuer marke am Halsband betroffen werde». Die Besitzer solcher Hunde werden außerdem, soweit keine Steuerhinterziehung vor liegt, gemäß der angezogenen Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe von 3 M. belegt. Der Rat der Stadt Mesa, am 29. Dezember 1904. Ayrer. * Rbch. DaS auf das 4. Vierteljahr 1904 noch rückständige Schulgeld und Fortbtldullgsschulgeld ist bis zum 7. Januar 1905 an die Stadtkaße zu bezahlen. * Der Rat der Stadt Riesa, am 28. Dezember 1904. Ayrer. Rbch. Freibank Heyda. Moutag, deu s. Januar nachmittags 1 Uhr Verkauf des Fleisches einer junge« Kuh. Pro Pfund 35 Pfg. Heyda, 31. Dezember 1904. Der Gemeiudevorstaud. W anH Br M Bll für da» „Riesaer Tageblatt" erbitten wir uns bis spätesten» »gs« vormittag» - Uhr des jeweiligen Ausgabetages. Lie Gefchüst-stelle.
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