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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.12.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905-12-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190512014
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19051201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19051201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1905
- Monat1905-12
- Tag1905-12-01
- Monat1905-12
- Jahr1905
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.12.1905
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«nd Anzeiger MchjM n- Mchtt). ,»ag«v»aet, Rees». «r. «u. der König!. AmtShauptmannschast Grohenüain, des König! Amtsgerichts und des NÄLraths zu Rieft. srs. Freitag, 1. Lezemder IMS, adeudS. 58. Jahr-. Da» Rieft« Tagebtatt «scheint jede» Ta, abend» mtt Ausnahme d« Sonn- und Kesttage. »iertrtjilhrlicha vezugspreiS bet Abholung in der Expedition in Rieft 1 Mark SO Psg-, durch unsere Tritz« HM tu» Hau» 1 ««I üü Pf», bei «choiuu, «» Schatt« d« lalserl. Postanstatt« 1 «art « Psg-, durch dm Briefträger srrt dl« Hau» 2 «art 7 Psz Auch «OMSabmuemmt» »erden «mmhme str die Rmmn« de» Au«ga»M>g«» bi» monttta, » Uhr ch« Semilhr. Dem» und »«la- b« Lau-a, » »iutarltch M Rias«. — SefchchSßeM: »aathastra», 00. - Fttr dft -ftdattt« bamtmorMch: Her»««« Sch»«»« M »fts» Die unterzeichneten Behörden machen die Inhaber von Betrieben, in denen Maler-, Abstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer-Arbeiten ausgeführt werden, schon jetzt auf die nachstehenden, am 1. Januar 1906 in Kraft tretenden Borschriften mtt dem Bemerken besonders aufmerksam, daß Abdrücke der Bekanntmachung zur Aus- händigung an die Arbeiter von den Druckereien von Arthur Schönfeld in Dresden, Zinzendorfstraße Nr. 23 und Julius Pickenhahn in Glauchau sowie von der Verlags buchhandlung von C. G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. bezogen werden können. Großenhain und Ries», am 21. November 1905. 1953Königliche AmtShanfttmauuschaft. Der Stadtrat. Auf Grund de» 8 120 o der Gewerbeordnung hat der Bundesrat für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Wetßblndfr- oder Lackiererarbeiten auSgeführt werden, folgende Vorschriften erlassen: I. »orfchriste« für -te Betriebe des «gler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierergetoerbe». 8 1- Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Berarbeitung von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit andeten Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Be- rHrung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sein. 8 2. DaS Anreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, son dern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch bei dem Einfüllen des BleiweißeS kein Staub in die ArbeitSräume ge langen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzuretbende Menge bet Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. 8 3. Da» Abschleifen und Abbimse« trockener Oelfarbexanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung auSgeführt werden. Der Schletsschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden Abfälle find, bevor sie trocken geworden sind, zu entfernen. 8 4. Tftr Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mtt Bleifarben oder ihren Gemische« in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder anderen vollständig deckenden ArbettSanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. 8 5. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, müssen Waschgefäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Handtücher zur Beifügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt auSgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren. 8 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundheitsgefahren hinzuweisen und ihnen bet Antritt de« ArbeitSoerhältnisses das nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern sie eS noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auSzuhändigen. H. Vorschriften für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weiß binder- »der Lackiererarbriten im Znsammenhange mit einem andere« Gewerbe betrieb auSgeführt werden. 8 7. Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig oder vorwiegend bei Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer arbeiten verwendet werden und dabet Bleifarben »der deren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich — benutzen, gelten die Bestimmungen der §8 1 bis 6. Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder ans einer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8 bis 11. 8 8. Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Bei fügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 S. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Borschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mtt Bleifarben und deren Gemischen in Berührung kam- »enden Arbeiter enthalten müssen: 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die ArbeitSkletder abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben; 3. die Arbeiter haben die ArbeitSkletder bei denjenigen Arbeiten, für welche e» von dem Arbeitgeber »orgeschrteben ist, zu benutzen; 4. da» Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist ver böten. Autzerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welch trotz wiederholter Warnung d-n vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhandeln, vo Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können. Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134 a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 io. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung deS Gesundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem GewerbeaufstchtS- beamten (8 139 b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindestens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vor handener Bleierkrankung zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Blei erkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bet welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen. 8 11- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand, so wie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Be- IriebSbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ein tragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 1. den Namen dessen, welcher das Buch führt; 2. den Namen deS mtt der Ueberwachung deS Gesundheitszustandes der Ar beiter beauftragten ArzteS; 3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag deS Eintritts und deS Austritt» eines jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiters, sowie die Art seiner Be schäftigung; 4. den Tag und die Art der Erkrankung eine» Arbeiters; 5. den Tag der Genesung; 6. die Tage und Ergebnisse der im 8 10 vorgeschriebenen allgemeinen ärzt lichen Untersuchungen. DaS Kontrollbuch ist dem GewerbeaufstchtSbeamten (8 139 d der Gewerbeordnung), sowie dem zuständigen Mediztnalbeamten auf Verlangen vorzulegen. 8 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft. «»ln-e. Wei-Merkblatt. Wie schütze« sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer and sonst mit Aaftreicherarbette« beschäftigte Personen vor Bleivergiftung? Alle Bleifarben (Bleiweiß, Bleichromat, Masstkot, Glätte, Mennige, Bleisuperoxid, PatttsonscheS Bleiweiß, Casseler Gelb, Englisches Gelb, Neapelgelb, Jodblei u. a.) sind Gifte. Maler, Anstreicher, Mtncher, Weißbinder, Lackierer und sonst mtt Anstreicherarbeiten beschäftigte Personen, die- mit Bleifarben in Berührung kommen, sind der Gefahr der Bleivergiftung ausgesetzt. Die Bleivergiftung kommt gewöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben, wenn auch nur in geringer Menge, durch Vermittlung der beschmutzten Hände, Barthaare und Kleider beim Essen, Trinken oder beim Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak in den Mund ausgenommen oder während der Arbeit als Staub eingeatmet werden. Die Folgen dieser Bleiaufnahme machen sich nicht alsbald bemerkbar; sie treten vielmehr erst nach Wochen, Monaten oder selbst Jahren auf, nachdem die in de« Körper gelangten Bleimengen sich soweit angesammelt haben, daß sie VergiftungSerscheinungen heroorzubringen imstande sind. Wort« äußert sich die Bleivergiftung? Die ersten Zeichen der Bleivergiftung pflegen in einem blaugrauen Saume am Zahnfleische, Bleisaum genannt, und in einer durch Blässe de» Gesicht« und der Lippen sich kundgebenden Blutarmut zu bestehen. Die weiteren KrankheitLerscheinungen sind sehr mannigfaltig. Am häufigsten tritt die Bleikolik auf: Der Kranke empfindet heftige, krampfartige, von der Nabelgegend ausgehende Leibschmerzen (Koltkschmerzen); der Leib ist eingezogen und hart; dabet bestehen häufig Erbrechen und Stuhlverstopfung, selten Durchfall. In anderen Krankheitsfällen zeigen sich Lähmungen; sie betreffen gewöhnlich diejenigen Muskeln, durch welche da» Strecken der Finger besorgt wird, und treten meisten» an beiden Armen auf; ausnahmsweise werden auch andere Muskeln an den Armen oder Muskeln an den Beinen oder am Kehlkopfe befallen. Mitunter äußert sich die Bleivergiftung in heftigen Gelenkschmerzen; von ihnen werden meist die Knie gelenke, seltener Gelenke an den oberen Gliedmaßen ergriffen. In besonder» schweren Fällen treten Erscheinungen einer Erkrankung des Gehirns auf (heftige Kopfschmerzen, allgemeine Krämpfe, tiefe Bewußtlosigkeit oder große Unruhe, Erblindung). Endlich steht die Bleivergiftung mit dem al« Schrumpfniere bezeichneten schweren Nierenleiden und mit der Gicht in einem ursächlichen Zusammenhang«. — Bei bleikranken Frauen sind Fehl- oder Totgeburten häufig. Lebend zur Welt gebrachte Kinder können infolge von vleistechtum einer erhöhten Sterblichkeit in den ersten Jahren unterliegen. Bon blei- kranken Frauen an der Brust genährte Kinder werden mittel» der Milch vergiftet. Abgesehen von den schweren, mtt Sehirnerscheinungen einhergehenden Fällen, welche nicht selten tödlich verlaufen, pflegen die Bleivergiftungen meist zu heilen, wenn die Kranken sich der weiteren schädigenden Einwirkung de» Bleie« entziehen können. Die Heilung tritt nach mehreren Wochen oder in schweren Fällen auch erst nach Monaten eiH
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