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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.02.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905-02-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190502092
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19050209
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19050209
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1905
- Monat1905-02
- Tag1905-02-09
- Monat1905-02
- Jahr1905
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.02.1905
- Autor
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««v A«r»r-rr MktM «ü Aqtißll). ß»ra-eblatt", »tesa. Amtsblatt FouksprrchKM« «r. ». der Königl. AytshauptmMnschast Großenhain, des KSnigl. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Mesa. L N. Touuerstag, S. Arbruar 1805, avends. 58. Jahrg ''»>> , »MIM—»»——W——-WM——»M—E»— D«, M.saer ra^blatt «schein jed« D, abend» mtt »ui^ahme'H« Sonn- «d Festtag«. «ierteljWlich« v«»»Mk«V bei Aihoiung i» der «kpedttt« » «es, 1 «art SV «g.. durch «ms« «M stet k» H«S 1 ««k « Pst^, »ei «bhÄm, am «chatt« der katserl. Pastauftalte» 1 «art « »K , durch de» vrteftrSg« ftch tu» H«ch S »«» 7 -s§. Auch MmMid«mmimtt »mb« U»gchGl»U«WtzMi ftr WA»»«« de» AMlHnbetagt» bi» ß Wr »tzur GMIH» De»ck «ch »«st, v« La»,er » »I«terU» st, »»es«. — WWWfl»- »,ß,«ie«tz,»», ». — Mir W VchW« »m»N>«Mch: H«n»«»» st, Nies» so, 14, 47. 12, Zum Ersatz der in diesem Jahre aus der Ostltfiattsche» BesstzUUstSbrißchste auS- «ldenden Mannschaften sollen möglichst freiwillig sich meldende Mannschaften der kserve und Landwehr 1. Aufgebots eingestellt werden. Bedingung: Gute Führung >d Verpflichtung zum Dienst bei der Besatzungsbrigade bis zum 30. September 1907. ach verheiratete Leute können eingestellt werden. Besoldung bei völlig stetem Unter st monatlich: 36 M. für Unteroffiziere, 16,50 M. für Gesteile und 13,50 M. fist «meine; außerdem zur Zeit auf chinesischem Boden eine Teuerungszulage von täglich 75 M. für Unteroffiziere und 1 M. für Gefreite und Gemeine. Monatliche Kapi- llantenzulage: 18 M. Jährliches KapitulatiouShandgeld: 100 M. Die übrigen Be ugungen können beim hiesigen Bezirkskommando jederzeit eingesehen werden. Meldungen ad bis zum 25. Februar d. I. bei der unterzeichneten Behörde anzubringen. Königliches Bezirkskommando Srotzenhnin. vom Naundorfer Revier, Abt. 5, 10, 16, 39, 31, 36 und 45. vom Grillenhurger Revier, Abt. 12, 25, 28, 40, 41, 42, 43, 54 und 55. Kgl. Oberforstmeisteret Grillenburg «nd Szl. Forstreutamt Tharandt, Tittmann. am 6. Februar 1905. Morgenstern. Oertliches und Sächsisches. Riesa, 9. Februar 1905. —" Wir konnten vor einigen Tage» über Zuwend- ingen von Vereinen für das BezirkSsiechenstist zu Großen hain berichten und sind heute in der erfreulichen Lage, mit eilen zu können, daß der Wohltätigkeitsverein „Sächsische fechtschule", Verband Gröba, ebenfalls 50 Mk. und der Zerein Vereinigter Schiffer daselbst 5 Mk. für das BezirkS- iechenhaus der Kgl. Amtshauptmannschaft Großenhain ein- esandt haben. — Unter Bezugnahme auf den Bericht in Nr. 31 d. )l. betr. die LandgerichtSverhandlung in Sachen Sauer sei onstatiert, daß der in dem Referat mitgenannte Fleischer reister Große der Herr Fleischermstr. Große in Lommatzsch st (nicht Herr Fleischermstr. Große in Riesa.) — Nach einer neuerlichen Verordnung des Ministeriums es Innern hat das Widerstreben der Landwirte gegen Die Unterstellung unter die durch die Verordnung vom 8. lpril 1893 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 101) oor- xschriebene N a ch e i ch u n g der Maße, Gewichte, Waagen md Meßwerkzeuge in neuerer Zeit in unliebsamer Weise »genommen. Nach den Anzeigen der Sraatseichämter sind ußerordentlich vielfach Landwirte unter Bestreitung ihrer iacheichungspflicht nicht in das von der Gemeindebehörde ufzuftellende Verzeichnis ausgenommen worden, oder wenn ies auch geschehen war, so sind sie unter Bestreitung ihrer Verpflichtung dazu, mit ihren Eichgegenständen zur Nach- ..ichung nicht erschienen. Das Ministerium des Innern 'sieht sich hiernach genötigt, auf die bereits früher von ihm hierüber erlassene Verordnung vom 4. Dezember 1894 hin zuweisen und hat die untergeordneten Behörden angehallen, auf deren strenge Durchführung bedacht zu sein. Für den Standpunkt des Ministeriums kommt folgendes in Betracht. Durch Artikel 10, Abs. 1 der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 ist allgemein vorgeschrieben, daß zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre nur Maße, Gewichte und Waagen usw. angewendet werden dürfen, die gemäß dieser Maß- und Gewichtsordnung gehörig gestempelt sind. Diese gesetzliche Bestimmung hat überall da An wendung zu finden, wo die Voraussetzung des öffentlichen Verkehrs vorhanden ist. Sie gilt auch für Landwirte in der Weise, daß sie im öffentlichen Verkehre zum Zumesscn und Zuwägen nur gehörig gestempelte Maße, Gewichte und Waagen verwenden dürfen. In der die Nacheichung einführenden Verordnung vom 8. April 1893, die auf Z 21 der Maß- und Gewichtsordnung gestützt ist, wird vorge schrieben, daß die im öffentlichen Verkehre verwendeten Naße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge aller drei Jahre «iner Nacheichung zu Unterliegen haben. Es fallen hiernach Me physischen und juristischen Personen unter die Nach- «chungSpflicht, dafern die Voraussetzung der Verwendung »on Maß und Gewicht usw. im öffentlichen Verkehre bei hnen vorhanden ist. Insbesondere ist den Landwirten inne Ausnahmestellung zugestanden, ebensowenig wie dies in tz 10, Abs. 1. der Maß- und Gewichtsordnung geschehen ist. Wenn nun in tz 4 dieser Verordnung den Gemeinde behörden zur Pflicht gemacht ist, ein namentliches Verzeichnis der Gewerbtreibenden aufzustellen, welche Eichgegenstände im öffentlichen Verkehre benutzen, und im 8 14 bei den Strafbestimmungen auch von Gewerbtreibenden gesprochen wüd, so hat daS Ministerium bereits in der Verordnung vom 4. Dezember 1894 Anlaß genommen, den Standpunkt hinreichend zu kennzeichnen, welcher rücksichtlich des Begriffes »Tewerbtreibende- hier einzunehmen ist. —* „Feldlauben werden zu kaufen gesucht!" Diese Anzeige ist in nächster Zeit wieder in den Blättern zu erwarten, klagten im Jahre 189.6 zugestellt worden war. Der Ge richtshof war nämlich der Ansicht, daß eS vornehmlich auf den Wortlaut dieses Schriftstückes ankomme. Würde der Angeklagte darin nur aufgefordert worden sein, sich bei dein zuständigen Bezjrkskorymqndo zu melden, so läge ein- facher Ungehorsam vor, während anderseits-, wenn der Ge- stellungsbefehl den Angeklagten aufgefordett hätte, sich bei seinem Truppenteile einzufinden, sich daS Vergehen als Fahnenflucht oder , unerlaubte Entfernung von der Truppe charakterisiere. Der letzteren Auffassung sind auch die Richter der ersten Instanz gewesen, die Schmitz wegen unerlaubter Entfernung von der Truppe zu sieben Wochen Gefängnis verurteilten. Gegen diese Entscheidung hatte der Gerichts- Herr Berufung eingelegt, die jedoch seinerzeit vom Ober- kriegSgericht verworfen wurde. Nun legte der GerichtSherr Revision beim Reichsmilitärgericht ein, daS seinerseits die Angelegenheit in die Borinstanz zurückverwies. Die Sache ist von prinzipieller Bedeutung, da viele Hunderte von Reservisten sich alljährlich desselben Vergehens schuldig machen wie der Angeklagte. — Im Königreich Sachsen gibt eS gegenwärtig 23 Lehrerseminare, 20 zur Vorbildung von Lehrern, 3 für Lehrerinnen. Die 20 Lehrerseminare werden von 4097 Schülern, die 3 Lehrerinnenseminare von 381 Schülerinnen besucht. Zur Hebung des großen Lehrermangels sind 30 Parallelklassen, 4 davon an den Lehrerinnenseminaren, er richtet. Der Andrang ist groß. 1895 meldeten sich 892, 1904 dagegen 1611 zur Aufnahme. Für die aus Real schulen stammenden Schüler (12 Proz.!) sind an 2 Seminaren 6 besondere Klaffen errichtet worden. Die Volksschülerzahl wächst in Sachsen jährlich um 16000, so daß jedenfalls noch ein Seminar wird errichtet werden müssen. Döbeln, 8. Februar. Die 49. Jahresversammlung des Sächsischen Forstvereins soll in der Zeit vom 25. bis 28. Juni d. I. in Marienberg stattfinden. Als Verhand lungsgegenstände sind gewählt worden : 1. Die TrockniS vom Jahre 1904, 2. Wasserabgabe aus dem Walde, 3. Mit teilungen verschiedener Art auS dem Gebiete des Waldbaues und der Forstbenutzung, 4. Anbau von Ankaufsflächen und 5. Heimatschutz im Walde. Außerdem werden die geschäft lichen Angelegenheiten des Vereins beraten. An Exkursio nen sind solche nach Zöblitz und der Parzelle Burgberg des Zöblitzer Staatsforstreviers sowie nach den Staatsforstrevie ren Marienberg, Rückerswalde und Reitzenhain in Aussicht genommen. Dresden, 8. Februar. Das „Dresdner Journal" meldet: Auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs hat sich Justizrat Dr. Körner nach Florenz begeben, um sich über die allgemeinen Verhältnisse Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Anna Monika Pia dortselbst zu unterrichten. Hierzu erfährt das „Leipziger Tageblatt"- aus Dresden noch, daß nach dorthin gelangten glaubwürdigen Nachrichten die Gräfin Montignoso kurze Zeit nach ihrer abenteuerlichen Reise nach Dresden in Florenz ein neues Liebesverhältnis angeknllpft hat. Dies dürfte dazu führen, daß ihr die Er ziehung der Prinzessin Anna Monika Pia nicht anvertraut bleiben wird. — Diese Meldung des Leipziger Blattes geben wir nur unter Vorbehalt wieder. Dresden, 8. Februar. Direktor HUttig und Proku rist Knauthe haben auf daS Rechtsmittel der Revision ver zichtet. DaS Urteil gegen sie ist also rechtskräftig geworden. Die verurteilten AufsichtSralLmitglieder Pekrun, Salomon und Fichtner werden dagegen, wie man hört, gegen da» Urteil Revision einlegen. Von der Entscheidung dieses Ge- StätiMversteigermg. Gasthof „zum Sachsenhos" bet Klingenberg, Moulsg, he» 87. Februar 1--A, vorm. 9 Uhr. 3500 ficht. Derbstqngen t vom EpechtShausener Revier, Abt. 4, 13200 „ Reisslänge« / 21, 33, 37, 35, 37, 88, 43, 45 und 3325 w. Derhstangen I 1370 „ ReiSstgngen l 1390 „ Derbstangen t 33070 „ Reisstangen 1 Sal. vberforftmeisteret Gr und mancher Besitzer von Feldtauben dürfte geneigt sein, auf daS ihm angebotene Geschäft einzugehen, solange er in dem Glauben ist, daß die anzukausenden Tiers die bei ihm übliche Verwendung finden sollen. Der Tierschutzverein zu Meißen hält eS daher für seine Pflicht, darauf aufmerksam zu machen, daß alljährlich auch zu anderen Zwecken Tauben aufgekauft werden, nämlich für die Taubenschießen in den belgischen Ostseebädern. DaS Taubenschießen geht in der Weise vor sich, daß man die Tiere einzeln entfliegen läßt, und auf die fliehenden Vögel geschaffen wird. Es liegt auf der Hand, daß nicht jedes Tier tödlich getroffen wird, son dern daß sehr viele angeschossen entkommen und elend zu grunde gehen. Dieser Sport ist also mit einer gefühllosen Tierquälerei verbunden und deshalb in Deutschland abge- schafft. In den belgischen Bädern aber geht der genußsüch tige Nichtstuer noch diesem rohen, tierquälerischen Vergnü gen nach, und für diese Orte werden, wie schon bemerkt, auch in Deutschland Tiere zu kaufen gesucht. Bei einem Taubenschießen, das in der Regel mehrere Tage dauert, werden bis 1000 Tauben gebraucht. Welche Summe von Quälerei! Jeder Taubenbesitzer, vor allem jede Hausfrau, die sich das Elend solch eines angeschossenen verschmachten den Tierchens vorstellt, wird gewiß davon abfehen, die Tauben solch einem Schicksale zuzuführen und sich deshalb vorher über die Bestimmung etwa zu verkaufender Tauben ver gewissern. —* Es wird von neuem darauf aufmerksam gemacht, daß den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen auch Postanweisungen, Nachnahmesendungen, kleinere Pakete, Sendungen mit Wertangabe bis 800 Mark sowie Barbe träge zum Ankäufe von Wertzeichen und zur Bestellung von Zeitungen übergeben werden dürfen. Die Landbrief träger sind verpflichtet, die Sendungen (ausschließlich der gewöhnlichen Briefsendungen) sowie die baren Geldbeträge für Wertzeichen und Zeitungen in ein Annahmebuch einzu tragen, das nach jedem Bestellgange der Postanstall vorge legt wird. Zur Eintragung der Sendungen usw. in das Annahmebuch ist auch der Auflieferer befugt. Es empfiehlt sich, von dieser Befugnis in jedem Falle Gebrauch zu machen. Hat der Landbriefträger die Eintragung selbst bewirkt, so muß er sie dem Auflieferer auf Verlangen vorzeigen. Ein Einlieferungsschein über die dem Landbriefträger über- gebenen Wert- und Einschreibsendungen, Postanweisungen und Nachnahmesendungen wird erst von der Poftanstalt ausgestellt. Der Landbriefträger ist verpflichtet, diesen Schein, wenn möglich, beim nächsten Bestellgange dem Auflieferer zu überbringen. — Für Reservisten bemerkenswert ist eine Ver handlung, die am Montag vor dem Oberkriegsgericht des 3. Korps (Frankfurt a. O.) stattfand. Angeklagt war der Reservist Ludwig Schmitz, gegen einen Dienstbefehl gehan delt zu haben. Der Angeklagte erhielt im April 1898 einen Gestellungsbefehl, nach dem er vom 12. Mai des selben Jahres an eine vierzehntägige Uebung mitzumachen hatte. Einige Tage vor dem 12. Mai verließ Schmitz seinen Aufenthaltsort und war seit dieser Zeit von den Militärbehörden nicht aufzufindAr. Am 15. Januar 1904 meldete sich der Angeklagte in Altona, und nun stellte sich heraus, daß der Reservist die Hebung im Jahre 1898 nicht gemacht, während der Jahre 1898 bis 1904 auch die Kon trollversammlungen nicht besucht hatte. Es wurde deshalb Anklage gegen ihn erhoben. Im Termine war der Ange klagte im vollen Umfange geständig, behauptete aber, die An- und Abmeldungen nur deshalb unterlassen zu haben, um seine Arbeit nicht zu verlieren. Nach längerer Be ratung beschloß das Gericht, die Verhandlung zu vertagen „ und den Gestellungsbefehl etnzufordern, der dem Auge-richtShofeS wird eS dann abhängen, ob die von den ge K WM
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