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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.07.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906-07-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190607098
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19060709
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19060709
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1906
- Monat1906-07
- Tag1906-07-09
- Monat1906-07
- Jahr1906
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.07.1906
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»eilage z«m „Riesaer Tageblatt". M» »«»1 r«»,,e » «tätlich «» M,»«. — Vk b«, «edataon H,c««nn Schmid, m Nt.,^ «- 158 «oatag, S. Juli IVO«, avrubs 8. ÜVIMK L LIdstr»88s. v. LrlLvIs. Alleinverkauf der Brücher „Paul-SchachteS", Bruch i. B. Bracher Brann» kohle ergtebt lt. Wissenschaft!. Nachweis allerhöchste Heizkraft bet denkbar geringstem Ascherückstand; ist demnach die beste und billigste Kohle. K» Das neue Erbschaftssteuergesetz. Bon Oskar Piirschcl. — Nachdruck verboten. Ter Uelergang des Vermögens eines Verstvrbenen auf seine Erlen erfolgt entweder ans gründ des Gesetzes ? oder aus gründ einer letztwilligen Verfügung (Testament, k Erbvertrag). Es gibt svnach eine gesetzlicl>e (Jntestatcr- fvlge) und eine testamentarisch^! Erbfolge. Tie Erbfolge entspringt dem Erbrechte. Tiefes ist mit der Kultur eines Volkes eng verknüpft. Jeder Kulturstaat hat sein eigenes Erbrecht; das bereits in der Zeit vior Christus geltende römische Recht ist bis in die Neuzeit das herrschende Recht gewesen. Mit dem Erbrechte war die Bestcnerung der Hinterlassenschaften, die Erbschaftssteuer, verbunden. Auch die Erbschaftssteuer bestand in Riom schon zur Zeit des Kaisers Augustus; sie ist dann aus' sozial- und finanz politischen Gründen in allen Kulturstaaten cingefüyrt wor den. Tie Grundsätze, nach denen sie erhoben wird, sind ganz verschieden. In Oesterreichs Frankreich und der Schweiz müssen insbesondere auch die Abkömmlinge und die Clstgattcn die Erbschaftssteuer entrichten. Ebenso wur den bisher in manchen deutschen Staaten, z. V. in Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Clfast-Lothringen, alle Ver wandten in gerader Linie und die Ehegatten besteuert^ nur in Preußen und Sachsen war die Vererbung in ge rader Linie und unter Ehegatten steuerfrei. Seit dem 1. Jgli dieses" Jahres hat sich auf dem Gebiete der Erbschaftssteuer insofern eine wichtige Aen- derung vollzogen, als in den deutschsen Staaten die Be steuerung der Erbschaften nach einem einheitlichen Ge setze, dem Reichssgcsetze vom! 3. Juni 1906, erfolgt. Tas ist ein weiterer großer Fortschritt im Ausbau des Deut sche» Reiches, der ihm zugleich einen hohen finanzwirt schaftlichen Erfolg bringen wird. Seit länger als 2.5 Jal>- ren wird im Deutschen Reiche das Prozeßverfahren nach einheitlichen Vorschriften gehandhabt, seit dem Jahre 1900 wird das Tentschse Reich von einem einheitlichen bürger lichen Rechte beherrscht, und nun ist auch die seit uralter Zeit bestehende Erbschaftssteuer eine Rechtsinstitution des Deutschen Reiches geworden. Zwar ist es nach dem neuen Reichsgesetze den einzelnen Bundesstaaten überlassen, auch künftig in einigen Fällen Ausnahmen zu treffen, insbe sondere auch von Abkömmlingen und Ehegatten die Erb schaftssteuer zu erheben, aber im großen und ganzen gelten für die Erhebung der Erbschaftssteuer reichseiuheitlichc Grundsätze. Von dem Roherträge der Erbschaftssteuer erhält das Reich zwei Drittel, den einzelnen Bundesstaaten verbleibt ein Drittel der Roheinnahmc; bis zum Ablaufe des Rechp nungsjahre^ i91O verbleibt den einzelnen Bundesstaaten mindestens der Betrag ihrer TurMchuittseinnahmc an Erbschaftssteuer in den Rechnungsjahren 1901 bis 1905. Die Erbschaftssteuer beträgt: 4 vom Hundert 1. für leibliche Eltern — der Erwerb bis zu 10000 Mark ist steuerfrei —; 2. für voll- und halbbürtige Gcsch-wistcr (Geschwister, die nur ein Elternteil gemeinsam haben), sowie für Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern — der Erwerb ist steuerfrei, wenn er in Kleidungsstücken, Betten, Wäsche, Hans und Küchengerät besteht, diese Gegenstände nicht zum Gewerbebetriebe oder zum Ver kaufe bestimmt waren und der Wert des Erwerbes die ser Art den Betrag von 5000 Mark nichjt übersteigt —; 6 vvm Hundert 3. für Großeltern und entferntere Voreltern — der Er werb bis zu 10000 Mark ist steuerfrei —; 4. für Schwieger- und Stiefelterch sowie Schwieger- und Stiefkinder — wegen der Steuerfreiheit gilt hier das selbe, was darüber oben zu 2 gesagt ist —; 5. für Abkömmlinge zweiten Grades von Geschwistern; 0. für unehelich., von dem Vater anerkannte üi.wer und deren Abkömmlinge, sowie für an Kindes' Statt an genommene Personen und deren Abkömmlinge, soweit sich auf diese die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt erstrecken — auch hier ist der Erwerb bis zu 10000 Mark steuerfrei —; ( 8 vom Hundert 7. für Geschwister der Eltern; < 8. für Verschwägerte im zweiten Grade der Seitenlinie — in dieser Weise verschwägert ist man mit den Ge schwistern des Ehegatten (Schivager, Schwägerin) —; 5 vom Hundert 9. siir einen Erwerb der anfüllt inländischen Kirchen, sowie den mit juristischer Persönlichkeit versehenen, inländischen Stiftungen, Gesellschaften, Vereinen oder Anstalten, die ausschließlich kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, ferner für Zuwen dungen, die ausschließlich solchen Zwecken gewidmet sind, und für einen Erwerb, der anfällt Kassen oder Anstalten, die die Unterstützung der zu dem Erblasser in einem Dienst- oder Arbeitsverhälnns stehenden Perso,nen, sowie der Familienangehörigen solcher Per sonen bezwecken; l 10 vvm Hundert 10. in allen übrigen Fällen. Wenn der Wert des Erwerbes den Betrag von 20000 Mark übersteigt, so erhöht sich die Steuer um ein Zehntel. Bei höheren Wertsbetrügen steigen die Steuersätze, sodaß bei einem Betrage von 1 Million Mark das Zweinnd- fünfzehntclsache der obigen Sätze erhoben wird. Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit sind der Landesfürst und die Landesfürstin. Ferner bleiben befreit 1. ein Erwerb von nicht mehr als'500 Mark; 2. ein Erwerb in Gemäßheit des § 1969 des Bürger- lichjen Gesetzbuches (Anspruch der Familienangehöri gen auf Gewährung des Unterhalts innerhalb der ersten dreißig Tage nachdem Eintritte des Erbfalles); 3. die Befreiung von einer Schuld, sofern der Erblasser sie mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners an geordnet hat und eine Notlage auch durch den Erbfall im wesentlichen nicht beseitigt wird, soweit nicht die Steuer aus der Hälfte eines neben der erlassenen For derung dem Bcdachstcn zuvoinürenden Anfalles gedeckt werden kann; 4. ein Erwerb, der anfällt: a) ehelichen Kindern und solchen Kindern, denen die rechtliche Stellung eh.licher Kinder znkommt — je doch mit Ausschluß der an Kindes Statt angenom menen Kinder —, sowie eingckindschafteten Kindern (das sind Kinder des einen Else gatten,' die mit den aus der Ehe stammenden Kindern gleichse uindes- rechte haben); b) nnelselichs'n Kindern aus dem Vermögen der Mut ter oder der mütterlichen Voreltern; c) Abkömmlingen der zu a, b bezeichneten Kinder; d'> Eh'gatten: e) leiblichen Eltern, Großeltern und entfernteren Vor eltern, soweit der Erwerb in Sachen besteht, die sie ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Ueber- gabevertrag zugcwendet hatten; f) Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsver- hältnis zum Erblasser gestanden haben, sofern der Wert des Erwerbes den Betrag von 3000 Mark n ahst übersteigt; 5. ein Erwerb, der anfällt Familienstiftungen ans gründ eines in einer Verfügung von Todes wegen bestehen den Stiftungsgeschjäftes. Soweit land- und for stwi r t schja s t l i ch a Grundstücke Gegenstand des Erwerbers sind, wird ein Viertel des auf diesen Teil des Erwerbes entfallenden Steuerbetruges nichst erhoben. Der Mertsermittelung bei Grundstücken wird der Ertragswcrt (das Fünfundzwanzig sache des Reinertrages) zugrunde gelegt. Von dein Grund stückswerte werden die auf dem Grundstücke haftenden Schulden und Lasten bei der Berechnung der Steuer ab gezogen. Tie Erbschaftssteuer wird von dem Betrage berechnet, um den der Erwerber durch den Anfall bereichert worden ist. Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses kom men behufs der Berechnung der von einem Erben zu ent richtenden Erbschaftssteuer als St a ch l a ß v e r b iu d l i ch -i keitcu insbesondere auch in Abzug die Kosten der Be erdigung des Erblassers einschließlich der Kosten der lan desüblichen, kirchlichen und bürgerlichen Lcichenfeierlich- keiten und der Kosten eines angemessenen Grabdenkmäls, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rege lung des Nachlasses' und der für die Masse geführten Rechtsstreite. ' Tie Verwaltung des Erbschjastssteuerwesens wird durch die Erbs chaftssteuerämter — für den hiesigen Be zirk ist das Erbschasts'steueramt das Hauptzollamt II zu Dresden — geführt. Jeder, dem ein steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen anfällt, ist verpflichtet, ihn binnen einer Frist von drei Monaten oder, wenn er sich bei dem Beginne der Frist im Aüslaude befindet^ binnen einer Frist von seclM Monaten nach erlangter Kenntnis von dein Anfalle denr zuständigen Erbschaftssteueramte schriftlich oder zu Proto voll des Erbschastssteueramtes anzumeldc n. Einer An- DiiZ ümlte Gebot. Roman von Maximilian Brytt. L") (Nachdruck verboten.) „Der Eimer aus AgathcnS Waschtoilctte war von mir schon vor sie Tür gesetzt worden, weil er mit Waschwasser gestalt war, das das Stubenmädchen weggießen sollte. Ich schüttete den Inhalt dcS Glases daher in der Hast in eine Blumenvase, in der Absicht, diese später auszuspülcn". „Sie kamen aber nachher nicht dazu?" „Nein". „Nun, so mutzte diese Base also noch drinnen stehen?" »Allerdings". Hanna war selbst cginz erstaunt darüber, daß sic in ihrer Verwirrung nicht gleich gestern darauf ge kommen war. Hastig verfügten sich die beiden in das Stcrbegemach. Nichtig sand der Kommissar das Gesäß an der von.Hanna bezeichneten Stelle. Es enthielt auch tatsächlich den kleinen Rest des Getränkes. „Ich werde sogleich die chemische Untersuchung veran lassen", sagte Wenidei. .Tas Getränk wird vermutlich nicht mehr Opium enthalten als die Neige, die noch in dem Glase von der ersten Füllung zurückgeblieben war". „Und was wäre damit bewiesen?" „Daß Frau Brand, als sie in der Frühe das Sterbe gemach betrat, daö Glas wirklich mit nichts anderem füllte als mit der Limonade, die sich in der Karaffe befand". Der Kommissar empfahl der Zeugin im dringendsten In teresse der Untersuchungsgefangcnen vollkommenes Schweigen über dm Inhalt der soeben stattgehabtcn Vernehmung an- Dann entließ er sie, um Werner v. Gleichen zu verhöre». Ter Arzt hatte bald heraus, wohin die Fragen des Kommissars zielten. Wcindcl suchte Glied für Glied zu der Klette zusampicn, die den Hausherrn einschließen und zu einem Geständnis feiner vermeintlichen Erlösertat zwingen sollte. Abe; bezüglich der Fußspuren, die die beiden Damen gestern früh bemerkt hatten, äußerte Werner doch eine andere Ueberzeugung. „Es ist ja leider jetzt nicht mehr genau festzustcllen, wo die Fußspuren bemerkt wurden, auch ihre Form ist ver wischt. Aber eines Umstandes vergaßen sowohl Schwester Hanna als ich selbst Erwähnung zu tun: es wäre möglich, daß die Fußspuren von mir herrührten". „Bon Ihnen, Herr Doktor?" Werner wurde cs sichtlich schwer, sich dem Kommissar anzuvertrauen. „Kann ich in einer mich tief bewegenden Angelegenheit auf Ihre Verschwiegenheit rechnen, soweit die Untersuchung des Kriminalsalles Sie nicht unbedingt dazu zwingt, Weiter zusagen, was ich Ihnen jetzt offenbaren werde?" „Herr Doktor, ich habe noch nicht vergessen, daß ich trotz meines grausamen Berufes auch noch Kavalier sein darf." „Ich danke Ihnen, Herr Kommissar. An den Kavalier also richte ich meine Worte. Ich bin verlobt, Herr Kom missar. ES hat noch leine Vcröffentlichnng der Verlobung stattfindcn können, die Krankheit, der Tod meiner Schwäge rin, die Abreise meines Bruders und auch die besondere Stellung meiner Braut duldeten das nicht. Es ist aber mein sehnlichstes Streben, so bald als irgend möglich der Welt Zeugnis von unserem Glücks zu geben- Solange dies jedoch nicht geschehen ist, würde die lange Dame vielleicht kompromittiert sein, falls unser Verkehr von Unberufenen besprochen werden sollte." „Nochmals, Herr Doktor, Sie haben die Versicherung meiner vollen Verschwiegenheit." „Es handelt sich um Fräulein V. Ienichen — Schwester Hanna. Ain Abend vor dein Unglück — ich halte gerade meinen Bruder an Bord begleitet — rief sth sie noch ein mal an. Sie kam ans Fenster und ich erstieg die Bank, mit ihr plaudernd. Es war spät, als wir uns trennten. Trotzdem der Mond schien, War es doch nicht hell genug, um den Weg genau erkennen zu können. Ich mag also, als ich mich verabschiedete, selbst ins Beet geraten, auch den Nasen zertreten haben. Sie werden verstehen, daß ich dieser Kleinigkeit in jenem Moment keinerlei Beachtung geschenkt habe. Jetzt erst, wo unter Umständen viel davon abhänat, denke ich daran." Werner war sichtlich erleichtert, als er sich dies von der Seele gewälzt hatte. Auch der Kommissar war ihm dank bar für seine Mitteilung und noch mehr für das persönliche Vertrauen, das er in ihn setzte. Er ließ sich dann noch genau über jenes Gespräch Bericht erstatten, in dem Oswald die ihn so ungemein belastenden Aeußernngen getan hatte. Tie weitere» Vcrnehmnngen, die der Kommissar mit kurzen Unterbrechungen den ganzen Tag über fvrtsetztt, fan den — nachdem das Sterbcgcmach wieder verschlossen wor den war — in einem von seinen Bewohnern geräumten Zimmer des ersten Stockwerkes im Kurhaus statt. Die Stimmung der Badegäste war sehr gedrückt. DaS beabsichtigte Fischcrfcst hatte man ausfallen lassen. Da in den nächsten Tagen Schulbeginn war, der die Abreise der meisten Familien notwendig machte, so verabredete man ein gemeinsames Fest in bescheidenen Grenzen für den Tag vor dem allgemeinen Auseinandergehen. Bis dahin hatte si b, so bossle man, auch dec vorläufig »och in tiefes Dun-.' gehüllte Unglückssall, dem sogar " ein Verbrechen zugrnn liegen sollte, anigckläct, und man wußte, wie inan n : Brand gegenüber zu benehmen halte. Vorläufig mied inan ihn sichtlich, wo immer man ihm begegnete. Ein Alp ward von allen Gemütern genommen, als man erfuhr, daß die Abholung dec beschlagnahmten Leiche nahe j bevocstand. . , . . .
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