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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.04.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906-04-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190604210
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19060421
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19060421
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1906
- Monat1906-04
- Tag1906-04-21
- Monat1906-04
- Jahr1906
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.04.1906
- Autor
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Riesaer O Tageblatt und Auxetger Mrtlitt M Aqri-tt). Amtsötatt *72"" der König!. AMShauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts Md de» Stadtraths zu Riesa. S1. Sonnabend, 21. April 1SVS, ave«»». SS. Jahr». Las Riesaer Tageblatt «scheint jede» Ta- abends mV Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der ExpedtttM tu Riesa I Mark SO Pfg., durch unsere TrGjM d-et in» Hau» 1 Mart SS Psg., bet Abholung am Schalt« der taiserl. Postanstaltrn 1 Mark SS Pfg., durch den Briefträger frei in» Hau« 2 Mark 7 Pf,. Auch «mmMchm»mr>tt« »«dm angmemnmi An-ri-rn UMihmr stir die Rnmomr beO AnSgabetage» bi» daantttiag b Ahe achm Gewähr. Dmck «b Berta» w« Langer U vtntrrUch t» Rias«, — GchhWHM,: G*«»h«ftr»He M. — Mr di» Rebnkitm NrmnwmaMch: Hem,»» Gchmtbi in Ries«. Bekanntmachung. Da» Kriegsministerium beabsichtigt auch in diesem Jahre Pferde in Sachsen al» Remonten ankaufen zu lasten. Remoutemärkle finde« statt: Souuabeud, de« 5. Mai 11° B. ia Lommatzsch auf der Promenade hinter dem Gasthof zum goldenen Faß. - Vschingungvi» - 1. Die Pferde sollen 3—4 Jahre alt sein. Da» Mindestmaß der anzukaufenden Pferde muß — mit Stockmaß gemessen — (dreijährig) 1 m 50 om betragen, da» Höchst, maß soll 1 m 60 om nicht übersteigen. 2. ES wird Wert darauf gelegt, daß die Deck- bezw. Füllenscheine mitgebracht «erden. 3. Hengste, tragende Stuten und Pferde mit kupierten Schweifen werden nicht angekauft; Schimmel nur ausnahmsweise. 4. Die Verkäufer sind verpflichtet für alle Hauptmängel nach Maßgabe der Ver ordnung betr. die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27. 3. 99 — Reichsgesetzblatt Seite 219 — und entsprechend der 88 459 bis 493 des Bürger- lichen Gesetzbuches auf die Dauer von 14 Tagen Garantie zu leisten. 5. Die als geeignet befundenen Pferde werden dem Verkäufer sofort abgenommen und zur Stelle bezahlt. 6. Zu jedem Pferde sind vom Verkäufer ohne Vergütung mit zu liefern: 1 neue rindslederne haltbare Trense, 1 neue Gurt- oder Strickhalfter und 2 hänfene Stricke. Kriegsmtuisterium. Am 19. Juli 1905 ist der am 6. April 1848 in Strehla a. E. geborene ledige Korbmacher Friedrich Wilhelm Kohl daselbst verstorben. Sein Vater war der am 21. April 1817 in Wadewitz geborene, am 17. Dezember 1873 in Strehla verstorbene Handarbeiter Friedrich Gotthelf Kohl, Sohn deS Häuslers Johann Gottfried Kohl in Wadewitz und dessen Ehefrau, der am 29. Januar 1844 daselbst verstorbenen Johanne Eva Rosine geb. Schulz. Seine Mutter war die am 9. Mai 1820 in Strehla a. E. geborene, am 12. Sep tember 1850 daselbst verstorbene Johanne Christiane Kohl geb. Heinicke, uneheliche Tochter der am 9. Januar 1794 in Strehla a. E. geborenen, am 30. Juni 1828 da- selbst als Ehefrau des Johann Gottlob Werner ebenda verstorbenen Johanne Sophie Stelzner. Die gesetzlichen Erben des Friedrich Wilhelm Kohl sind unbekannt. In Frage kommen väterlicherseits Abkömmlinge 1. deS am 15. März 1804 in Wadewitz geborenen, 1826 in Borna auf gebotenen und am 4. Oktober 1835 in Wadewitz unter Hinterlassung der Witwe Johanne Christiane geb. Thierbach und zweier Söhne verstorbenen Karl Gottlob Kohl und 2. der am 24. Oktober 1805 in Wadewitz geborenen, am 26. Dezember 1832 in Borna dem Dienstknecht Johann Christian Gebert auS Naundorf angetrauten Johanne Rosine geb. Kohl, und mütterlicherseits Abkömmlinge deS am 28. Februar 1823 in Strehla a. E. geborenen Friedrich Gottlob Werner, Sohn des Johann Gottlob Werner und der Johanna Sophie geb. Stelzner. Es ergeht deshalb gemäß 8 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hiermit die Auf forderung, etwaige Erbrechte bis zum Souuabeud, deu 2. Juui 1S66 bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird festgestellt werden, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. , Riesa, den 16. März 1906. — Das Königliche Amtsgericht. Aufgebot. Von dem unterzeichneten Gerichte ist daS Aufgebotsverfahren zur Herbeiführung der Todeserklärung 1. des Bildhauers Franz Hermann Stieler, geboren am 3. September 1866 in Lugau bei Chemnitz, der im Jahre 1883 von Gröba bet Riesa, dem Wohnorte seiner Eltern, nach Amerika ausgewandert und seit dem Jahre 1885 ver schollen ist; 2. de» Gastwirts Friedrich Carl Schubert, geboren am 27. September 1838 in Reppen, der bis 3. September 1895 in Strehla gewohnt hat, und seit dem verschollen ist, auf Antrag der AbwesenheitSpfleger zu 1) de» Gutsbesitzer» Franz OSwin Zimmermann in Gröba, zu 2) deS Lokalrichters Karl Littmann in Strehla «tnzuleiten beschlossen worden. AIS AusgebotStermin vor dem hiesigen Königlichen Amtsgericht wird der 4. vttober 1906, vormittags S Ntzr bestimmt. E» ergeht hierdurch die Aufforderung, 1. an die Verschollenen, sich spätestens im Aufgebot»termine zu melden, widrigen falls ihre Todeserklärung erfolgen wird, 2. an Alle, welche Auskunft über Leben oder Tod der Verschollenen zu erteilen vermögen, spätestens im AufgeboiStermine dem Gerichte hiervon Anzeige zu machen. Riesa, am 20. März 1906. Das Königliche Amtsgericht. Die diesjährigen öffentlichen Impfungen und Jmpfrevisionen deS hiesigen Jmpf- bezirkS (Stadt und Rittergut Riesa mit Vorwerk GöhliS) finden wie folgt statt: Erstimpfungen: am 30. April, 2. und 4. Mai 1906, nachmittags V>.,4 Uhr, Wiederimpfungen: am 12. und 16. Mai 1966. Die Erstimpfuugeu finden im Saale des Schützeuhauses, die Wiederimpfungen in den Schulen statt. - Die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder der impfpflichtigen Kinder werden hier mit aufgefordert, die Impflinge zu den festgesetzten Terminen in den genannten Impf lokalen vorzustellen. Befreiungen von den Impfungen sind durch ärztliche Zeugnisse in den Impfterminen nachzuweisen. Kür alle iu deu öffentliche« Impftermine« nicht vorgesteltteu Kinder ist der Jmpfuachwets sofort nach Empfang desselben im Rathanse, Zimmer Nr. 2, vars znlegtn. Für die Erstimpfungen werden besondere Vorladungen ergehe«. Sollten jedoch in Riesa nen zngejvgene Personen bis zum letzten Impftermine am 4. Mai keine Vorladung zur Vorstellung ihrer zum ersten Male impfpflichtigen Kinder erhalten haben, so sind die Kinder zu diesem Termine vorzustellen. AuS einem Hause, in dem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diph- therie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. Die Impflinge müssen mit reingewaschenem Körper und in reinlicher Kleidung zur Impfung gebracht werden, andernfalls sie zurückgewiesen werden. Die Impfungen erfolgen unentgeltlich. Das Jmpfgesetz vom 8. April 1874 enthält in 8 14 folgende Bestimmung: „Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlenen ohne gesetz- lichen Grund trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu 50 M. oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft." Auf diese Bestimmung wird hiermit ausdrücklich aufmerksam gemacht Riesa, am 19. April 1906. Der Rat der Stadt Riesa. Röth. Eingegangen sind folgende Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen, die in der Ratskanzlei eingesehen werden können: Kaiserliche Bergverordnung für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete mit Aus- nähme von Deutsch-Südwestafrika. Vom 27. Februar 1906. Gesetz, betreffend Aende- rung deS Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Vom 5. März 1906. Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Umzug»- kosten der Retchsbeamten. Vom 4. März 1906. Bekanntmachung, betreffend Aenderuug der Anlage 8 zur Eisenbahn-VerkehrSordnung. Vom 7. März 1906. Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-BetriebS- und Poli zeibeamten. Vom 8. März 1906. Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtoerkehr beigefügten Liste. Vom 3. März 1906. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den BefähungsnachweiS und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deut schen Kauffahrteischiffen. Vom 14. März 1906. Gesetz, betreffend die Ueberleitung von Hypotheken deS früheren Rechts. Vom 17. März 1906. Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung deS Jahre» 1906 als KriegSjahr auS Anlaß der Aufstände im Südwest afrikanischen Schutzgebiete. Vom 27. Februar 1906. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisen bahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 12. März 1906. Bekanntmachung, be treffend Ergänzung der Nr. XLXII» der Anlage L zur Eisenbahn-VerkehrSordnung. Vom 19. März 1906. Verordnung, die Prüfung für den höheren Gemeinde- und Prioatforstdienst betreffend; vom 3. März 1986. Verordnung, den Handel mit Giften betreffend; vom 22. Februar 1906. Gesetz, die Ausführung deS ReichSgesetzeS über die Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904 betreffend; vom 5. Februar 1906. Ver ordnung, betreffend die Ermittelung und Feststellung der nach dem Gesetze vom b. Fe bruar 1906 (G.- u. V.-Bl. S. 49) für vernichtete oder beschädigte gesunde Reben zu gewährenden Entschädigungen; vom 9. März 1906. Bekanntmachung, betreffend Aende- rungen der Anlage 8 zur Eisenbahn-VerkehrSordnung. Vom 25. März 1906. Gesetz, betreffend die Feststellung eine« dritten Nachtrags zum ReichShaushaltS-Etat für da» Rechnungsjahr 1905. Vom 27. März 1906. Gesetz, betreffend die Feststellung eine» dritten Nachtrags zum HauShaltS-Etat für die Schutzgebiete auf da» Rechnungsjahr 1905. Vom 27. März 1906. Gesetz, betreffend die Feststellung eine» vierten Nach trags zum ReichShauShalt».Etat für da» Rechnungsjahr 1905. Vom 27. März 1906. Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrag» zum HauShaltS-Etat für die Schutzgebiete auf da» Rechnungsjahr 1905. Vom 27. März 1906. Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrag» zum Reich»hau«haltS-Etat für da» Rechnungs jahr 1905. Vom 27. März 1906. Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des
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