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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.10.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906-10-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190610113
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19061011
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19061011
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1906
- Monat1906-10
- Tag1906-10-11
- Monat1906-10
- Jahr1906
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.10.1906
- Autor
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M. iesaer O Tageblatt «nst A«r»ts»r Mr»l«tt «ü Atzchtt). gentz bekam ekäs erten Kund, len bet Beda «KG. las mir in fu übertrage »d». Sl i'eüSpG«! ' Mk. pro Zt 17. Oklbr. m sa verlade der Ztr.-Za unter LI Bl. erbeten., LLLL» röl,g »des Per » tert selbst tt lern der 2 t zu haben 2 8 !achfolger,N ndors. WWW I»G. RnLUg ZG»1oItl» r-Drogerie. iren lag bei sauber billigster B< a. »achwareu, LS -isen llurtchterei ti-mL« »L. krlkett« Sewtcht, prim stehlt frei Hau . Snnmttz. itiRI iauptstr. 88. Amtsblatt tz« König!. «WtShauptmannschast Großenhain, des Königl. Amtsgerichts «ad des GMmth» zu Ries«. 237. Donnerstag. 11. Oktober ISO«, obendS. SS. Jahr« Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag Abend« mit Ausnahme der Sonn- mid Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung iu der Expedition dl Riesa 1 Mark bv Psg., durch unser» TM,, frei ins Hau» 1 Mark SS Psg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Posianstaltrn 1 Mark 65 Psg., durch den Brirsträger stet in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch Mouat»abomr«rrnt» vrrdeu angeuovun-» Anzeigen-Annahme sür die Nummer de» Ausgabetage» bi» Vormittag» 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer S Winterlich in Riesa. — Leschäst»stclle: Goethe-Straße 59. — Für die Rrdaction verantwortlich: T. Langer tn Riesa. Verkehr mit Kraftfahrzeuge«. Unter Bezugnahme auf die am 1. Oktober diese» Jahre» tn Kraft getretene neue Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 10. September 1906 — Gesetz, und Verordnungsblatt Seite 307 flg. — und die hierzu ergangene Dienstanweisung vom 29. September 1906 — Dresdner Journal Nr. 232 —, welche von Interessenten Lei den Gemeindebehörden etngesehen werden können, wird Folgende» bekannt gegeben: I. Diejenigen, welche ein Kraftfahrzeug — Kraftwagen oder Kraftfahrrad — in Betrieb nehmen wollen, haben gemäß 8 4 der angezogenen Verordnung der Polizei behörde ihre» Wohnortes d. i. für die Stadt Radeburg und die Landgemeinden mit selbständigen Gutsbezirken des hiesigen Verwaltungsbezirkes der unterzeichneten König- ltchen AmtShauptmannschaft eine »vkniGGIivk» zu erstatt«», tn der .anzugeben sind : 1. Name, Stand und Wohnort des Eigentümers, 2. die Firma, die da» Fahrzeug hergestellt hat, 3. die Bestimmung des Fahrzeuges (Personen- oder Lastfahrzeug), die Betriebsart, 5. die Anzahl der Pferdekräfte, 6. da» Eigengewicht des Fahrzeuges, 7. für Lastkraftwagen daS Höchstgewicht der Ladung. Der Anzeige ist, soweit nicht eine Bescheinigung im Sinne deS Absatzes 4 deS genannten 8 betgebracht wird, daS LuGavkitsn eines amtlich anerkannten 8a«rk- v«i»sGöin»IiG«i» beizufügen, daS die Richtigkeit der Angaben unter 4 bis 7 sowie ferner bestätigt, daß da» Fahrzeug den nach der neuen Verordnung zu stellenden An- forderungen genügt. DaS Gutachten haben die Anzeigenden aus ihre Kosten zu beschaffen. Nach 8 14 der neuen Verordnung ist ferner das — dauernde oder auch nur vorübergehende — Führen von Kraftfahrzeugen nur solchen über 18 Jahre alten Per- sonen gestaltet und darf nur solchen Personen überlasten werden, die mit den Ein- richtungen und der Bedienung deS Fahrzeuges völlig vertraut sind und sich hierüber durch ein von einer sachverständigen Behörde oder einer behördlich anerkannten Stelle ausgestelltes Leugn««, welches gleichfalls der Königlichen Amtshauptmannschaft zur Prüfung und Beischreibung des Befähigungsvermerkes etnzureichen ist, auSweisen können. Als für den Bezirk der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft berech- tigt, Gutachten über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge und Zeug- niste über die Befähigung zur Führung von Kraftfahrzeugen auszustellen, werden anerkannt: 1. die technische Kommission deS Sächsischen Automobilklubs in Dresden, Waisen- hauSstraße 9, 2 die Mechanisch-Technische Versuchsanstalt an der Technischen Hochschule tn DreSde», 3. der zv diesem Zwecke von der Königlichen AmtShauptmannschaft als Sachver ständiger in Pflicht genommene Direktor des Technikums za Riesa Herr Ernst Eduard Bormann in Riesa „Am Stadtkrankenhaus" (Nähe der Hauptstraße) Privatwohnung: Kaiser Wilhelm-Platz 2o. Um daS Schreibwerk zu vermindern und um zeitraubende Rückfragen zu ver meiden, empfiehlt es sich, bei der Anmeldung von Kraftfahrzeugen die von der König, ltchen AmtShauptmannschaft zu beziehenden Muster-Formalart (vergl. Anlage L. zu Len „Erläuterungen" der Verordnung vom 10. September 1906) zu benutzen. II. Da nach der eingangs erwähnten Dienstanweisung vom 29. September dieses Jahres anch die bereits «ach der bisher gültigen Verordnung vom 8. April 1901 zam Verkehr ans öffentlichen Wegen zagelaffenen Krastsahrzenge de« Vorschriften der verordanng vom 19. September dieses Jahres und zwar spätesten» bis zum 20. Oktober diese» Jahre» avzupaffe» find, so haben auch die Eigentümer solcher Kraftfahrzeuge deren Zulassung zum Verkehre auf öffentlichen Straßen ernent zn be antrage« sowie die Bescheinigung über die Befähigung zur Führung von Kraftfahr- -rügen sich zu beschaffen. Mit Rücksicht hierauf werden die im hiesigen Verwaltungsbezirke wohnhaften Eigentümer von Kraftfahrzeugen aufgefordert, die unter I näher beschriebene schriftliche ^Formular-) Anzeige unter Beifügung 1. de» Sachverständigen-GutachtenS über die Beschaffenheit de» Kraftfahrzeuge» und 2. de» Zengviffes über die Befähigung zur Führung eine» solchen alsbald und spätesten» bi» zum SV. Oktober dieses Jahres an die Königliche AmtShauptmannschaft etnzureichen. Großenhain, am 10. Oktober 1906. 1012 ». N. Königliche Amtthanptmannschast. Der Garnisonverwaltuttg»-Konlrolleur Herr Curt MatMald in Zeithain ist heut« al» stellvertretender SntSVorsteher für den selbständigen «utSbezirk und al» stell- vertretender Standesbeamter für den Stande»amt»beztrk „Truppenübungsplatz Zett- Hain" verpflichtet worden. Großenhain, am 9. Oktober 1906. 2459» L. Königliche Amtthanptmannschast. 1092» s. Aufgehoben ist di« auf Freitag, de« IS. d. M., vorm. 10 Uhr tm AuktionS- lokale hier angesetzte Versteigerung. Riesa, den 11. Oktober 1906. Ser Gerichtsvollzieher de» Königl. Amtsgerichts. Das unterzeichnete Amtsgericht hat heute auf Blatt 437 seines Handelsregisters die am 1. Januar 1906 errichtete offene Handelsgesellschaft Göpfert L La«ve i« Gröba und al» deren Gesellschafter den Architekt Gnstav Panl Göpfert und den Bauführer Ernst Lande, beide in Gröba, eingetragen. Angegebener Geschäftszweig: Baugeschäft. Riesa, am 10. Oktober 1906. Königliches Amtsgericht. Mit Rücksicht auf die unten abgedruckten Bestimmungen der am 1. Oktober 1906 in Kraft getretenen Verordnung der Königlichen Ministerien der Finanzen und de» Innern vom 10. September 1906 über de« Verkehr mit Kraftfahrzeuge» (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 15. Stück vom Jahre 1906) und die hierzu von denselben Ministerien erlassene, in Nr. 232 deS Dresdner Journal» vom 5. dieses Monat» veröffentlichte „Dienstanweisung" wird hierdurch nachstehende» bekannt gemacht: 1. Als Sachverständiger für Krastsahrzenge ist vom Stadtrate Herr Ernst Ednard Bormann, Direktor des hiesigen Technikums, tn Pflicht genommen worden. Als solcher ist er berechtigt, sowohl Gutachten über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge (8 4 Abs. 2 der Verordnung) wie Zeugnisse über die Befähigung zur Führung von Kraftfahrzeugen (8 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung) auszustellen. Für seine Mühewaltung kann der Sachverständige eine entsprechende Gebühr erheben. 2. Die Vorschriften über die Beschaffenheit, polizeiliche Anmeldung, Prüfung und Zulassung der Kraftfahrzeuge, Kraftwagen wie Krafträder (88 3, 4, 5 der Verordnung) leide« anch Auweudang ans die auf Grund der bisherigen Bestimmungen zum Ver kehr auf öffentlichen Wegen jetzt schon zagelaffenen Krastsahrzenge. ES haben daher die in Riesa wohnenden Eigentümer solcher Kraftfahrzeuge diese Von Renem durch den Sachverständigen prüfen zn lassen «ad ernent beim Stadtrate anzumelden, u, d zwar auf Anordnung der Königlichen Ministerien spätestens btS z«M 29. diese- Manats. Die Anmeldung hat mittels eines vorgeschriebenen Formulars zu geschehen, uielche» vom Stadtrat unentgeltlich abgegeben wird. ES ist bei der Anmeldung die früher ausgestellte Bescheinigung der Zulassung sowie auch die von der Steuerbehörde aus gestellte, ordnungsgemäß versteuerte Erlaubnis karte (8 53 flg. des Reichsstempelgesetzes) mit vorzulegen. 3. Ganz besonder» wird darauf hingewiesen, daß auch an den bereit» in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugen das ihnen zu erteilende polizeiliche Kennzeichen (Er- kennungSnummer) genau in derselben Art und Weise und in derselben Gröge und Form angebracht und aledann polizeilich abgestempelt werden muß, wie die» in 8 7 und 8 8 der Verordnung vorgeschrieben ist. Muster für die Kennzeichen liegen beim Stadtrat zur Ansicht aus. Den bisher schon zum Betrieb zugelaflen gewesenen Fahrzeugen werden jedoch nach erfolgter anderweiter Zulassung dieselben Erkennungsnummern -»geteilt werde«, die sie bisher schon geführt haben. 4. Hier wohnhafte Fabrikanten und Händler, welche behufs Vornahme von Probe fahrten mit den von ihnen zum Verkauf gestellten Kraftfahrzeugen die Zuteilung einer oder mehrerer Erkennungsnummern zur wiederkehrenden Verwendung wünschen, haben dies beim Stadtrat besonders, und zwar schriftlich zu beantragen. Die bisher für diese Zwecke vorgeschriebenen Kennzeichen mit der Aufschrift „Probewagen" dürfen nicht mehr verwendet werden. 5. Die Führer aller Kraftfahrzeuge, und zwar nicht allein berufsmäßige Kraft fahrer (Chauffeure), sondern auch alle anderen Personen, die dauernd oder vorüber gehend ein Kraftfahrzeug führen, haben künftig da» in 8 14 der Verordnung vorge schriebene VesähtgangSzengviS bei sich zu führen. E» haben daher di« hier wohn haften jetzigen Führer von Kraftfahrzeugen und zwar ebenfalls späteste«- bi- ZN« 29. diese- Monats sich ein solches Zeugnis von dem unter 1. genannten Herrn Sach verständigen oder einer sachverständigen Behörde au»stellen zu lassen und diese» dann dem Stadtrat zu Anbringung de» vorgeschriebenen Vermerks vorzulegen. Die Außerachtlassung vorstehender Bestimmungen zieht nach Befinden Bestrafung auf Grund 8 28 der Verordnung nach sich. Riesa, den 10. Oktober 1906. Der Rat der Stadt Mesa. Dlh. Die hauptsächlich einschlagenden Bestimmungen der oben ungezogenen MinisterialvrrordnunL lauten: 8 3. Jedes Fahrzeug muß versehen sein: 1. mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, die gestattet, sicher und rasch auSzuweichrn und ka einem möglichst kleinen Bogen zu wenden, 2. mit zwei voneinander unabhängigen BremSeinrichtungen, von denen mindesten» die »ine unmittelbar auf die Triebräder oder auf Bestandteile, di« mit den Rädern fest verbunden sind, wirken, und von denen jede für sich geeignet sein muß, den Lauf de» Fahrzeug» sofort zu hemmen und e» auf die kürzeste Entfernung zum Stehen zu bringen, S. mit einer Vorrichtung, die beim Befahren größerer Steigungen die unbeabsichtigt« Rllckwärt»bewegung verhindert, 4. mit einer eintönigen Huppe zum Abgeben von WarnungSzeichrn, 5. nach etngetretener Dunkelheit und bet starkem Nebel mit mindesten» zwei, an den Seiten in gleicher Höhe angebrachten, hellbrenvenden Laternen mit farblosem Glase, di« den Lichtschein derart auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 Meter vor dem Fahrzeuge von dem Führer übersehen werden kann. Uebermäßig stark wir kende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden.
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