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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.08.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907-08-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190708077
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19070807
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19070807
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1907
- Monat1907-08
- Tag1907-08-07
- Monat1907-08
- Jahr1907
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.08.1907
- Autor
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Messer W Tageblatt rrnd Anzeiger (Llbeblatt mü> AnMger). Dckgramm-Adreff« «ragoblatt*, yttssa. Amtsötatt Fernsprechstell» Nr. 20. für die Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 182. Mittwoch, 7. August 1907, abends. 60. Jahrg." Da» Rtesaer Tageblatt erscheint jeden Lag abend» mit Auincchme der Sonn» und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa I Mark SO Psg., durch unsere Träger srri in» Hau» 1 Mark öS Psg., bet Abho<vng am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mart öS Psg., durch den Briefträger stet tn» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnement» werden angenommen. Äuzeigen-Aunahme sür die Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich tn Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestrahe SS. — Für die Redaktion verantwortlich: Hermann Schmidt in Riesa. Die an Stelle de» Regulativ», betreffend die Tan,Vergnügungen und Konzertaufführungen in der Stadt Riesa vom 23. September 1893 aufgestellten „Vorschriften -der rnnzvergnü-nngen und sonstige« Lustbarkeiten in -er Stadt Mesa" werden nachstehend öffentlich bekannt gemacht. Der Rat -er Stadt Riesa, am 3. August 1907. K. Vorschriften über die Tauzvergnligungen «nd sonstige« Lustbarkeiten in der Stadt Riesa. Stadtrate zu. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Stadt rate auf Verlangen durch Zeugnisse der vom Stadtrate be zeichneten Sachverständigen nachzuweisen, daß bei seinen Dar bietungen ein höhere« Interesse der Kunst oder Wissenschaft I. Tanzvergnügungen. 8 1- (1) Oeffentliche Tanzvergnügungen dürfen nur von den hierzu berechtigten Wirten in ihren Schankstätten abgehalten werden und zwar nur am ersten und dritten Sonntage eines jeden Monats, soweit diese Sonntage nicht in die sogenannten geschlossenen Zeiten* fallen, sowie an folgenden Tagen: 1. am Fastnachtsdienstag, 2. am zweiten Osterfeiertage, / 3. am zweiten Pfingstfeiertage, 4. am Erntefestsonntage, 5. am Sonntag oder Montag des Kirchweihfestes, 6. am Jahrmarktsmontage, sowie an dem diesen vor hergehenden Sonntage, 7. an den Tagen der Schützenfeste der Riesaer Schützen gesellschaft, 8. am zweiten Weihnachtsfeiertag. (2) Zur Abhaltung öffentlicher Tanzveranügungen an diesen Tagen bedarf es keiner besonderen Erlaubnis, sondern ledig lich der Anzeige an den Stadttat. 8 2. Zur ausnahmsweise» Abhaltung von öffentlichen Tanz vergnügungen an anderen als den in 8 1 erwähnten Tagen sowie zur Ausdehnung des Tanzes über die in 8 4 gedachte Zeit bedarf es der Erlaubnis des Stadtrats. 8 3. Bei öffentlichen Tanzvergnügungen darf ein Eintritts geld bis zu 2S Pfg. für jede Person vom Inhaber des Tanz saales erhoben werden. 8 4. Das öffentliche Tanzvergnügen darf nicht vor beendetem Nachmittagsgottesdienst beginnen und endet in der Regel nachts 12 Uhr. Für rechtzeitigen Schluß sind sowohl der tanzhaltende Witt als auch der Leiter der aufspielenden Musikkapelle ver antwortlich. 8 5. Kindern, Fortbildungsschülern, Mädchen vor erfülltem 16. und jungen Männern vor erfülltem 17. Lebensjahre, ferner allen Personen, die öffentliche Armenunterstützung ge nießen oder die nach Maßgabe des gemeinsamen Regulativs vom 14. August 1897 unter dem Schankstättenverbote stehen, ist der Zutritt zu öffentlichen Tanzvergnügungen untersagt. Der Inhaber des Tanzlokals ist für deren Zurückweisung verantwortlich. 8 6. Die Beaufsichtigung der öffentlichen Tanzvergnügungen geschieht durch die Schutzmannschaft. Für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei öffentlichen Tanzvergnügungen hat jedoch auch der Inhaber des Tanzlokals Sorge zu tragen, den die aufsichtführenden Beamten hierbei angemessen zu unter stützen haben. Die Beamten sind befugt, bei groben Exzessen und fortgesetzten Ruhestörungen die Einstellung des Tanz vergnügens und Schließung des Tanzlokals zu verfügen. 8 7- (1) Nichtöffentliche Tanzvergnügungen, die in Gast-, Schank- oder Gesellschaftslokalen veranstaltet werden, bedürfen der vorherigen Anzeige an den Stadtrat. In den geschlosse nen Zeiten dürfen sie nicht abgehalten werden. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein Tanzvergnügen als öffentlich anzusehen ist, steht dem Stadtrate zu. Für öffcnt- * Anmerkung: Al» geschlossene Zetten — vergleiche Gesetz, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870, und Verordnung, die Beobachtung der geschloffenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht betreffend, vom 11. April 1874 — gelten: 1. die Bußtage und deren Vorabende, 2. die Zeit vom Montage nach dem Sonntage Lätare bi» zu und mit dem ersten Osterfeiertage, tz. der erste Pftngstfeiertag uno der vorhergehend« Sonnabend, 4. der zur Feier de» Totenfeste» bestimmte letzte Trinitatis- Sonntag nebst dem vorhergehenden Sonnabend, L. die letzte Woche vor Weihnachten, vom ersten Weihnacht». friettag«, einschließlich deSftlben, zurückgerechnet. lich ist ein solches Vergnügen insbesondere auch dann zu er achten, wenn dessen Veranstaltung zwar von einem Vereine oder unter dessen Namen geschieht, jedoch Nichtmitgliedern die Teilnahme daran gegen Erlegung eines Eintrittsgeldes, eines Beittags zu den Tanz- oder sonstigen Kosten, gegen Lösung einer Tafelkarte und dergleichen oder sonst beliebig gestattet ist, oder wenn die Zahl der Gäste außer allem Ver hältnis zur Zahl der Mitglieder des Vereins oder der Ge sellschaft steht. 8 8. (1) Bei allen in öffentlichen Tanzlokalen stattfindenden Gesellschafts- oder Privatbällen ist an den Eingängen durch leicht in die Augen fallende Anschläge mit der Aufschrift „Geschlossene Gesellschaft" auf den Charakter der Festlichkeit hinzuweisen. (2) Jeder tanzberechtigte Wirt ist verpflichtet, einen die 88 1—8 enthaltenden Auszug dieser Vorschriften in der be treffenden Tanzstätte auszuhängen. 8 S. Bei den nicht öffentlichen Tanzvergnügungen hat in der Regel und soweit behördlich nicht Anderes angeordnet wird, der VereinS-Vorsteher oder Veranstalter die Aufficht zu führen und ist der Behörde verantwortlich. II. Maskenöässe «nd Kostümfeste. 8 io. Dre öffentlichen und die von geschloffenen Gesellschaften veranstalteten Maskenbälle und Kostümfeste bedürfen der Erlaubnis des Stadttats, die nur in der Zeit vom 7. Januar bis zum Fastnachtsdienstag, aber nicht für einen Sonnabend oder Sonntag erteilt werden darf. Unter besonderen Um ständen kann die Königliche Kreishauptmannschaft geschlosse nen Gesellschaften die Abhaltung von Masken- und Kostüm festen an Sonntagen innerhalb der genannten Zeit ausnahms weise genehmigen. 8 11- Maskenbälle und Kostümfeste, die von Privatpersonen für ihre Familien und eingeladenen Gäste veranstaltet werden, bedürfen keiner besonderen Erlaubnis, sondern nur der Anzeige an den Stadttat. Sie dürfen mit Ausnahme der geschloffenen Zeiten jederzeit stattfinden. 8 12- (1) Die Bestimmungen in den 88 5—9 dieser Vorschriften finden auf die öffentlichen und die von geschlossenen Gesell schaften oder Privatpersonen in öffentlichen Gast- oder Schankhäusern veranstalteten Maskenbälle oder Kostümfeste entsprechende Anwendung. (2) Bei allen in öffentlichen Gast- oder Schankhäusern stattfindenden Maskenbällen oder Kostümfesten ist für ge nügenden Feuerschutz nach Maßgabe der vom Stadtrate zu treffenden Anordnungen zu sorgen. III. Sonstige Lustbarkeiten. 8 13- (1) Ob und inwieweit die gewerbsmäßige öffentliche Ver anstaltung von Musik- und Theateraufführungen, Singspielen, Gesangs- und deklamatorischen Vorträgen, Schaustellungen und sonstigen Lustbarkeiten der Genehmigung des Stadtrats bedarf, entscheidet sich nach den Bestimmungen der Gewerbe ordnung (88 33», 33b, 60a daselbst). Zur nichtgewerbs mäßigen (gelegentlichen) öffentlichen Veranstaltung solcher Lustbarkeiten bedarf es in jedem Falle der Genehmigung des Stadttats. Soweit eine Genehmigung zur öffentlichen Ver anstaltung der Lustbarkeiten nicht erforderlich ist, bedarf es in jedem Falle der vorherigen Anzeige an den Stadtrat. Diese Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn dergleichen Lustbarkeiten von Vereinen oder Gesellschaften in Gast-, Schank- oder Gesellschaftslokalen als nichtöffentliche veran staltet werden. (2) Die Entscheidung darüber, ob eine derartige Veran staltung als eine öffentliche anzusehen ist, und ob ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, steht dem obwaltet. 8 14. Bei allen Gesangs- und deklamatorischen Vorttägm sowie Theateraufführungen darf nichts zur Aufführung ge langen, was die staatliche Ordnung und allgemeine Sittlich keit zu gefährden geeignet ist. Auf Verlangen sind die z«r Aufführung zu bringenden Liedettexte, Vorträge und Theater stücke dem Stadttats vor der Aufführung vorzulegen. - 8 IS. Ob und inwieweit die in 8 13 aufgeführten Veran staltungen der polizeilichen Beaufsichtigung und des Feuer schutzes bedürfen, bestimmt der Stadttat. IV. Oemeiusarrre Aestlrnmrrrrgerr. 8 16. (1) Bedarf eine Veranstaltung nur der Anzeige, so ist diese m der Regel spätestens am Tage zuvor bei dem Stadtrate zu bewirken. (2) Bedarf eine Veranstaltung der Erlaubnis, so ist die Erlaubnis bei öffentlicher Tanzmusik: mindestens 3 Tage, bei öffentlichen Maskenbällen, Kostümfesten und solchen Theatervorstellungen, Gesangs- und deklamatorischen Darbietungen und Schaustellungen, die Währmd 14 Tage und länger dargeboten werden sollen: mindestens 14 Tage, bei allen anderen Veranstaltungen: mindestens 1 Tag, vor dem Beginne der Veranstaltung beim Stadtrat Währmd der geordneten Geschäftszeit einzuholm. (3) Ueber die erfolgte Anzeige und die erteilte Erlaubnis werdm Scheine ausgestellt. 8 17. Für die Erteilung der Erlaubnis und für die Ausstellung der Anzeiaebescheinigung werdm Gebühren nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend oie Erhebung von Kosten für Amtshand lungen der Behörden der inneren Verwaltung und von Ge bühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, vom 30. April 1906 und des diesem Gesetze angefügten Gebühren verzeichnisses erhoben. Der Stadtrat ist jedoch ermächtigt bei Lustbarkeiten geringeren Umfangs die gesetzlichen Gebühren sätze bis auf ein Dritteil zu ermäßigen und m besonderen Fällen, namentlich wenn es sich um Aufführungen zu wohl tätigen oder gemeinnützigen Zwecken handelt, die Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen. 8 18. Für den Polizeiaufsichtsdienst und den Feuerlöschdiensi sind zu entrichten: für jeden Polizeibeamten bis 1 Uhr nachts: 2,50 M. / über 1 Uhr nachts: 3,50 M. über 4 Uhr morgens: 5,— M. für jeden Feuerwehrmann bis 12 Uhr nachts: 1,— M. über 12 Uhr nachts: 2,— M. über 4 Uhr morgens: 3,— M. Die Zahl der zu stellenden Polizei- und Feuerwehr mannschaften bestimmt der Stadtrat. 8 19- (1) Für die unter diese Vorschriften fallenden Veranstal tungen sind folgende Abgaben zur Armenkasse zu entrichten: 1. für eine öffentliche Tanzbelustigung: s. bis 12 Uhr nachts 2—6 M., d. über 12 Uhr nachts 4—10 M. 2. für Tanzvergnügen geschlossener Gesellschaften (ausge nommen Kostüm- und Maskenbälle) einschließlich deS etwa vorausgchenden Konzertes oder Theaters: a. bis 2 Uhr nachts 2—6 M„ b. über 2 Uhr nachts 4—10 M. 3. für einen Maskenball oder ein Kostümfest, gleichviel ob Aar gut« Uedeele - Zisr.
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