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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.12.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907-12-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190712190
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19071219
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19071219
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1907
- Monat1907-12
- Tag1907-12-19
- Monat1907-12
- Jahr1907
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.12.1907
- Autor
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Riesaer W Tageblatt ««-, Anrvlgvr MebM Md Ayekger). Amtsbtaü °°r^ M die Königl. AmtshcmpLmannschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 295 Donnerstag, 19. Dezember 1907, abends. 00. Jabrg. Da« Riesa« Tageblatt «scheütt jede« Tag abend» mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Bierteljährllch« Bezugspreis bet Abholung in der Expedition in Riesa I Mart SV Pig.. durch untere Träger sret irr» Hm.» 1 M-«* W Psg, bet Abholung am Schalter der taiserü Postanstalten 1 Mark Sb Psg., durch den Briesträger srei in» Hau» 2 Mari 7 Psg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Auzetgeu-Amurhme für die Nummer de« Ausgabetage« bi« vormittag v Uhr ohne Gewähr. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — GeschästSstell«: Goethestratze ÜS. — Für die Redaktion verantwortlich: Hermann Schmidt in Riesa. Die unterzeichneten Behörden machen di« Inhaber von Betrieben, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer-Arbeiten ausgeführt werden, erneut auf die nachstehenden, am 1. Januar 1906 tn Kraft getretenen Vor schriften aufmerksam und bemerken, daß Abdrücke der Bekanntmachung zur Aushändigung ate die Arbeiter von den Druckereien von Arthur Schönfeld tn Dresden, Ztnzendorfstraße Nr. 23 und Julius Pickenhahn tn Glauchau sowie von der Verlagsbuchhandlung von C. G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. bezogen werden können. Großenhain und Riesa, am 16. Dezember 1907. Königliche Amtshauptmanuschaft. Der Stadtral. Auf Grund de« Z 120 s der Gewerbeordnung hat der BundeSrat für Betriebe, tn denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Laktererarbetten auSgesührt werden, folgende Vorschriften erlassen: I. Vorschriften für die Betriebe des Maler-, Anstreichers, Tünchers, Weißbinders oder LatterergewerbeS. 8 1- Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Verarbeitung von Bletweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen tn trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Be rührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sein. 8 2. DaS Anreiben von Bleiwetß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch bei dem Einfüllen deS Bleiwetßes kein Staub in die ArbeitSräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand angerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Lage anzureibende Menge bet Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. 8 3- DaS Abschleifen und Abbimsen trockener Oelfarbenanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ausgeführt werden. Der Schleifschlamm und die beim Abschletfen und Abbtmsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken geworden sind, zu entfernen. 8 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder anderen vollständig deckenden ArbeitSanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. 8 5. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lakterer- arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, müssen Wqschgefäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Hand tücher zur Verfügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt ausgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostsreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren. 8 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden GesundhettSgefohren htnzuweisen und ihnen bei Antritt des Arbeit-Verhältnisses das nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern sie eS noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auSzuhändigen. II. Vorschriften für Betriebe, in denen Malers, Anstreichers, Tüncher-, Weißbinder- oder Laktererarbeitea im Zasammeahange mit einem anderen Gewerbebetrieb anSgesührt werde». 8 7- Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig oder vorwiegend bei Maler-, Anstreicher-, Tüncher», Weißbinder- oder Lasiere» arbeiten verwendet werden und dabet Bleifarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich — benutzen, gelten die Bestimmungen der 88 1 bis 6 Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8 bis 11. 8 8. Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Ve» fügung gestellt werden, der sauber zu halten, bet kalter Witterung zu Heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 S. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen tn Berührung kommenden Arbeiter enthalten müssen: 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben; 3. die Arbeiter haben die ArbeitSkletder bei denjenigen Arbeiten, für welche eS von dem Arbeitgeber vorgeschrteben ist, zu benutzen; 4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften oorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwider handeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zett und ohne Aufkündigung entlassen werden können. Ist für einen Betrieb'eine Arbeitsordnung erlassen <8 134»der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen tn die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 10. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem GswerbeaufsichtS- beamten (8 139 b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindesten« einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vor handener Bleierkrankung zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Blei erkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen. 8 11- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand, sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 1. den Namen dessen, welcher das Buch führt; 2. den Namen des mit der Ueberwachung deS Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes; 3. Bor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag deS Eintritts und des Austritts eines jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiters, sowie die Art seiner Beschäftigung; 4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters; 5. den Tag der Genesung; 6. die Tage und Ergebnisse der im 8 10 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchung. DaS Kontrollbuch ist dem GewerbeaufsichtSbeamten (8 139 d der Gewerbeordnung), sowie dem zuständigen Medizinalbeamten aut Verlangen vorzulegen. 8 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft. Blei-Merkblatt. Wie schützen sich Maler, Anstreicher, Tün»er, Weißbinder, Lakierer mrd sonst mit Anftreicherarbeiten beschäftigte Personen vor Bleivergiftung? Alle Bleifarben (Bleiweiß. Bleichromat, Massikot, Glätte, Mennige, Bleisupcrcxyd, PlattisonscheS Bleiweiß, Casseler Gelb, Englisches Gelb, Neapelgelb, Jodblei u. a.) sind Gifte. Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lakierer und sonst mit Anstreichsrarbeiten beschäftigte Personen, die mit Bleifarben in Berührung kommen, sind der Gefahr der Bleivergiftung ausgesetzt. Die Bleivergiftung kommt gewöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben, wenn auch nur in geringer Menge, durch Vermittelung der beschmutzten Hände, Barthaare und Kleider beim Essen, Trinken oder beim Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak in den Mund ausgenommen oder während der Arbeit als Staub eingeatmet werden. Die Folgen dieser Bleiaufnahme machen sich nicht alsbald bemerkbar, sie treten vielmehr erst nach Wochen, Monaten oder selbst Jahren auf, nachdem die in den Körper gelangten Bleimengen sich soweit angesammelt haben, daß sie Vergiftungserscheinungen hervorzubringen imstande sind. Worin äußert sich die Bleivergiftung? Die ersten Zeichen der Bleivergiftung pflegen in einem blaugrauen Saume am Zahnfleische, Blciiaum genannt, und in einer durch Blässe deS Gesichts und der Lippen sich kundgebenden Blutarmut zu bestehen. Die weiteren Krankheitserscheinungen sind sehr mannigfaltig. Am häufigsten tritt die Bletkolik auf. Der Kranke empfindet heftige, krampfartige, von der Nabelgegend ausgehende Leibschmerzen (Kolikschmerzen); der Leib ist eingezogen und hart; dabet bestehen häufig Erbrechen und S uhlokrstopsung. selten Durchfall. In anderen Krankheitsfällen zeigen sich Lähmungen; sie betreffen gewöhnlich diejenigen Muskeln, durch welche daS Strecken der Finger besorgt wird, und treten meistens an beiden Armen auf; ausnahmsweise werden auch andere Muskeln an den Armen oder Muskeln an den Beinen oder am Kehlkopfe befallen. Mitunter äußert sich die Bleivergiftung in heftigen Gelenklchmerzen; von ihnen werden meist die Knie gelenke, seltener Gelenke an den oberen Gliedmaßen ergriffen. In besonders schweren Fällen treten Erscheinungen einer Erkrankung des Gehirns auf (heftige Kopfschmerzen, allgemeine Krämpfe, tiefe Bewußtlosigkeit oder große Unruhe, Erblindung). Endlich steht die Bleivergiftung mit dem als Schrumpfniere bezeichneten schweren Nierenleiden und mit der Gicht in einem ursächlichen Zusammenhänge. Bei bleikranken Frauen sind Fehl- oder Totgeburten häufig. Lebend zur Wclt gebrachte Kinder können infolge von Bleisiechtum einer erhöhten Sterblichkeit tn den ersten Jahren unterliegen. Bon blei- krankgn Frauen an der Brust genährte Kinder werden mittel« der Milch vergiftet. Abgesehen von den schweren, mit Gehirnericheinungen einhergehenden Fällen, welche nicht selten tödlich verlaufen, pflegen die Bleivergiftungen meist zu heilen, wenn die Kranken sich der weiteren schädlichen Einwirkung des Bleies entziehen können. Die Heilung tritt nach mehreren Wochen oder in schweren Fällen auch erst nach Monaten ein. Berhütnng der Bleterkrankuvg. Die weit verbreitete Annahme, daß der regelmäßige Gebrauch gewisser Arzeneien (Jodkalium, Glaubersalz u. a.) oder Milchtrinken ausreichende Mittel zur Vorbeugung der Bleivergiftung sind, ist nicht zutreffend. Dagegen ist einer kräftigen und fettreichen Ernährung, und insofern auch dem Milchtrinken ein gewisser Wert beizulepen. Den wirksamsten Schutz vor Bleierkrankungen verleihen Sauberkeit und Mäßigkeit. Personen, welche, ohne gerade zu den Trinkern zu gehören, geistige Getränke in reich lichen Mengen zu sich zu nehmen pflegen, sind der BleioergiftvngSgifahr tn höherem Maße aufgesetzt al« Enthaltsamere. Branntwein sollte namentlich während der Arbeits zeit nicht genossen werden. In Bezug auf die Sauberkeit müssen die mit Bleifarben
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