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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.12.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907-12-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190712280
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19071228
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19071228
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1907
- Monat1907-12
- Tag1907-12-28
- Monat1907-12
- Jahr1907
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.12.1907
- Autor
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UleslM'WClMdlM irud Anzeiger (LlbebM mü> Anzeiger). TelegrcmuwAdreff« 6 Femsprechsielle .Tagoblatt-, Riesa. Nr. 20. für die König!. Amtshau^tmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 301. Sonnabend, 28. Dezember 1007, abends. 60. Jabrg. Da» Rtela« Tageblatt rrichetttt jede« Tag abends mtt Ausnahme bei Sonn, und Festtage. Viertthätirltcher Bezugspreis bei Abholung tn de, Expedition tn Rieia l Marl bv P>g.. durch uniere Träger sret tn- Hau- 1 Mart 6b Psg, bet Abholung am Schalter der katserl. Postanstalten I Mark 6S Psg„ durch den Brielträger tret tn» Hau» 2 Mart 7 Psg. Auch MonatSabonnenient« werden angenommen. Buzeigen-Anuahme lür die Nummn de» Ausgabetage» bt» vormittag S Uhr ohne Slewähr. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich tn Riesa. — Geschäftsstelle. Goethestratze VS. — Für die Redaktion verantwortlich Herman« Schmidt tn Rieia. Erlaß, die V«meld««g zur Relrutieruugs - Stammrolle vetr. Die in den Städten und Landgemeinden de» hiesigen Aushebungsbezirks aufhält lichen Militärpflichtigen des deutschen Reiches, welche entweder im Jahre 1888 geboren oder früher zurückgestellt und daher wieder gestellpflichtig sind, werden hierdurch auf gefordert, bei Vermeidung der gesetzlichen Ttrasen*und Nacktere, sich in der Zett Vom 15. Januar bis 1. Februar 1908 zur Eintragung in die RekrutierungS-Stammrolle bei dem Sladtrate oder Gemeinde vorstände ihres dauernden Aufenthaltsortes gehörig anzumelden. Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: ». für militärpflichtige Dienstboten, Hau»- und WirtschastSbeamte, Handlung«, diener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere tn einem ähnlichen Verhältnis stehende Militär pflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen; Fabrikarbeiter rc., welche außer- halb ihres Wohnortes beschäftigt sind, werden als am Wohnorte — nicht am BeschäftigungSorte — meldepflichtig behandelt. d. Für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten ange hören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der OrtSbehörde seines Wohnsitze«. Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem G'">"rtSort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, tn demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stamm rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungs gehilfen, auf See befindliche Seeleute rc), so haben ihre Ellern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Anmeldung zu bringen. Die Stadträte und Gemeindevorstände wollen die Meldepflichtigen zur Anmeldung noch besonders auffordern beziehentlich in sonst geeigneter Weise dazu ausdrücklich an halten. Die in Straf, und Besserungs-Anstalten, Gemeinde-, Arbeit»-, Heil- und Kranken- Anstalten, sowie in Privat-Heil- und Kranken-Anstalren untergebrachten Gestellpflichtigen sind nach Z 25« Abs. 2 der Wehrordnung von den Vorstehern dieser Anstalten zur Stammrolle anzumelden. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die Bestrafung Gestellpflichtiger wegen unterlassener Anmeldung zur Stammrolle nach der Verordnung vom 80. Juni 1877 lGesetz- und Verordnungsblatt S 241) den Stadträten und Gemeindeoorständen zusteht. Bezüglich des Eintrag« in die Stammrolle ist folgende» zu beachten: a. dir Bezirk-zugrhörigkeit der Geburts- und Aufenthaltsorte ist nach Maß- gäbe der Landwehr-Be-trkSeinteilung für da» deutsche Reich (Anlage 1 zu 8 1 der Wehrordnung S. 387 deS Gesetz, und VerordnungSbl. von 1901) genau anzugeben. Fehlt auf einem Geburt»- oder LosunySscheine die Angabe de» betreffenden Kreise« oder Bezirkes (Amtshauptmannschaft oder Landrat. amte» rc.), so ist der Gestellpflichtige genau darnach zu fragen, dafern auch seine übrigen Leqitimationspapiere Aufschluß darüber nicht geben sollten. d. Hinsichtlich des Berufs bez. der Beschäftigung der Mtltiärpfl'chtigen wird auf die Verfügung vom 11. Dezember 1901, Nr. 13610, verwiesen und die genaueste Nockachtung derselben den Stammrollenführern zur Pflicht gemacht. o. Die Vormünder der Gestellpflichtigen sind in Spalte 6» mit Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort einzutragen; der Stand de» Vater» ist tn Spalte 5o anzugeben resp. vorher zu ermitteln und zwar auch dann, wenn letzterer verstorben ist. Lebt nur die Mutter noch, so ist auch deren Aufent haltsort genau anzugeben. ä. Alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach Eintritt der Betroffenen in da» mililäipflichttge Alter erfolgt sein und nicht bloß diejenigen wegen Verbrechen und Vergehen, sondern ^auch diejenigen wegen Ueberlretungen sind tn der dazu bestimmten Spalte „Bemerkungen" einzutragen. Die betreffenden Mit- teilungen der Gerichtsbehörden rc. sind von den Gemeindeoorständen mit der Stammrolle anher etnzureichen Unterlassungen der Stammrollenführer in dieser Beziehung werde« mit Ordnungsstrafen bis zu 15 Mark geahndet werden. o. Zweifelhafte Angaben sind nicht mit Tinte etnzutragen; die betreffende Rubrik ist entweder leer zu lassen oder nur mtt Bleistift auszufüllen. k. Seelruit, See-, Küsten- und Hafffischer, Schiffszimmerleute und Segelmacher, Maschinisten, Maschinistengehtlfen und Heizer von See- und Flußdampfern, Schiffsköche und Kellner (Stewards) müssen, wenn sie zur seemännischen oder halbseemänntschen Bevölkerung zählen, hinsichtlich ihrer Berufsart genau be zeichnet werden. x. Diejenigen Gestellpflichtigen, deren Familien- rc. Verhältnisse eine Zurück stellung der Militärpflichtigen nötig erscheinen lassen, sind rechtzeitig aa das Anbringen eine» bezüglichen Zurückstellungs-Antrag» und an die Anzeige und Bescheinigung aller dabei tn Betracht kommenden Umstände zu erinnern. Die auSgefüllten Stammrollen mit den dazu gebörtgen GeburtSltfteu, GebartSr und Losuugsscheiuev, Bestrafung»- und TodeSmitteiluugen rc. sind bi» 5. Februar 1908 anher etnzureichen. Die zum eiojShrtg-freiWilligeu Dienst Berechtigten vom Jahrgangs 1888 haben, sofern sie nicht bereit» zum atitoen Dienst etngetreten sind, bei der Ersotzkommisston de» GestellungSorteS schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheine» bezw. des BefähigungSzeugniffr» zum Seesteuermann ihre Zurückstellung von der Au». Hebung zu beantragen. Hierbei wird endlich auch noch darauf hingewiesen, daß Gestellpflichtige unter Der- zicht auf da« Los im MusterungSterwine sich zum freiwilligen Dtensteiutritt melden können, jedoch dadurch allein eine Berechtigung zur Wahl deS Truppenteils nicht er langen; wenn möglich wird aber seilen der Srsatz-Kommission auf etwaige Wünsche der Gestellpflichtigen Rücksicht genommen. Militärpflichtige, welche daher bei einem be stimmten Regiments rc. de» deutschen Reiche« dienen möchten, erlangen diesen Vorteil lediglich durch die Anmeldung bet dem Kommando deS betreffenden Regiment» rc. mit dem tn 8 84 Ziffer 2 der Wehrordnung bezeichneten Meldescheine. Uebrtgen» wird zur Handhabung der Kontrolle unter Hinweis auf Anlage 3 zu 8 106 der Wahlordnung (S. 433 Gesetz, und Verordnungsblatt 1901) in Verbindung mtt den amt-hauptmannschaftlichen Erlösten vom 28. Juli 1897, v. 2705, und 29. No» oember 1897, 0. 3733, etngeschärft, daß von alle« zuztehenden männlichen Personen im Alter vom vollendeten 20. bi» zum vollendeten 45. Lebensjahre ein Ausweis über ihre Militäroerhältniffe und soviel Reservisten, Landwehrleute, E-satzreseroisten und zur Disposition der Ersatzbehörden beurlaubte Leute anbrlangt, der Nochwe's über erfolgte Meldung bet der Kontrollstelle zu erfordern, falls sich aber hierbei Mängel ergeben, sofort Anzeige hierher beziehentlich an das Königliche BezirkS-Kommando zu erstatten ist. Großenhain, am 27. Dezember 1907. * v. 638. Der Atvil-Vorfitzevde der Kgl. Ersatzkommisfioü de» Aushebungsbezirk» Grotzenhain. Nach 8 1 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betr., vom 18 August 1868 ist feiten der Vertretungen der Gemeinden bez. Armenverbände im Monat Januar jeden Jahres eine genavt Aufzeichnung sämt licher steuerpflichtigen Hunde vorzunehmen und ist hierbei der 10. Januar als Normaltag festgesetzt worden. Sämrliche Herren Gemeindevorstände erhalten daher hiermit Anweisung, der ge dachten Auszeichnung sich zu unterziehen und sodann in der Zett vom 11. bis spatesten» 37. desselben Monats unter Ueberreichung der aufgenommenen Verzeichnisse und Er- legung der gesetzlichen Gebühren die Hundesteuermarken für das nächste Jahr an Kanzlei- stelle hier in Empfang zu nehmen. Hierbei wird bemerkt, daß bi» zu demjenigen Tage im Januar, bis zu welchem die Ausgabe der Steuermarken für das Jahr 1907 in der Gemeinde bezw. dem Armen- verbandsbezirke erfolgt ist, die Hunde noch mtt der für das vorhergehende Jahr giltig gewesenen Steuermarke versehen sein müssen, danach aber ortspolizeilicherseitS fort- gesetzt darauf zu sehen ist, daß die Hunde die neue Sleuermarke immer führen. Großenhain, am 27. Dezember 1907. 2774a L. Königliche Amtshauptmanuschast. Im Gasthose zum „Anker" in Riesa — als VersteigerungSort — kommen Montag, den 30. Dezember 1907, vormittags 10 Uhr 4 Pferde, 1 Tafelschlttten, 1 Einspänner-, 2 Stock- und 2 schwere Lastwagen gegen sofortige Bezahlung zur Versteigerung. Riesa, den 24. Dezember 1907. Der Gerichtsvollzieher des Königl. Amtsgerichts. Hundesteuer betreffend. Die Besitzer der im Siadibezirke Riesa befindlichen Hunde werden hiermit aufge fordert, die Steuer für ihre Hunde auf das 1. Halbjahr 1908 bis 13. Januar 1908 bei Vermeidung der auf die Hinterziehung der Steuer angedrohten Strafe an unsere Stadthaupikuffe abzittühren. Htnterzieoung der Steuer wird nach 8 7 des Gesetzes vom 18. August 1868, die Einführung einer allgemeinen Hundesteuer betreffend, mit dem 3fachen Betrage der Steuer besttait. Durch die stSdtiiche Aufsichtsperson über das Hnndewesen werden diejenigen Huude weggefaugeu, die nach dem 13. Januar 1908 aosteryalb der Hiimer, Gehöste und sonstigen geschlossenen Räume ohne die für das 1. Ha.bjahr 1908 gilttge Steuermarke am HatSbaude betroffen werden. * Die Besitzer solcher Hunde werden außeroem, soweit keine Steuerhinterziehung vorltegt, gemäß der angezogenen Gesetzeistelle mit einer Geldstrafe von 3 M. belegt. Der Rat der Stadt Riesa, am 27. Dezember 1907. Rbch. Da» auf da» 4. Vierteljahr 1907 noch rückständige Schulgeld und Fortbildungsschulgeld ist bi» zum 18. Januar 1908 an unsere Stadtkaffe zu bezahlen. » Der Rat der Stadt Riesa, am 27. Dezember 1907. Rbch. Ass gute Gedeck - Aier.
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