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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.01.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908-01-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190801115
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19080111
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19080111
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1908
- Monat1908-01
- Tag1908-01-11
- Monat1908-01
- Jahr1908
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.01.1908
- Autor
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8. und Anzeiger lLlbeblatt und Anzeiger). Lelegramm-Adreff« . .Tageblatt*, Rtosa., Awtsötatl Femsprech stelle Nr. 20. für die Königl. ArntZhauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Sonnabend, 11. Januar 1908, abends. 61. Jabrn. DaS Riela« Tageblatt «scheint jede« Ta, abend« mit Ausnahme, der Sonn, und Festtage. Vierteliährltch« Bezugspreis bet Abholung tn de, Expedlrlon tn Rleja 1 Marl LV P,g., durch unler« Träger stet in- HauS 1 Mark 6b Pfg„ bei Abholung am Schalter der katjerl. Posianstalten 1 Mark 6b Pfg., durch den Brieitrüger tret tn» HauS 2 Mart 7 Pjg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Anzetgen-Bnnahme iü, die Nummer deS Ausgabetages blS vormittag 9 llh, ohne Gewähr. RotattonSdruck und Verlag von Langer L Wlnterltch in Niesa. — GeschäitSstelle. Goethestraß« 59. — Für die Redaktton verantwortlich: Hermann Schmidt in Riesa. Bekanntmachung, betr. den freiwilligen Eintritt zum mehrjährige« aktiven Militärdienst. 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst tm stehende« Heere oder in der Marine eintreten, falls er die nötige moralische und körperliche Befähigung hat. 2. Wer sich freiwillig zu zwei» oder dreijährigem aktiven Dienst bet den Fußtruppen, den Maschinen gewehr-Abteilungen, der fahrenden Feldarttllerie oder dem Train, oder zu dreijährigem Dienst bet der rettenden Artillerie oder zu drei- oder vierjährigem Dienst bet der Kavallerie melden will, hat vorerst bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aufent haltsortes (d. i. in Sachsen der AmtShauptmann) die Erlaubnis zur Meldung nach zusuchen. 3. Der Zivilvorsttzende der Ersatz-Kommission gibt seine Erlaubnis durch Erteilung eines Meldescheins. Die Erteilung deS Meldescheins ist abhängig zu machen: a) von der Einwilligung des Vaters oder Vormundes, b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Zioiloerhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppen teils, bei welchem sie dienen wollen, frei. Sie haben ihre Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins bei dem Kommandeur deS gewählten Truppenteils nachzusuchen.*) Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Erteilung eines Annahmescheins. 6. Die Einstellung von Freiwilligen findet nur tn der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März in der Regel am Rekruten-Einstellungstermin (tm Oktober) und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Frei willige, weiche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Milttär- musikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, biS'31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruten-Einstellungstermine. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimat beurlaubt werden. 7. Die freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — d. i. vor dem 1. Januar deS Kalenderjahres, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet — in den aktiven Dienst eingetretcnen Leute haben den Vorteil, ihrer Dienstpflicht zeitiger genügen und im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens des Unter- osfizierS-DienstgradeS bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den ZivtlversorgungS- schein und die Dienstprämie von 1000 Mark bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben z» können. 8. Mannschaften der Fußtruppen, der Maschinengewehr-Abteilungen, der fahrenden Feldartillerie und des TrainS, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr 1. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet und diese Verpflichtung erfüllt haben. H. Diejenigen Mannschaften, welche bet der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Hebungen während des ReseroeverhältniffeS in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 10. Militärpflichtige, welche sich erst im Musterungstermine freiwillig zur Au«- Hebung melden (auf das Los verzichten), erwächst ein besonderes Recht auf die Aus wahl der Waffengattung oder deS Truppenteils nicht. kriegsmiuifterium. Nach einer Verordnung des Königlichen Ministerium« des Innern war bet dem LandeSkulturrate aus Interessentenkreisen Klage darüber geführt worden, daß durch massenhafte« Auftreten von Sperlingen erheblicher Schaden an Feld- und Garten früchten, sowie an Obstbäumen verursacht werde. Da» Königliche Ministerium hat deshalb, nachdem dir Schädigungen, welche die Sperlinge durch Vernichtung von Knaspen, Blüten, Körnern und Früchten, sowie durch Ausziehen junger Pflanzen, nicht minder auch durch die Vertreibung wirklich nützlicher *) Für den Eintritt bei den sächsischen Eisenbahnkompagnien und der sächsischen Telegraphen kompagnie in Berlin sind die Anmeldungen an den Kommandeur deS Königl. Preuß. Eisenbahn regiments Nr. 2 bez. des Königl. Preuß. TelegraphcnbataillonS Nr. 1 zu richten. Vögel in Gärten und auf Feldern anrichten, nach den angestellten Erörterungen tn der Tat als sehr erhebliche befunden worden sind, darauf hingewiesen, daß die Verordnung zu dem Gesetze vom 22. Mai 1876, die Schonzeit der 'jagdbaren Tiere betr., vom 5. April 1882 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 81 ff) in einer vorläufig für aus reichend zu erachtenden Weise die Möglichkeit biete, den Sperling zu bekämpfen und sich der Verheerungen, die derselbe anrichtet, zu erwehren. AIS eine günstige Zeit zur Bekämpfung der Sperlinge ist übrigen« die Jetztzeit, in welcher das sonst den Sperlingen Schutz bietende Laub an den Bäumen bez. ein Teil der Gewächse fehlen, auch der Verkehr in den Gärten rc. kein so reger ist als zu den übrigen Jahreszeiten, anzusehen. Schließlich wird noch bemerkt, daß eS nach der obengenannten Verordnung ge stattet ist, daß a. die Besitzer von Hau«, und Gartengrundstücken die in ihren Häusern, Gehöften und Gärten vorkommenden Sperling» fangen und — dies jedoch unter Aus schluß der Verwendung von Schießgewehren — töten, auch die Nester derselben zerstören und die Eier der Junge» aus denselben ausnehmen, d. Jagdberechttgte und solche Personen, welchen von der Königlichen Amtshaupt- mannschaft besondere Erlaubnis hierzu erteilt wird, die Sperlinge, die tn Obst baumanpflanzungen, Gärten und bestellten Feldern Schaden «»richten, zu jeder Zeit abschießen. 2741a L. königliche Amtshauptmaunschast Srotzenhatn, am 3. Januar 1908. Einer Verordnung de« Königlichen Ministerium« de« Innern zufolge wird hier- mit darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 3, Absatz 2 des Reich«gesetzeS, die Be- kämpfung der Reblau« betreffend, vvm 6. Juli 1904 — RetchSgesetzblatt Seite 261 ff — die Versendung, Einführung oder Ausführung bewurzelter Reben oder Blindreben über die Grenzen eines WetnbaubezirkeS verboten ist und Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot nach Z 10 des obengenannten Reichsgesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen ge ahndet werden. 2841a L. königliche Amtshauptmaunschast Grotzeuhaiu, am 2. Januar 1908. Anmeldung schulpflichtiger Kinder. Zu Ostern 1908 werden alle die Kinder schulpflichtig, die bis dahin dÄ 6. Lebens- jahr vollenden; außerdem ist die Aufnahme von Kindern zulässig, die bis mit dem 30. Juni 1908 ihr 6. Lebensjahr erfüllen. Die Anmeldung der Kinder, die in eine der hiesigen Bürgerschulen aufzunehmen sind, hat durch die Elter« oder Pfleger bei den Unterzeichneten zu erfolgen, und zwar sind die Knabe« für die einfache und die mittlere Bürgerschule: Donnerstag, de« 23. Januar, von 8—12 und von 2—4 Uhr, tm Schulhause an der «oetheftratze, die Mädchen für die mittlere Bürgerschule: Donnerstag, den 23. Jaunar, von 2-4 Uhr, die Mädchen für die einfache Bür '^nle: Freitag, den 24. Januar, von 10—12 und von 2—4 Uh-, die Knaben und Mädchen für die höhere Bürgerschule: Sonnabend, den 25. Januar, von 10—12 Uhr tm Schulhanse am Albrrtplatze anzu melden. Beizubringen ist für alle Kinder der Impfschein. Für Kinder, die nicht in Riesa geboren sind, ist außerdem die standesamtliche Geburtsurkunde und die Taufbe« scheinigung oorzulegen. Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in eine öffentliche Schule nicht ausgenommen werden können, und solche, deren Aufnahme wegen Gebrechlichkeit, Kränklichkeit oder geistiger Unreife aufgeschoben werden soll, sind unter Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses zu melden. Riesa, den 11. Januar 1908. Die Direktoren der Bürgerschulen. Dr. Schöne. Dietzel. Anmeldungen auswärtiger Schüler, die Ostern 1908 nach erfülltem dritten Schuljahr zum Zwecke der Vorbereiiung auf den Besuch deS Realprogymuasiums oder der Realschule in die BorbereitUNgSklasse eintreten sollen können urner Beibringung de« letzten Sch'lzsuvnisse« bei Unterzeichnetem an allen Schultagen Von 8—12 Uhr im Schnlhanse an der Goethestratze angebracht werden. Dietzel. Roggen und Hafer kauft bi« auf weiteres Kgl. Proviantamt Riesa. für das „Riesaer Tageblatt" erbitten wir uns bis spätestens vormittag- 8 Uhr des jeweiligen Ausgabetages. Die Geschäftsstelle. Asr gute Nedeek-Ater.
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