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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.04.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908-04-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190804249
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19080424
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19080424
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1908
- Monat1908-04
- Tag1908-04-24
- Monat1908-04
- Jahr1908
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.04.1908
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und Anxekgr» lLlbrblatt mü> Aojelgrr). «ckvauuEwsst» k vmchmchstrll» ^««.blats-. Rt.s» Nr.» pde die König!. AmtShauptmannsHast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GröVa. S4. Freitag, S4. April 1908, «SeadS. «1. Japrg. Da» Rtrla« Tageblatt «schMN jede« Lag abend» mit Uutnadme der Emm, und Festtag«. BierttljLhrlicher BezugSprei« bei Abholung in der Expedition in Rteia 1 Mart bv Psg., durch untere Träger irrt in» Hau» 1 Mart W Psg, bet Abholung am Schalter der laiserl. Postanstalte» 1 Mark SV Psg, durch den Briefträger frei in» Hau» S Mark 7 Psg. Auch MonatSadmmementS werde» angenommen. An-eige»A>umhntt sür die Nummer de» Au»gabetage» bi» vormittag 0 Uhr ohne Vewähr. Rotationsdruck und Verlag von Langer ä vtnterltch in Rtesa. — Geschäftsstelle: voethrftrabe VS. — Für die Redaktion verantwortlich: Herman« Schmidt in Riesa. Die diesjährige Au-Hetz»»- der Militärpflichtigen de» Lushebungsbezirks Grvtzttv Hut» findet wie folgt statt: AM 8., s. «ttd 11. Mai varmittag» v,v Uhr 1« Hotel zum „Wettiner Hof" t» Utes« für die Mannschaften au» der Stadt Riesa und au» den zum Verwaltungsbezirk Großen hain gehörigen Landortschaften de» Amtsgerichtsbezirks Riesa, sowie au» Gröditz, Nau walde, Reppis, Schwetnfurih und Tiefenau; am IS. Mot tzormittaa» V,d Uhr t« Ratskeller z» Radeburg für die Mannschaften au» der Stadt Radeburg und an» den Landortschasten de» Amts gericht» Radeburg; o« IS. «Atz 14. Mat b I. vormittag» v,9 Uhr im GesellschaftShause zu Grotzeahaiu für die Mannschaften au» der Stadt Großenhain und au» den Landorlen de» Amts gericht« Großenhain außer den Landortschasten Gröditz, Nauwalde, Neppt», Schwetnfurih und Tiefenau. Ls wird die» mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß di« sämtlichen gestellungs- pflichtigen Mannschaften zu Vermeidung der in 26*, 62' und 72' verbunden mit 8 66' der Wehrordnung angedrohten Strafen und Nachteil« in den vorbezeichneten SurhebungSlokalen gemäß der Gestellungsbefehle vor der Königlichen Ober-Grsatz- Kommtssion pünktlich, nüchtern und in reinlichem Zustande sich etnzuflndm haben. Die fraglichen Mannschaften haben zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 10 Mark behufs Legitimation ihre Ordre», sowie die LosungSschetue «itzabrtugru und vorzulegen. In Rücksicht auf früher« Vorkommnisse «erden di« Gestellungspflichtigen bedeutet, sich insbesondere auch aus den Straßen nicht ungebührlich zu benehmen, widrigenfalls die Bestrafung herbetgeführt werden wird. Hierbei wird noch daraus aufmerksam gemacht, daß nach Z 63* der Wehrordnung nur solche Zurückstevungsanträge »och zulässig sind, deren Veranlassung erst nach Beendigung de» diesjährigen Mufterungsgeschäft« entstanden ist, und welche spätestens im Lus- hebungStermine angebracht und bescheinigt werden. Diejenigen Personen, wegen deren Erwerb», bez. Arbeit», und AufstchtsunfShtgkett nach 8 32* a b der Wehrordnung die Reklamation erfolgt, haben gemäß 88 63*, 33' der Wehrordnung im AuShebuugstermine persönlich mit z« erscheinest und -war i« Riesa am 11. Mat i „ Radeburg „ 12. „ > vormittag» 11 Uhr. „ Grotzeahaiu „14. „ i Die etwa vorzulegenden Urkunde« müsse» obrigkeitlich beglaubigt sein. Nach Beendigung de» AuShebungsgeschäfts find Reklamationen nnr dann noch zulässig, wenn deren Veranlassung erst nachher entstanden ist. Die Herren Bürgermeister bez. deren Abgeordnete und di« Herren Gemeinbevor- stände derjenigm Orte, aus welchen Militärpflichtige zum Aushebungstermtn« sich stellen, hab,en i« Rtesa am 11. «at „ Radeburg „ 12. „ - Grotzrukatu - 14. „ bann aber sämtlich zu erscheinen. Die Herren Stammrollenführer haben gemäß 8 46" der Wehrordnung über da» verziehe» und Zuziehe» Gestellungspflichtiger »»verweilt Anzeige anher zu erstatten. Die Aushändigung der Ausmusterung»-, Landsturm- und Losungsschetne pp. hat seinerzeit nur gegen Quittung zu erfolgen. Großenhain, am 15. April 1908. Der Zivilvorsitzeude der König!. Sriatzkoarmissto» de» AuShebnugSbezirk» 314 v. Grotzeahaiu. ES werden Scharfschießen abgehallen: a) auf dem Infanterie-Schießplätze -ei HaidehSttser und b) auf dem Ketdartillerie-Schirtzplatze bet Zeithat» nur «ördlich de» Wülknitzer Wege»: vom 27. 4. bi» 2. 5. 08 täglich ungefähr von 7 Uhr vormittag» bi» S Uhr uachmittag». Die Sperrung dieser Schießplätze und deren Gefahrenbereiche wird au jedem Schieß- tage so bewirkt, daß sie */, Stunde vor Beginn der Schießen durckgeführt ist. Der Wülknitzer Weg ist bet allen Schießen für dm Verkehr frei, die Mühkberger- straße dagegen ist gesperrt. Die Wege des Platze» sind bei geöffneten Schlagbäumen und durch Hochklappen unsichtbar gemachten Warnungstafeln ohne Aufenthalt zu passieren. Unter Hinweis auf die amtshauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 30. März o. I. Nr, 302 0, abgedruckt in Nr. 76 de» Riesaer Amtsblattes, wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Uebertretungen nach 88 866" bez. 368' des Reichs- strafgesetzbuch» bestraft werden. Die OrtspoUzeibehörden werden veranlaßt, den Ortsetnwohnern aus dem sorge- schriebenen Wege von gegenwärtiger Bekanntmachung Kenntnis zu geben. Großenhain, am 23 April 1908. 242d v. - Köaigltche AmtSha«Ptma»vsch»st. Zu der am 1. Mai diese» Jahres vorzunehmenden Arveiterzählang werdm den OrtSbehördm die Vordrucke rechtzeitig zur Verteilung an die auf diesen bezeichneten Gewerbeunternehmer von hier au» zugehen. Die letzteren haben diese Vor drucke am 1. Mai diese» Jahre» ordnungsgemäß auszufüllm, mit ihrem vollen Namm zu unterzeichnen und hierauf uugesiiumt an die Ortsbehörde zurückzugebm. Hierbei wird darauf hingewiesm, daß Anlagen, auf welch« die Gewerbe-Ordnung keine An wendung findet, und die nicht unter Ziffer 1—4 de» Vordrucks fallen (z. v. landwirt schaftliche Nebenbetriebe, wie Branntweinbrennerei), auch wenn bei ihnen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, bet der Zählung nicht zu berück sichtigen find. Von den Ort-behörde» sind die ausgefüllten Zählbogen unerinnert längsten» bi» z«m 1». Mai diese» Jahres hierher etujuseudea. Großenhain, am 23. April 1908. 419 d. Königliche Amtshauptmauuschaft. Wegen Auswechselung verfaulter Tragbahren und Erneuerung b er Fgi)rbohlen auf der Brücke Über die Einfahrt de» Verkehr«, and Wtukerhafcus bei Riesa wird diese Brücke vom 2Ü. diese» Momtt» av für die Dauer der Arbeiten gesperrt. Der unbefugte Verkehr auf der gesperrten Brücke wird nach § 366" de» Reich»- strafgesetzbuchS bestraft. Großenhain, dm 22. April 1908. Die Königliche Amtthauptmamrschaft. Der erste diesjährige Jahrmarkt findet am 26, 27. und 28. April statt; er be ginnt am 26. April mittags 12 Uhr und mdigt am 28. April mittags 12 Uhr. Das Luspackm, Auslegm und Verkaufe« von-Warm ist am Sonntag, den 26. April nur von 12 Uhr mittag» bi» 10 Uhr abend» gestattet. Am 27. April — Mon tag — ist der Verkauf von Waren ebenfall» nur bi» 10 Uhr abend zulässig. Es sind hteruach alle Vudm und Verkaufsstände zu schließen: am 26. »ud 27. April abend» v« 16 Uhr, am 28. April mittags »ur 12 Uhr« Das Aufbauen von vudm soll am 26. April von vormittag» */,11 Uhr an ge stattet sein. Das Stättegeld haben die Marktflerautm bi» Montag mittag in der Stadtkassm- expedttion zu entrichten. Wer Montag mittag ohne Quittung über da» bezahlte Stätte geld bettoffen wird, wird wegen Hinterziehung mit dem fünffachen Bettage de« Stätte- g-ldes bestraft — ß 11 der Marktordnung —. Karusell- und Schaubudmbesitzer ent- richten das Stättegeld am Montag nachmittag au den Marttausschuß — 8 12 der Marktordnung —. Hausierern und Händlern, welchen Verkaufsstände nicht ausdrücklich angewiesen sind, ist untersagt, auf dm Straßen mit Waren sich aufzustellen und zwar auch dann, wenn sie die Warm nicht auf Ständen feilbtetm, sondern in Kästen, Körben, Wagm oder sonst bei sich führen. Dem Aufstellm auf der Straße ist gleich zu achten, wenu Hausierer und Händler, um da« Verbot zu umgehen, in der Nähe des Markte« oder auf den Straßen, iu denm der Marttverkehr sich vorzugsweise bewegt, mit ihren Warm hin- und hergehen. verboten ist ferner: a. da» Schreien beim Anpreism der Warm, d. das Musizieren auf dm Sttaßm und Plätzen außerhalb des Marktgebietes o. aller Bier- und vrauntweiufchank iu Vudm und auf Berkaufsständeu, ä. die Aufstellung fogmannter Kunstkegel- und anderer Glücksspiele, das Ringe- und Plattenwerfeu und ähnliche Veranstaltungen. Sogenannte vockstände, die eine Vorrichtung zur Ueberdachung haben, gelten al» Buden, für sie ist deshalb das für vudm festgesetzte Stättegeld zu bezahlen. Es haben Aufstellung zu nehmen: 1. Sämtliche Händler, die ihr« Warm in vudm oder auf Bockfländen zum Verkauf auslegm, sowie die Korbmacher und Böttcher auf dem Alberiplatz; 2. Schuhmacher und Filzwarenhändler in der Kirchstraße; 3. Topfwarenhändler in der Straße oberhalb der Parkfreitreppe; 4. Eßwarenhändler und Schaubudmbefltzer usw. nach Anweisung des Markt« meister». Marktordnungen für Riesa liegen in der Polizeiwache, im Gasthof zum Kronprinz, in der Restauration zur Burg und im Gasthofe zum S«ern zur Einsichtnahme aus. Den Anweisungen des Marktmeifters und der ausfichtSsührendm Poltzeiorgane ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit st« nicht nach 8 860 Nr. 11 de» Reichsstrafgesetzbuchs und nach dm 88 33, 33b, 56o, 147, !48, 149 der Gewerbeordnung zu bestrafen sind, nach Abschnitt VIll der Marktordnung mit Geld strafe bi« zu 30 Mark oder mit Haft geahndet; außerdem kann Wegwetsung vom Markte erfolgen. Der Rat der Stadt Rtesa, am 22. April 1908. Kr. Auf Grund von 8 105b Absatz 2 der Reichsqewerdeordnung werden für So»»taa, de» 26. April IS08 die Stunden, während welcher in Rtesa t« HaadelSgemerbe Gehilfe«, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt werden dürfen, auf zeh» vermehrt und zwar 1. für den Handel mit Eß- und Materialwaren und für den Kleinhandel mit Heizung»- und veleuchtungsmaterial von 6 bi» 8 Uhr vormittags und von 11 Uhr vormittags di» 7 Uhr nachmittae«; 2. für diejenigen Zweig« de» Handetsgewerbr», deren fünfstündige veschäftig- ungizeit aus die Stunden von 11 bi» 4 Uhr festgesetzt ist, von 11 Uhr vormittag» bi» 9 Uhr nachmittag»; 8. für solche Gehil'en, Lehrlinge und Arbeiter, die nur in Kontoren beschäftigt werdm, von 7 bis */,9 Uhr vormittags und von 11 Uhr vormittag» bi» */,8 Uhr nachmittag«; 4. für den verkauf von Fleisch- und Wurstwarm und von -um mmschlichm Genuß bestimmten Fettwarrn in Fleischereien und Schankwirtschafttn von 6 bis 8 Uhr vormittag» und von 11 Uhr vormittags bi» 7 Uhr nachmittag»; 5. für dm Verkauf von geräucherten und anderen Ftschwarm von 7 bi» 8 Uhr vormittag» und von 11 Uhr vormittag» bi» 8 Uhr nachmittag», *
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