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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.08.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908-08-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190808074
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19080807
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19080807
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1908
- Monat1908-08
- Tag1908-08-07
- Monat1908-08
- Jahr1908
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.08.1908
- Autor
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Riesaer W Tageblatt ««- K rr^viger DAM E m-agch. AmLsölatt M Vie Königs. AmtShcmpLmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 182. Freitag, 7. August 1908, abends. 61. Jaljrg7 Da» Riesaer Tageblatt erschriut jede« T«, abend» mtt «»»nähme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark SO Pjg., durch unjere Träger °rrt in» Hau» 1 Mart VS Pfg, bei «bhotung am Schalter der tattert. Postanstalten 1 Mark SS Psg, durch den «riestriger frei in» Hau« 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. «uzetgen-Aunahme sür die Nummer de» «uSgabetage» bi» vormittag S Uhr ohne Bewähr. , Nvtation«druck und «erlag von Langrr L Winterlich in Riesa. — «rschäst»strlle: «oetheslratze SS. — Für die Redaktion verantwortlich: Edwin PlaSnick in Riesa. . - Wenn in neuerer Zeit, insbesondere auch durch öffentliche Bekanntmachen ungwahr- zunehmen gewesen ist, daß di« Parzellierung (Ausschlachtung) von Gütern mehrfach betrieben worden ist, so will die unterzeichnete Königlich« Amtshauptmannschaft nach Gehör des Bezirksausschusses im Interesse der ursprünglichen Besitzer der Güter und der TrennstückSerwerber nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, daß derartige Unter- nehmungen bet Erteilung der gemäß 8 3 de« Gesetze« vom 8V. November 1843, die Teilbarkeit de« Grundeigentum« betr., etwa erforderlichen Dispensation an sich nicht sür die letztere sprechen. Großenhain, am 28. Juli 1908: 1547 o L. Königliche AmtShauPtmannschast. Anfgehobe« ist der auf den 18. Angnst 1908 bestimmte Termin zur Versteigerung der im Grund- buche für Zeithain, Gröd. Ant. Blatt 51 auf den Namen Marie Martha Reimnth geb. Hegewald eingetragenen Grundstück«. Riesa, am 6. August 1908. Königliche- Amtsgericht. In der Ziegelei Poppitz kommen am 8. Angnst 1998, vor«. 19 Uhr ca. 580000 Stück Mauer-Ziegel gegen sofortige Bezahlung zur Berflekgermrg. Sammel- ort der Bieter ist der Hennig'sche Gasthof zu Poppitz. Riesa, den 5. August 1908. Der Gerichtsvollzieher des König!. Amtsgerichts. Bekanntmachung. Im beiderseitige« Interesse ersucht der unterzeichnete Bürgermeister alle Personen, welche ihn in amtlich?« Angelegenheiten persönlich zu sprechen wünschen, hierzu die Zeit do« 19 bis 11 Uhr vormittags (Rathaus 1. Stockwerk) zu wählen. Auf dringliche Sachen erstreckt sich diese Beschränkung nicht. Riesa, den 7. August 1908. Bürgermeister vr Scheider. Die nachstehend abgeänderten „Vorschriften Sin ks WWeMstN in ter AM Rich", die sofort in Kraft treten, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Der Rat der Stadt Riesa, am 6. August 1908. Bürgermeister vr. Scheider. Vorschriften über das Tchlafstelleuwese« i« der Stadt Mesa. 8 1. Niemand darf gegen Entgelt Personen al« Schlafgänger aufnehmen oder bei sich behalten, wenn er nur zwei Räume — einschließlich Küche — bewohnt, im übrigen auch nur dann, wenn er für diese Personen genügende Räumlichkeiten hat. Die Schlaf räume müssen folgenden Anforderungen genügen: ») Mit den eigenen Schlafräumen de» OuartiergeberS und seiner Hau»- haltungsangehörigen dürfen st« nicht in offener Verbindung stehen. Etwa vorhandene BerbindungStüren müssen nicht nur verschlossen gehalten, sondern auch al» solche unbenutzbar gemacht werden. k) Jeder Schlafraum muß gedielt oder mtt einem anderen undurchlässigen Fußboden, mtt einer verschließbaren Tür und einem die Lüftung ermög- lichenden Fenster versehen sein. Der Raum darf nicht mit Abtritten in , offener Verbindung stehen. o) Die Schlafräume müssen für jeden Schlafgänger mindesten» 3 gm Boden fläche und 10 obm Luftraum enthalten. ä) Für jeden Schlafgänger muß ein« besondere Lagerstätte vorhanden sein. Ausnahmen sind zulässig bei Eheleuten, bet Eltern mit Kindern, bei Kindern unter 12 Jahren, wenn sie Geschwister sind und bet erwachsenen Geschwistern gleichen Geschlechts. s) Die Lagerstätte muß mindestens enthalten: 1 Strohsack, 1 Laken, 1 Kopf- kissen und 1 wollene Decke. Der Lchlafraum und die Lagerstelle sind stet sauber zu halten. Der Wechsel der Bettwäsche hat mindesten» aller 4 Wochen, der des Bettstroh» aller 2 Monate zu erfolgen. Auf Erfordern der Polizei behörde müssen Stroh und Wäsche sogleich gewechselt werden. k) Bettstellen dürfen nicht übereinander gestellt werden. g) Für je 2 Schlafgänger muß mindesten« ein Waschzeug, für jeden Schlaf, gänger ein Handtuch vorhanden sein; letztere« ist mindesten» alle Wochen oder auf Verlangen der revidierenden Poltzeibeamten sofort zu erneuern. Hölzerne Nachtgeschirre dürfen nicht in Benutzung genommen werden. ü) Für je 8 Personen ist mindestens «in besonderer Abort notwendig. 8 2. Alleinstehenden Männern und Frauen ist gestattet, Personen desselben Geschlecht» in ihren eigenen Schlafräumen, dafern sie diesen Vorschrift« entsprechen, aufzunehmen. 8 S. Mit Au»nahme von Eheleuten und Kindern dürfen Schlafgänger beiderlei Ge schlecht» in «tnr_Wohnung nicht ausgenommen werden, auch dann nicht, »em» getrennte Rävn» Ar, dieselben vorhanden find. 8 4. In den Schlafräumen sind die Fußböden täglich am Morgen auszukehren und mindestens wöchentlich einmal zu scheuern. Sind die Fußböden mit Anstrich versehen so müssen sie täglich frisch aufgewischt werden. In jedem Lchlafraum muß ein mit Wasser gefüllter Spucknapf stehen, der jeden Morgen entleert, gereinigt und mit frischem Wasser gefüllt werden muß. 8 v. Die Zimmerdecke und die nicht tapezierten Wände der Schlafräume müssen längsten« all« drei Jahre einmal, auf Erfordern der Polizeibehörde auch öfter, geweißt, die mtt Oelfarb« gestrichenen Wände mindesten« zweimal jährlich gründlich abgewaschen werden. 8 S. Küchen, Alkoven und sonstige de» direkten Licht- und Luftzutritts entbehrende Räume, Hausfluren, Korridore, Keller, offene HauSböden oder solche Räume, deren Benutzung zum dauernden Aufenthalt von Menschen au« sicherheitS- und gesundheits polizeilichen Gründen untersagt worden ist, dürfen nicht als Schlafräume benutzt werden. 8 7- Personen, gegen die Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß sie da« Vermieten von Schlafstellen zur Förderung der Unstttlichkeit mißbrauchen werden, kann da» Vermieten von Räumlichkeiten an weibliche Personen durch die Polizeibehörde untersagt werden. 8 8. Der AuSbruch ansteckender Krankheiten in der Familie des Vermieters oder be den Inhabern von Schlafstellen ist sofort, spätestens innerhalb 24 Stunden, dem Stadt rat anzuzeigen. 8 S. Jede Schlafstelle ist alljährlich mindesten» einmal während der Zeit der Benutzung unvermutet durch den Stadtrat einer Besichtigung zu unterziehen. 8 10- Von der Aufnahme von Tchlafgängern ist binnen 3 Tagen Anzeige nach dem unter beigefügten Formular an die Polizeibehörde zu erstatten, die hierauf, wenn diesen Vorschriften genügt ist, hierüber Bescheinigung nach Formular L erteilt. Diese Bescheinigung ist von den Vermietern aufzubewahren. Die Formulare zu diesen Anzeigen werden in der Polizeiwache unentgeltlich verabfolgt. In jedem Schlafraum ist ein Abdruck dieser Vorschriften, sowie eine von der Polizeibehörde bescheinigte Nachweisung der höchsten zulässigen Zahl von Schlafgängern für den betreffenden Raum an sichtbarer Stelle anzubringen. An den durch da« Melderegulattv auferlegten Verpflichtungen wird durch vor stehende Bestimmungen nicht» geändert. 8 11- Bon jeder Veränderung der Schlafräume, sowie von jeder Vermehrung der die Schlafräume benutzenden Personen ist Anzeige, wie in 8 10 vorgeschrieben, zu erstatten; in gleicher Weise ist Anzeige zu erstatten, wenn statt männlicher Schlafgänger weibliche oder umgekehrt ausgenommen werden. 8 12. Diesen Vorschriften zuwider aufgenommene Schlafgänger sind binnen einer vom Rate von Fall zu Fall seftzusetzenden angemessenen Frist aus den Wohnungen zu entfernen. 8 13- Für die Beobachtungen dieser Vorschriften, namentlich auch für die ordnungS- mäßige Erstattung der Anzeigen find die Vermieter oder deren Vertreter verantwortlich. 8 Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bi» zu 60 M. oder mit Haftstrafe geahndet. Ausnahmsweise kann an Stelle von Geldstrafe eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn die Uebertretung sich als ein besonders leichter Fall darstellt. Ries«, am 3. August 1908. Der Rat der Stadt Mesa, als Polizeibehörde. (v. 8.) Bürgermeister vr. Scheider. Glh. Im Gasthofe zur KöaigSlinde in Wülknitz sollen Montag, den 19. dss. Mts. von vormittag» >/^10 Uhr an 250 rm lief. Knüppel, 500 rw kief. Aeste, 250 rm lief. Astretstg, 11 rm lief. Stöcke, aufbereitet in dem Kahlschlage der Abt. 32 (Hirschlecken), sowie auf den neuen Durchhieben 6a, 9a, 10a, 11a, 12a am Westrande des Artillerie schießplätze» (Grenzflügel), ferner auf denselben neugebildeten Schneisen, 13 Parzellen Hackftre« in Abt. 44 und 45 meistbietend öffentlich gegen Barzahlung versteigert werden. Die Bedingungen werden vor Beginn bekannt gegeben. Kgl. Forstverwaltung. Kgl. GarnisonverwaUnng Tr.-Pl. Zeithain, Freibank Riesa. Morgen Sonnabend, de« 8. Angnst ds». Ihr»., von vorm. 8 Uhr ab gelangt auf der Freibank im städtischen Echlachthof zum Verkauf: 1. das Fleisch eines RtvdeS (roh) -um Preise von 85 Pf., 2. das Fletsch von Vier Schweinen (roh) zum .Preise von 50 Pf. und 3. da» Fleisch zweier Schweine (gekocht) zum Preise von 45 Pfg. pro »/, tzg. Riesa, de» 7. Lngust 1908. idte Direktion des stützt. Schlachthofe-. M «» N, pro Momrtkoflet diese Zeitung bei Abholung in der Geschäftsstelle; MN» Etz«? durch dt. Post stei in« Hau- «» Pfg.; bei Abhodmg an jedem WRVRM NH NH ASUKK OMM« DeMschlanbS «LLurch Lj. AuSträv»^ in» ch«W. "SSS GRAS AFW*
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