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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.03.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909-03-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190903122
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19090312
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19090312
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1909
- Monat1909-03
- Tag1909-03-12
- Monat1909-03
- Jahr1909
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.03.1909
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Riesaer G Tageblatt «Md A«r»ks»r (LlbebM M Atychty. «Gvm»««sst: Femsprechsirll» .Lagodkatt-.Rt.sa. Str-». für die König!. AmtshanptmannsHast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Rlesh — sowie den Gemeinderat Gröba. - ' S8. Freitag, 12. Miirz 196S, abends. 62. Jayrg. Da» «tesaer Tageblatt «fchttM jede» Tag abend» m« «»»nähme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher lSeix^prel» btt Abholung in der Expedition tn Mesa 1 Mart VO Psg, durch «nie« TrSger sttt ln» Hau» 1 Mark SS Psg, bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark SS Psg, durch den Briefträger frei ln» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch Monatiabonnement» werden angenommen» Anzeigrn-Amiahm« sür dle Nummer de» AuSgabrtagr» bl» vormittag S Uhr ohne Gewähr. SiotatlonSdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Niesa. — Geschäftsstelle: Goethestraße VS. — Für die Redaktion verantwortlich: Hermann Schmidt tn Rtesa. —:—1 . ... .. msmen ->7-x «erbot, Erde, Schutt, Abraum «ad deraletchr« 1« die Elbe z« werfe« oder a« de« Ufer« im Urberschwemmnn-s-ebtete abzula-eru. 8 1. TS ist verboten. Erde, Lehm, Sand, Steine, Schutt, — insbesondere Bauschutt —, Schlacke, Abraum, Abfälle aller Art und andere zur Bildung von Ablagerungen in dem Strombett geeignete Gegenstände i« die Elbe zu werfen oder an den Stromufern so nahe am Wasserspiegel abzulagern oder anzuhäufen, daß ihre Fortspülung beim Ein tritt höherer Wasserstände erfolgen kann. Da« AuSwerfen von Asche und Schlacke aus den Feuerungen der Schiffe wird bis auf weiteres nachgelassen. Diesem Verbote unterliegt nicht dar vorübergehende Lagern von Bau» und Han- delSware und von BeförderungSgegenständen auf den an den Ufern gelegenen Au»- und EinschiffungSplätzen. , Ebenso ist die Benutzung der im Hochwasserbereich befindlichen Hofräume, soweit dem nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, zur Lagerung von Gegenständen gestattet. Wird mit den im Absatz 1 erwähnten Ablagerungen die Ausfüllung tiefgelegener Seländestellen im Bereiche des UeberschwemmungSgebietS bezweckt, so ist vorher der Königlichen Straßen- und Wasserbauinspektion I in Meißen Anzeige zu erstatten und deren Weisungen genau nachzugehen. 8 2. Das Abwerfen von Schlamm- und Sandmassen an den Elbufern, welche durch die Hochfluten des Stromes auf die im UeberschwemmungSbereich liegenden Feld- und Wiesengrundstücke geführt worden sind, unterliegt den Anweisungen der Wasserbaubeamten. 8 S- Zum Ablagern von Schneemassen im ElbüberschwemmungSgebiete ist die Ge nehmigung der Königlichen Straßen- und Wasserbauinspektion I tn Meißen einzuholen. Deren Anordnungen find genau zu befolgen. 8 4. Auf oder neben den genehmigten Etnladestellen der an der Elbe gelegenen Stein brüche ist die Lagerung von Steinen und schweren Echuttmassen — Borlager-, Pflaster-, Schuttsteine pp. oder Brnchschutt — verboten, das heißt, eS dürfen auf den Einlade- Plätzen nicht die in den Brüchen gewonnenen Vorräte zur Freihaltung der Bruchsohle aufgestapelt werden, solange deren sofortige Abfuhre nicht in NuSstcht steht. Nachgelassen wird nur die vorübergehende Lagerung von Steinen und Schuttmassen zur Vervoll ständigung einer oder mehrerer ««mittelbar aufeinander folgenden Schiffsladungen. Den hierbei von der Königlichen Straßen- und Wasserbauinspektion I in Meißen zur Sicherung des Strombetts und der Stromfahrbahn erteilten Weisungen ist un weigerlich nachzugehen. Während der Einwinterung des Strome« und auf die Dauer der Einstellung der Elbschiffqhrt, mindestens aber in der Zeit vom 1. Dezember de« «inen bis zum 31. März des nächsten Jahre» sind diese Ablagerungen unbedingt untersagt. 8 5- Die Anschüttung von Steinen, Bruchschutt und schweren Gchuttmassen an ab rissigen und unregulierten Uferstellen bedarf der Genehmigung der Königlichen Straßen- und Wasserbauinspektion I tn Meißen. Den hierbei erteilten Vorschriften ist allent halben nachzugehen,- insbesondere sind die durch die Wasserbaubeamten auSgeführten Absteckungen und angegebenen Böschungen innezuhallen, die Echuttmassen gehörig etn- -uebnen und soweit nötig abzurammen. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach 8 366 a des Reichs ¬ strafgesetzbuch« mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bestraft. Wird den nach vorstehenden Bestimmungen — zu vergleichen insbesondere 81 — erforderlichen Vorkehrungen seitens der hierzu Verpflichteten nicht nachgekommen, so ist die Strompolizeibehörde berechtigt, die zur Herstellung der ordnungsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Säumigen vorzunehmen. 8 7- Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. März laufenden JahreS in Kraft. Die Bekanntmachung vom 1. August 1908 wird aufgehoben. Meißen, am 1. März 1909. Die Königliche Amtshauptmauaschaft als Elbstromamt. Das im Grundbuch« sür Riesa, Blatt 1470 auf den Namen Gustav Richard Hitbuer eingetragene Grundstück soll am 26. April ISO-, vormittags 1« Uhr — an der SertchtSstelle — im Wege der Zwangsvollstreck««- versteigert werde«. Dar Grundstück ist nach dem Flurbuche 7,1 Ar groß und auf 45000 M. — Pfg. geschätzt. ES liegt an der Friedrich August-Straße hier unter Nr. 38 v Abt. L de» Brandkataster» und besteht au« einem Wohngebäude, einem Hinterwohngebäude mit Stuckateurwerkstatt und einem Waschhaus, sowie au« Hofraum und Garten. Brandoerstcherung: 34 940 M. Steuereinheiten: 479,93. Die Einsicht der Mitteilungen de« Grundbuchamts, sowie der übrigen da« Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung au« dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung deS am 23. Februar 1909 verlautbarten BersteigerungSoermerke« aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätesten» im BersteigerungStermine vor der Auf forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger wider spricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebot« nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des BersteigerungSerlöseS dem An sprüche de« Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden auf gefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Ein stellung des Verfahren« herbeizuführen, widrigenfalls sür da« Recht der Versteigerung«erlör an die Stelle deS versteigerten Gegenstandes treten würde. Riesa, den 9. Mär- 1909. Kö«igliche- Amtsgericht. 2» 4/09. Da« im Grundbuch« für Riesa, Blatt 1441 auf den Namen Ernst Herma«« Eiti« eingetragene Grundstück soll am 26. April 1S0S, vormittags V.11 Uhr — an der GerichtSstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werde«. Da« Grundstück ist nach dem Flurbuch« 4,3 Ar groß und auf 79240 M. — Pfg. geschätzt. ES liegt Ecke der Bahnhof- und Weststraße hier unter Brandkatasternummer 37 6 Abt. L und besteht au» einem Wohngebäude, einem Nebengebäude und Hofraum Im Erdgeschoß ist eine Schankstätte für alkoholfreie Getränke eingerichtet. Brandoerstcherung: 69900 M. Steuereinheiten: 825,00. Die Einsicht der Mitteilungen de« GrundbuchamtS sowie der übrigen das Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung au» dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zett der Ein tragung de» am 13. Februar 1909 verlautbarten VersteigerungSoermerkeS au« dem Grundbuch« nicht ersichtlich waren, spätesten« im BersteigerungStermine vor der Auf forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bet der Feststellung deS geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung de« BersteigerungSerlöseS dem Ansprüche des Gläubiger« und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden auf gefordert, vor der Erteilung de» Zuschlag« die Aufhebung oder die einstweilige Ein stellung de« Verfahren« herbeizuführen, widrigenfalls für da« Recht der BersteigerungS. erlös an die Stelle de« versteigerten Gegenstände« treten würde. Riesa, den 9. März 1909. Königliches AmlS-ertcht.2» 3/09. Kr. wenn nach Abschnitt III des OrtSgesetze« über die Gebühren für kirchliche Handlungen in der Kirch gemeinde Riesa vom 27. November 1908 die Be erdigung gebührenfrei zu erfolgen hat. wenn die nach diesem OrtSgesetz an die Kirch- gemeindekafle zu zahlenden Gebühren nicht mehr als 45 M. betragen. Wir geben hiermit bekannt, daß 8 I der „Gebührenordnung and sonstige Be stimmungen für Vie Heimbürgia«e« der Stadt Riesa" vom 4. September 1902 ab geändert worden ist und folgende Fassung erhalten hat; 8 1. Den Heimbürginnen steht für die ihnen obliegenden notwendigen Verrichtungen, al» das Waschen, Ankleiden und Etnsargen der Leiche, die Befestigung des Blumen schmucks und die Begleitung zum Grabe, sowie die Ausfüllung der Leichenbestattungs scheine und der anderen oorgeschriebenen Anzeigeformulare, eine feste Gebühr zu. wenn di« zu zahlenden Gebühren mehr als 45 M., jedoch nicht mehr als 70 M. betragen. wenn die zu zahlenden Gebühren mehr al» 70 M. i betragen. Sind dle Beerdigungskosten aus der Armenkasse oder au» anderen öffentlichen Mitteln zu bezahlen, so haben di« Heimbürginnen eine Gebühr von 1 M. 50 Pfg. zu beanspruchen. Rtesa, am 9. März 1909. Der Rat der Stadt Rtesa. vr. Scheider. Diese b eträgt: a. 3 M. 50 Pfg. für Erwachsene, 2 „ — „ , «in Kind von 1—14 Jahren, 1 „ 50 „ für ein Kind un ter einem Jahre, b. 4 „ — , für Erwachsene, 2 . 50 . , ein Kind von 1—14 Jahren, 2 „ — „ für ein Kind un ter einem Jahre, o. 6 » — » für Erwachsene, 4 „ — „ „ Kinder, ä. 9 , — „ „ Erwachsene, 5 „ — . „ Kinder, Wir geben hiermit bekannt, daß sür die Stadt Riesa die Adreßbücher der Städte Dresden und Leipzig auf da« Jahr 1909 mit den neuesten Stadtplänen beschafft worden sind. Dle Bücher liegen im Rathause, Einwohner-Meldeamt, Zimmer Nr. 14, zu jeder- mann» Einsicht während der üblichen Geschäftszeit au». Für die Einsichtnahme in dieselben ist eine Gebühr von 10 Pfg. zu entrichten. ' Der Rat der Stadt Riesa, am 9. März 1909. vr. Scheider, Bürgermeister. Schr. Freibank Rtesa. Marge« Sonvabeud, de« IS. Mürz ds». Ihr«., von vorm. '/.9 Uhr ab gelang» auf der Freibank im städtischen Schlachthof das Fleisch eine« Rinde« -um Preise von 45 Pf. und da» Fleisch etaeS Schwei»»« zum Preise von 50 Pf., sowie gekochte» Rindfleisch -um Preis« von 40 Pf. pro kg zum Verkauf. Rtesa, den 12. März 1909. Die Direktion de» flikdt. Schkachthafe». v»mpl,kkl» - '
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