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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.07.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910-07-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191007153
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19100715
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19100715
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1910
- Monat1910-07
- Tag1910-07-15
- Monat1910-07
- Jahr1910
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.07.1910
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Riesaer G Tageblatt «3. Jehrg. 1«1. «nd A«rrisrr («vaiM aLLksSgeq. fikr dle König!. Amtshauptmannschast Großenhain das König!. AmLSgeÜHL und den Rat der Stadt Mesa, sowie dm Gemeknderat GrSba. Freitag, IS. Z«li 1V1V, «brndS. " Laß Mrsaer «schaiat jeb« Tag abend» »U Außnahm« der Sonn- »nd Festtage. Bierteljährttcher BegagßPrett bet Abholung tu der Expedition in Riesa 1 Mart 00 Psg., durch unser« Trüg« snt lnß Hau» I Mark SS Pfg, bet Abholung am Schalt« der katserl. Poslanstalteu 1 Start SS Psg, durch d« Brieftrtlger srrt in» Hau» 2 Mart 7 Psg. Auch Monattabonnement» werde« angenommen. Auzrige»Annah«e für bl« Rümmer de» Autgabetage» -t» vormittag S Uhr »hn« Sewähr. «ota«tou»dn>ck und Verlag vo« Fänger L Winterlich in Nsesa. — SeschSsWeller S»,th«strai« SA Mir dt« RchaNW» twraniwortlichr Arthur HLHnel in Riesa. vekmatmachnng, betr. dm Erlaß münzpolizeUtcher vorschristm. Nachstehende Bekanntmachung de» Herrn Retch»kauzler» vom 23. Juul 1910, Erlaß münzpolizeilicher Vorschriften betr. (Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1910, S. 909), wird hierdurch zum Abdruck gebracht. Dresden, den 6. Juli 1910. : 4681 Die Mnisterteu -er Finauzeu und -e- Innern. , (Nr. 3795.) Bekanntmachung, betreffend -en Erlatz münzpolizttlicher Vorschriften, vom 23. Junt 1910. Auf Grund des 8 14 de» MünzgesetzeS vom 1. Juni 1909 (ReichS-Gesetzbl. S. 507) hat der BundeSrat folgende Vorschriften erlaflen: 8 1- Medaillen und Marken (Reklame-, Rabatt-, Spiel-, Speise- und sonstige Weltmarken) dürfen nicht da« Bildnis des Kaiser« oder eines BundeSsürsten in der auf den Reich«, münzen befindlichen Gestaltung tragen oder mit einer auf dem Rande befindlichen Schrift versehen sein. Such dürfen fie nicht die Bezeichnung einer im Deutschen Reiche geltenden Münzgattuug oder die Angabe eines Geldwert» enthalten. Bon dem Verbot in Abs. 1 Satz 1 ist da« auf Denkmünzen etwa in abweichender Gestaltung angebrachte Bildnis de« Kaisers oder eine« Bundesfürsten ausgenommen. Unter dar Verbot der Randschrift (Abs. 1 Satz 1) fällt nicht die Anbringung eine» StempelzetchenS, de« Namens, der Firma de« Herstellers oder bei Preismedaillen die Anbringung de» Namen» de» Preisträgers. 8 2. Marken (8 1) dürfen nicht mit einem Durchmesser von mehr al» 20 bi» ein schließlich 22 Millimeter hergestellt werden. Die» gilt auch für Medaillen au» unedlem Metalle, dt« zu geringen Preisen für den Massenabsatz angefertiat werden. , . g Z. Medaillen und Marken von ovaler oder von drei- bi» achteckiger Form «erden von der Vorschrift in § 2 nicht berührt. Diese Medaillen und Marken sowie die Medaillen und Marken mit einem Durchmesser von wenigstens 41 Millimeter sind von dem Verbot in 8 1 Satz 1 ausgenommen. 8 4. Die tu den 88 1 und 2 enthaltenen Beschränkungen finden keine Anwendung auf solche Medaillen und Marken, die für das Ausland hergestellt und unmittelbar au»- geführt werden. 8 5. ES ist verboten, Münzen, die auf Grund der ReichSmünzgesetze vom BundeSrat außer Kur« gesetzt sind, «achzumachen und solche nachgemachten Münzen in den Verkehr zu bringen oder sonst zu vertreiben, sofern diese nicht vermittel« einer festen metallischen Verbindung Bestandteile anderer Gegenstände bilden. 8 6. Wer gewohnhetts- oder gewerbsmäßig obigen Vorschriften zuwider Medaillen oder Marken herstellt, feilhält, verkauft oder zu geschäftlichen Zwecken in Gebrauch hält, oder dem Verbote de» 8 5 zuwider Nachmachungen von solchen Münzen, die auf Grund der ReichSmünzgesetze vom BundeSrat außer Kur« gesetzt sind, in den Verkehr bringt oder sonst vertreibt, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerer« Strafe ver wirkt ist, mit Geldstrafe bi« zu 150 Mark oder mit Haft bi« zu 6 Wochen bestraft. 8 7. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft, Berlin, den 23. Juni 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: Wermuth. Die Cholera hat in den letzten Wochen in Rußland so weite Gebiete erfaßt, daß dem russischen Auswandererverkehr wieder erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden ist. Da« Ministerium des Innern hält r» für geboten, nach 8 18 de» Seuchengesetze» vom 36. Jnni 1900 (Reichsgesetzblatt Sette 806) Ziffer 1 unter I der Ausführung»- bestimmungeu hierzu vom 21. Februar 1904 (ReichSgesetzblatt Sette 67) und 8 8 der Anweisung zur Bekämpfung der Cholera folgende» zu verordnen. Jede in einen Gemeinde- oder GutSbezlrk -ureisende Person, die unmittelbar oder in unterbrochener Fahrt au» Rußland kommt und nicht Nachweisen kann, daß fie mehr al» 5 Lage vor ihrem Eintreffen Rußland verlassen hat, ist binnen 12 Stunden nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde oder, wenn der ÄutSoorsteher »eldepfltchttg ist, der AmtShauptmannschaft mündlich oder schriftlich zu melde«. Die Anmeldung liegt dem Zureisenden »der seinem gesetzlichen Vertreter, außerdem aber auch den Inhabern oder Verwaltern von Gastwirtschaften, Pensionen oder der- gleichen, den HauShallungSoorständen und Arbeitgebern ob, wo von dem Zureisenden Wohnung oder Arbeit genommen wird. Jede zu meldende Person ist bi» zum Ablaufe von 5 Lagen seit ihrem Austritt au» Rußland, soweit dieser Zeitpunkt nachweisbar ist, sonst seit ihrer Ankunst in dem betreffenden sächsischen Gemeinde- oder GutSbezirke der ärztliche« Bestacht««- zu unterwerfen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung oder die üb« dt« ärztlich« Beobachtung etwa zu treffend«« polizeilich«« Anordnungen werden nach 88 45 Ziffer 4 und 46 Ziffer 2 de» Seuchengesetze» mit Geldstrafe bi» 150 M. oder mit Haft bestraft. D r e» d en, de« 12. Juli 1910. 1025 IIA Mtnisteri«« -es J««er«. 4677 DoAAersta-, de« S1. Juli 1S1O, -ormitta-S 11 Uhr, wird im Sitzungssaal« der unterzeichneten AmtShauptmannschaft öffentliche Bezirksausschuß-Sitzung abgehallen. Großenhain, am 13. Juli 1910. 168 s Königliche AmtShauptmannschaft. Infolge Beschlüsse« de» Königlichen Justizministerium ist der GutSbesttzerundvrtSrichter Herr Franz Emil Zschoche in Nickritz al» Friedensrichter für den Bezirk Jahnishausen mit Rittergut, Böhlen, Gostewitz, Ntckritz, Oelsitz. Pausitz und Mehltheuer heute hier verpflichtet worden. * Riesa, den 12. Juli 1910. Königliches Amtsgericht. Auf Blatt 5 deS GenoflenschaftSregtfterS des unterzeichneten Amtsgerichts, die Molkerei,Genossenschaft Riesa, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Riesa betreffend, ist heute eingetragen worden, daß Bernhardt Schaeffer in Jahnishausen au« dem Vorstände auSgeschteden und der MttergutSpächter Curt von Goldammer in Stauchitz Mitglied de» Vorstandes ist. Riesa, den 18. Juli 1910. Königliches Amtsgericht. Zur öfftntÜchrn AüSschretduna gelangt hiermit die Herstellung eines gemauerten AborthäüScheuS i« den Anlage« am Albertplatz, einschließlich aller Nebenarbeiten, außer Gasleitung. AngebotSformulare sind im Stadtbauomte zu entnehmen und daselbst bi» Freitag, de« SS. Jnlt 1910, vormittags 10 Uhr verschlossen und mit Aufschrift versehen wieder einzureichen. Die Bewerber können der Eröffnung der Angebote persönlich oder durch bevoll mächtigte Vertreter beiwohnen. Die Auswahl unter den Angeboten und die Zurückweisung aller bleibt vorbehalten. Riesa, den 15. Juli 1910. Der Rat-er Stadt Riesa. vr. Scheider. Bürgermeister. De« einjährig-freiwilligen Militärdienst detr. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungskommission werden in Gemäßheit der Bestimmung in 8 91 der Wehrordnung vom 22. November 1888 im Laufe des Monats September dieses Jahre» die Hervstprüfnnge« über die wissenschaftliche Befähigung für de« einjährig-freiwillige« Militärdienst abgehalten werden. Jung« Leute, welche daS 17. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirke der unter zeichneten Königlichen Prüfungskommission nach 88 25 und 26 der Wehrordnung ge stellungspflichtig sind, wollen ihr schriftliches Gesuch um Zulassung zu der Prüfung an die unterzeichnete Stelle spätestens de« 1. Angnst 1910 gelangen lassen. Rach diesem Lage eingehende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Dem mit genauer Wohnungsangabe zu versehenden Gesuche sind beizufügen: L. Ein standesamtlicher GebvrtSschetn. d. Die Einwilligung de» gesetzliche« Vertreter- mit der Erklärung, daß für di« Dauer de» einjährigen Dienste» die Kosten deS Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung de» gesetzlichen Vertreter» oder eine» dritten, baß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte, und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpfltcht de» Bewerber» al» Selbstschuldner verbürge. Di« Unterschrift de» gesetzlichen Vertreter» und de» dritten, sowie die Fähigkeit de» Bewerber», de» gesetzlichen Vertreter» oder deS dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich z« bescheinige«. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der dritte die in dem vorstehenden Absätze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft Gesetzt» zur Gewährung de» Unterhalte» verpflichtet ist, der gerichtliche« oder «otartelle« ve«rk»ndn«g. o. Ein u«besch»tte«hett-ze«g«ts, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnastin, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasten, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen mtlitärberechttgten Lehr-Anstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch ihre vorgesetzt« Dienstbehörde oder durch die Polizetobrtgkett au»- zustellen ist. Der Nachwel» der Unbescholtenheit har dt« Zett vom 12. LebenS- jahr an bi» zum Lage der Anmeldung zu umfassen. ä. Gin vom Gesuchsteller selbst geschriebener Lebenslauf. o. Gin« behvrdltch beglaubigte Photographie de» Prüfling». Dt« Papiere unter » bt» o sind im Ortglnale einzuretchen. In den Zulassung»- F» §kRtIß unü LRNÜ VEKßPEißElSßS
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