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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.05.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910-05-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191005143
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19100514
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19100514
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1910
- Monat1910-05
- Tag1910-05-14
- Monat1910-05
- Jahr1910
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.05.1910
- Autor
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SS. Jahrs. IS» vr. Scheider, Bürgermeister. La» Wfsarr Tezchftftt «schedck M» La» abrnd« mU «»»«ahme der von» und geptage. vierteljährlicher vez»^tprri» bet Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark vv Psg., durch unsere TrSger Mi in» Han» L Mark SS Pfg, -ei Abholung am Schalter der kalseri. Posianpaltm I Mark VS Psg, durch dm Briefträger srei in» Hau» L Mark 7 Psg. Auch MonattabmmnnentS werde» angenommen. A«zet,r»-Si«ah>ne für die Nummer de» ««»gaLrtagr» bi» vormittag - Uhr ohne VewShr. Rotationsdruck «L Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Seschüft«slellr: voethestraße-SV. — Für die Redaktion veranftvortlich: Hermann Schmidt in Riesa. Sonnabend, 14. Mai ISIS, abends avgehalten werden. Alle vaterländisch gesinnten Herren der Stadt und des AmtSgerichtsVezirk Riesa werden zur Teilnahme an dieser Feier mit dem Ersuchen ergevenst eingeladen, ihre Beteiligung vis 23. Mai mittags in die in der RatShauptkqnzlei und der „Elbterrafse" ausliegenden Listen einzutragen. Der Preis eines Gedeckes (einschließlich Musik) ist auf 3 M. 50 Psg. festgesetzt. Riesa, am 14. Mai 1910. Hellmer, Overjustizrät. Zur Feier des Geburtstages Gr. Majestät des König» soll Mittwoch, dea SS. Mai 1S1O, aachwittagS 6 Uhr in den Räumen der „Elvterrasse" hier ein —! !- lefakt O EagMM und Aurriger (MMM Amtsötatt s2r Re Mrchl. AmtShauptmannschast Großenhain, Las Königl. Amtsgericht und Len Rat Ler StaLt Riesas sowie Len Gemeinderat Gröba. »öl M 8 LmII itdälm-'o1UU-LA, K »««-- 4. In Bezug auf die Zusammenstellung der zu Berg fahrenden Schleppzüge wird bestimmt, daß der letzte Anhang im Schleppzug au» zwei nebeneinander gekuppelten Fahrzeugen bestehen darf, wenn die Gefamtbreite diese» Anhänge» nicht größer al» 1V w ist und der unmittelbar vor dem doppelten Anhang befindliche Kahn eine Breite von mindesten» 10 m besitzt. 5., Da nach 8 31 Absatz 4 der Verordnung vom 9. Januar 1894, ström» und schisfahrt-polizeiliche Borschristen für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend, die Talfahrt mit Hakadanen yrachtsahrzeugen durch die Meißner Brücken und durch di» Meißner Furt nach - 83 derselben Verordnung innerhalb der Stromstrecke von Ortvleil Meißen-Niederfähre bi» zur Knorre für Wafferstände unter Null am Dresdner Pegel bet Nacht verboten ist, fallen auch die in den Punkten I 3 a—e enthaltenen Beschränkungen für die während der Nacht bergwärts fahrenden Schleppzüge weg, mit der Maßgabe jedoch, daß diese Schleppzüge, sofern sie den in angeführten Punkten erwähnten ein schränkenden Bestimmungen nicht entsprechen, erst nach Beginn der Nacht in die Furt ein fahren dürfen oder sie vor Ende der Nacht in voller Zugrlänge durchfahren haben müssen. Unter Nacht ist die Zett von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bi» eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang zu verstehen. 6. Begegnen sich innerhalb der genannten Furtstellen zu Tal fahrende Frachtsatz!- zeuge und zu Berg fahrende Schleppzüge, so haben letztere zu halten, bl» da» zu Tal fahrende Fahrzeug an dem Schleppzuge in seiner ganzen Ausdehnung vorübergefahren ist. Die Führer der anhängenden Fahrzeuge haben alle Maßnahmen zu treffe», daß während der Begegung ihre Fahrzeuge in der Fahrtrichtung bleiben und der Talweg srei gehalten wird. Wenn der Wind quer steht, hat der Schleppdampfer diese Maßnahmen durch Ausübung eine» Teile» seiner Zugkraft zu unterstützen. Außerdem wird beim Durchfahren der unter I» und Ib genannten Gtromstrecken für alle Wafferstände bestimmt: 7. Zu Berg fahrende Schleppzüge haben lediglich da» linke Fahrjoch sowohl der Straßen« al» auch der Eisenbahnbrücke in Meißen zu benutzen und oberhalb der letzteren da» durch die Richtbober gekennzeichnete Fahrwasser dergestalt einzuhallen, daß die Tal fahrt in keiner Weise beeinträchtigt wird. 8. Zu Tal fahrende Fahrzeuge, die durch die Meißner Albdrücken sacken wollen, haben dazu da» linke Fahrjoch der Eisenbahn- und der Straßenbrücke zu benutzen, müssen aber sofort stellen und beilegen, wenn ein vergzug unterhalb der Straßenbrücke ankommt. Fahrzeugen, die vom Au»schiffung»platze in Meißen recht» durch die Straßenbrücke sacken wollen, ist nachgelassen, bei freiem Fahrwasser da» rechte Fahrjoch der Brücke zu benutzen. 9. Steoenrecht durch di« Brücken zu sacken, ist wegen der ungünstigen Stromver- hältntfle und der damit verbundenen Gefahr grundsätzlich verboten. II. Jnntrhalb de» zur Zuständigkeit der unterzeichneten Behörde gehörigen Elb- stromgebiete» ist da» Stellen und Umhalten von Fahrzeugen nur auf verkehr-freier und genügend breiter Gtromstrecke zu bewirken, angeflcht» entgegenkommender Fahrzeuge aber verboten (ß 14 der Poltzetordnung vom 8. Januar 1894). m. Diejenigen Führer von zu Berg fahrenden Gchleppzügen, die Fahrzeug« für Meißen im Zug« führen, haben unterhalb der Knorre anzuhalten und die betreffenden Fahrzeuge allein durch die Meißner Furt nach dem Kai oder Au-schiffung-platze zu bringen. Befindet sich dagegen in einem bergwärt- fahrenden Schleppzuge nur ein und zwar für den Elbtal unterhalb der Straßenbrücke in Meißen bestimmte» Fahrzeug und ist diese» zugleich der letzte SnhangSkahn, so braucht e» nicht au» dem Schleppzug genommen und besonder» von der Knorr« au» nach dem Elbkai geschleppt zu werden, sondern kann bet der Borüberfahrt am Elbkai vom Schleppzug abgehängt werden. Sollte der Kai derart belegt sein, daß die Festlegung de» Fahrzeuge» mit Schwierigkeiten verbunden ist, so ist da» Fahrzeug bi» oberhalb der Eeipelburg im Schleppzug mitzunehmrn und e» hat von dort nach dem Elbkai zu sacken. IV. Die Führer von zu Berg fahrenden Schleppzügen, die Fahrzeuge von Meißen au» zu Berg weiter bestzrdern sollen, haben ihre Züge bl» unterhalb vrt»1etl» Meißen« Ntederspaar (Fähre) zu schleppen und alsdann die Kähne von Meißen nachzuholen. V. Zuwiderhandlungen gegen di« vorstehenden Bestimmungen werden mit Geld strafe bi» zu ISO Mark oder mit Haft bi» zu 14 Tagen geahndet. Meißen, den 13. Mai ISIO. Königliche «mtshautztmannschaft als «ldstromawt. In Abänderung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1902 und unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1909 — abgedruckt in Nr. 286 diese» Blatte», Jahrgang 1S02, und Nr. 253, Jahrgang 1909, — Vorschriften über die Gontts und Aefttagsruhe im Handelsgewerbe betreffend, bestimmt die Königliche AmtShauptmann- schaft nach Gehör de» ihr beigeordneten ve-irk»au»schuff«S folgende»: I. , Die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handel»«,werbe, sowie der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen hat in der Gemeind« Gröditz bei sämtlichen in der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1902 genannten Jntereflentengruppen während der 8 ersten Feiertage zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten zu unterbleiben, an den übrigen Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung und der Gewerbebetrieb nur pattfinden früh von 7—8 Uhr im Sommer (1. April bi» 30. September), « » 8—9 , , Winter (1. Oktober bl» 31. März), sowie von 11—3 Uhr nachmittag» im Sommer und „r>i2—Z , , „ Winter. U II. ,' Die übrigen Bestimmungen der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1902 behalte», insoweit sie nicht mit Vorstehendem in Widerspruch stehen und daher al« aufgehoben zu gelten haben, ihre Gültigkeit. HI. ' Dies« Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Großenhain, den 10. Mai 1910. 916 o L. Königliche AmtShan-tmanuschaft. Schiffahrt in der Meißner und Rauhen Furt. Di« Bekanntmachung de» unterzeichnete« Glbstromamte» vom 7. Dezember 1906 (Sette 78 der Grlaßsammlung der Königlichen AmtShauptmannschaft Meißen) wird hier mit aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen; I. Beim Durchfahren der folgenden beiden Gtromstrecken: a) von Ort-teil Meißen-Riederfpaar (Fähre) bi» zur Ktl^jg, insbesondere der Meißner Furt, d) der Rauhen Furt von Niedermuschütz (Fähre) bi» -um Göhrischselsen sind bei Wafferstände» von weniger al» 1 m unter Null am Dresdner Pegel di« nach stehenden Vorschriften zu befolgen: 1. Zu Tal fahrende Schleppdampfer dürfen vorausfahrende Frachtschiffe nicht Über holen, sondern haben ihnen in angemessener Entfernung nachzusahren, 2. Bet aufeinanderfolgenden, zu Berg fahrenden Schleppzügen hat der nachfahrende Schleppzug erst dann in die Stromstrecken einzulaufen, wenn der vorauSfdhrende Schlepp zug die Furt bereit» vollständig durchfahren hat. 3. Schwere oder lange z« verg fahrende Schleppzüge sind vor der Einfahrt in eine der genannten Stromstrecken zu teilen und in einzelnen Abteilungen durchzuführen. Solange etwa» andere» nicht bestimmt wird, hat hierbei zu gelten, daß alle Schleppzüge zu teilen find: ») deren Länge vom Vordersteven de» ersten bi» zum Hintersteven de» letzten Anhangskahne» größer al» 450 m ist; b) kn denen sich, selbst bei geringerer al» der unter » angegebenen Länge, mehr al» 4 beladene Fahrzeuge befinden, wobei jede» Fahrzeug al» be laden gilt, da» mit mehr al» »/i, seiner Tragfähigkeit verfrachtet ist; e) wenn der Schleppzug nicht mit einer Mindestgeschwindigkeit von 3,5 Km in der Stunde durch die gesamt« Läng« der Furtstellen fahren kann; die Meißner Furt muß also bei 1,3 km Länge, im Talweg gemessen, zwischen den vallstgnalen in 2S Minuten, die Rauhe Furt, bet 2 km Länge im Talweg gemessen, zwischen den vallstgnalen in 3L Minuten durchfahren sein. ä) Den etwaigen, von den Strompolizeibeamten in Bezug auf di« vorstehen den Bestimmung«« erteilten besonderen Weisungen ist jederzeit unweigerlich Folg« zu leisten.
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