Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.10.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910-10-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191010226
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19101022
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19101022
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1910
- Monat1910-10
- Tag1910-10-22
- Monat1910-10
- Jahr1910
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.10.1910
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
UlesaerO Tageblatt 246 L 3. s. Schr. D«s gut« kledsek - Al«r nl^ Da» im Grundbuch« für Strehla Blatt 72 auf den Namen Herman« Enril Letter eingetragene Grundstück fall am 8. Dezember 1919, bormittag» 10 Uhr an der Gerichtpstelle i« Wege »er ZwaugS-ollstreckuug versteigert werde«. Da» Grundstück ist nach dem Flurbuch« 8 Ar groß und mit 80,29 Steuereinheiten belegt. G» ist auf 8500 M. geschätzt, lieat in Strehla in der unteren Ftschergafle und besteht au» WohnhaU», Niederlage- und Werlstattgebäude mit Waschhaus und Stall, so wie Garten. Die Gebäude sind mit 6280 M. bei der LandeSbrandverftcherungSanstalt versichert — Kat. Nr. 76 —. Die Einsicht der Mitteilungen de» Grundbuchamt» sowie der übrigen da» Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzung, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zett der Ein tragung des am 23. September 1910 verlautbarten BersteigerungSvermerkeS au« dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im BersteigerungStermtne vor der Auf forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen» widrigenfalls die Rechte bet der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung de« Versteigerung-erlöse» dem Ansprüche des Gläubigers und den Übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlag» die Aufhebung oder di« einstweilige Einstellung der Verfahrens herbei führen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerung»«!«)» an die Stelle de» verstei gerten Gegenstandes tritt. Riesa, den 21. Oktober 1910. Aö»i,ltche« AmtS-ericht Stadtverordneteu-Wahl vetr. Auf Grund von 8 44 Absatz 1 g der revidierten Städteordnung für da» Königreich Sachsen vom 24. April 1873 find bet den Stadtoerordneten-Wahlen diejenigen Bürger «tcht stimmberechtigt, welche die Abentrichtung von Staat«- oder Gemeindeabgaben, einschließlich der Abgaben zu Schul- und Armenkassen, länger al» zwei Jahre ganz oder teilweise im Rückstand« gelassen haben. Nach einer Entscheidung de» Königlichen OberoerwaltungSg,richte» ist diese Be stimmung dahin auszulegen, daß vom Sttmmrtchlt ausgeschlossen ist, wer Gteuerbeträge, di, in den letzte« beide« Jahre« vor der Wahl fällig geworden sind, ganz oder teil weise unbeglichen gelassen hat. Hiernach können z. B. Diejenigen, welche die kürzlich fällig gewesenen Staatssteuern oder Gemeindeansagen nicht spätesten» bi» zum Ablaufe der in § 50 der revidierten Städteordnung für die Auslegung der Wählerliste vorgeschrtebenen Frist von 14 Lagen begleichen, keine Aufnahme in die Liste finden. Im Interesse der Beteiligten geben wir die» besonder» bekannt. Der Rat »er Stadt Riesa, am 21. Oktober 1910. vr. Scheider, Bürgermeister. Stadtbibliothek, 4900 Bände, jeden Montag, ausschließlich schulfreier Lage, abend« von 7—»/,9 Uhr geöffnet. Dietzel. V« 1. Dezember 191V findet nach dem Beschluss« de» Bundesrat«» «ine Volk»« zählrrag 1« Deutsche« Reiche statt, welche im Königreiche Sachsen »ach Maßgabe der Berordnung de» Königlichen Ministerium» de» Innern vom 29. Juni diese» Jahre» (Gesetz- und Berorduung»blatt Seite 196 flg.) vorzunehmen ist. Indem die» die unterzeichnete Königliche AmtShauptmannschaft den Ortseingesessenen ihre» Verwaltungsbezirke« hierdurch Hekannt macht, nimmt sie gleichzeitig Veranlassung, auf die Wichtigkeit der Volkszählung hinzu»,isen und gibt sich der Hoffnung hin, daß diejenigen, deren Mitwirkung hierbei erforderlich ist und beziehentlich In Anspruch ge nommen wird, insbesondere die von den Gemeindebehörden angenommenen Zähler, ihrer Aufgabe mit Umsicht und größter Gewisseuhasttgkett sich unterziehen werden. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörde« für jeden Ge- metvd,bezirk einschließlich der im Orte befindlichen selbständigen GutSbezirke ob. E» wird denselben daher die genaue Befolgung der Eingang» erwähnten verordn««- -e- Köutglicheu Ministeriums des. Inner« vo« 29. Juni dieses Jahres zur Pflicht ge- macht und dabet noch folgender besonder» heroorgehoben: 1. Mit der unmittelbaren Leitung der Geschäfte können die Gemeindebehörden unter fortdauernder eigener Lerantwortlichkrtt ZählnngSkommissione« be auftragen. Für die ZählungSkomMtsfionen sind solche Personen zu bestimmen, welche dl« Wichtigkeit der Volkszählung zu beurteilen imstande sind und Interesse an deren zweckentsprechender Ausführung nehmen, und die außerdem da vertrauen der Gemeindeangehörtgen und Kenntnis der örtlichen Verhältnisse besitzen. Die Teilnahme an der ZählungSkommisfion ist ein Ehrenamt, Die Bildung der ZiihlungSkommtsfionen muß bis zu« 1V. November «folgt sein. Di« Aufgabe der Gemeindebehörden und ZählungSkommtsstonen besteht hauptsächlich in ». der Einteilung der Gemeinden in Zählbezirke (8 7 der attgezogenen Anordnung), b) der Annahme und Anweisung der Zähler und der Verteilung der Zähl- paptere an dieselben (8 8), o) der Prüfung und soweit nötig Berichtigung der Angaben in den au»- geiüllten ZählungSltsten (8 9). Die Einteilung der Gemeinde in Zählbezirke und die Auuahme der Zähler ist spätestens bis zum 21. November zu beende». E» empstehlt sich, die Zählbezirke in der Art zu begrenzen, daß sie höchsten» 5V Haushaltungen umfassen und sich an die in den Gemeinden bereit» de- stehenden Einteilungen tunlichst anschltrßen. Jeder bewohnte selbständige SutSbe-irk bildet einen Zahlbezirk. Die Austeilung der ZählungSltsten an die einzelnen Haushaltungen und Anstalten erfolgt in den beiden letzten Tage« des November und muß am SV. November beendet sein. Die Zählung erfolgt nach dem Stande vom 1. Dezember laufenden Jahre». Da» Nähere über dieselbe geht au» den den HauShaltungSoorständen zugestellten Listen hervor. Die Wiedereinsammlung beginnt am 1. Dezember mittags und ist möglichst überall am 2. Dezember zu beendige«. Der Gemeindebehörde und der ZSHlnngSkommissio« liegt e» ob, da» von dem Zähler zurückgelieferte Zählung-material alsbald einer genaue» Prüfung zu unterwerfen und etwaige Mängel, soweit nötig, auf Grund un mittelbarer, in den einzelnen Haushaltungen mündlich etnzuztehender Er kundigungen zu beseitigen. Ergibt sich nachträglich da» Vorhandensein von Häusern und Haushaltungen, die in der Korttrolltste de» Zähler» fehlen oder die bet der Bildung der Zählbezirke keinem Zählbezirk zugewtesen worden waren, so find die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen und bi« er forderlichen Hau»hallung»list«n noch au»zuferttgen. 6. Nach Beendigung de» Zähl- und Kontrollgeschäste» habm di« Gemeinde- behörden sämtliche au-gefüllte Listen (oergl. 8 10 der Verordnung) samt den etwaigen unbenutzt gebliebenen Formularen spätestens biS Ende Dezember diese- Jahre- wieder anher einzureichen. 7. Die erforderlichen Zählpaptere werden den Gemeindebehörden in diesen Tagen zugehen; wegen Erlangung etwa noch fehlender Formulare haben sie sich an die unterzeichnete Königliche AmtShauptmannschaft zu wende». Großenhain, am IS. Oktober 1910. 2790» L Königliche «mtshanplmamtschaft. Zur Zett sind Erwägungen darüber tm Gange, tnnnewett der Verkehr Mit Laste kraftwagea sowie den in 8 2 Absatz 3 der Vunde»rat«verordnung vom 3. Februar 1910 erwähnten Fahrzeugen auf den öffentlichen, insbesondere auf Kommunikation-Wegen bi» zu einer bestimmten Gewichtsgrenze beziehentlich Breite nachgelassen werden kann. Bi» zum Erlasse der in AuSstcht genommenen Bestimmungen empfiehlt di« König liche AmtShauptmannschaft dringend denjenigen, die derartige Fahrzeuge anzuschaffen und in den Verkehr auf KommuntkationSwegen de» vezlrk» zu stellen beabsichtigen, in ihrem eigensten Interesse, vorher mit der Königlichen AmtShauptmannschaft in» Einvernehmen zu treten, die ihnen «u»kunft erteilen wird, ob für den zur Anschaffung in «»»sicht ge- nommenen Lastkraftwagen der Erlaß eine» verbot«» für alle beziehentlich einzelne KommuntkattonSweg« in Frage kommen kann. Großenhain, den 18. Oktober 1910. Nr. bis L Königliche AmtShauptmannschaft. Amtsblatt PK die Mnigl. ArntSbauptmarmschast Großenhain, das Künigl, Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeind erat Gröba. ' — Sonimvrud,S2 Oktober 1910, abend». 2» 11/10. Mittwoch, -en 29. Oktober 1919, vor«. 19 Ahr kommen im Auktion-lokal 1 Spiegel, 1 Fahrrad, oersch. Wollwaren al» Westen, Strümpfe u. s. w. gegen sofortige Bezahlung zur Versteigerung. Riesa, 21. Oktober 1910. Der Gerichtsvollzieher -es König!. Amtsgerichts. Auf Grund von 8 105 b der ReichSgewerbeorvnung werden für Sonntag, -e« 23. Oktober 1919 die Stunden, während welcher i« Riesa im Han-elsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt werden dürfen, auf zehn vermehrt und zwar 1. für den Handel pitt Eß- und Materialwaren, lebenden BluMen, Blumen ¬ gewinden und Pflanzen und für den Kleinhandel mit Heizungs- und Be leuchtungsmaterial pon 6*/, bi» 8*/, vormittag» und von 11 Uhr vormittags bi» 7 Uhr nachmittag»; . 2. für diejenigen Zweige de» Hand«l»grwerbe», deren fünfstündige Beschäftigung»- , zeit auf hie Stunden von 11 bi» 4 Uhr festgesetzt ist, von 11 Uhr vormittags bi» 9 Uhr nachmittag»; ö. für solche Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die nur in Kontoren beschäftigt werden, von 7 bis r/,9 Uhr vormittag» und von 11 Uhr vormittag» bi» r/,8 Uhr nachmittags; , 4. für den verkauf von Fleisch- und Wurstwaren und von zum menschlichen Genuß bestimmten Fettwaren in Fleischereien und Echankwirtschaften von 6*/, bi» 8V, Uhr vormittag» und von 11 Uhr vormittag» bi» 7 Uhr nachmittag»; 5. für den Verkauf von geräucherten und anderen Ftschwaren von 7 bi» 8 Uhr vormittag» und von 11 Uhr vormittag» bi» 8 Uhr nachmittags. Während diesen Zeiten darf auch der Gewerbebetrieb in offenen Berkanfsläden stattfinden. Der Verkehr auf dem Jahrmarkt« wird durch diese Bestimmungen nicht berührt. Der Rai -er Sta-t Riesa, am 22. Oktober 1910. Vr. Scheider, Bürgermeister. Glh. 63. Zebra. De» Riesaer Tageblatt erscheint std« »«, abend» mit Ausnahme der S«m- mrd geptagr. »ien,ljShrkicher A^Sprch» bei Abholung tn der EzpedMo« in Riesa 1 Mark SO Pst, durch unsere Trüg« smt tu» Hau» 1 Mark vü Psg, bet Abholung am Schalter der katserl. Postanfialten I «ar» « Pst, durch den vrtestrilg« stet in» Han» 3 Vor» 7 Psg. Auch Monatitabonnemmt» «erde« angenommen. Antigen-Annahme für die Nummer de» Ausgabetage» bst vormittag S Uhr ohne SieivShe. Rotatdm»druck und Verlag von Langer ch Wlnterilch tn Riesa. — a»eschill1»slell«i voethestrab« LV. — stilr die Redaktion veranyoortlich: Hermann Schmidt in Riesa.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite