Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.01.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-01-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191101108
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19110110
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19110110
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1911
- Monat1911-01
- Tag1911-01-10
- Monat1911-01
- Jahr1911
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.01.1911
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer G Tageblatt Dienstag, 10. Januar 1S11, abends OI.Jahrg 1. 2. 8. 4. Fernfprechstell« Nr. SL Vtstitigunz »es Äerstdaktt« «ü SetMteileil tck. Nachdem mit den Besitzern der KadaververnichtungSanstalten in Großenhain und Bonitzsch bei Meißen neue Verträge abgeschlossen worden sind, wird für den Verwaltung», bezirk der unterzeichneten Amtshauptmannschaft unter Zustimmung de« Bezirksausschusses zweck« unschädlicher Beseitigung von Tierkadaoern und von Kadavertetlen unter Auf hebung der Bekanntmachung vom 2V. Oktober 1904 nebst den dazu erlassenen Nachträgen folgende» angeordnet: Has Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. BIrrirljtlhrlichrr Vezngsdrri» bet Abholung tn der Expedition in Riesa 1 Mark SO Psg., durch uns«« Triiger irrt in» Hau« 1 Mark Vli Pfg., bet Abholung am Schalter der kaiserl. Posianstalten I Mark SS Psg., durch den Brirstrilger sni in» Hau« 2 Mark 7 Psg. Auch MonatsabonnnnentS werden angenommen. Anzeigen-Annahm« silr dle Nummer de» Ausgabetage» bi« vormittag V Uhr ohne Gewehr. RotatlonSdnick rmd Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Teschilsirsielie: tlioethesirahe VS. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur HSHnel tn Riesa. Zwischen der Königliche» AmlSH«np1«»tt»sch»st Srotzenhain, vertreten durch ihre» Vorstand, Herrn AmlShauptmann »eh. RegterungSrat Vs». Ahle«««», daselbst, und Herrn Ud» Holm Herr««««, inMeißen, al« Inhaber der Kadaververwertungsanstalt in Bonitzsch und und Anzeiger MrblM tl«d Ätt-cher) .WA:,. Awtsötatt für dle König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, da- König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. durch den Stadtrat daselbst überwacht. Diese sind deshalb in solchen Fällen sofort durch die OrtSpolizeibehörde de« Seuchenortes von der bevorstehenden Ablieferung eine« Seuchen kadaver» schriftlich, telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. Hierbei muß behuf» Abwendung von Verwechselungen der abzuliefernde Tierkadaver nach Art, Geschlecht und Farbe genau bezeichnet werden; auch sind von den Kadavern bereit» abgetrennte, aber mit abzultefernde tierische Bestandteile ebenso wie sonstige mit zu vernichtende Gegen stände bei der Benachrichtigung besonder» aufznführen. 8 14. Für seden der Anstalt in vohnitzsch überwiesenen Seuchenkadaver hat dessen Be sitzer eine Aufnahmegebühr von 1 M. zu erlegen. Diese ist zufolge Vereinbarung der Gemeinde vohnitzsch mit der Kadaververwertung«anstalt (vgl. 8 6 de» unten abgedruckten Vertrage») zur Vermeidung zwangsweiser Beitreibung entweder gleich bei Abholung de» Kadaver» an den Transportführer gegen Quittung abzuliefern oder binnen 1 Woche portofrei an den Gemeindevorstand zu vohnitzsch zu übersenden. 8 15. Sollt« infolge von Betriebsstörungen oder au» sonstigen auf Seite der Kadaver- Verwertungsanstalten liegenden Gründen eine Ablieferung der in 8 1 gedachten Seuchen kadaver an keine der beiden Anstalten ausführbar sein, so muß die unschädliche Beseitigung durch verbrenne» auf chemischem Wege oder durch vergrabe» nach Maßgabe der Vorschriften de» ReichSviehseuchengesetze» vom und der Instruktion hierzu vom 27. Juni 18V5 (vgl. auch 8 45 der AuSführungibestimmung zum Gesetz, betr. die Schlachtvieh, und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 — Seite 124 Gesetz- uud Ver ordnungsblatt 1903 — sowie Anhang zu der gemeinfaßlichen Belehrung für die Be schauer, welche nicht al« Tierarzt approbiert sind, unter Nr. 1 — Gesetz- und Verord nungsblatt 1903 Sette 174 —) unter ortStzoltzetlicher Aufsicht erfolgen. Zum Vergraben der Kadaver sind solche Stellen auszuwählen, welche von Pferden, Widerkäuern und Schweinen nicht betreten werden, und an welchen Viehfutter oder Streu weder gewonnen noch vorübergehend ausbewahrt wird. Die möglichst abgelegenen, trockenen, nicht der Ueberschwemmung ausgesetzten Plätze sind dauerhaft rinzuzäunen, die Gruben von Gebäuden und Gewässern mindesten» 30 m, von Wegen mindesten» 3 m entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer unterhalb de» Rande» der Grube mindesten» 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. Bor -em Vergraben sind die Häute der Kadaver durch mehrfache» Zerschneiden unbrauchbar zu machen und die Kadaver selbst mit Teer, Petroleum oder roher Karbol säure zu übergießen, wenn möglich auch in den Gruben mit frisch gelöschtem Kalk, Zement, A»phalt oder Sip» einzubetten. Die Lrtspolizeibehör-e hat von jeder, wie vorstehend, ordnungsmäßig auSzu- führenden Beseitigung eine» Seuchenkadaver« sofort Anzeige an die Königliche AmtSs hau-tmannschast z« erstatte». 8 16. ES empfiehlt sich, auch die Kadaver von Grabtieren und sonstigen über 50 schweren Tieren, welche zufolge anderer Krankheiten al» der in 8 1 angeführten Seuchen oder au» einem sonstigen Anlasse verendet oder getötet worden und nach den einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise unschädlich zu beseitigen sind, an die Kadaver- verwertungSanstalten In vohnitzsch oder in Großenhain abzuliefern. Soweit eine solche Ablieferung nicht erfolgt, sind die Kadaver oder Kadavertetle gemäß de» angezogenen 8 45 der Au»sllhrung»bestimmunaen ebenfalls durch Vers brenne» ans chemischem Wege oder durch vergraben unschädlich zu beseitigen. Insbesondere ist hierbei zu beachten: Da» Vergraben hat tunlichst an Stellen zu erfolgen, welche von Tieren nicht betreten werden, trocken und der Ueberschwemmung nicht ausgesetzt sind; Vor denr Vergraben ist da» Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem trockenem Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenterrölen (Karbolsäure, Kresot) oder Alpha-Naphtylamin tn 5 V,iger Lösung zu übergießen; Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche de» Kadaver» von einer mindesten» 1 m starken Erdschicht bedeckt ist; Da» Eingraben in Schutthalden, Kompost, und Düngerhaufen, da» Weg- werfen in Wasserläufe Ist al» unschädliche Beseitigung nicht anzusrhen und streng verboten. Nach vorstehenden Bestimmungen hat auch die unschädlich« Beseitigung der Kadaver von Hunden, Katzen und Nutzgeflügel, sofern nicht nach Maßgabe der vrterlnärpolizeilichen Vorschriften in Seuchensällen besondere Anordnungen Platz greifen, sowie der Fleisch. beschaukonfiSkate zu erfolgen. ß 17. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht nach allgemeinen Gesetzen und Verordnungen strengere Strafen einzutreten haben, mit Geld strafen bi» zu 150 M. oder Haft bi» zu 14 Tagen geahndet. 8 18. Diese Polizeioerordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Großenhain, am 2. Januar 1911. 2898 »H. Königliche Amtshanptmannschaft. D 8 1. Die Kadaver der Großtiere (Rinder, Pferde, Esel), sowie anderer über 50 dz schwerer Tiere, die an einer der in 8 33 Ziffer 1—6 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau (Grundsätze für die Be- urteilung der Genußtauglichkeit de» Fleische«) — Gesetz, und Verordnungsblatt 1903 Seite 115 — gedachten Krankheiten (Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Tollwut, Rotz sWurmf, Rinderpest) gelitten haben — sogenannte Seuchenkadaver — müssen zum Zwecke der unschädlichen Vernichtung an «ine mit dazu geeigneten Apparaten versehene Abdeckerei abgeliefert werden. Al» geeignet für die im medizinal- und veterinärpoltzet- ltchen Interesse notwendige unschädliche Beseitigung von Seuchenkadavern sind nur solche Abdeckereien anzusehen, welche diesen Erfolg in genügender Weise durch chemisch-termische Einrichtungen auch tatsächlich gewährleisten. Al» Anstalten dieser Art sind zur Zeit für den hiesigen Verwaltungsbezirk nur die KadaoerverwertungSanstalten in vohnitzsch bei Meißen und in Großenhain anzusehen, in welchen die Kadaver nach dem System »Patent Otto" bez. »Rud. Sl. Hartmann, Berlin" vernichtet und verwertet werden. 8 H Verpflichtet zur Ablieferung ist der Besitzer der Tiere oder dessen Stellvertreter. Die Kadaver dürfen nicht eher abgeliefert werden, al» die Seuche feiten» de» Kgl. BezirkStierarzteS im Gehöft festgestellt ist. 8 3. Eine der beiden KadaoerverwertungSanstalten ist einiretendenfäll« sofort telegraphisch, telephonisch oder durch Eilbrief zur Abholung des Kadaver» aufzusordern. Hierbei ist ausdrücklich anzugeben, mit welcher Krankheit da» Tier behaftet gewesen ist. 8 4. Die Abholung der Kadaver hat in gut schließenden, lüft- und wasserdichten Seuchen- kadaoerwagen binnen 18 Stunden von der Anmeldung ab zu erfolgen. Bet Abholung der Kadaver und ihrer Ablieferung an die Vedtentesten der Kadaver- oerwertungSanstalt hat die OrtSpolizeibehörde für Einhaltung der gesetzlichen und sonst im gefundhett». und oeterinärpolkzetlichen Interesse getroffenen Vorschriften und Sicher- heitSmaßregeln zu sorgen, namentlich auch darauf zu achten, daß die Seuchenkadaver- IranSportwagen gut verschlossen und an ihrer Außenseite ebenso wie die beim Verladen benutzten Gerätschaften vor Antritt des Transportes gereinigt werden (vergl. 8 7). Auch hat sie über jede Ablieferung eine» Tierkadaver» an eine der beiden Kadaver- Verwertungsanstalten der AmtShauptmannschaft sofort Anz-ige zu erstatten. Für die Abholung und Vernichtung der Seuchenkadaver sind von den Biehbesttzern die aus dem nachstehend veröffentlichen Vertrage ersichtlichen Gebühren zu entrichten. 8 5. Sofern die Abholung eine» Tierkadaver» nach einer der beiden KadaveroerwertungS- anstalten au» irgend welchen Gründen ausnahmsweise nicht ausführbar sein sollte, haben diese sofort die Polizeibehörde Le» Orte», wo sich der Kadaver befindet, telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. 8 6. Al» Tran»portführer dürfen nur von den Anstalten angestellte zuverlässige und nüchterne Leute verwendet werden, welche mit der Handhabung der Tierkadaver und den rinschlagenden Bestimmungen völlig vertraut sind. 8 7- Die Transportführer haben durch strenge Einhaltung der veterlnärpolizeilichen Vor schriften dafür zu sorgen, daß jede Verschleppung von Krankheit-stoffen vermieden wird. Insbesondere sind vor Antritt deS Transportes die etwa beim Verladen äußerlich beschmutzten Kadaverwagen, sowie die bei der Verladung benutzten Gerätschaften und sonstige mit den Kadavern in Berührung gekommene Gegenstände zu reinigen. Nicht minder ist während de» Transporte» in dieser Richtung sorgfältige Aussicht zu führen. 8 8. Die Seuchenkabaverwagen sind während de» Transporte» jederzeit verschlossen zu halten; auch dürfen Seuchenkadaver niemals gleichzeitig mit anderen nicht abgehäuteten Kadavern in einem Wagen transportiert werden. 8 9. Da« Anhalten beladener Transportwagen innerhalb bewohnter Ortschaften ist zu vermeiden; auch dürfen solche Transportwagen unterwegs niemals ohne Aufsicht gelassen werden. 8 10. Die Aufbewahrung der Kadaver in den beiden Anstalten hat derart zu erfolgen, daß die Kadaver vollständig isoliert, luftdicht bedeckt und geruchlos abgeschlossen werden. Seuchenkadaver dürfen mit anderen Kadavern nicht gleichzeitig tn denselben Räumen auf- bewahrt oder zerlegt werben. 8 H- Die Kadavertransportwagen sowohl, al» auch die Aufbewahrung«- und Schlacht- räume, sowie sämtliche hierbei verwendeten Geräte sind sofort nach jedesmaliger Benutzung zur Beseitigung von Seuchenkadavern und insbesondere vor jeder weiteren Verwendung vorschriftsmäßig zu desinfizieren. 8 12. Die tn 8 1 angegebenen KadaveroerwertungSanstalten haben der unterzeichneten Amt«hauptmannschaft gegenüber die nachstehend unter D aufgeführten Verpflichtungen vertragsmäßig übernommen. 8 13. Di« Vernichtung der den KadaoerverwertungSanstalten übergebenen Seuchenkadaver wird tn Vohnitzsch mtt Zustimmung und nach näherer Anordnung der Königlichen Amt», -auvtmannschaft Meißen durch den Gemeindevorstand zu vohnitzsch und in Großenhain
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite