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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.03.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-03-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191103140
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19110314
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19110314
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1911
- Monat1911-03
- Tag1911-03-14
- Monat1911-03
- Jahr1911
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.03.1911
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l- r. 1. >it K- hr es. iO. tt- 73. ,en kl !II -ilz »er- r vert !iqu. !lkl en ritz. er n utie» ihlis le. hält ,ftem O. re »egen swert 6 R beten. inst auf««. d. Bl. W uufe» Bl. >r: bäum, 3. r. Riesaer G Tageblatt «nd Anzeiger lTlbeblatt »nd An-elger). »«lemamm^ldrrsie, ßL FernsprrLstell» für die KSnIgl. AmtSdauPtMLimschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadl Riesa, sowie den Gemcindcrat Gröba. «1. Dienst««, 14. Miir; abends. 64 Fahr». den gm 3 Uhr nachmittags 594 a L. I V: Nitzsche u. Träukuer aufstellt hat eine der Bäcker Raumlehre „ Fleischer Rechnen „ Hausburschen Berufskunde Nachdem die Ergebnisse der diesjährigen Einkommen» und ErgänzungSsteuerein- schätzung bekannt gemacht worden sind, werden noch ß 46 Abs. 2 und 3 de» Einkommen steuergesetzes vom 24. Juli 1900 und ß 28 Abs. 2 de» ErgSnzungssteuergesetze« vom 2. Juli 1902 die Beitragspflichtigen, denen die Steuerzettel nicht behändigt werden konnten, aufgeforder», sich bei der OrtSbehörde zu melden. Radewttz und Marksiedlitz, am 14. März 1911. Die «emeindevorstöude. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jeden Lag abend» nitt Ausnahme der Sonn» nnd Festtage. Lirrtelsührlichn Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Psg., durch unsere Lrüger srei in» HauS 1 Mark 65 Pfg., bei Abholung an« Schalter der kalserl. Postansialten 1 Mark 65 Psg., durch den Drlestrügrr srei in» HauS 2 Mark 7 Psg. Auch MoualSabonnemeniS iverden angenommen. Auzelgen-Annahme sttr die Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag S llhr ohne Gewähr. Rotationsdruck >md Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — GeichilsiSsielle: Goetkesirasie 5S. — Flir die Nedaklion verantwortlich: Arthur Hähnel tn Niesa. Bekleidungsgewerbe Berufskunde Verdingung von Küchenbcdürfnissen. Der Bedarf an Kolonial, Back-, Gemüse», Milchwaren und vier für die Küchen der Kommandantur («inschl. der in Heidehäuser) und der tm Barackenlager unterzubringenden Truppen, sowie die Abnahme de« Spülicht und der Knochen der vorbezeichneten Küchen für di« Zett vom 1. 4. 1911 bi? 31. 3. 1912 sollen öffentlich vergeben werden. H erzu ist Termin auf Montag, den 20. März d. I, 4 Uhr «ach«., tm Zimmer Nr. 6 de» Kommandanturgsvände» anderaumt. Die Angebot« sind versiegelt, und auf dem Briefumschlag mit der Aufschrift: „Angebot auf Küchenlieferung' oder: „Angebot auf Abnahme der Küchenabfäll«' versehen, bi« zu obigem Zeitpunkte portofrei etnzusenden. Bedingungen liege« im vorgenannten Zimmer zur Einsichtnahme au«. Alle Bewerber sind bi« zum 27. März d. I. an ihr Gebot gebunden. Tr. P. Ze>tbatn, den 13. März 191l. Königltcke Kommandantur. Nachdem die Ergebnisse der dtetjährtgen Einkommen» und ErgänzungSsteurrein- schätzui g bekannt gemacht worden sind, werden nach 8 46 Abs. 2 und 3 de» Einkommen steuergesetze« vom 24. Juli 1900 und Z 28 Abs. 2 de« ErgänzungSsteuergesetze« vom 2. Juli 1902 die vritrag«pflichtigrn, denen die Steuerzettel nicht behändigt werden konnten, aufgefordert, sich bet den OrlSbehörden z» melden. vobersen und Lessa, den 14. Mär, 1911. Die GemeindtVorstöude. Herr Oberlehrer Johne „ „ Nitzsche „ Richter. 5" Uhr Entlassung der abgehenden Schüler beider Fortbildungsschulen. Während der Prüfung liegen die Hefte im Prüfungsraume aus. Die Zeichnungen sind im Lehrzimmer Nr. 3 des Hinterhauses ausgestellt. Zum Besuche der Prüfungen, der Entlassungsfeier und der Ausstellung laden ergebenst ein Riesa, den 14. März 1911. v. Gewerbliche Fortbildungsschule Klasse der Nachdem die Ergebnisse der diesjährigen Einkommen- und Ergäazungssteueretn- schätzung bekannt gemacht worden sind, «erden noch tz 46 Abs. 2 und 3 de« Einkommen steuergesetze« vom 24. Juli 1900 und § 28 Abs. 2 de» Vrßänzung«fteuergrsetze« vom 2. Juli 1902 die vettragSpflichttgen, denen die Struerzettel nicht behändigt werden konnten, aufgefordert, sich bet der Ortlbehörde zu melden. Pausitz, am 14. Mär» 1SU. Der Gemeindtvorstand. Z 44. Fußweg. Der Fußweg ist, so oft al« e« nötig ist, zu reinigen und, soweit er harten Belag hat, mit Wasser abzuspttlen. 8 45. Straßrnkehricht. Der Straßenkehrkcht ist sofort nach dem Zusammenkehren zu beseitigen. ES ist streng verboten, dasselbe in die Sinfallöcher der Kanäle fallen zu lassen. Wir bemerken bezw ordnen hierzu an, daß bei trockener Witterung vor dem Kehren sowohl die Fußwege als auch die Fahrstraße« mit reinem Wasser so ausgiebig zu besprengen sind, daß das gesundhettSgesährdende Aufwirbeln von Staub durchaus ver mieden wird. Zuwiderhandlungen gegen die angeführten Vorschriften werden wir, da unsere wiederholten diesbezüglichen Bekanntmachungen vielfach nickt beachtet worden sind, nun» mehr streng nach 8 57 der Straßenpolizeiordnnng mit Geldstrafe bis ZU 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen ahnden. Der Rat der Stadt Riesa, am 14. März 1911. vr. Scheider, Bürgermeister. Fortbildungsschule« zu Riesa. Die öffentliche« vsterprüfungen finden Montag, de« 27. März, in der Turnhalle am Albertplatze statt. Allgemeine Fortbildungsschule: 2 Uhr nachmittags Klasse 2-° , 2" . Dl« Radfahrkarte Rr. 1S7, lautend aus Max Leschtg ist verloren worden und wird hiermit al« Ungültig eikikrt. Nünchritz, den 18. Mär, 1911. Der Gemeiudevorstaud. Straßenreinigung. In letzter Zeit ist von un« mehrfach beobachtet worden, daß die Reinigung der Straßen in ungenügender Weise vorgenommen wird. Nach der Straßenpoltzetordnung vom 2. Dezember 1890 gelten hierüber folgende Bestimmungen : 8 42. Reinigung der Straßen. Die Eigentümer (oder deren Stellvertreter) von an öffentlichen Straßen oder Plätzen gelegenen Grundstücken, mögen dieselben bebaut oder unbebaut sein, sind verpflichtet, die vor ihrem Grundstücke gelegenen Straßenteile bi« zur Mitte des Fahrdamme« und in der ganzen Frontlänge so oft e» nötig, mindestens aber jeden Mittwoch und jeden Sonn abend, sorgfältig zu reinigen, widrigenfalls sie zu gewärtigen haben, daß neben der ihre Kosten ausgeführt wird. Bei Wasser der zu kehrende Etraßenteil von Staub vermieden werde. Nachstehende« OrtSgesetz wird hiermit bekannt gegeben. Gröba, am 13. März 1911. Der Gemeindevorflaud Ortsgesetz über die Anbringung, Instandhaltung und vestenerung von Reklameschildern und Plakaten in der Gemeinde Gröba. 8 l. Wer innerhalb der Gemeinde Gröba ein Reklameschild oder Plakat derart oder angebracht hat, daß e» vom öffentlichen Verkehr«raume aus sichtbar ist, Abgabe an die Grmktndekässe zu entrichten. Diese Abgabe beträgt für da« Jahr o) für Reklameschilder und Plakate unter 10 gm Fläche 1,— M. für df für jeden weitere« qm 0 50 M. Hierbei werden die Quadratmeterteile voll gerechnet. Die Abgabe ist am 1. Juli jeden Jahres zu bezahlen. Rückstände werden in gleicher Weise zwangsweise beigetrieben wie Gemeindeanlagen. 8 S. Ausgenommen sind Reklameschilder und Plakate, die von Gröbaec Einwohnern oder Gewerbetreibenden angebracht sind. 8 3. Wer künftig in der Gemeinde Gröba ein Reklameschtld oder Plakat in der 8 1 gedachten Art anbringt, hat dies spätesten« bei der Ausstellung oder Anbringung bei dem Gemeindeoorstande unter Angabe der Größe schriftlich anzumelden. Für die rechtzeitige Meldung find die betreffenden Grundstückseigentümer mit ver antwortlich. In den Fällen beS § 2 ist eine Anmeldung nicht erforderlich. 8 4. Hinsichtlich aller innerhalb der Gemeinde Gröba aufgestellten oder angebrachten Reklameschilder oder Plakat« gelten folgende Bestimmungen: a) Dir Reklameschilder und Plakate sind jederzeit sowohl hinsichtlich der Sicherheit als auch des guten Aussehen« tm besten Zustande zu erhalten. d) Dorspringende Schilder und Plakat« sind tn solcher Höhe anzubringen, daß der öffentliche Verkehr durch die Anbringung nicht beeinträchtigt werden kann. 8 5. Zuwiderhandlungen gegen die in ZZ 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe bi« zu 30 Mark geahndet. Gröba, am 31. August 1910. Der Gemeinderat. (Sipl.) Han», Gememveoorstand. Vom Königlichen Ministerium deS Innern durch Verordnung vom 5. November 1910 unter Vorbehalt de« Widerruf« genehmigt. G roßenhain, am 7. März 19N. Die Königliche AmtShanptmauuschaft. (T pl > Or. U h l e m a n n. ßDMiiMW m WM« SiMMiin — Melk HM. Im Gasthofe z« Gröditz sollen . Mittwoch, de« 22. Marz 1911, von vorm. 19 Uhr an 30 rw h. n. 318 rm w. Brennscheite, 42 rm h. u. 396 rm w. Vrennknüppel, 11 rm eich. u. 110 rm w. Aeste 29 rm kiek. Stöcke, und Donnerstag, den 23. Marz 1911, von vorm. 10 Uhr an 271 w. Stämme 12/27 om Mittenst., 155 eich. Klötze 12/48 om Ober- bez. Mittenst., 904 kief. Klötze 12/31 om Oberst., 115 ficht. Derbstangen 9/15 cm Unterst., 2 rm eich. Nutzknüppel. Kahlschläge in den Abt. 93, 96, 97 u. 101, Durchforstungen u. Absäumungen in den Abt. 84 bi« 86, 103, 104 «. 105, sowie Dürrhölzer in den Abt. 8t bis 88, 91 bis 96, 98, 99 u. 101 bis 106, gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Wetßia a. R. und Moritzburg, am 6. März 1911. Königl. Forstrevierverwaltnng. König!. Forstrentamt. Strafe das Versäumte von städtischen Arbeitern auf trockener Witterung ist vor dem Kehren mit reinem genügend zu besprengen, damit jegliche Verursachung 8 43. Schnittgerinne. DaS Schnittgerknne ist von allem Schmutz, Papier, Stroh und allen anderen nicht tn dasselbe gehörigen Gegenständen zu säubern, erforderlichen Falls mit Wasser gründlich auSzuspülen. Z-0 tt kombin. „ w Sattler u. Landwirte Rechnen ess Thielemann ZI» er re graphischen Gewerbe Buchführung ess Krause 4 w ess III er Metallbearbeiter Deutsch Münzner 4-0 w ess II tt re Berufskunde ess Hofmann 440 w ssss I k, »e Deutsch »» Böhme 5 es »ss II re Holzbearbeiter Rechnen «k Jrmscher 52» w I tt Wechsellehre k, Mendc.
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