Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.04.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-04-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191104039
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19110403
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19110403
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1911
- Monat1911-04
- Tag1911-04-03
- Monat1911-04
- Jahr1911
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.04.1911
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer G Tageblatt und Anzeiger (Elbeblatt M Anzeiger). Amtsötatt für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. - 77. Montag, 3. April 1V11, abends. 64. Jahrg. Das Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abend- mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Psg., durch unser« Träger srel t«S Hau» 1 Mark 65 Psg, bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postaustalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatLabonuc uentS werden angenommen. Anzeigen-Anuahme sür dl« Nummer de» Ausgabetages bl» vormittag v Uhr ohne Bewähr. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — BeschästSstelle: Goethestrabe VS. — Für dl« Redaktion verantwortlich^'Arthur Hähne! in Riesa. Auf dem Schießplatz HeidehSirser werden am 6., 7., 8. und 10. April dieses Jahres in der Zeit von 8 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags Scharfschießen abgrhalten. Die Sperrung diese» Schießplatzes und seines Gefahrenbereichs wird an jedem Schießtage so bewirkt, daß sie V, Stunde vor Beginn des Schießens durchgeführt ist. Die Mühlberger Straße und der Wülknitzer Weg werden nicht gesperrt. Die Wege des Platzes sind bei geöffneten Schlagbäumen und durch Hochklappen unsichtbar gemachten Warnungstafeln ohne Aufenthalt zu passieren. Unter Hinweis auf die amtShauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 6. Mai 1910, Nr. 334 k v, abgedruckt in Nr. 103 deS Riesaer Amtsblattes, wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Uebertretungen nach 8 366,10 bez. 368,9 des Reichsstraf gesetzbuchs bestraft werden. Di« OrtSpolizeibehörden werden veranlaßt, den OrtSeinwohnern auf dem sorge- schriebe»«« Wege von gegenwärtiger Bekanntmachung Kenntnis zu geben, Großenhain, am 31. März 1911. 293 b v. Königliche AmtShauptmauuschafl. Hlsf. Di« nach der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern zu Dresden vom 8. April 1893 aller 3 Jahre vorzunehmende Racheichung der im öffentlichen Verkehre verwendeten Matze, Gewichte, Wagen and Metzwerkzeuge wird zufolge ergangener Anordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden im laufenden Jahre innerhalb deS hiesigen BerwaltungSbeztrkS an den in de« nacherstchtlichen Plane ange gebenen Tagen durch das StaatSeichamt vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke erhallen die Herren Gemeindevorstände der nachverzeichneten Orte Anweisung, alsbald da» in 8 4 der obenangezogenen Verordnung vorgeschriebene Verzeich nis derjenigen Personen, die Eichgegenstände im öffentlichen Verkehre benutzen, aufzustellen und dem mit Vornahme der Nacheichung beauftragten Beamten bei seinem Eintreffen vorzulegen, auch die Tage, an welchem die Nachetchung vorgenommen wird und die Stelle, an der sie erfolgt, eine Woche vor ihrem Beginne in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der beteiligten Personen zu bringen. Zur ordnungemäßen Durchführung der Nacheichung und insbesondere zur Einhaltung der für die einzelnen Orte bestimmten Zeiten ist eS erforderlich, daß die NacheichungS- pflichtigen jede« Ortes vom Beginne der festgesetzten Zett ab nacheinander erscheinen und zu diesem Zwecke je nach der Zahl der von jedem einzelnen vorzulegenden, vacheichungS- pflichtigen Gegenstände mit entsprechenden zeitlichen Zwischenräumen bestellt werden. Wo besondere Zeiten nicht angegeben sind, erfolgt die Nacheichung zwischen 8 und 12 Uhr vormittag» und 2 bi» 6 Uhr nachmittag». Jede Gemeinde hat für diese Nacheichung einen geeigneten Raum — welcher mindesten» einen festen Lisch und einen Stuhl enthalten muß — bereit zu halten. In größeren namentlich langausgedehnten Ortschaften können zur Bequemlichkeit de» Publikum« mehrere solche Räume bestimmt werden. Gewerbetreibende und Landwirte, welche Maße, Gewichte, Wagen oder Meßwerk zeuge im öffentlichen Verkehre benutzen, haben dieselben an den oorgeschriebenen Tagen und an den betreffenden Stellen dem Eichungsbeamten in reinlichem Zustande zur Prüfung vorzulegen. Die Nachetchung derjenigen Wagen und Maße, welche an ihrem Gebrauchsorte befestigt find, wird von dem Eichungsbeamten nach vorauSgegangener Anmeldung bei demselben an Ort und Stelle bewirkt. Rahmenmaße zur Abmessung gespalteten Brennholzes unterliegen ebenfalls der Racheichung. Hierbei wird infolge früherer Anordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden noch besonder» darauf hingewtesen, daß auch jeder Landwirt, der die Erzeugnisse seiner Wirtschaft (Feldfrüchte, Obst, Vieh, Milch, Butter usw.) zu verkaufen und hierbei zu wiegen beziehentlich zu messen pflegt, verpflichtet ist, die Nacheichung seiner Wagen, Gewichte und Maße vornehmen zu lassen. Auf den größeren oder geringeren Umfang deS landwirtschaftlichen Betriebe» kommt e» hierbei nicht an. Auch der kleine Landwirt, der landwirtschaftliche Erzeugnisse nur in geringem Umfange verkauft, muß seine Wagen usw. nacheichen lassen. Der von Landwirten häufig erhobene Einwand, daß sie ihre Wagen nicht in Ge brauch nehmen, vielmehr ihre Erzeugnisse ohne vorherige» Abwiegen verkauften, wird der Regel nach al» unbeachtlich zurückzuweisen sein. Denn nach 8 369 Ziffer 2 de» Reich», strafgesetzbuch» hat Bestrafung bereit» dann einzutreten, wenn bet Gewerbtreibenden, worunter hier auch die ihre Erzeugnisse verkaufenden Landwirte zu verstehen find, Wagen usw. vorgefuudev werden, welche sich zum Gebrauche im Gewerbebetriebe eignen, aber den gesetzlichen SichungSstempel^ nicht tragen. E» begründet also bei den Landwirten da» tlotze Vorhandensein ungeeichter oder nicht nachgeeichter Wagen usw. die Vermutung de» Gebrauchs im gewerblichen Verkehre. Ebenso wird die Notwendigkeit der Nacheichung dadurch «»»geschlossen, daß die Wagen usw. sich noch in gutem Zustande befinden. Werden Maße, Gewichte, Wagen oder Meßwerkzeuge, welche da» Nacheichungzeichen nicht tragen, nach Beendigung de» Nacheichung»geschäft» vorgefunden, ohne daß der Nach- wei» der später erfolgten Neueichung erbracht werden kann, so tritt nach 8 369 Nr. 2 de» Strafgesetzbuchs Bestrafung und außerdem die Neueichung oder nach Umständen die Beschlagnahme und Einziehung der ungeeichlen, nicht gestempelten oder unrichtigen Maße, Gewichte, Wagen und Meßwerkzeuge ein. Großenhain, am 15. März 1911. 367 » V. Königliche AmtShauptmanuschaft. Pl« n für die Racheichurrg tm Amtsgerichtsbezirk Mesa. SpanSberg den 13. Juli nachm. von */z3 bi» 6, und den 14. Juli vorm., NieSka 14. nachm., Kletntrebnitz 17. U vorm. von */z9 bis V-10, Lichtensee mit Haidehäuser 17. N nachm. von 1 bis 6, und den 18. Juli vorm. von 8 bi» 11, Wülknitz * 20. vorm. von 10 bi» 12, nachm., und den 21. Juli vorm. von 8 bi» 9, Gtreumen mit GutSbezlrk 21. vorm. von 10 bi» 12 und nachm. von 2 bi» V-5, Radewitz i» 2. August nachm. von 5 bis 6, und den 3. August vorm. von 8 bi» Vi^2, Marksiedlitz Glaubitz mit GutSbezirk, 3. nachm. von */-2 bi» 3, Langenberg und Sageritz 3. nachm. von 4 bis 6, den 4. und 7. August, Nünchritz 8. und den 9.Augustvorm. von 8 bi» 10, Leutewitz v 9. rr vorm. von 11 bis 12, und nachm. von 2 bi» 5, Heyda 10. vorm. von 8 bis 1, Kobeln 11. Pahrenz 11. nachm. von 3 bis 6, und den 14. August vorm. von 8 bi» 11, Mehltheuer 14. nachm. von 1 bi» 6, und den 15. August vorm. von 8 bi» 10, Prausitz I» 15. vorm. von 11 bis 12, nachm., und den den 16. August vorm. von 8 bi» S, Gostewitz Jahnishausen mit Gutsbezirk 16. U vorm. von 10 bi» ^/,12, und Vorwerk Großholz 16. G nachm. von V-2 bi» 4, nachm. von 5 bi» 6, und den 17. August vorm. von 8 bi» 10, Nickritz n 16. G Mergendorf 17. vorm. von 11 bi» 1, Poppitz 17. U nachm. von V«4 bis 6, und den 18. August vorm., Pausitz 18. nachm. von 2 bi» 4, Oelsitz 18. nachm. von 5 bi» 6, und den 21. August vorm. von 8 bi» 11, Weida 21. nachm. von 1 bi» 6, und den 22. August vorm. von 8 bi» 1/ Merzdorf mit GutSbezirk 22. B nachm. von 3 bi» 6, Pochra mit GutSbezirk G 23. D vorm. von 8 bi» 11, Oberreußen mit Vorwerk U 23. B nachm. von 1 bi» V,2, nachm. von V»3 bi» 6, den 24. und. 25. August, und den 28. August, vorm., Gröba mit GutSbezirk K 23. U Forberg« M 29. D vorm. von 8 bi» 9, Bobersen mit Gut»bezirk W 29. vorm. von 10 bi» 12, und nachm. von 2 bi» 5, Lessa D 30. vorm. von 8 bi» 9, Zeithain 30. vorm. von 10 bi» 12, nachm., und den 31. August, Zeithain, Truppenübungsplatz 1. September Röderau 4. Promnitz mit GutSbezirk 5. vorm. von 8 bis V,9, Moritz 5. vorm. von 10 bis V«12, Srödel mit GutSbezirk w 5. nachm. von V-2 bis V,3, Zschaiten mit GutSbezirk w 5. W nachm. von 4 bis 6, und den 6. September vürm. Shnodal-Wabl. In dem sämtliche Parochten der Ephorien Grotzevhatn und Oschatz umfassenden VHI. Synodal-Wahlbeztrke macht sich für die bevorstehende IX. evangelisch-lutherische Landebsynode an Stelle der ausscheidenden Herren — Oberpfarrer vr. Klemm und Kämmerherr Freiherr von Spörcken — die Neuwahl eines geistlichen und eines Wells licheu Abgeordneten nötig. Die Kirchenoorstände der obenbezeichneten Parochien werden hiermit aufgefordert, in Gemäßheit der Vorschriften in 8 38 Absatz 2 bez. 8 28 Absatz 2 und 3 der Kirchen vorstand«- und Eynodalordnung die Wahlen derart baldigst vorzunehmen, daß jeder Kirchenvorstand aus seiner Mitte so viel Wahlmänner entsendet, als ständige geistliche Stellen in der Parochie vorhanden sind, wobei e» keinen Unterschied macht, ob eine Stelle bloß vorübergehend unbesetzt ist. Hinsichtlich der Zahl der weltlichen Wahlmänner in Kirchspielen, die au» Mutter- und Tochter- oder Schwestergemeinden bestehen, wird auf die Bekanntmachung der in Goangelict» beauftragten Herren StaatSmtntster vom 3. Juni 1871 — Gesetz- und Verordnung»blatt Seite 79 — verwiesen. In unü Lsnü VKrükKsfüfsEK
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht