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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.08.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-08-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191108078
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19110807
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19110807
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1911
- Monat1911-08
- Tag1911-08-07
- Monat1911-08
- Jahr1911
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.08.1911
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Wk Aer O Tageblatt «4. Jahr« Moutag, 7. August 1811, «beudS r. lS in H --4 n r 4 » ll- aä on leuchtend schien. Abends machte sich am südlichen Himmel schwaches Wetterleuchten bemerkbar. Heute strahlte die Sonne wieder ihre Mut herab und die Menschen fragen sich weiter seufzend: -Mann wird endlich die Erlösung kommen?" —* Die sommerfestlichen Veranstaltung«, de» hiesigen Fechtschulverdande« hatten sich birher fast nie der Gunst de» Wettergotte» in vollem Matz« zu erfreuen. Diese» Jahr nun wollt« der Himmel mit einem Mal« gut machen, wa« er die Jahre vorher verdorben hatte. Dem gestrigen Kinderfest de» verbände» war „Wetterglück" beschieden. Die Veranstaltung «ahm infolgedefsen den gelungensten Verlauf. Line ansehnliche fröhliche Ktnderschar beteiligte sich an dem Festzuge, der sich in der dritten Nachmittags stunde unter Vorantritt der vollständigen Kapelle de» Feldart.-Regt». Nr. 68 durch einige Strotzen der Stadt bewegte. Auf dem Schlltzenplatz bericht« in den Nach- Donnerstag, den 10. August 1S11, vorm. 10 kommen im Auktion-lokal hier I Bücherschrank mit Aussatz, 1 Stehpult, 1 Ladentafel und 1 Kastenwagen gegen sofortige Bezahlung zur Versteigerung. Riesa, 8. August 1911. Der Gerichtsvollzieher des König!. Amtsgerichts. krs >«« in el, »e, er, lr- u. w. und Anzeiger MtdlaN tlüd As-ri-erf AmtsötatL für die König!. LmtSdau-tmannschaft Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröbtu - o o >o >o io >o »o ,0 >o >0 >o io iv io s- >r- >8t :d. iä k c». su Mittagsstunden ei» rege» Leben. Nach zwei schmucken Vögeln schwirrte Bolzen auf Bolzen empor, auch ein Stern schießen bereitete den Kleinen viel Freude. Die ausge stellten Nad- und Würstchenbuden, der Tabentempel usw. sanden regen Zuspruch. Sine rege Beteiligung sand be sonder» da» Pr«t»kegeln. r/,7 Uhr traten auf der Wies« festlich geschmückte Kinder zur Ausführung eine» Neigen» an, dessen hübsche Aulführung bet den zahlreichen Zu schauern «ich« Anerkennung sand. Für die Kinder irrltchtt du» Fest mit einem Lampton-Umzug sein Ende. - . . —* Ja Ergänzung de» Artikel» „AuSftchtendeS Niederjagd- schreibt man un», datz speziell die Aul- sichten sür eine große Rebhühnerstrecke gering find. Di« abnorm« Hitze verursacht da» frühzeitig« Adsterben de» Kartoffelkraut«» und fehlt somit die Hauptdeckuug, spdatz wir in den ersten 8 Lagen ein MassenangGot vor, Rebe Hühnern zu konstatieren haben werden, mlhrend alödassü vertliches u«d sächsisches. «iesa, 7. August 1911. * Trotzdem die Landeswetterwarte und andere wetterkundige Stellen in den letzten Tagen ein Nachlassen der Hitze ankündigten, hält bei uns die Glutwelle un vermindert an. Auch der gestrige Sonntag stand wieder im Zeichen einer sengenden, drückenden Hitze. Eine grau same Enttäuschung wurde den nach Abkühlung lechzenden Menschen in der fünften Nach-mittagsstunde bereitet. Rings am Himmel zog schwarzes Gewölk herauf und es sah so <mS, als ob ein tüchtige» Gewitter Erquickung bringen wollte. Eine mächtige Staubwolke erhob sich und fegte durch die Straßen; aber keine Elektrizität ent- lud sich und kein Regen entströmte den finsteren Wetter wolken. Erst gegen 6 Uhr ging ein ganz leichter Regen piedet« durch den aber bereit» die Sonne wieder hell Zur Srgönznng der Verordnung des Königlichen Ministerium- de- Inster« üßer Tanzverguügungen vom 8. Dezember 1910 wird für die Landgemeinden der Königlichen SmtShauptmannschast Großenhain anstelle de» außer Kraft tretenden Tanz regulativ» vom 30. Mai 1908 mit Zustimmung de» vezirk»au»schuffe» folgende» bestimmt. Negttlnttstmötzige Tauztage im Sinne von 8 4 der Verordnung sind außer den unter Ziffer 2—8 bestimmten Tagen der 1. oder 3. Sonntag seden Monat». Soweit einzelnen Wirten die Erlaubni» zur Abhaltung öffentlicher Tanzvergnügen nicht allgemein, sondern nur unter Beschränkung auf eine gewisse Zahl oder Zeit oder gewisse Anlässe oder Festtage erteilt ist, bewendet e» bei diesen Beschränkungen. v. Die durch 8 9 oorgeschrkebene Tanzaufficht ist vön de« Vorstande der Ort»b,Hörde (Gemelndevorstand, GutSvorsteher) oder dessen Stellvertreter oder von einem hierzu be auftragten Beamten dieser Behörde oder einem zuverlässigen, zu dem gedachten Zweite von der Königlichen Amt»haup«mannschaft oder der OrtSbehörde besonder» in Pflicht ge nommenen, ständig damit betrauten Gemeindemitgliede auizuvben. Der TanzauffichtSführend« ist, soweit er nicht Dienstuniform trägt, durch Tragen eine» Abzeichen» — Schild, Armbinde mit der Aufschrift „Tanzaufficht- — sür jeder mann kenntlich zu machen. Er hat während der Dauer der Tanzmusik jederzeit im Saale anwesend zu sein und darüber zu wachen, daß Ruhe, Ordnung und Anstand herrschen. Vergütungen de» Tanzaufsichtführenden sind al» Polizeiaufwand au» der Gemeinde kasse zu bestreiten oder von der Guirherrschaft zu bezahlen. Die Verpflichtung de» Tanz wirte», die für di« Stellung der Tan-aussicht ortSgesetzlich bestimmten Gebühren in di« Gemeindekaffe zu entrichten, wird hierdurch nicht berührt. Bei jedem Tanzvergnügen soll Ruhe, Ordnung.und Anstand herrschen. E» ist daher in»besondere untersagt: 1) alle» rohe und ungesittete Betragen Innerhalb der Tanzfiätte, namentlich Stampfen mit den Füßen, Schreien, Lärmen- Stoßen, Schlagen, Schieben, ungesittete» Singen, anstößige und beleidigende Reden und dergleichen, da» Tanzen außer der Reihe, da» An- und AuStanzen, da» Tanze« von Männern tn Hut oder Mütze, mit Zigarre oder Pfeife im Munde, da» Tanzen von Frauen im Hute mit nicht genügend gesicherten Hutnadeln, da» Tanzen mit Sporen, da» Aufstellen in der Mitt« de» Saale», da» Wersen noch brennender Zigarrenreste in den Tanzkrri», sowie da» Mitbringen von Hunden, jede» Lärmen und Schreien vor der Tanzstätte, sowie auf dem Wege dahiü Und auf dem Heimwege. v. Bei vorkommendsn Unordnungen und Exzessen hat zunächst der Veranstalter der öffentlichen Tanzmusik etnzuschreiten. Dafern e» ihm aber nicht gelingen sollte, die Ruhe und Ordnung sofort wieder her-ustellen, hat er alsdann die Hilfe der aufflchtverpflichteten Ort»b«hörde bez. ihrer Organe in Anspruch zu nehmen. Der letzteren bez. ihren Organen, sowie den etwa anwesenden sonstigen Polizei organen ficht e» zu, bei fortgesetzten Ruhestörungen und Exzessen die Tanzmusik noch vor Ablauf der gesetzten Zeit anfhören zu lassen, da» Tanzlokal zu schließen und Polizei- stunde zu gebieten. Den Anordnungen der aufsichtführenden Polizeiorgane, sowie de» Witte» ist unweigerlich Folge z« leisten. Bei nicht öffentliche« Tauzvergnügungeu ist unter persönlicher Verantwortung de» Tanzwirte» vor den betreffenden Räumen «ine Tafel mit der Aufschrift „Geschlossene Gesellschaft" für die ganze Dauer de» Vergnügen» leicht sichtbar anzubrlngen. x. Für die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgabe« zur Armen- und BezirkSkasse bleiben die bisherigen Bestimmungen bestehen. Die nach 8 11 der Verordnung de» Königlichen Ministerium» de» Innern erforder liche Bescheinigung ist auch zu versagen, solange nicht die wegen de» Tanzvergnügen« zu entrichtenden Abgaben und Gebühren bezahlt sind. v. Gesuche um Erlaubni» zur Abhaltung öffentlicher Tänze an anderen wie den unter ä. bestimmten Tagen sollen mindesten« 3 Tage vor dem Tage, für den die Abhaltung de» Tanze» beabsichtigt ist, der OrtSbehörde vorgelegt und spätesten« 2 Tage vorher bet der Königlichen Amtshauptmannschaft eingereicht werde«. Die päch 8 11 der Verordnung de» Königlichen Ministerium» des Innern «rsorder liche Bescheinigung soll spätesten» am Tage vor der Abhaltung de» öffentlichen oder nicht öffentlichen Tanzvergnügen» bei der OrtSbehörde etngeholt werden. S. Da» Tanzbuch hat dem unten abgedruckten Muster zu entsprechen. Wer Tanzimlerricht in einer öffentlichen Tanz- oder Echankstätte erteilen will, hat hiervon der OrtSbehörde Mitteilung zu machen, ihr ein den Namen, Geburtsjahr und -Tag sowie Wohnort sämtlicher Schüler und Schülerinnen enthaltende« verzeichnt« einzuretchen und anzuzetgen, wo und wann der Unterricht stattfinden soll. Veränderungen de« Schülerbestander sind ebenfalls ungesäumt anzuzetgen. Tanzstunden in öffentlichen Lokalen dürfen nur an Wochentagen abgehalten werden und nicht über 19 Uhr abend« aurgedehnt werden. Jünglingen unter 16 Jahren sowie Mädchen bi« zum vollendeten 18. Lebensjahre ist gemäß der Perordnung vom 29. Januar 1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 99) der Besuch von Tanzstunden, die in öffentlichen Lokalen abgehalten werden, die hierzu gewerbsmäßig oder gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, verboten. Außer den Tävzschülern und -Schülerinnen sowie deren Eltern oder Erziehern ist niemanden^ beA Zutritt zu den Tanzstunden oder Tanzstundenbällen gestattet. Letztere bedürfen der Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft. Tanzstunde« und Tanzflundenbälle in öffentlichen Lokalen unterliegen der Polizei ltchen Beaufsichtigung und sind von der OrtSbehörde zeitweilig zu revidieren. X. Zuwtderhaudlungc« gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften strafbar find, mit Geldstrafe bi« zu 189 M> oder mit Haft bi« zw lö Tage« bestraft. Grotzenhain, den 29. Juli 1911. Königliche AmtShautztmaunschaft. Titelblatt. Tanzbuch für 181 La» «tesae» Tageblatt «scheut jedeu La, abend« mit «uSnahvie der Sonn- und Festtag«, vierteljährlicher vezuBtyrei» bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mart SV Psg, dnnb unfer« Tröger stet tn» Han« 1 Mark «l Pfg„ bei Abholung am Schalter der lasiert. Postanstaltm 1 Mark w Psg„ durch de« Briestrtlger fr« tn» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnnuent« iverden angenommen. «nzekgen-Ammhnie für die Nummer de» An»gabe«age» bi» vonuittag V Nhr ohne wemShr. votationitdruck und Verlag von Langer 4 Winterlich in Rieia. — v'klcdilst-strve: «ioethrsirasir VL — ^Fkii die Redaktion verantnvttlich: Arthur Hähnel tn Rieia. Holzversteigerung ans Morbacher Staatsfvrstrcvier Gasthof zum Deutsche« Hause i« Rosse«, Freitag, de« 18. August 1011, von vorm. 19 Uhr an: 897 w. Baumpfähle, 6,5 rm w. Vrennscheite, 11 rw w. vrennknüppel, 3 rm w. Aeste, 128,29 Wllhdt. w. Brennreisig und 939 rm w. Stöcke. Schläge iv Abt. 51, 55, 86, 84 und 89. Königliche Forftrevierverwaltnng Marbach u. Königliches Forstreutamt Augustusburg. Am 0. 8. 11, vormittag« 11 Uhr wird auf dem Kasernenhof« ein dienstunbrauchbares Dtenftpferd versteigert.— II Abteilung 3. Feldartillerie-Regiments Rr. 32. , Freibank Heyda. Morgen Dien-tag von nachmittag 5 Uhr ab wird Rindfleisch verkauft. Pfund 49 Pfg. Der Gemeindcvorstand. 3° rag. 1. it. Monat. ». Ver anstalter. 8. Oböffent- lich oder nicht öffentlich. «. Gchlußzeit. 8. Bermerl über Ge nehmigung, soweit eine solche ^erforder- «. Abgaben sllr die Armenkoffe. 7. Gebühren sür die Aussichtt- fiihrnng. 8. AnmetLe- bescheinig«», und Quittung der vrt»- bchörd« zu 7 und 8. s. i
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