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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.01.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912-01-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191201316
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19120131
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19120131
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1912
- Monat1912-01
- Tag1912-01-31
- Monat1912-01
- Jahr1912
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 31.01.1912
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>re» ten »der ün- »ter. Re- ver wart. 14 01,80 ri8,r>0 18?,80 i«5 Kur« 15,40 rufen 4. 74,75 ^22 2/9,75 IS1 LS »2,50 DI !1 92 DO !50 138 oerk, chtS. SN Mittwoch, 31. Januar 1»1S, abends. 63. Jahr«. Das Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Psg., durch unsere Träger lret ins HauS I Mark 65 Psg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger frei inS Haus 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonncmentS werden angenommen. Auzeigen-Annahme für die Nummer deS Ausgabetages bis vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Preis fiir die kleingespaltenc 43 mm breite KorpuSzeile 18 Psg. (LokalprriS 12 Pfa.) Zeitraubender nnd tabellarischer Sa», nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäfts stelle: Goethe st rahe 59. — Für die Redaktion veraulworilich: A rthnr Hähuel in Riesa. r > u. Bekanntmachung, de» Betrieb der Steinbrnche, i» denen Nnterhöhlnngsarbeilen vorgenomme» werde», betreffend. Werde» für Stembriiche, die in den Bezirken der unterzeichneten AmtShaupimann- schaften gelegen sind, von denselben au-nahm-weise yewäß Punkt 3 der Bekanntmachung derselben Amtshauptmannschaften vom 2. November 1906 Unterhöhlnngsarbeiten genehmigt, so gelten folgende Vorschriften. 1. UnterhöhlungSarbeiten dürfen wie bisher nur mit Erlaubnis der Königlichen Amts- Hauptmannschaft und in dem im Erlaubnisschein bezeichneten Umfang vorgenommen werden. Die Genehmigung zu den UnterhöhlungSarbeiten ist erloschen, sobald der Nieder gang der Wand oder eines Teiles derselben durch Aukbruch erfolgt ist. Von dem Er löschen der Genehmigung ist der Königlichen AintShauptmannschast Anzeige zu erstatten. 2. DaS Ueberhängenlassen der Wände oder deS Oberlandes (OberlagerS, Deckgebirges) ist verboten. Wenn nach dem Niedergchen einer Felswand sich überhängende Massen zeigen, sind sie durch Abbau von oben herunter in mäßigen Abtreppungen obzuarbeiten. Soweit niedergegangene Felsmassen im Gefahrenbereiche deS UrberhangeS oder der Bruchwand liegen, dürfen sie vor Abarbeitung deS UeberhangeS oder Abputzen der Wand weder weggeräumt noch anfgearbeUet werden. 3. Vor dem Aufarbeiten der gefällten Steinmassen ist das die oberste Sleinlage der Wand bedeckende Deckgebirge abzustechen und flach abzuböschen. 4. Solange UnterhöhlungSarbeiten im Gange sind, hat der Bruchmeister die zu fällende Wand genau zu beobachten. Er hat sich während dieser Zeit von allen anderen Arbeiten wie Bohren, Steinbearbeitung usw. fern zu halten und sich ausschließlich seinen Obliegen heiten als verantwortlicher Leiter deS SteinbruchSbetriebeS und der Sprengungen zu widmen. Sobald der Brucknneister ein Knistern oder Bröckeln an der Wand bemerkt, hat er alle Arbeiten an der Wand und innerhalb ihres Gefahrenbereiches einzustellen. 5. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird gemäß Z 147 Absatz 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu LOO M. und im Falle des Unvermögens mit Haft bestraft. 6. Eine Abschrift dielcr Verordnung ist in den Arbeiterbuden aller Stembriiche deS Bezirks auszuhängen und stets in gut lesbarem Zustande zu erhalten. 7. Diese Verordnung tritt am Tags ihrer Bekanntmachung in Kraft. Großen bain und Meißen, am 30. De»ember 1911. Tic Königliche AmtShanptmannschast zu Grossenhain. vr. Uhlemann. Tie Königliche Amtshanplmannschaft z« Mettzen. F hr von Oer, Amikhauvtmann. Die Geflügelcholera unter dem Hühnerbestande des Handelsmanns Julius Meyer in Gröba, Kirchfiraße 14 — siehe Riesaer Tageblatt Nr. 302 vom 30. Dezember 1911 — ist erloschen. Großenhain, am 30. Januar 1912. 35 ä L. Königliche AmtShauptmannschaft. Preisverzeichnisse -er 8H- mit Lchnnkvirte betreffend. Nach Gehör des Bezirksausschusses wird sür den Bezirk der unterzeichneten Amt«- hauptmamUchasl auf Grund von Z 75 der Reick>«oewerbeordnung folgendes angeordnet: 1. Jeder Gast- oder Schankwirt hat ein Preisverzeichnis aufzustellen. Da« Verzeichnis hat in deutlicher Schrift zu enthalten: rr) die in dem Schanklokale zum Verschonte gelangenden Biersorten, wobei die gestellten Preise nicht nur nach dem ganzen Liter, sondern auch nach dem Sollinhalte sämtlicher verschiedener in der betreffenden Wirtschaft zum Bier schanke benutzten Schankge'äße anzupeben, die Biersorlen aber in der allgemein üblichen, eventuell durch Zusätze noch zu verdeutlichenden Weise z. B. „echt Bayrisches vier", „Laaerbter", „Einfaches vier" zu bezeichnen sind; d) die geführten alkoholfreie» Getriinte, als Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade, SelteiSwasser, Sauerbrunnen, Limonade und dergleichen. 2. Dieses Verzeichnt« ist in soviel Exemplaren, al« sich einzelne Schankzimmer in der betreffenden Gast- oder Schankwirtschaft befinden, dem Bürgermeister zu Radeburg bez. dem Gemeindevorstande oder GutSoorsteher unter Beifügung einer zur Aufbewahrung bei den genannten Behörden bestimmten Abschrift, oorzulegen, von dieser zum Zeichen der Voilegung loftrnsrei mit dem amtlichen Stempel zu versehen und sodann in jedem Schankzimmer an einem dem Publikum ge hörig ins Auge fallenden Platze anzuschlagen. Gehört zu der Wirtschaft «in Garten, so ist daselbst gleichfalls ein abgestempelte« Exemplar an sichtbarer Stelle anzubringen. S. Die gestellten Preise können jederzeit geändert werden. Sie bleiben aber so lange in Kraft, bi« die Abänderung auf den angeschlagenen Preisverzeichnissen vermerkt, den unter 2. genannten OrtSpolizeibehörden zur Kenntnisnahme vor gelegt und da« Verzeichnis von ihnen anderweit abgestempelt worden ist. 4- Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bi» zu 150 M. oder im Unver- mögenSfalle mit entsprechender Haft bestraft. b. Diese Bekanntmachung tritt unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1885 mit dem 1. März 1S12 in Kraft. Großenhain, den 30. Januar 19l2. Königliche AmtShauptmannschaft. Unter dem Viehbestände deS Gutsbesitzer« Alwin Kaul in Röderan, Hauptstraße 2, ist die IRwuI- unU auSgebrochen Die Königliche LlmtShauptmannschast bestimmt wegen dieses SeuchenfalleS gemäß 8 23 der Verordnung deS Königlichen Ministeriums des Innern vom 5. Oktober 1988 — Gesetz, und Verordnungsblatt Seite 335 flg. — den Gemeindebezirk Röderan — mit Anschluß des Bahnhof« daselbst — als Sperrbezirk und die Gemeindebezirke Zeithain, Promnitz mit GntSbezirk Promvitz und Lessa sowie de» Bahnhof Röderan als Beobachtungsgebiet; der weiter noch als BeobachtungSgediet in Frage kommende Ort Bobersen mit GntSbezirk Boberse» ist bereits Sperrbezirk. Für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet gelten die mit der Bekannt- machung vom 7. Juli 1911 — Nr. 156 deS Riesaer Amtsblattes — unter U nnd 0 bekannt gemachten Bestimmungen nnd Strafandrohungen. Großenhain, den 31. Januar 1912. 482» L. Königliche Amtshauptmaunschast. Den von den städtischen Kollegien beschlossenen II. Nachtrag zur Ordnung sür den städtischen Schlachthof zu Riesa vom 29. Juli 1909 und der dieser ««gefügten Gebühren- Ordnung geben wir hiermit nachstehend mit dem Bemerken bekannt, daß derselbe sofort in Kratt tritt. Riesa, den 30. Januar 1912. Der Rat der Stadt Riesa. Kr. II. Nachtrag znr vrdnnng für de« stüdtischea Schlachthof zu Riesa vom 29. Jnli 1999 nnd der dieser augefügten Gebiihren-Ordnnng. I. 8 5 Absatz 1 der Ordnung erhält folgenden Zusatz: Diese Gebühren haben die Eigenschaft von öffentlichen Gebühren im Sinne de» 8 21 deS Gesetzes vom 30. April 1906, betr. die Erhebung von Kosten sür Amtshand lungen der Behörden der inneren Verwaltung und voll Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen. Ihre Beitreibung geschieht nach Maßgabe deS Gesetzes über die Zwangsvollstreckung von Geldleistungen in VerwaltungSsachen vom 18. Juli 1902. II. Ziffer 1 der Gebührenordnung erhält weiter folgenden Zusatz : Für außerhalb NtesaS geschlachtete Tiere, die in den hiesigen Schlachthof eingesührt und daselbst weiter be- oder verarbeitet werden, sind (außer der KontrollbesichtigungS- Gebühr) sür Benutzung der Schlachthofeinrichtungen folgende Gebühren zu entrichten: sür 1 Stück Großvieh oder sür Teile eines solchen ---IM. 50 Psg., - 1 Schwein ----- 75 - , - 1 Stück Kleinvieh -- - - 50 - . Riesa, am 12. Januar 1912. Der Rat der Stadt Riesa. Die Stadtverordneten. (I-.8) ür. Scheider, Bürgermeister. (iß. 8.) Schön Herr, Vorsteher, Kr. Der noch rückständige Wafferzins auf da« 4. Vierteljahr 1911 ist längstens bis znm V. Februar 1912 an die Gtadtkaffe zu bezahle». Der Rat der Stadt Riesa, am 30. Januar 1912. Ka. Am 1. Februar 1912 ist der 1. Termin der Staat-- und Gemeindkgrnudstencr fällig. Die Steuerbeträge sind bi» spä'estens znm 14. Februar 1912 zur Vermeidung der ZwangSoollstktckung an die hiesige Cemeindekasse abzusühren. Gröba, am 31. Januar 1912. Der Gemeindevorstand. Freibank Glaubitz. Morgen Donnerstag von nachmittags 3 Uhr ab kommt fettes Schweinefleisch, Pfund 50 Psg, zum Verkauf. Der Gemetodevorstand. WS L M 4» für da» »Riesaer Tageblatt" erbitten wir nnS bi» spätestens vormittag- 9 Uhr de» jeweiligen Ausgabetages. »te «eichiiftiftrle. D»s gute tvedeek-Ater -^— -7-7-^. — - - Riesaer M Tageblatt und Anzeiger Meblatt ««d Atykigrr). Telegramm-Wreff« O gH I/tz^a Feritsprechstell» .Tageblatt». Riesa. Rr. SO. für die König!. AmtShauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. WWWWWWW
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