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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.02.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912-02-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191202286
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19120228
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19120228
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1912
- Monat1912-02
- Tag1912-02-28
- Monat1912-02
- Jahr1912
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.02.1912
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Riesaer W Tageblatt «rrd Anzeiger (Llbeblatt ««d MMger». Telegramm-Adress«: O »H I Femsprechsiell, Lage» , t Ri s» ^44414^^41144 Nr. so. für d!e König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 49. Mittwoch, 28. Februar 1912, abends. 65. Fahr«. DaS Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag abends nilt Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa I Mark SO Psg., durch unsere Träger tret tnS HauS 1 Mark 65 Psg., tci Abholung an« Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger frei ins HauS 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonncmeMS werden angenommen. Auzrigrn-Atmahme für die Nummer deS Ausgabetages bis vormittag 0 Uhr ohne Gewähr. Preis sür die kleingespaltene 43 mm breite KorpuSzcilc 18 Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderen, Tarif. Rotationsdruck und Berlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raße 59. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur HSHnel in Riesa. Die Wahrnehmung, daß in Betrieben, welche sich mit der Herstellung bez. dem Ver trieb von Rahrungs- und Genutzmitteln befassen, nicht allenthalben die nötige Sauber keit herrscht, weiter auch, daß die zum öffentlichen Berkaus bestimmten NabrungS- und Genußmittel, sowie Sebrauchsgegenstände oftmals nicht in einer ihrer Bezeichnung ent sprechenden Weise in den Handel kommen oder Zutaten erhalten, die vom Standpunkte der Nahrungsmittel- und GesundheitSpolizei als unzulässig sich darstellen bez. deshalb als verfälscht zu beanstanden sind, gibt der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschast nach Gehör de» Bezirksausschusses Veranlassung, die Inhaber von Betrieben der vorgedachten Art. insbesondere von Fleischereien, Bäckereien, Gast- und Schankwirtschafteu, Brauereien, Flaschenbterhand- lungeu, Minerals und Brausewafferfabriken, Kolonial- und Materialwaren handlungen und sonstigen Verkaufsstellen der RahrnngS- und Genusimittels branche tm eigenen und im allgemeinen öffentlichen Interesse hinzuweisen, in ihren Geschäftsbetrieben nicht nur hinsichtlich ihrer Person, sondern auch in Bezug auf die Betriebs-, Verkaufs- und Lagerräume und die zur Benutzung kommenden BetriebSgegenstände, Werkzeuge, Wagen, Maße, Gewichte, Messer, Ladentische pp. sich jederzeit der peinlichsten Sauberkeit zu befleißigen — insbesondere den fraglichen Räumen genügend Luft und Licht zuzuführen, die Verkaufsstellen für Lebensmittel nicht anderen Zwecken, wie z. B. zu Wohn-, Kranken- oder Kinder stuben oder als Werkstätten, zu benutzen, die zum Verkauf bestimmten Waren vor Verunreinigungen durch Tiere, so durch Hunde oder Katzen, zu schützen, die Fliegen von den offenliegenden Waren durch Verwendung von Drahtkörben fern zuhalten, die verkauften Fleisch- und Wurstwaren in reinem Papier zu verpacken, die BorratSgefäße sür Fische, Gurken, Sirup, Zuckerwaren usw. mit einem Deckel oder einer Glasplatte zu versehen — und dafür besorgt zu sein, daß die gleiche Reinlichkeit auch seitens ihres Dienst- und Gehilfenpersonals beobachtet wird, auch auf die Güte, Beschaffenheit und Zusammensetzung ihrer Waren fort gesetzt zu achten. AuS der nachstehenden Zusammenstellung sub (-) ist ersichtlich, welche Mängel der Nahrungsmittelchemiker bei den vorgenommenen Untersuchungen am häufigsten gefunden hat. Die in Frage-kommenden Gewerbetreibenden ersehen hieraus, worauf sie, um tun lichst einwandfreie Waren zu führen, ihr Augenmerk hauptsächlich zu richten haben. Kolonial- und Materialwarenhändler werden hiernach die von ihnen feilgebotenen Gemüse arten, Bäcker ihren Mehloorrat, öfter auf das Vorhandensein von Fremdkörpern bez. Käfern, Milben, Spinnen und Würmern zu untersuchen und nötigenfalls von diesen zu säubern haben. Händler mit diesen oder anderen der Verfälschung ausgesetzten oder öfters unter falscher Bezeichnung geführten Waren, welche dieselben nicht selbst Herstellen, sondern fertig vom Großhändler beziehen, werden zur Vermeidung eigener Verantwortlichkeit gut tun, bei der Bestellung „garantiert reine bez. der Bezeichnung tatsächlich entsprechende Ware" zu verlangen, und, daß sie solche erhalten, sich auf der Rechnung bescheinige» zu lassen, aber auch die bezogene Ware unter keiner anderen Bezeichnung zn verkaufen, al» sie dieselbe erhalten haben. Besondere Vorsicht ist aber beim Ankauf und Weiter- verkauf von Lebensmitteln geboten, die unter Verschweigung ihrer Natur und Abstammung unter meist fremdsprachigen, unverständlichen und unverbindlichen Phantasienamen in Verkehr gelangen. Bei diesen Waren fordere der Händler vom Lieferanten in allen Fällen nicht nur eine Bescheinigung über die Unschädlichkeit, sondern auch über die wahre Zu sammensetzung der Waren, damit er seinerseits jederzeit in der Lage ist, da» kaufende Publikum über die Natur und Abstammung solcher Waren aufzuklären. Fleischer haben den Fleischwolf und die Wurstmaschinen stet« rein zu halten, die Schlachtabfälle sofort zu beseitigen. Die Schlachthäuser dürfen uur zu Schlachtzwecken, niemals aber zum Waschen oder Aufbewahren von WirtschaftSgegenständen usw. benutzt werden. In Bäckereien ist für genaue Ausbesserung deS Fußbodens, Gntfernung von Spinn geweben, Berputzung von MauSlöchern und rechtzeitige Erneuerung deS Wandanstrtchs zu sorgen; schadhafte Backtröge einschließlich der Deckel dürfen nicht verwendet werden, auch ist das Herumliegen von Kleidern, Wäsche und Schuhen in den Backstuben zu vermeiden. Die Backwaren sind beim Verkaufe nicht unnötig Viel, insbesondere nicht mit un sauberen Händen, zu betasten. Fertige Backwaren und Brot sind in reinlicher Weise zu lagern. Gast- und Schankwirte sowie KlaschenbierhSndler haben die benutzten Gläser und Flaschen nur in reinem fließendem bez. in solchem Wasser zu spülen, welches oft durch frisches ersetzt wird — oergl. Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschast vom 9. Oktober 1899 (Nr. 239 der Großenhainer Amtsblattes) —. BorratSgefäße, Schubkästen usw. werden mit den Handelsnamen der Waren deutlich zu bezeichnen, flüssige Lebensmittel, wie Essige, alkoholfreie Getränke usw., klar, gegebenen falls erst nach dem Filtrieren, in Verkehr zu bringen sein. Nicht mehr zum Verkauf bestimmte, verdorbene Lebensmittel sind au» den Verkaufs, stellen zu entfernen; niemals dürfen verdorben« Lebensmittel frischen zugesetzt werden. Brot und andere» Gebäck darf die Wände, die meist farbig und oft auch nicht allenthalben rein sind, nicht berühren. Die Vrotschragen sind an der Wand mit leicht abwtschbaren Holzleisten zu versehen. Backwaren und Petroleum werden in getrennten Räumen feilzuhalten und zu verkaufen sein. Lrsenikfarben und andere Eiftfarben dürfen nicht in Kästen oder offenen Gefäßen über Nahrungsmitteln gelagert werden. Behördlich erforderliche Aushänge dürfen nicht durch andere AuSHSnge (z. B. Reklame plakat«) verdeckt werden. Wer alkoholfreie Getränke usw. durch Verdünnen von Grundstoffen mit Wasser her- stellt, hat sür tadelloses Wasser zu sorgen. Im Verkehr mit Wein und Kognak ist daS neue am 1. September 1909 in Kraft getretene Weingesetz zu beachte». Bisher ist von Einleitung de« Strafverfahrens wegen der vorgekommenen strafbaren Zuwiderhandlungen mehrfach abgesehen worden, es wird dies aber künftighin nicht ge schehen können und gibt man auch aus diesem Grunde die Befolgung des Vorstehenden anheim. Dringend zu warnen ist endlich vor der streng zu ahndenden Herstellung und dem Verkaufe geistiger Getränke, die mit Holzgeist (Methylalkohol) verfälscht sind und meist durch ihren geringen Preis auffallen. Nicht minder ist die Verwendung deS HolzgeisteS (Methylalkohols) uad methyl alkoholhaltiger Präparate (Spritol, Spritogen, ColumbiaspirituS usw.) zur Herstellung von Heilmitteln innerhalb und außerhalb der Apotheken — also auch der Drogenhand- lungen — verboten. Aber auch zur Herstellung von kosmetischen Mitteln (Haarwässern, Parfümen und dergl.) sollte Methylalkohol in keinem Falle verwendet werden. Der Herr Bürgermeister zu Radebnrg sowie dis Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher de« Bezirks werden angewiesen, sich von Zeit zu Zeit von der Beschaffen heit der Geschäftsbetriebe in Bezug auf Sauberkeit und — soweit e» ihnen möglich — Beschaffenheit der Waren, abgesehen von den durch den Nahrungsmittelchemiker vorg«. nommenen Untersuchungen, zu überzeugen und im Falle der Wahrnehmung von Miß- ständen, eventuell unter Angehung des Nahrungsmittelchemiker«, auf Abhilfe derselben bedacht zu sein bez. Anzeige anher zu erstatten, andererseits wird aber auch das Publikum ersucht, die vorstehend dargestellten Bestrebungen durch Unterstützung der Behörden und Einwirkung auf die Ladeninhaber zu fördern. Großenhain, am 18. Januar 1912. 80 b L. Königliche Amtshauptmannschast. G 1. Fleisch. Hackfleisch: Zusatz von Präservesalz, was gänzlich unzulässig ist, oder sonstige Zusätze von FleischrötungS- und Konservierungsmitteln. 2. Wurstwaren: Knoblauchwurst, Leberwurst, Blutwurst, Brühwürstchen Zusätze von Kartoffelmehl, Weizenmehl (Semmel) ohne Deklaration, Mettwurst mit Borsäure versetzt, innen oder außen gefärbt. 3. Fischwareu: Verdorben. Krebskonserven: Mit Borsäure versetzt, gefärbt. 4. Milch: Vollmilch, Magermilch und Sahne geben Veranlassung zu Ausstellungen in Bezug auf Güte und Reinheit. 5. Speisefette und -Oele. Butter: Unterschiebung von Margarine, gesetzwidrig hoher Wassergehalt. Margarine: Zahlreiche Verstöße beim Feilhalten, Verkaufen und Verpacken. Zu hoher Wassergehalt. Knnstspeisefett: Verstöße beim Feilhalten usw. wie bei Margarine. Speiseöle: Olivenöl Mil Surrogaten versetzt, Mohnöl desgleichen. 6. Mehl, Brot, sonstiges Gebäck, Teigwaren: Roggen- und Weizenmehl: Mit Kartoffel- und Gerstenmehl versetzt, durch Milben und andere Schädlinge verunreinigt, Lagerung auf viel betretenem, schmutzigem Boden in nicht geschlossenen Säcken aus Lein- wand oder Papier. Brot: Minderwertige Zusätze nicht kenntlich gemacht, zu hoher Wassergehalt. Unsaubere Lagerung. Gries: Durch Milben, Spinnen, Käfer verunreinigt, Graupen desgleichen; Reis und Graupen: Mit Talkum und Stärkesirup förmlich über, zogen, Hirse künstlich gefärbt ohne Deklaration; elarme Eiernndeln: Ohne Kenntlich machung stark gelb gefärbt, MaiS- und Kartoffelstärkegemisch oder Maisstärke als Weizenstarke verkauft. 7. Hefe: Zusatz von Kartoffelmehl bei „reiner" Hefe. 8. Gewürze: Macis stark mit wilder Bombaymacis verfälscht, Paprika verdorben, Pfeffer verdorben, gekalkt, Piment geockert, Saffran-Surrogat als Saffran verkauft, bittere Mandeln: Fälschung mit Pfirsich- und Aprikosenkernen. Zimmet: Zusatz von Mandelkieie 9. Essig: Essig als Essigsprit, Essigsprit als Weinessig verkauft, Verdorbensein in folge von vorhandenen Esstgälchen, Pilzwucherungen, Bakterien. Weinessig ohne Dekla ration künstlich gefärbt, zu geringer Weingehalt. Bet Essig und Weinessig war häufig ein so geringer Säuregehalt festzustellen, daß die Bezeichnung „Essig" für diese Ware al» auf Täuschung gerichtete Benennung betrachtet werden mutz (bei Essig mindesten» 3 °/„ bei Weinessig mindestens 5 "/„ bei Essigsprit mindestens 7"/» Elsigsäure notwendig); Gehalt an gesundheitsschädlichen Metallen (Zink, Blei, Kupfer). Essige dürfen mit Ge fäßen au» Zink, Blei und Kupfer nicht in Berührung kommen. 10. Zucker und Zuckerwaren: Verschmutzt. Makronen und Marzipan: Surro- gate (Pfirsichkerne, Hasel-Erdnüsse, künstliche Essenzen) nicht deklariert. Feilhalten in zerbrochenen GlaSgefäßen oder Kästen mit zerbrochenen Scheiben. 11. Frisches Obst und Gemüse: Unsaubere Lagerung. 12. Frnchtfirupe, Marmeladen: Himbeerfirup: Fälschung mit Wasser (Nach- presse), Zuiätze von fremden Farbstoffen und Konservierungsmitteln ohne Deklaration. Marmeladen: Abfälle. Stärkesirup, künstliche Färbung gar nicht oder ungenügend deklariert. 13. Gemüse und Fruchldanerwaren (Dörrobst): Pfirsiche und Aprikosen über- mäßig geschwefelt, Prünellen durch Milben verdorben. Eingemachte Früchte: Preisel beere« Zusatz von Stärkesirup, Talicylsäure und Farbstoffen ohne Deklaration. Pfeffer gurken gekupfert durch Bereitung in oxydierten Kupferkesselu. 14. Honig: Bei Znckerhonig Stärkesirup nicht deklariert. 1b. Branntweine «nd Liköre. Edelbranntweine: Verschnitt durch Sprit und Wasser nicht deklariert. Kunstkognak, Kognakverschnitt, kognakähnliche Branntweine al» Dar gute Nedeek-Aler
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