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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.04.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912-04-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191204042
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19120404
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19120404
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1912
- Monat1912-04
- Tag1912-04-04
- Monat1912-04
- Jahr1912
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.04.1912
- Autor
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7S Donnersta«, 4. April ISIS, abends «S. Jahr« «Ad Arr-riger MrblM md Atychry. p TckgraouEmff« ß!ß l! Femspnchstrlle .Ta, »la t .«t s» «l. für die König!. AmtShauptmannfchast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede» Ta« abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. BicrtrljShrlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 80 Pfg., durch unsere Tröger srei in» Hau» I Mark 65 Psg., bei Abholung am Schalter der kaisrrl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Anzrigru-Annahme für die Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Preis für die klelngespaltene 43 rum breite KorpuSzeile 18 Psg. (LotalpreiS 12 Pfg.) Zeitraubender und , tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raste 59. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. Bekanntmachung. Das KrlepSminisierium beabsichtigt auch tu diesem Jahre Pferde, vornehmlich starke Militärzugpferde, in Sachsen als Remonten ankaufen zu lassen. Remontemärkte finde» statt: Dienstag, den 16. April, 3 ° N.: in Lommatzsch auf der Promenade. Ankanfsbedingnngen. 1. Die Pferde sollen 3—4 Jahre alt sein. Sie werden sofort abgenommen und gegen Quittung bar bezahlt. Hengste, tragende Stuten und Pferde mit kupierten Schweifen, ebenso Stuten, für die vom Landstallamt Angeldpreise verliehen worden sind, werden nicht angekauft. 2. Pferde mit Mängeln, die gesetzlich den Kauf rückgängig machen, sind vom Der- käufer gegen Erstattung de» Kaufpreises und der Unkosten zurückzunehmen, desgleichen Pferde, die sich während der ersten 28 Tage nach dem Tage der Einlieferung in das Depot al» Klophengste erweisen. Die gesetzliche Gewährsfrist wird für periodische Augen entzündung (innere Augenentzündung, Mondbltndheit) auf 28 Tage nach dem Tage der Einlieferung in dar Depot verlängert, für Koppen (Krippensetzen) auf 10 Tage vom ge nannten Zeitpunkte ab verkürzt. 3. Verkäufer, die Pferde vorführen, die ihnen nicht eigentümlich gehören, müssen sich gehörig auSweisen können. 4. Der Verkäufer ist verpflichtet, jedem v-rkauften Pferde eine neue, starke, rind- lederue Trense mit glattem, starkem Gebiß (keine Knebeltrense) und eine neue Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit zwei mindestens 2 Meter langen Stricken unentgeltlich mit zugeben. 5. Zum Nachweise von Abstammung und Aufzucht der Pferde find mltznbringen: Deck- und Külleukchetne, etwa vorhandene Znchtscheiue oder andere Aasweise über die Malter und Ausweise über etwaige Benutzung einer Weide. 6. Die Verkäufer werden ersuch», die Schweife der Pferde nicht übermäßig zu be schneiden. 7. Vorstehende Ankaufsbedingungen gelten auch für nicht öffentliche Märkte. Kriegsministerium. Auf vlatt 406 des bieftgen HanbelSregtsterS, die Firma Gust»» Starke i« Riesa betreffend, ist heute eingetragen worden, daß der Inhaber Ernst Gustav Starke ausgeschieden und der Fouragehändler Gustav Max Starke in Riesa Inhaber ist, sowie daß der neue Inhaber nicht für die im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des bis herigen Inhaber» haftet, auch nicht die im Betriebe begründeten Forderungen auf ihn übergehen. Riesa, den 4. April 1912. . Königliches Amtsgericht. Nachstehend geben wir die vom Rate nach Gehör de» Stadtverordneten-KollegiumS beschlossene Marktordnung für die Stadt Riesa bekannt. Riesa, am 3. April 1912. Der Skat der Stadt Riesa. vr. Scheider. Kr. Marktordnung für die Stadt Riesa. Auf Grund von 88 64—71 der RetchSaewerbeordnung wird folgende» bestimmt: I. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. DaS gesamte Marktwesen in der Stadt Riesa unterliegt der Leitung und Aussicht eine» gemischten Ausschusses, der dem Stadtrat untergeordnet ist und aus 2 Stadträten und 4 Stadtverordneten besteht. Zur Ausführung seiner Anordnungen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung ist er vom Marktmeister zu unterstützen. Dieser kann die Schutzmannschaft nach Bedarf heranziehen. 8 2. In Riesa werden jährlich zwei Jahrmärkte, zwei Diehmärkte und ein Christ markt, überdies wöchentlich zwei Wochenmärkte abgehalten. 8 3. Der erste Jahrmarkt findet Sonntag bis Dienstag nach Ostern, der zweite Sonntag bis Dienstag nach Gallus statt. Die Btehmärkte finden je am Sonnabend vor den Jahrmärkten statt. Der Christ markt beginnt am 3. Adventssonntag und endet am WeihnachtSheiligabend. II. Die Jahrmärkte. 8 4. Die Jahrmärkte beginnen am Sonntag mittags 12 Uhr und dauern bis Dienstag mittags 12 Uhr. 8 5. vor dem Beginn des Marktes darf kein Verkäufer seine Waren verkaufen. Mit dem Schluff« des Markte» müssen die waren «iugepackt und die Stände geräumt sein. Da» SuSlegen der waren sowie da» Aufbaueu der Lerkaufrpände am Jahrmarkt»- Sonntag ist von Uhr vormittag» ab gestattet. 8 6. Zum Handel auf den Jahrmärkten ist jeder In- und Ausländer berechtigt. 8 7. verboten ist: 1. der verkauf geistiger Getränke, 2. da» Feilbieteu von seuergefährNchen oder leicht explodierenden Gegenstände», 3. da» Schreien beim Anpreisen der waren, 4. da» Musizieren^auf den Straßen und Plätzen außerhalb de» Markt gebiete», L. di« Aufstellung von Glücksspielen aller Art, da» Ringe- und Platten- tverfm und ähnlich« Veranstaltungen, 6. das Feilbieten von unsittlichen oder sonst anstößigen, unter den Begriff „Schundliteratur" fallenden Literaturerzrugnissen, Postkarten und Bildern. 7. das Fetlbteten im Umhertragen oder Umhrrziehen im Marktgebiete. 8 8. Wer auf dem Markte feilhalten will, hat sich spätesten« 3 Tage vor dessen Beginn beim Marktmetster unter Bezeichnung der Warengattung schriftlich oder mündlich anzumelden und eine Verkaufsstelle anweisen zu lassen. 8 9. Auf die angewiesene Stelle hat der Feilhaltende, sofern er sie nicht löst, keinen Anspruch für die späteren Märkte. 8 10. Wer sich einen bestimmten Platz auf längere Zeit vor anderen Feilbietenden sichern will, hat diesen Platz gegen eine besondere Gebühr beim Stadtrat zu lösen und erhält dafür einen Löseschein auSgehändigt. 8 11. Tin Platz darf höchsten» auf 5 Jahre, vom Tage der Ausfertigung Le» Scheins an gerechnet, gelöst werden. Nach Ablauf der Lösezeit ist der bisherige Inhaber de» Platzes in der Regel vor anderen bei der Wiederverlösung zu berücksichtigen. 8 12. Die Lösegebühr beträgt für jeden Markt */, de» tarifmäßigen Stättegeldes (8 17) und ist für die gesamte Zeit im voraus zu bezahlen. Für die Ausstellung de» LösescheinS ist eine besondere Gebühr von 1 M. zu entrichten. 8 13. Der Löseschein gilt nur für die Person, auf welche er lautet, und erlischt, 1. wenn der Berechtigte stirbt oder das Geschäft aufgibt, 2. wenn er^an 3 aufeinander folgenden Märkten den Stand nicht be nutzt und auch das tarifmäßige Stättegrld (s. 8 17, Abs. 2) nicht bezahlt hat. 8 14. Eine Rückerstattung der Lösegebühr findet nicht statt. Jedoch kann im Falle des Tode» der Berechtigten seinen Erben auf ihren rechtzeitig vor dem nächsten Markt« zu stellenden Antrag der auf die Zeit nach dem Tode des Berechtigten entfallende Teil zurückgewährt werden. 8 15. Aus besonderen Gründen kann der Stadtrat die Lösezeit abkürzen. Der Berechtigte ist hiervon 4 Wochen vor Beginn des Markte» zu benachrichtigen. Auch ist ihm der auf die noch übrigen Märkte entfallende Teil der Lösegebühr zurllckzuzahlen. 8 16. Der Berechtigte hat sich ohne Anspruch auf eine Entschädigung die Verlegung seiner Budenreihe gefallen zu lassen, wenn der Gtadtrat dies für nötig hält. 8 17. Von jedem, der auf dem Markte feilhält, wird Gtättegeld nach dem in der Anlage enthaltenen Tarife erhoben. Der Besitzer eine» gelösten Standes hat auch für diejenigen in die Lösezeit fallenden Märkte, die er nicht besucht, da» Stättegeld zu be zahlen. DaS Gleiche gilt von demjenigen, der einen im voraus beim Marktmeister bestellten Stand nicht mindesten« 3 Tage vor dem Markt beim Marktmeister abbestellt. 8 18. Das Stättegeld ist bi» Montag Mittag in der Stadtkasse gegen Quittung zu entrichten. Wer nach diesem Zeitpunkte ohne Quittung beim Feilhalten betroffen wird, hat wegen Hinterziehung den fünffachen Betrag de« tarifmäßigen Gtättegelde» zu bezahlen. Karussell- und Tchaubudenbesitzer entrichten das Stättegeld am Montag nachmittag an den Marktausschuß in der von diesem festzusetzenden Höhe. Ist anzunehmen, daß ein Marktlieferant den Jahrmarkt nur am Sonntag besucht, so ist der Marktmeister berechtigt, bereit» am Sonntag da» Stättegeld gegen Quittung einzuheben. 8 19. Die einzelnen Straßen und Plätze, auf denen die verschiedenen Gattungen der Verkäufer Aufstellung zu nehmen haben, bestimmt der MarktauSschuß. 8 20. Bor HauSeingängen, Einfahrten und Ladentüren ist genügender Raum zur Aufrechterhaltung der Verkehr» durch die Budenreihen freizulassen. Die Fußsteige sind von BerkaufSständen ganz freizuhalten. 8 21. Niemand darf den von ihm gelösten oder ihm zugewiesenen Platz einem Anderen Überlassen. 8 22. Der Marktausschuß kann die Wegnahme von Verkaufsständen, die auf einem nicht angewiesenen Platze errichtet worden sind, anordnen, nach Befinden auch auf Kosten der betreffenden Händler selbst bewirken lassen. 8 23. Jeder Händler hat an feinem Berkaufsstande eine Tafel mit seinem deutlich lesbaren Namen nebst ausgeschriebenem Vornamen und Wohnort anzubringen. 8 24.. Den Mitgliedern de» MarttauSschusseS und den Polizeibeamtin ist der un entgeltliche Zutritt zu den VerkaufSständen zum Zwecke der Revision zu gestalten. Auch sind ihnen auf verlangen die Quittungen über da« Stättegeld und die Lösescheine, welche in den Verkaufsständen bereit zu halten sind, vorzuzeigen. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. 8 25. Die 88 4—24 finden auf die Unternehmer von Schaustellungen und Dar bietungen aller Art sinngemäße Anwendung. 8 26. Wer öffentliche Schaustellungen und Darbietungen auf den Jahrmärkten veranstalten will, hat zuvor in jedem Falle polizeiliche Erlaubnis einzuholen. Die Er langung einer solchen schließt nicht das Recht auf Einräumung eine» Platze» ein. III. Die Wochenmärkte. 8 27. Die Wochenmärkte finden Mittwoch« und Sonnabend» oder, wenn auf diese Tage ein Feiertag fällt, am Tage vorher statt. Sie beginnen früh 6 Uhr und enden nachmittag» 2 Uhr. 8 28. Buden und Stände dürfen nur am Markttage selbst aufgebaut und müssen . ebenso wie die Waren sofort nach Beendigung des Markte» wieder beseitigt werden. 8 29. Auf den wochenmärkten dürfen nur die in 88 66, Ziffer 1—3 der Reichs gewerbeordnung aufgeführten Gegenstände fellgehalten werden. 8 30. Gtättegeld wird an Wochenmärkten nicht erhoben. IV. Die vtehmikrkte. 8 31. Die Vtrhmarkte beginnen früh 5 Uhr und enden 12 Uhr mittag». 8 32. Di« vtehbesttzer find verpflichtet, den Weisungen der Lufficht»beamten und der mit der gesundhett»polizeilichen lleberwachung beauftragten Personen über Auftrieb» tierärztliche Untersuchung, Schutzmaßregeln und dergleichen Folg« zu leisten. 8 88. Stättegeld wird an den Viehmärkten nicht erhoben.
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