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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.05.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912-05-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191205232
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19120523
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19120523
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1912
- Monat1912-05
- Tag1912-05-23
- Monat1912-05
- Jahr1912
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.05.1912
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Riesaer D Tageblatt Donnerst««, 23. Mai ISIS, abends 118 65. Jahr« Fern sprech stell» Nr. LL und Anxrigrr Medlatt und M-eigm Amtsötatt für b!e König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat GröVa. Ta» Nirsaer Tageblatt erscheint jeden Ta« abend» mit AuSnabmr der Conn- und Frsitage. Vierteljährlicher Vezugkprri» bei Abholung in der Expedition In Riesa 1 Mark 50 Psg., durch unsere Träger Irei in» Hau» I Mark 68 Pfg., dei Abholung am Schalter der kaiserl. Poslanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger srei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonncmeul's werden angenommen. Anzeigeu Annahme sür die Nunimer de» Ausgabetage» bi» vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Prri» sür die llcingespaltene ä3 wm breite KorpuSzrile 18 Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender mrd tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. NotationSdrmck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestraße 59. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnrl in Riesa. Die unterzeichnete Königliche AmtShauptmannschast richtet an alle Eigentümer, Nutznießer oder Bewirtschafter von Grundstücken, auf denen die Ackerdistel (Oirsium arvevcs) anzutreffen ist, die dringende Mahnung, diese Distel und — wenn erforderlich — auch andere Distelarten auf den in ihrem Besitz oder in ihrer Nutznießung befindlichen Grundstücken, al« Rainen, Wegen, Dämmen, Gräben, Uferrändern, Eisenbahndämmen, brach liegenden Bau plätzen, sowie auf Beckern, soweit sie ohne Beschädigung de» Pflanzenzustandes zugänglich sind, Wiesen, Weiden, Hutungen, Waldblößen und Waldrändern der art rechtzeitig z« vertilgen, daß dieselben in größerer Anzahl nicht im blühen den oder reisen Zustande angetroffeu werden. Hierbei ist zu beachten, daß da« bloße Abschneiden und Vernichten der Distelköpfe vor der Reife zwar die Gefahr der Tammenverbreitung beseitigt, daß aber dadurch eine Weiterverbreitung durch die Wurzelbrut nicht gehindert wird und daher alljährlich diese Arbeit wiederholt werden müßte. Es ist daher das Ausstechen der Wurzeln wirksamer und vorzuziehen. Hier ist freilich die Tiefe deS Ausstichs maßgebend für den Erfolg, da an den zurückbleibenden Wurzelteilen — bis zu 20 bis 25 cm hinab — neue Stammknospen entstehen und unter günstigen Umständen sich cmporarbeiten. Wenn nicht — wie eS schon vielfach geschieht — durch dar Ausstechen der jungen Disteln mit dem Messer im Frühjahr dem Aufkommen der Disteln genügend vorgebeugt werden kann, so ist darauf hinzuweisen, daß zur Er leichterung deS AuSstechens man die Dtstelzangk«, mit denen die Wurzel dicht unter der Oberfläche gepackt und ausgezogen wird (besonders wirksam nach ausgiebigem Regen), und die Disteleiseu, die, in den Boden eingeführt, die Wurzel tief unten abstechen, worauf sie lang herauSgezogen wird, hat. Die ausgezogenen Distelwurzeln und Distelpflanzen sind zu beseitigen — zu ver füttern —. Zur Verhütung der Ausbreitung der Disteln ist auch auf die Reinheit deS Saat gutes zu achten. Im übrigen mag noch darauf hingewiesen werden, daß die Säuberung der Felder von Unkraut — und so auch von der Distel — im eigenen Interesse der Feldbrsitzer liegt, da eine durch Ausrupfen vom Unkraut befreite Feldfläche nachweislich stets einen höheren Ertrag liefert, als eine gleiche Fläche, auf welcher dasselbe ungestört wuchert. Vernachlässigungen in dem vorstehend Ungeordneten werden mit Geldstrafe bi» zu 60 Mark oder entsprechender Haft geahndet. Die OrtSbehörden im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain haben die Durchführung der Vertilgung der Ackerdistrl, dort, wo nötig, gehörig zu überwachen. Eine Belehrung über die Natur der Ackerdtstel, sowie über die Maßregeln zur Ver tilgung derselben liegt in der Kanzlei der unterzeichneten Königlichen AmtShauptmann schast zur Einsichtnahme sür die Beteiligten aus. Großenhain, den 22. Mai 1912. 1516» L. Königliche Amtshauptmaunschaft. Bekanntmachung. Zur möglichsten Verhütung von Unfällen werden für den Betrieb von Wüsche- mangel«, deren Bewegung mittel» elementarer Kraft erfolgt, die nachstehenden Schutz maßregeln angeordnet: 1., Die Bahn deS bewegten Mangelkastens ist an den freien Enden durch Andrin- gung eine» mindesten» 1 m hohen Schutzgeländers sicher abzusperren, sofern der Abstand de» Mangelkastens von der gegenüberliegenden Wand oder anderen festen Gegenständen in der Endstellung weniger als 60 cm beträgt. Die Geländer sind so zu befestigen, daß sie nur durch den Mangelbesttzer entfernt werden können. » Bei Neuanlagen ist der Abstand von 60 cm (Tndstellung de» Mangelkastens bis zur Wand) einzuhallen. 2, Alle Riemen, Räder, Riemscheiben, vorstehende Wellenenden und sonstige bewegte Teile, die geeignet sind, Personen zu verletzen, haben zweckmäßige Schutzvorrichtungen zu erhalten. 3., Die beiden vorderen Auflaufstellen der Mangelkastengleitrollen find zu verwahren. 4, Um die Docke ohne Gefahr einlegen zu können, muß der Mangelkasten während deS Einlegens der Docken sicher festgestellt werden können. 5, Um zu verhüten, daß beim Gange der Mangel Personen zwischen Maugelkasten und Mangelgestell eingeklemmt werden, ist jede durch elementare Kraft bewegte Mangel mit einer Einrichtung zu versehen, die verhindert, daß die Mangel in Betrieb gesetzt wird, bevor nicht ein etwa aus engmaschigem Drahtnetz bestehender Schutzrahmen geschloffen ist, durch den es unmöglich gemacht wird, daß sich Personen über die Mangelplatte beugen. Ein Oeffnen dieses Rahmens darf erst nach Sttllsetzen der Mangel erfolgen können oder .'S ist die Mangel mit einer Einrichtung zu versehen, die ein sofortige» Sttllsetzen der Mangel bewirkt, sobald jemand zwischen Mangelkasten und Mangelgestell eingeklemmt wird. Die vorstehend angeordnete StcherheitSoorrtchtung kann unterbleiben, wenn das Mangelgestell derartig verlängert wird, daß die seitlichen Stützbalken je 25 cm außerhalb der beiden Endstellungen de» Mangelkasten» zu stehen kommen. 6., Die ZugangStüren zu den Mangel-(Rollen-)RSumen dürfen sich mit der Bahn br» Mangelkasten» nicht kreuzen. 7., Während de» Gange» der Roll« ist jede« Hantieren unter dem Rollkasten — wie Auflegen oder Ordnen der Wäsche — verboten. 8., Da« Verbot unter 7 ist vom Rollenbefltzer in Form eine» Anschläge» im Mangel- raume deutlich sichtbar anzubringen. Der Anschlag ist dauernd in gut leserlichem Zu stande zu erhalten. 5., Kindern ist der Zutritt in den Mangelraum untersagt. 1V., Rollenbefltzer, die vorstehenden Anordnungen zuwiderhandeln, werben mit Geld Li« zu SO Mark oder entsprechender Haft bestraft. Dieselbe Strafe trifft Rollenbenutzer bet Zuwiderhandlung gqzen die Vorschriften unter Ziffer 7 und 9. Bekanntmachung, Sonntagsruhe betr. In teilweiser Abänderung unserer Bekanntmachung vom 13. Juli 1892 wird für den Stadtbezirk Riesa angeordnet, daß von jetzt ab an den ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen im Handel mit Eß-, Kolonial- und Materialwaren, sowie mit Butter, Sahne, Käse, Eiern, Grünwaren, Obst, Fleisch und Fleischwaren, Feinkostwaren, Wein und Fischwaren aller Art in offenen BerkansSstelle« Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter nicht beschäftigt werden dürfen. Dieses Verbot hat gemäß 8 41a der ReichSgewerbe- Ordnung zur Folge, daß in diesen Handelszweigen an den genannten Festtagen in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb überhaupt nicht statthaft ist. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Handel mit Fleisch und Fleisch waren in Fleischereien und Schankwirtschaften, sowie auf den Handel mit Fisch und Fisch waren in Handlungen, in denen lediglich Ftschwaren zum Verkauf kommen. Der Rat der Stadt Riesa, am 23. Mai 1912. Glh. Elbfreibäder. Auch während der diesjährigen Badezeit soll uubemittette« iv Riesa wohueude« Personen Gelegenheit gegeben werden, die Elbbadeanstalt der Herren Dechert L Große unentgeltlich zu benutzen. Freibäder können allwöchentlich Dienstags, Freitag» und Sonnabends in der Zeit von 7'/, bi» 8>/, Uhr nachmittags sowohl im Herren- al» auch im Damenbad genommen werden. An den Freitagen dürfen jedoch nur Personen, die daS 14. Lebensjahr voll endet haben, da» Freibad benutzen. DaS Uebersetzen nach dem Bade erfolgt gleichfalls unentgeltlich. Der Rat der Stadt Riesa, am 22. Mai 1912. Kr. Baugewerke«, Dachdecker, Glaser, Klempner, Maler, Schlaffer, Tischler, Töpser und Ofensetzer, Scharwerlsmaurer und Zimmerer, die im laufenden Jahre — vom 1. Juli dieses Jahre» bis 1. Juli 1913 — bei Vergebung von UnterhaltungSarbeiten an sämtlichen städtischen Gebäuden Berücksichtigung finden wollen, werden hiermit auf gefordert, sich ein entsprechendes Angebotsformular im Siadtbauamt abzuholen und das selbe ausgefüllt bis Montag, den 3. Jaui 1912, vormittags 1« Uhr wieder dahin einzureichen. Später eingehende Angebote werden nicht angenommen. Die Auswahl unter den Bewerbern und die Zurückweisung sämtlicher Angebote bleiben Vorbehalten. Gewerken, die nicht mindestens seit einem Jahre ihr Gewerbe in Riesa selbständig betreiben, bleiben außer Betracht. Riesa, den 23. Mai 1912. Der Rat der Stadt Riesa. Die diesjährige Ktrscheunutzung auf Abteilung 3 der Zehren—Döbelner Straße (Glauchaer Strecke) und Abteilung 1 und 2 der Seerhausen—Strehlaer Siraße, soll Dienstag, de« 28. Mat d. I., * von mittags 12 Uhr an im Gasthaus „Zum Anker" in Gröba gegen sofortige Bezahlung und unter den vor der Ausbietung bekannt zu gebenden Bedingungen verpachtet werden. Meißen, am 21. Mai 1912. Kgl. Straften- ü. Wasser-Bauamt IT Bei der am 20. Mat d. I. oorgenonnnenen Auslosung von Schuldscheinen der Anleihe der Kirchgemeinde Riesa vom Jahre 1894 sind nachstehende Nummern gezogen worden: 4 Stück Lit. L no. 6, 25, 74 und 75 1 - - 6 . 194 Die Auszahlung der betr. Kapitalbeträge (vergl. die auf der Rückseite der Schuld, scheine abgedruckten Bestimmungen) erfolgt vom 31. Dez. a. c. ab durch die Kirchkasse zu Riesa gegen Rückgabe der Schuldscheine, ZinSleisten und der noch nicht fälligen ZinSscheine. Die Verzinsung hört mit diesem Tage auf. Auf Punkt 5 und 6 der obengenannten Bestimmungen wird noch besonder» aufmerksam gemacht. Ter Kircheltvorstand. Riesa, 22. Mat 1912. Friedrich. Der OrtSschStzungs-AnSschuft -um Zwecke der staatlichen Schlachtviehverfichernng besteht tm Gemetndebezirk Gröba aus den Herren: 1. Gutsbesitzer Strehle al» Gemeindevertreter, 2. - KranSpe als dessen Stellvertreter, 8. - Hensel und i Viehbefltzer, 4. - Zimmermann j ' ' Gantzsch l gsg Stellvertreter 6- Sleischermeister «retzschmar und W 7. Gutsbesitzer Franz Kniffe ' " ' ° ' 8. Oberstab»veterinär Kuhn in Riesa j 9. Stabsveterinär Müller in Riesa ? al» Tierärzte. 10. Tierarzt vr Riehl in Riesa ' Gröba, am 2». Mai 1912. Der Gemei«dedorstavd. Alle neu aufzustellenden Rollen, die mit elementarer Kraft betrieben werden sollen, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen. Schon vorhandene, mit elementarer Kraft betriebene Rollen aber müssen bis zum 1. Juli diese» JahreS so gestaltet werden, daß sie — soweit nötig und soweit die» nicht schon der Fall ist — diesen Bestimmungen genügen. Großenhain, den 8. Mat 1912. 333 o L. Königliche AmtShauptmannschast. Aufgehoben ist die auf Freitag, den 24. d. M. vorm. 10 Uhr tm Große'schen Gasthose in Gröba angesetzte Versteigerung. Riesa, 23. Mai 1912. Der Gerichtsvollzieher des Königs. Amtsgerichts.
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