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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.06.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912-06-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191206017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19120601
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19120601
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1912
- Monat1912-06
- Tag1912-06-01
- Monat1912-06
- Jahr1912
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.06.1912
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rrrrd Anzeiger (LlbeblM und Anzeiger). Telegramm-Adress« O Femsprechstekl» ragbian.MsL vlLSL für dle König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesch sowie den Gemeinderat Gröba. , 12S. SonuavenS, 1. IM ISIS, abends. 65. Jahr«. Das Riesaer Taflrblatt erscheint jeden Tag abends mit Ausnalime der Sonn- mid Festtage. Bicrteljiihrlicher BezMprei» bei Abholung in der Expedition in Riela I Mark 50 Psg., durch unsere Tröger irei inS HauS l Mark 65 Psg., bei Abholung ani Schalter der kaisert. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Brieflrklger frei ins HauS 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Slnzriarn-Annahme siir die Nummer drS Ausgabetages bis vormittag 9 Uhr ohne GewLbr. Preis sür die kleingespaltene 43 wm breite Kor-puSzeile 18 Psg. (LokalprriS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — GeschiistSstellr; Goethestraße VS. — Für die Redaktion veranlwortlich: Arthur Hiihnel in Riesa. Mit Rücksicht auf neuerliche Einschleppungen der Maul- und Klauenseuche durch HandelSvieh nach Sachsen wird 8 45 Absatz s und, sorbeit Ursprung«, und Gesundheit«, zeugnisse für von außerhalb Sachsen erworbenes Klauenvieh in Frage kommen, auch 8 45 Absatz a der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 zum Viehseuchengesetze (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 56) für da« ganze Land bi« auf weitere« in Kraft gesetzt. Diese Verordnung, die sofort in Kraft tritt, ist in allen Amtsblättern abzudrucken. Dresden, den 29. Mai 1912. 667IIV Mtuisteriuul des Inner«. Unter Bezugnahme auf vorstehende Verordnung des Königlichen Ministerium« des Innern wird nachstehend roch ausdrücklich auf die mit dieser Verordnung in Krast gesetzten Bestimmungen in 8 45 Absatz a und s der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 zum Virhseuchengesetze (Gesetz, und Verordnungsblatt 1912 Seite 56 folgende) hingewiesen. Großenhain, am 31. Mai 1912. 1653 » v. Königliche Amkshanptmanvschaft. L. Für alles Klauenvieh, das nach Sachsen eingeführt oder innerhalb Sachsens aus einem Orte nach einem anderen oder auf einen Markt geschafft wird, sind Ursprungszeugnisse nach ß 17 Absatz 1 der Bundesratsvorschriften beizubringcn. Diese sind von der Ortspolizeibehörde oder einem Tierarzt oder nicht tierärztlichen Flcischbeschancr auszustcllcn und unterschriftlich sowie durch Ab stempelung zu vollziehen. , Für das nach Sachsen eingeführte Klauenvieh sind außerdem Gesundheitszeugnisse nach Z 17 Absatz 2 der BundcSratsvorschriften beizubringen. Für Rinder sind Einzelzeugnisse erforderlich, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Schweinen, die aus cinunddcmselbcn Orte stamme», sind Sannnelzcugnissc zulässig. Tie Ursprungszeugnisse sind bei der Polizeibehörde des Bestimmungsortes der Tiere oder des Marktortes oder bei dem Bezirkstierarzt abzugcbeu. s. Von außerhalb CachscnS erworbene Rinder (einschließlich der Kälber), Schafe und Schweine dürfen erst dann mit anderem Klauenvieh zusauimengebracht werden, wenn sie 10 Tage unter polizei licher Beobachtung gestanden haben und hierauf durch den Bezirkstierarzt für unverdächtig erklärt worden sind. Tie bczirksticrärztliche Untersuchung des mit der Eisenbahn eingeführten Klauenviehes bei dessen Entladung fällt hierbei weg. Ausgenommen von der Beobachtung, jedoch nicht von der bczirkslierärztlichcn Untersuchung sind nur das zur Schlachtung bestimmte Klauenvieh und Ferkel im Geivicht dis zu 20 lcg, die in Körben oder ähnlichen Behältnissen cingefüyrt und vertrieben werden, sowie Klauenvieh aus seuchen freien Nachbarbezirken Sachsens, das durch Nichthändler weder auf einem Markt noch von einem Händler erworben ist und nicht mit der Eisenbahn nach Sachsen cingcfiihrt wird. Zur Durchführung der Beobachtung sind spätestens innerhalb 12 Stunden der Ortspolizei- bchördc die Stückzahl, die Aufstellung, sowie die Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Tiere unter Vorlegung der Ursprungszeugnisse (Absatz a) anzuzeigen. Hierbei ist das von Händlern zu führende Kontrollbuch (Z 23) entsprechend ausgefiillt mit vorzulegcn. Die Anzeige, für die neben dem betreffenden Unternehmer auch der Besitzer des Stalles, in den das zu beobachtende Vieh einge stellt ist, haftet, ist von der Ortspolizeibchördc zu bescheinigen. Die Ortspolizeibehördc prüft die Richtigkeit der Anzeige und benachrichtigt den Bezirkstierarzt. An den Gehöften, in denen Klauenvieh zur Beobachtung steht, sind während der Beobachtungs zeit Tafeln mit dec deutlichen und haltbaren Aufschrift: „Bcvbachtungsvieh. Zutritt polizeilich ver boten." leicht sichtbar anzubringcn. Während der Beobachtungsdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Tiere die Ställe nicht verlassen, mit anderen Klauentieren nicht in Berührung kommen uno weder verkauft noch ver tauscht noch sonst abgegeben werden. Fremden Personen, einschließlich etwaiger Besteller, ist der Zutritt zu den Ställen verboten. Der Unternehmer oder fein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen haften dafür, daß außer ihnen nur die Wärter und die etwa zur tierärztlichen Hilfe zu gezogenen Tierärzte die Stallungen betreten. Kommt der Besitzer des Beobachtungsviehes mit fremdem Klauenvieh in Berührung, so ist er wie eine fremde Person zu behandeln. Die Ortspolizcibehörden haben die Befolgung dieser Bestimmungen streng zu überwachen. Wird neues Vieh in denselben Stall zu bereits unter Beobachtung stehenden oder aus der Beobachtung schon wieder entlassenen Tieren eingestellt,- so verlängert sich die Bcobachtungsdauer auch für diese auf weitere 10 Tage. Nach Ablauf der 10 Tage können die Tiere verkauft oder abgegeben werden, sofern die bezirkstierärztliche Untersuchung ihre vollständige Unvcrdächtigkeit ergeben hat. Die Untersuchung hat der Bczirkstierarzt, der hierüber Buch zu führen hat, dem Besitzer der Tiere zu bescheinigen. Die diesjährige Aushebung der Militärpflichtigen de« AuShebungSbeztrk» Großenhain findet wie folgt statt: am 14., 15. und 17. Juni d. I., vormittags VeN Uhr im Gesellschaftshanse zu Großenhain für die Mannschaften aus der Stadt Großenhain und aus den Landorten de« AmtS- gerichlSbezirks Großenhain außer den Landortschaften Gröditz, Nauwalde, NeppiS, Schwein- surth und Tiefenau: am 18., IS. und 20. Juni d. I., vormittags V-S Uhr im Wettiner Hof zu Riesa sür die Mannschaften aus der Stadt Riesa und aus den zum Verwaltungsbezirk Großen- Hain gehörigen Landortschaften des Amtsgerichtsbezirk Riesa, sowie au« Gröditz, Nauwalde, ReppiS, Schweinsurth und Tiefenau; am 21. Juni d. I., vormittags V-0 Uhr im Ratskeller zu Radeburg für die Mannschaften au» der Stadt Radeburg und au» den Landortschaften de« Amt«. gerichtSbezirk« Radeburg. ES wird die« mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die sämtlichen gestellung«. pflichtigen Mannschaften zur Vermeidung der in 88 26^, 62- »nd 72" verbundenen mit 8 66" der Wehrordnung angedrohten Strafen und Nachteile in den vorbezeichneten AuS-« hebungrlokalen gemäß der Gestellungsbefehle vor der Königlichen Ober-Ersatz-Kommisfion pünktlich, nüchtern und in reinlichem Zustande sich einzufinden haben. , Die fraglichen Mannschaften haben zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe bi« zu 10 Mark behus« Legitimation ihre vrdreS, sowie die Losungsscheine mttzubringen und, vorzulegen. In Rücksicht auf frühere Vorkommnisse werden die Gestellungspflichtigen bedeutet, sich insbesondere auch auf den Straßen nicht ungebührlich zu benehmen, widrigen- fall« die Bestrafung herbeigeführt werden wird. Hierbei wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß nach 8 63" der Wehrordnung nur solche Zurückstellungsanträge noch zulässig sind, deren Veranlassung erst nach Beendi- gung de« diesjährigen MusterungSgeschäftL entstanden ist, und welche spätesten« im Au». hebungStermine angebracht und bescheinigt werden. '» Diejenigen Personen, wegen deren Erwerb«, bez. ArbettS- und Aufsichtsunfähigkeit nach 8 32- a b der Wehrordnung die Reklamation erfolgt, haben gemäß 88 63", 33* der Wehrordnung i l AuShebuttgstermiue persönlich mit z« erscheinen und zwar in Großenhain am 17. Jnnt d. I. I in Riesa am 20. Jnnt d. I. f vorm. 11 Nhr. in Radeburg am 21. Juni d. I. i Die etwa vorzulegenden Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein. Nach Beendigung de« Aushebungsgeschäfts find Reklamationen nur dann noch zu- lässig, wenn deren Veranlassung erst nachher entstanden ist. Die Herren Bürgermeister bez. deren Abgeordnete und die Herren Gemeindevorstände derjenigen Orte, aus welchen Militärpflichtige zum Aushebungstermine sich stellen, haben in Großenhain am 17. Juni d. I. in Riesa am 2V. Juui d. I. in Radeburg am 21. Juui d. I. dann aber sämtlich zu erscheinen. Die Herren Stammrollenführer haben gemäß 8 46" der Wehrordnung über da« verziehen und Anziehen Gestellungspflichtiger ««verweilt Anzeige anher zur erstatten. Die Aushändigung der AuSmusterungS-, Landsturm- und LosungLscheine usw. hat seinerzeit nur gegen Quittung zu erfolge». Großenhain, am 30. Mai 1912. 323 0. Der Ztvtlvorsitzende der Königlichen Grsaßkommisfion des AnshebnngsbezirkS Großenhain. Zu der Mittwoch, den 12. Juni 1012, nachmittags "/.4 Uhr im Saale des hiesigen „Hotel de Soxe" mit der nachfolgenden Tagesordnung stattfindenden Generatversammllmg de« unterzeichneten Verein« werden die Vereinsmitglieder und Freunde der Sache zu zahl reicher Teilnahme ergebenst eingeladen. Großenhain, am 29. Mai 1912.' Verein sür Wohlfahrtspflege in den im amtShanptmannschaftltchen Bezirk Großenhain gelegenen Städten, Landgemeinden nnd selbständige« Gütern. vr. Uh lern ann, Vorsitzender. Tagesordnung: 1. Jahresbericht. 2. Kassenbericht. 3. Wahl von 4 satzungSgemäß ausscheidenden Vorstandsmitgliedern. 4. Voranschlag. 5. Besprechung über Jugendpflege, eingeleitet durch Vorträge der Herren Ritterguts- besitze! Leuthold-OelSnitz, Oberlehrer Richter-LampertSwalde, Pfarrer Th?.mmen- Hain-Zabeltitz. Am 1. Juni 1012 ist die Gemetnde-Einkommen-Stener auf den 2. Termin, sowie das Schulgeld für das 2. Vierteljahr fällig. Die Beträge sind bis spätestens zum 15. Jnnt 1012 bei Vermeidung der ZwangSbeitretbung an unsere Steuerkasse, Gemeindeamt — Zimmer Nr. 4 — abzuführen. Gröba, am 31. Mai 1912. Ter Gemeindevorstand. Nachstehend geben wir die vom Rate nach Gehör des Stadtverordneten-Kollegiums beschlossene Gasbezugsordnnng bekannt. Riesa, am 29. Mai 1912. No. 1106 4. Gasvezilgsordmmg. 8 I. chaskieferung. Die Lieferung des Gases für sämtliche Benutzungszweckc erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen inner halb des Bereichs des vorhandenen Rohrnetzes. Der Gasabilehmcr hat jedoch keinen Anspruch auf Ent schädigung, wenn das Gaswerk an der Lieferung des Gases verhindert ist und verzichtet im Voraus auf alle derartigen Ansprüche. 8 2. Hnmekdnng. Die Anmeldungen züm Gasbezng wie zur Vornahme Der Rat der Stadt Riesa. vr. Scheider. der damit in Verbindung stehenden Arbeiten (Herstellung von Zuleitungen, Setzen von Gasmessern u. s. w.) sind unter Be nutzung des im Geschäftszimmer des Gaswerkes kostenlos zu entnehmenden Antragsformulare» bei der Gaswerksdircktion, An der Gasanstalt Nr. 4, anzubringcn. Jedem Besteller ist ein Druckabzug der „Gasbczugs- orduung" gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigcn. 8 3. AukeitunH. Die Herstellung der Zuleitung bis zu den Gasmessern, sowie die Aufstellung der letzteren nebst Abschlußhahn (Feuer hahn) und deren Verbindung mit der Hausleitung darf nur durch das Gaswerk erfolgen. Dasselbe gilt auch von allen Kr. bis hierin etwa erforderlichen Unterhaltung?- und Reparatur arbeiten. Die Herstellung einer Zuleitung geschieht auf An trag oder mit Zustimmung des Grundstücksbesitzers, lind zwar von« Hauptrohr bis zur Straßcngrenzc, auf Rechnung des GaSwerccS, von da an auf Rechnung des Bestellers. In gleicher Weise sind auch die Kosten der Unterhaltung zu tragen. Lage, Richtung und Weite der Zuleitung werden durch das Gaswerk bestimmt, doch sollen etwaige Wünsche des Abnehmers möglichst berücksichtigt werden. Größere Gas motoren über 3 k.8. sollen eine gesonderte Zuleitung erhalten. 8 4. Innere Lettnn-e«. Die Herstellung der inneren Leitungen von dm GaS«
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