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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.08.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912-08-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191208123
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19120812
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19120812
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1912
- Monat1912-08
- Tag1912-08-12
- Monat1912-08
- Jahr1912
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.08.1912
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«»d A«r»1g»r MetMt M Aiychrr). Amtsölatt plr ilk Mnigl. Amwhauptmiumschast Broßmhaln, da» Sdutzl. AmUgrricht «L dm Rat der Stadt Mesa, sowie dm Bemeinderat Srlda. 18«. Msutez, IS. ISIS, «te«»S. «S. Jehrg. La» «iesaer Lapeblatt etzcheiM ft»« L« ad«»» mit «««nahm, der Lonn- rmd Festtage. »iitelMrNcher bei Abholung in der Spedition in Riesa 1 Mark LV Pfg-, durch unser« Lrkger irei in« Han« I Mark V5 Ma., tri Abholung am Schalter der iaisrrl. Poslanstaite» I Mark 85 Psg., durch dm Briestritger frei in« Han« L Mark 7 Pia. «uch Monat-abonnemmt« ««Wen a^momm«. *»ze>zr»A««»h»e silr di« Sommer de» Aukgabetage« bi« vormittag V Uhr ohne Vrmtihr. Preis iiir die Neingrspaltenr SS mm brrtte KorpnSzelle 18 Psg. lLokalprri» 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Laris. Rotationsdruck und «erlag von Lang«» ä Winterlich in Riesa. — GeschlftSsirve: Soeth« st ratze VS. — Für di« Redaktion veranttvortlich: Arthur Hähn«! in Riesa. Diesjährige Truppenübungen betreffend. Im hiesigen Bezirke finden außer dem am 9. September beginnenden Katsermanöoer nachstehende größere Truppenübung«» statt: 1. Die Regiments- und Brigadeübuugen »er 28. Feld-Artillerir-Vrißnde vom 18.—27. August t« Raume: Koselitz—Strauch—Folbern—Altleis—Böhla b. G.—Südgrenze der AmiS- hauvtmannschaft bi» Laubach—Göltzscha—Grödrl—Koselitz. 2. Die Manöver der 4S. Jusauterie-Brigade am 31. August im Raum«: Glaubt-—Koselitz—Frauenhatn—Zabeltitz—Großraschütz—Porschütz—Welßig b. Sk.—Blaubttz, am 2. September im Raume: Kleintrebnitz—Tiefenau—Görzig—Walda—Naundorf b. G.—Skaffa-Rade witz—Klelntrebnitz. S. Die Mauöver der 1. Division Rr. 23 am 3., 4. und 6. September im Raume: Priestewitz—Adettdorf—Strauch—Nordgrenze der AmtShauptmannschaft bi» Nauwalde—Lichtenfee—Glaubitz—Priestewitz. 4. Die Mauöver der 7. Infanterie-Brigade Rr. 88 vom 3». August bis 2. Septbr. in der» Orten westlich der Slbe. H. Unter Hinweis auf die einschlagenden Bestimmungen de» Gesetze» üb« die Natural leistungen für die bewaffnet« Macht Im Frieden vom 24. Mat 1898 — Reichsgesetzblatt Seit« 3S1 — nebst Au»sührung»vero«dnun- hierzn vom 18. Juli 1898 — R«lch»g«setz- blatt Selle 922 — wird die» hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht und hierzu noch folgende» bemerkt: 1. Die hiernach in Frage kommenden Grundstücksbesitzer werden aufgefordert, ihre Feldstücke, insoweit die» noch nicht geschehen sein sollte, möglichst noch vor Beginn dieser Hebungen abzueruten. Auch werden die beteiligten Besitzer darauf htngewiesrn, daß Flurbeschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, tnßbesondere durch Zuschauer, sowie dadurch entstanden sind, daß da» rechtzeitig« Abernten unlerlassen worden ist, keinen Anspruch auf Vergütung begründen. Ebenso können Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Beteiligten wissen könnten, daß sie durch Truppenübungen der nächsten Tage wieder zerstört werden mußten, einen Anspruch auf Vergütung bez. Schadloshaltung nicht begründen. 2. Kenntlich zu machen sind: ». durch Stangen mit schwarze» Flagge« alle Stellen, deren Betreten mit Gefahr verbundrn ist, z. B. steile Abfälle, Sümpfe, Srubengelände. DaS Gleiche gilt sür Grundstücke, die nach 8 11 de» Naturalleistungsgesetze» über haupt nicht betreten werden dürfen (Gärten, Parkanlagen, Holzschonungen, Versuchsfeld» von landwirtschaftlichen Lehranstalten und Versuchsstationen), insofern sie nicht ohne weiteres al» solche zu erkennen sind. Soweit möglich ist, sind solche Stellen überdies durch Strohseile abzusperren; d. durch Stangen mit Strohwische» all« vorzugsweise zu schonenden Ländereien, durch deren Betreten außergewöhnlich hohe Kosten für Flurschäden entstehen, wie Saalrüben-, Samenklee., Zwiebel-, Zuckerrüben-, Kraut-, Mach»-, Rha barber-, Spargel- und Erdbeerfelder; o. durch Stangen mit Draiuröhre» oder mit kleineren Tafeln, welche die Auf- schrlft »Drainiert* tragen, drainierte Felder. 5. Zwischen den Fluren bez. an den Wegen alleinstehende, au» dem Boden be trächtlich hervorragende Grenzsteine — wa» eventuell Sach« der Ort»polizeibehörde sein wird — durch an hohen Pfählen befestigte Strohseile zu verwahren, weiter find etwa im offenen Gelände befindliche Drahtvermachrmge» zu beseitigen. Drahtvermachungen in der Nähe der bewohnten Grundstücke find — durch Anbringung von Strohseilen oder Stoffresten — leichter sichtbar zu machen. 4. Alle Gerätschaften, die Unglück»fälle verursachen können, «le Pflüge, Eggen, Salzen, Sensen usw. sind für die Zett der Hebungen von den Feldern, Wiesen und Wegen zu entfernen und In den Gehöften unterzubrtngrn. ö. Die Eigentümer von Vieh werden darauf hingewtesen, daß sie auf die Sicherung und Beaufsichtigung der weidende« Tiere während der Manöoertage besonder» bedacht sein müssen. 6. Die Grundstücksbesitzer sind »»pflichtet, fall» die öffentliche« Brunnen und Tränken nicht «»»reichen, dt« Truppen zur Mitbenutzung ihrer Brunne» und Tränken zNINkassen, auch wenn zu Lief«« Zwecke Wirtschaft»- und Hostäume betreten werden müssen. Andererseits find Pumpbrunnin, deren Wasser von früher h» verdächtig ist oder bi» fonst nicht «tnwandfrrie» Trtakwass» liefern, mit einer deutlichen, wkithin sichtbaren und Wttterung»«inflÜssen standhaltendea Bezeichnung, wie z. v. „Al» Trtnkwasser ver boten!- z« »»sehen, wenn sie nicht während d« Dau« der größeren Urbungen völlig geschlossen werd«». Fern» find die vefitz« von Schmiede» verpflichtet, dm Trupp«» dir Mttbrnutzung d« Schmirden gegen angemessene Vergütung zu gestatten. 7. All« Verkehr hat sich, wie b««tt» tn der Bekanntmachung d«r Königlich« Amt», gauptmanaschast vom 7. August 1897 — 2788 0 — für de» Fährverkehr vor-,schrieben, insbesondere 1« Manöoergelänb« tunlichst recht» zu halt««. ES ist rechts auSzuweichen, lind» vorzufahrm. 8. D« G»ndarm«ri« bleibt Vorbehalt««, auf stark belasteten Straßen und in der Näh« d« GesechtSseld« das Radfohre« zu untersagen. Der Verkehr mit Motorritzer» ist in beiden Sülm auSaefttzloffen. 9. Das Ptztzltk«» wird vor d«m Betrete» bestellt«, sonst« zur Saat vorbereitet« Feltzer, Wiese» und Wirte» mit d«m Bemerken verwarnt, daß «in etwa dadurch «Ni- stehender Schaden von dem Zuwiderhandelnden zu tragen ist. Die Eendarmrrie, sowie di« Fildgendärm«te-Pa1rouillen werden die Zuschauer derart weisen, daß dies« ohne Flur- schäden zu verursachen und ohne die Uebung zu stören, den Verlauf d« Letzteren be- obachten* könnm^En Gendarmen und der zum Polizeidienst befehligten Militär- Personen — Feldgendarm«»« — ist unbedingt Folg« zu leisten. - » - Zuwiderhandelnde haben sich der Wegweisung und bez. der vorläufigen Festnahme zu gewärtlgen. H^^rttphen-Leituugen genießen dm Schutz der 88 317 und 318 des Retch»strafg«setzbuche». 11. Z»witztrha»tzlu»ge» gegen die vorstehenden Anordnungen werden, soweit nicht nach reich»- und landergesetzlichen vestimmungen «ine höhere Strafe etnzutreten hat, mit Geldstrafe bi« zu ISO M. oder entsprechender Haft geahndet werden. , 12. Um Unglückrfälle beim Vaden von Mtlitärpersonen zu verhüten, werden der Herr Bürgermeister zu Radeburg sowie die Herren Gemeindevorstände und Gut»vorst«h», in deren Orten e» in Frage kommen kann, veranlaßt, auf Angehen Plätze anzuweisen, bez. ausfindig zu machen, an welchen ohne Gefahr gebadet werden kann. Diese vadege- legenheiten find an Ort und Stelle kenntlich zu machen. 13. In Bezug auf d» Anmeldung und Abschätzung dtt bei den Truppenübungen entstehenden, durch die geordnete Kommission festzustellenben Flurschätze« wird dem Herrn Bürgermeister zu Radeburg, sowie den Herren Gemetndevorständen und Hnren GutSvor- stehern da» Weit«« durch besondere Verfügung zugehen. Macht sich eine Aber»1u«g vor dem Eintreffen d» Kommission erforderlich, so ist seitens der Vrmeindeoorstände nach den Bestimmungen zu 8 14 Absatz 3 und flg. d« AuSführungSovordnung zum NaturalleiftungSgesetz (Reich»g«s«tzblatt 1898 Seit« 922) zu verfahren, und zwar haben die Geschädigten unmittelbar nach «ingetreten» Beschädigung, die Entscheidung de» Ort»vorstande» darüber anzurufen, ob und inwieweit dte Aberntung der beschädigten Feld» einzutreten hat. Der OrtSoorstand hat di« «berntung anzu ordnen, insoweit beim verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, al» der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bet Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind. Ordnet der OrtSoorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der AbschätzungSkom- mtssion an, so hat er sosort tn Gemetnschast mit zwei unparteiischen OrtSeingeseffenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Feld», dl« Menge (Fuder usw.) und die Beschaffenheit der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. al» Biehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang tze- Schütze«-, unter Entgegennahme tzer Aortzernng tzes Beschädigte», »tcht aber dir Höhe der Snt- schädigUNgSsNMMe festzustellen. Ueber den Befund ist seiner Zeit der AbschätzungSkom- mtsflon Mitteilung zu machen. Falls die Wiederbeackerung von Felbern, die zur Bestellungszeit saatfertlg hergestellt wurden, zur Vermeidung erhöhter Entschädigung»ansprüche vor dem Eintreffen der Ab- schätzungSkommisston erfolgen muß, hat der Ort»vorstand mit zwei unparteiischen Ort»- eingesessenen die Grötze und Beschaffenheit der Ackerfläche unmittelbar vor und nach der Uebung festzustellen. Die» gilt auch von allen anderen ZustantzSverSnderuugen, deren beschleunigte Vornahme erforderlich ist, um eine Vergrößerung de» Schaden» zu verhüten. Die Festsetzung der Entschädigung selbst bleibt der Abschätzungskommission Vorbehalten. Ist der OrtSoorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Notwendigkeit der Ab- erntung vor dem Eintreffen der AbschStzungSkommisston, sowie den Umfang de» Schaden» durch zwei unparteiische Leugen feststillen lassen. Ebenso hat der selbständig« Euwvorsteh» zu verfahren. Formulare zu den Niederschriften über Dorabschätzungen werden dem Henn Bürger meist« zu Radeburg, sowie den Herren Gemrindevorständen und Herren Gutsvorstehern von hier zugesendet. Großenhain, am 19. August 1912. 446 ü v. Königliche AmtShanptmauuschaft. Nachdem nach Mitteilung der Königlichen Amtshauptmannschaft Oschatz di« Maul- und Klauenseuche tn Neppen «loschen ist, werden die mit Bekanntmachung vom 29. Juni 1912 — Nr. 142 de» Riesaer Amtsblatt«» — auf «rund von 8 168 der Au»führung»oor- schriften de» Bundesrat» -um Viehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 (Gesetz, und Verordnungsblatt 1912 Seite 83 flg.) für di- link» der Elbe gelegenen Ortschaften de» amt»hauptmannschaftlichen Bezirk« angeordneten Beschränkungen wieder aufgehoben. Großenhain, den 12. August 1912. 1881 d L. Köirigltche AmtShanptmauuschaft. , o ^rHag, tze« 1«. August 1912. «schm. 1 Uhr, fallen in L««ge»berg 2 Ferkel gegen sofortige Bezahlung versteigert w«rden. Sammel ort: Gasthof zu Langenberg. Riesa, 9. August 1912. Der Werichttvollzieher tze» König!. Amt-gertcht». steigerung Ist^Us-ehÄ». in Wülknitz angesetzie «er- Riesa, 12? August 1912. Der Gerichtsvollzieher tzeS Kgl. Amtsgericht», D« veitrkSschor»stei»feaer«etster hat »i« gemeldet, daß am Gröba, am 12. August 1912. Der GsM»i»9e9»rstn»tz.
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