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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.08.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912-08-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191208154
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19120815
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19120815
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1912
- Monat1912-08
- Tag1912-08-15
- Monat1912-08
- Jahr1912
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.08.1912
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SS. Jahr, Donoersteg, LS. August ISIS, abeaVS wird die Partie der Bewerbe Di« vielfach zu machen gewesenen Wahrnehmungen, daß Geschirre und insbesondere Radfahrer bet etugetreteuer Dnnlelheit keine veleuchtnns führen, veranlassen die Königliche Amirhauptmannschaft, auf die gewissenhafteste Beachtung der hierüber er gangenen Vorschriften — Punkt 7 der Bekanntmachung vom 8. Dezember 18S1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1S10 — Nr. 243 der Riesaer Amtsblätter — bez. § 2 der Verordnung vom 16. Oktober 1907, den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen betr. und 8 4 Absatz 1 Ziffer S und «bs. 2, sowie 8 H der Vundesratsverord- nung, betr. die Regelung der Verkehr» mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 — erneut mit dem Bemerken hlnzuweifen, daß er im Interesse eines jeden Einzelnen liegt, die bestehenden Bestimmungen genau zu beachten, zumal da die» auch bet Schädenansprüchen aurschlaggebend in die Wagschale fallen kann. Diele Vorschriften lauten: »Alle auf den Chausseen, Malischen Straßen und Kommunikationswegea verkehren- den beladenen oder leergehenden, zur Beförderung von Personen oder zum Transport von Lötern und Lasten bestimmten, mit Pferden oder anderen großen Zugtieren bestimmten Wage« oder Schlitten sind von eintretender Dunkelheit an mit brennenden Laterne« zu versehen, und zwar die der Personenbeförderung dienenden Wagen und Schlitten zu beiden Setten, während bei den übrigen Fuhrwerken die geeignete Anbringung einer weit sicht baren Laterne — an der linken Seite des Gespanns oder Fahrzeuges oder unter diesem — genügt. Jede» Fahrrad muß während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer helbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern versehen sein, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft. Kraftwagen müssen nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens zwei in gleicher Höhe angebrachten, die seitliche Begrenzung des Fahrzeuges anzeigenden, -ellbreuneu-en Laterne» mit farblosem Glase versehen sein, di« den Licht- schein derart auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 m vor dem Fahrzeug von dem Führer üb er sehen werden kann. Uebermäßtg stark wirkende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden. Für Kraftzweiräder genügt eine Laterne der bezeichneten Art. Hierüber ist bet Kraftwagen da» Hintere Kennzeichen und bei Krafträdern das an der Vorderseite angebrachte Kennzeichen in einer Weise zu beleuchten, daß di« Erkennungs nummer gut lesbar ist." Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, insoweit nicht anderweite strafrechtliche Bestimmungen darauf Anwendung leiden, außer dem etwaigen Schadenersätze und Erstattung etwa aufzuwenden gewesener barer Auslagen gemäß 8 366 Ziffer 10 de» ReichSstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe -iS z» 6V M. oder Haft bi» z« 14 Lage« bestraft. Der Herr Bürgermeister zu Radeburg und die Herren Semeindeoorstände und Guts- Vorsteher erhalten Veranlassung, ihrerseits nochmal» ortsüblich beziehentlich in sonst ge eigneter Weise auf die obigen Vorschriften hinzuweisen und deren Durchführung zu überwache«. Die Gendarmerie hat Anweisung erhalten, etwaige Zuwiderhandlungen unnachstcht- lich Mr Anzeige zu bringen. Königliche Amtshau-imauuschaft Großenhain, 673 L am 14. August 1912. unsere «ladt nicht berührt, wird die Partie der Gewerbe- verein» doch noch nächsten Sonntag stattfinden, wie auch au» dem betr. Inserat in heutiger Nr. ersichtlich ist. Die Teilnehmer benutzen den Zug 6,47 ab Riesa bis Mügeln bei Pirna und fahren dann noch mit Schmalspurbahn bi» Dohna. Hier werden verschieden« Seh«n»würdigketten, wie die Kirche mit kunstvollem Gewölbebau und Altar, da» Rattkellrrgebäud, und der Schloßberg mit Au»ficht, in Augenschein genommen. Bon Dohna Wanderung auf Fuß wegen «ach dem 4 Kilometer «ntsentt« Mmämstei«, Dort Wegen Verbreiterung und Verlegung der Stratze „Am Eisenwerk" in Gröba wird der Fährverkehr auf dieser Straßenstrecke mit Genehmigung der Königlichen Amis- Hauptmannschaft Großenhain wie folgt eingeschränkt: Für sümtlichen kwkr-Hevi'tester» in Rivtelung von t-inübe» eemvt, -leibt die Straßenstrecke von -er Kaibahnbrücke bis znr Einfahrt znm Güterbahnhof während der Bauarbeiten g««ponr-b. Da» unbefugte Befahren der gesperrten Straßenstrecke in dieser Richtung wird nach 8 366" de» Reichsstraf-Sesetzbuche» bestraft. Der Durchgang»fahroerkehr au» den Gemeinden Merzdorf, Pochra und Canitz nach Riesa und dem Güterbahnhof wird auf di« von der Seifenfabrik über den Kucklitz und Neuweida führend« Straße und der Fährverkehr aus Gröba und den unterhalb Gröbas gelegenen Ortschaften auf die von der Kaibahnbrücke über die sogenannte Blechbrücke und Neugröba führende Straße verwiesen. Der Fährverkehr in der Richtung von Riesa nach Gröba bleibt wie bisher gestattet, es ist aber erwünscht, daß er so viel wie möglich eingeschränkt wird. Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Gröba, am 15. August 1912. ' " find jedoch bedauerlicherweise ohne Erfolg gewesen, da nach heule hier eingegangener Mitteilung eine südlichere Fahrtroute bereit» festgelegt ist und diesmal nicht ge- ändert werdrn kann. —* Mit Rücksicht auf di« mrmuttiche Fahrt de» Zep- pelin-Luftfchiffe» über Riesa beschloß der Gewerbeoeretn in seiner gestern abend abgehaltenen Vorstanb»fltzung die Verschiebung der Partie nachwrefen stein. Da nun ab« feststeht, da» da» Luftschiff auf fein« Fahrt Da» im Grundbuche für Riesa Blatt 274 noch auf den Namen Friedrich Wilhelm Seidel eingetragene Grundstück soll am S. Oktober ISIS, vormittags 10 Nhr an der Gericht-steil- im Wege -er Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 16 Ar groß und auf 48280 M. geschätzt. Es liegt in Riesa an der Elbstraße und besteht aus Schank- und Wohngebäuden, Neben- gebäuden mit Wagenschuppen, Stallungen und Niederlage — Nr. 21 und 21S Abt. S der Ortsliste —. Die BrandoersicherungSsumme beträgt zusammen 43 610 M. Die Einsicht der Mitteilungen de» Grundbuchamt» sowie der übrigen das Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke find, soweit sie zur Zett der Gin- traguug des am 3. April 1912 verlautbarten Bersteigerungsvermerkes au» dem Grund buch« nicht ersichtlich waren, spätesten» im BersteigerungStermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu mache«, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht be- rückfichtigt uud bet der Verteilung des versteigeruugserlöse» dem Anspruch« des Gläubiger» und den übrigen Rechten nachgefetzt werden würden. W« ein d« Versteigerung «ntgegrustehendes «echt hat, muß vor d« Erteilung des Zuschlag» die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung de» Verfahren» herbei- führen, wtdrigenfall» für da» Recht d« Versteigerung»«»» an die Stelle de» verstei- gerten Gegenstand«» tritt. Riesa, den 18. August 1912. Küntgliche» RmtSgertcht. vertttches end BSchfisches. Riesa, 15. August 1912. —* Die Ortsgruppe Riesa de» Deutschen Luftflotten- ««ein» hatte fich mtt dem Rate d« Stadt Riesa bemüht, da» Erscheine« de» nächsten Sonata- von Gotha näch Dresden fv^enbenZeppelin-Lnftkreu,er»,Viktoria Louise* »« Riesa ,« «rmbglichen. Dte erforder- Nchen Mitt« »mm -«eit» fichergestrllt. Die vemühungen ««d A«r»ks»o l«dtUM m» Atyckzrrs. ArrrtsölaA "L?" PK bk König!. ArntShauptrnarmschast Großenhain, Las König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Mesa, sowie dm Gemeknderat Gröba. Versicherung für Angestellte. Für den vezirk der Stadt Riesa wird folgendes bekanntgigeben: Nach dem Berstcherungsgesetz für Angestellte vom 20. DezemberI9I1 (Reichsgesetz- blatt Seite 989) find von den verstcherten Angestellten und ihren Arbeitgebern vertrauen», männer zu wählen. Diese Vertrauensmänner wählen Beisitzer für den Derwaltungsrat, die Rentenausschüffe, die Schiedsgerichte und da» Oberschiedsgericht und können von der Reichsversicherungsanstalt oder den Rentenausschüssen bei der Erledigung ihrer GeMst- zur Mitwirkung in Anspruch genommen werden. Sie find also die Vertreter der Be- teiligten bei der «usführung und Handhabung des v-rflcherungsgesetzes für Angestellte. Die Wahle« der Vertrauensmänner werden im Oktober dieses Jahres staltstnden. Hierbei gilt al» Auswels für die versicherten Angestellte» di- Berficheruu-skarte, für die Arbeitgeber ein« von du GemetndeVehörde ausgestellte Bescheinig««- über die Zahl der von ihnen regelmäßfz beschäftigten versicherten Angestellten. Die Versicherungskarten wuden von den Ausgabestellen du «ngestelltenverficherung für die verstcherten Angestellten ausgestellt, insoweit sie nicht Mitglieder von Ersatzkosten sind. Voraussetzung für di- «usstellung der B-rstcherungSkarte ist, daß der versicherte Angestellte zuvor di« Vordruck einer Aufnahme- und BerstcherungSkarte, welche bei den Ausgabestellen unentgeltlich er hältlich Nnb, ausgefüllt und der Ausgabestelle eingereicht hat. Alle versicherte« ««gestellte» werde« ««fgefordert, fich fchlenntgst do« der Ausgabestelle, i« deren Bezirk sie beschäftigt find, oder von Ihrem Arbeitgeber, sofern er i« Besitze der Vordrucke ist, die Vordrucke einer Aufuahme- »«d einer verficherungSkarte verabreiche« z« lasse« «vd unter mö-lichst s-forti-er Wieder- etureichnng der ausgefüllten Vordrucke bet der Ausgabestelle ihres Beschäftigung-- orte» die Ausstellung der VerficherungSkarte za beantrage«. Ueber die Ausfüllung gibt die mit de» Vordrucken auLz«hiindi-e«de Belehrung A«»k«nft. Als Ausweis ist der Ausgabestelle der Steuerzettel und gegebenenfalls di« Quittungs karte der Invaliden- und Hinterbltebeneuverficherung vorzulegen. ' versicherte Angestellte, welche bei den Wahlen nicht im Besitz einer Versicherung»- karte sind, gehen ihres Wahlrecht» »«lustig. Die Arbeitgeber, welche versicherte Angestellte beschäftigen, werden aufgefordert, bis zur Wahl sich von der Gemeindebehörde eine Bescheinigung über die Zahl der von ihnen regelmäßig beschäftigten verstcherttn Angestellten ausstellen zu lassen. Ohne diese Bescheini gung können sie zur Wahl nicht zugelafsen werden. Die Ausgabestelle für die Aufnahme- und VersicherungSkarten für den Bezirk der Stadt Riesa befindet sich im Rathause, Zimmer Rr. 7. Der Rat der Stadt Riesa» am 15. August 1912. Rt. Der Gemeindevorftand Am 15. August ISIS ist der 3. Termin der Gemeindeetnkommensteuer fällig. Die Beträge sind bis spätestens 1. September ISIS zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung an die hiesige Steuerkafle abzuführen. Eröba, am 14. August 1912. Deö Gemeiudevorstan- WM MW ckselkM SelAk mit MA« Ar WMW ÄwrmA« Ak MMW. 18S — Lai» Riesaer Tageblatt erscheint jede« Le, abend« mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. »ierteljShrlicher bei «bholmig in d« Expedition "naenimimen! srel tuA HarrA 1 Mark 66 Psg., bei Abholung am Eiballer ber taiserl. Poslansialten 1 Mark 66 Psg., durch den Bnefträger frei in-Hau-2 art Psg. io Nfg) Zeitraubender und «nreiae^An-ahm« sür dirRummer bei» AuSgabeiageS btt vormittag V Uhr ohne Gew-Hr. Prri« sür dir Neingeipatt-n- 43 ww breite «orpuSzelle 18 Psg. lLokalprrw 12 psg.) ürnrauoenoer tabellarischer Satz nach besonderem Tarif.' Rotationsdruck und »erlag von Langer L winterlich in Riesa. - Geschäftsstelle: Goethestraße VS. - Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hühnrl tn Ntesa.
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