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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.08.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912-08-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191208174
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19120817
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19120817
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1912
- Monat1912-08
- Tag1912-08-17
- Monat1912-08
- Jahr1912
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.08.1912
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««- A«r»tg»v MedlM mü> A-Mer) Awtsötatt flr die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, La- König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeknderat Gröba. 1S1. So««eve»d, 17. August ISIS, abeevs. SS. A»-rg. Du« Mesa« Tageblatt «schetttt j.»eu Tag abend« mtt Ausnahme d« Sonn, und Festtage. »««ttljShrNcher «rzeeeprel» btt ALHowng in der Expedition in Mesa 1 Mark 80 Pfg-, durch unsere Träger kmt in« Lau« 1 Mark SS Pfa-, bei Abholung am Schalt« d« kalsrrl. Postanftalten 1 Mark SS Pfg., durch de» Briefträger frei in« Hau« 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Au»eigr».«>mah«e für die Skmnm« de« Au«gabctage« bi« vormittag v Uhr ohne Gewähr. Prei» für die kletngespaltenr 4S mm breite «orpu«jeile 18 Pfg. (Lokalprei, 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarisch« Satz »ach besonderem Tarif. Rotationsdruck und ««lag von Langer L Winterlich In Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestraßr LS. — Für dl« Redaktion vrrantwortlich: «rthnr Hähne! in Riesa. Wege« de« hiesigen zweiten Schützenfeste» werden «ach ß 105 d der Reichsgewerbe ordnung für Sonntag, de« 18. August ISIS die Stunden, während welcher im Handels gewerbe, soweit e» a»f de« Schützenplatz zur Ausübung gelangt, Gehilfen, Lehrling« und Arbeiter beschäftigt werden dürfen, von nachmittag» 1 bi» nacht» 11 Uhr festgesetzt. Da» Feilbieten von Waren auf dem Schützenplatze, aber nur hier, ist am Montag, den 19. und Dienstag, den 20. August 1912 bt» nacht» 11 Uhr zulässig. Der Rat der Stadt Ries«, am 17. August 1912. Glh. Versicherung für Angestellte. Für den Bezirk der Stadt Riesa wird folgende» bekanntgegeben: Nach dem Bersicherung«gesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (RetchSgesetz- blatt Seit« 989) sind von den versicherten Angestellten und ihren Arbeitgebern Vertrauens männer zu wählen. Diese Vertrauensmänner wählen Beisitzer für den BerwaltungSrat, die Rentenaurschüsie, die Schiedsgerichte und da» OberschiedSgericht und können von der ReichSverstcherungSanstalt oder den RentenauSschüssen bet der Erledigung ihrer Geschäfte zur Mitwirkung in Anspruch genommen werden. Sie sind also die Vertreter der Be teiligten bei der Ausführung und Handhabung de» BersicherungSgrsetzeS sür Angestellte. Die Wahle« der Vertrauensmänner werden im Oktober dieses Jahre» stattfinden. Hierbei gilt als AuSwei» sür die versicherten Angestellte« die verfichernngSklttfte, für die Arbeitgeber «ine von der Gemeindebehörde ausgestellt« Bescheinigung über die Zahl der von ihnen regelmäßig beschäftigten versicherten Angestellten. Die Bersicherunglkarten werden von den Ausgabestellen der Angestelltenversicherung sür die versicherten Angestellten ausgestellt, insoweit sie nicht Mitglieder von Srsatzkaffen sind. Voraussetzung für die Ausstellung der LersicherungSkarte ist, daß der versicherte Angestellte zuvor die Vordrucke einer Aufnahme- und LersicherungSkarte, welche bei den Ausgabestellen unentgeltlich er hältlich sind, «»»gefüllt und der Ausgabestelle «ingereicht hat. All« versicherte« Angestellte« werde« anfgefvrdert, sich schleunigst van der Ausgabestelle, in deren Bezirk sie beschikfttgt find, oder von ihrem Arbeitgeber» safer« er Im Besitze der Vordrucke ist, die Vordrucke einer Aufnahme- und einer «erficherungskarte verabreiche» zu lasse» und unter möglichst sofortiger Wieder« eiureichnug -er auSgefüllteu Vordrucke bei der Ausgabestelle ihres Beschäftigung!»- orteS die Ausstellung der verficheruugskarte zu beautrageu. Neber die Ausfüllung gibt die mit de« Vordrucke« auszuhSndigende Belehrung Auskunft. Als Ausweis ist der Ausgabestelle der Steuerzettel und gegebenenfalls die Quittungs karte der Invaliden- und Hinterbliebenenverflcherung vorzulegen. Versicherte Angestellte, welche bet den Wahlen nicht im Besitz einer Versicherungs kart« sind, gehen ihres Wahlrechts verlustig. Die Arbeitgeber, welche versicherte Angestellte beschäftigen, werden aufgefordert, bis zur Wahl sich >on der Gemeindebehörde eine Bescheinigung über die Zahl der von ihnen regelmäßig beschäftigten versicherten Angestellten ausstellen zu lasten. Ohne diese Bescheini gung können sie zur Wahl nicht zugelaffen werden. Die Ausgabestelle für die Aufnahme- und VerficherungSkarten für den Bezirk der Stadt Riesa befindet sich im Rathause, Zimmer Rr. 7. Der Rat der Stadt Riesa, am 18. August 1912. Rt. Bekanntmachung, ^betreffend die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner. * (88 145 ff. des BerficherrmgSgesetzeS für Angestellte.) Die Wahl der vertrauenSmöuuer und Ersatzmänner für die Angestellten- Versicherung findet statt: für die Arbeitgeber und für die Angestellte» am So««1ag, de» 13. Oktober ISIS, von 11 Uhr vormittags bis 1 Ahr nachmittags, für den Wahlkreis, umfassend den Bezirk der Stadt Riesa. Gewählt wird im Rathaussaale. ES find z« Wöhle« 6 vertranenSmövner und IS Ersatzmänner. Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden je zur Hälfte au» den versicherten An gestellten, die nicht Arbeitgeber find, und au» den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt. Die Vertrauen»- und Ersatzmänner au» den Arbeitgebern werden von den Arbeit gebern der versicherten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt. Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche, männlichen und weiblichen Geschlecht», sofern fie zu den versicherten Angestellten oder deren Arbeitgebern gehören und im Bezirke der Stadt Riesa wohnen. Wahlberechtigt al» Arbeitgeber find — wenn sie nicht al» Angestellte wahlberechtigt find — auch 1. die gesetzlichen Vertreter gischäftSunfähtger und beschränkt geschäftsfähiger natür licher Personen, 2. bei juristischen Personen die Mitglieder de» Vorstandes, bet Gesellschaften mit beschränkter Haftung di« Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften die persönlich hastenden Gesellschafter, soweit sie nicht von der Vertretung au»- geschloffen sind. Sind hiernach sür ein« juristische Person oder Gesellschaft mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden, so darf nur ein« von ihnen da» Wahlrecht auSüben. Wählbar find nur Vrrficherte, die nicht Arbeitgeber find, und Arbeitgeber der ver sicherten Angestellten, di« im Bezirke der Stadt Riesa wohnen oder beschäftigt werden oder ihre« vitrieblsitz habe«. wählbar al» Arbeitgeber find — wenn fie nicht al» Angestellte wählbar find— auch 1. dt« gesetzlichen Vertreter geschLst»unfähig«r und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen, 2. Re Mitglieder de» Vorstand- einer juristische» Person, dt« Geschäftsführer «in« Gesellschaft mit beschräakter Haftung, di« persönlich -astend« Gesell schafter bet anderen Handelsgesellschaften, soweit fie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind, 3. di« bevollmächtigten Betriebsleiter. Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, wer 1. infolge strafgerichtltcher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eine» Verbrechen» oder Vergehen», da» den Verlust dieser Fähigkeiten zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn da» Hauptvirfahren eröffnet ist, 2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be schränkt ist. Angestellte, die nach § 390 de» verstcherungSgesetze» für Angestellte von der Bei- IragSlelstung befreit sind, find sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Wahlberechtigten werden aufgesordert, Vorschlagslisten für die 'Wahl bis spätesten» drei Wochen vor dem Wahltag bet dem Wahlletter Stadlrat lln. Dietzel, Rathau», Zimmer Nr. 5, einzureichen. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die versicherten Angestellten ge trennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste soll mindesten» soviel Namen enthalten, al» Vertrauensmänner und Ersatzmänner zu wählen sind; sie darf höchstens die doppelt« Zahl solcher Namen aufweisen. Die Borgeschlagenen sind nach Bor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohn ort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge auszuführen. Mangel» anderer aus drücklicher Erklärung wird angenommen, daß die an erster Stelle Aufgeführten al» Ver trauensmänner vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten müssen von mindesten« fünf Wahlberechtigten unter Benennung eine« für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreter» unterschrieben sein. , Die Vorschlagsliste soll die Wählerveretyigunff, von der fie auSgrht, nach unwr- scheidendenMerktzräleN kenntlich Machm. ' » Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie nicht vorschriftsmäßig unterschrieben sind und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie den Vorschlagslisten anderer Wähleroeretuigungen gegenüber al» eine - einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlag»- listen oder die bevollmächtigten Vertreter übereinstimmend spätesten» bis zum Ablauf de» elften Lage» vor dem Wahltag die Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Anderenfalls ist die Erklärung über die Verbindung Ungültig. Wird von den Arbeitgebern oder von den versicherten Angestellten bi» zuw 81. September 1318 nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet für die betreffende Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten dann in der sür den Wahlbezirk erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlag» al» von dieser Gruppe gewählt. Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Für die ver sicherten Angestellten dient die BerficherungSkarte al» Ausweis, sür die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde de» BetriebSsitze» ausgestellte Bescheinigung. Die Arbeitgeber werde« aufgefordert, sich die Bescheinigung ausstelle« z« lasse». Da» Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels auSgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Protest oder Vorbehalt ent halten. Sie sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich oder im Wege der Veroiel- fälttgung herzustellen. Den Arbeitgebern ist e» gestattet, an Stelle der persönlichen Stimmabgabe ihren Stimmzettel dem Wahlleiter unter Beifügung de» Ausweises über ihre Wahlberechtigung brieflich etnzusenden. Die erforderlichen Umschläge erhalten die Arbeitgeber auf Verlangen von dem Vorsteher der Wahl de» örtlichen Stimmbezirke» auSgehändigt. Der Brief muß spätesten» am 15. Oktober 1918 bei der unterzeichneten Behörde eingegangen sein. Nachträglich eingehende Stimmzettel sind ungültig. Jeder wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber, die mehr als sünfz'g, aber nicht mehr al» hundert versicherte Angestellte beschäftigen, haben zwei Stimmen. Für je wettere angefangene hundert versicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme. Kein Arbeitgeber hat mehr al« zwanzig Stimmen. Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er jeden Stimmzettel in einem be sonderen Umschlag zu verschließen. Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gellen sie al» ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend sind; andernfalls find sie ungültig. Es kau» nar für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden; auch die Reihenfolge der Lorgeschlagrnen in der Vorschlagsliste darf nicht geändert werden. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zett der Wahl nicht wählbar war. Ungültig ist ferner die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die Wahl rechtswidrig (88 107 bt» 109, 240, 339 de» Reichsstrafgesetzbuch») oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden ist, e» sei dean, da» dadurch da» Wahlergebnis nicht verändert worden ist. Riesa, den 17. August 1912. Der Rat -er Stadt Riesa. Rt. Montag, de« IS. August 1913, vorm. 11 Uhr soll im Rathause 1 Sofa gegen sofortige Bezahlung öffentlich versteigert werden. Riesa» am 17. August 1912. Der vollstrecknngsbeamte de» Rate» der Stadt Riesa. Freibank Zeithain. Sonntag vormittag von 7 Uhr an gelangt da» Fleisch eine» Schweine» an« Berkans. Pfund SO Pfg. , Der OmnaiWstzOOgW^
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