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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.03.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913-03-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191303291
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19130329
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19130329
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1913
- Monat1913-03
- Tag1913-03-29
- Monat1913-03
- Jahr1913
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.03.1913
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Riesaer «Md Anzeiger (ElbedlM mü> MMer). TAegramm-Adreff« gernsprechstrll, .rageLla»»*, «lesa. Mr. 2a. für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht -und den Rat der Stadt Mesa, 1 sowie den Gemeinderat Gröba. 71.Sonnabend, 2S. Mürz NN 3, abends.66. Jahra. irei InS HauS I Mark sö Psq., lei ?ltholuuq cui Cchnller der kaiscrl. Poslaustallcu I Mark ('!"> Psg., turch den Bricslräger frei InS Hans - Mark 7 Psg. Auch MaiinlSabouucuieiitS werden aiiIciwuiine». Auzrigeu-Annahme jUr die 9>rnircr dcS ?IuSgabelaarS bis rvniiilin^ V Uhr rliir v'culllr. PiciS !i!r die llciüpripnllciic 41! win lrcilc 1'vrpuSzeilc 18 Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Taris. - Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — v esääslSsiellc: o c I b e si r a j: e n!>. — Illr die Redaktion verantwortlich: Arthur HühneI in 8iir > a. Tageblatt Nachdem da» Königliche Ministerium de« Innern die Satzung der „UnterhaltungSgenoffenschast sür die Jahna- vom 27. Dezember 1912 genehmigt hat, wird diese gemäß 8 116 des WafsergesetzeS vom 12. März 1909 nachstehend unter D auszugsweise bekannt gemacht. DaS MitgltederoerzeichniS liegt bei der unterzeichneten Königlichen AmtShauptmann- schaft zur Einsichtnahme aus. Gleichzeitig werden die Mitglieder der Genossenschaft zur Teilnahme an der Dienstag, -en 8. April 1S13 vormittags Uhr im Gasthofe zu Pausitz stattfindenden ersten GenofsenschaftSoersammlung hiermit eingeladen. Tagesordnung: Wahl des BorstandeS. Großenhain, den 28. März 1913. 56 b 3. Königliche Amtshauptmannschast. D § 1. Name, Litz und Zweck. Die auf Grund der §8 63 flg. des Wossirgesrtzos vom 12. März 1909 bestehende „Unterhaltuugsgenvsseuschaft sür die Jahna" hat ihren Sitz in Pausitz und bezweckt die Unterhaltung der Jahna von der Bezirks- grenze bei Oelsitz bis zur Einmündung in die Elbe und der Wilden Jahna von Oelsitz bis zur Einmündung in die Jahna und der dazu gehörigen Flutrinnen, sowie der Hoch wasserschutzanlagen, die Reinhaltung des Wasserlaufbettes und den Schutz der im Bereiche des Gewässers gelegenen Grundstücke vor Userangriff, Ueberschwemmung, Eisgang und Versumpfung in der Gemeinde Oelsitz, in dem Gutsbezirke deS Rittergutes Jahnishausen, in den Gemeinden Nickritz, Pausitz, Mergendorf, Poppitz, sowie in der Stadtgemeinde Riesa. Bei Anlagen, die zur Ausübung deS Gemeindebrauches oder besonderer Wasserbe- Nutzungen oder zur Sicherung von Wegen, Brücken, Gebäuden, Eisenbahnen und anderen besonderen Anlagen an der Jahna und der Wilden Jahna dienen, sind die zu diesen Zwecken bestimmten Ufer- und Flußbauten einschließlich der Stauvorrichtungen nebst Zu- behörungen von den Besitzern zu unterhalten. Die nach Abs. I der Genoffenschaft obliegende Unterhaltungsverbkndlichkeit bleibt fedoch auch im Falle deS Abs. 2 vorbehältlich des Ersatzansprüche« an die Beteiligten be stehen, soweit diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Genossenschaft kann auch dis Unterhaltung der in Abs. 2 genannten Anlagen übernehmen, dafern die Eigentümer darauf antragen und die Genossenschaft dem Anträge zustimmt. Will der Eigentümer der Anlage die Unterhaltung später wieder selbst über nehmen» so bedarf es dazu der Zustimmung der GenoffenschaftSoersammlung. 8 2 Rechtsfähigkeit und Haftung. Die Genoffenschaft ist rechtsfähig. Für ihre Verbindlichkeiten hastet nur ihr Vermögen. 8 3. Bekanntmachungen. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Riesaer Tageblatte als dem Amtsblatts der Aufsichtsbehörde und in den sonst vom GenossenschaftS- vorstande zu bestimmenden Blättern veröffentlicht. 8 8. Mitglieder. Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der an der Jahna und der wilden Jahna innerhalb des in 8 1 bezeichneten FlurgebieteS angrenzenden Grundstücke und Anlagen, soweit sie nicht durch die Verwaltungsbehörde von der Mitgliedschaft be freit worden sind. Außerdem können der Genossenschaft die Eigentümer solcher nicht an der Jahna und der Wilden Jahna angrenzenden Grundstücke oder Anlagen, denen die UnterhaltungS- und Hochwasserschutzarbeiten zum Vorteile oder Schutze gereichen, mit diesen Grundstücken oder Anlagen beitreten. Der Beitritt begründet auch die Mitgliedschaft derjenigen Personen, von denen die Grundstücke oder Anlagen nach dem Beitritte erworben werden; die Mit gliedschaft tritt mit dem Erwerbe ein. Beilrittsberechtigt sind auch — unbeschadet ihrer auf dem Eigentum an bestimmten Grundstücken oder Anlagen beruhenden Mitgliedschaft — die Gemeinden und die Eigen tümer der selbständigen Gutsbezirke, deren Flurstücke durch die Jahna und die Wilde Jahna berührt werden (8 1 Abs. 1). 8 9. Bettragspflicht. Die durch die Erfüllung des GenoffenschaftSzwecke» entstehenden Lasten werden auf die Genossen verteilt. Die Verpflichtung der Genossen, zu den Zwecken der Genossenschaft deizutragen, kann nicht beschränkt werden. 8 10. Fortsetzung. Soweit die Mitgliedschaft auf dem Eigentum an angrenzenden Grundstücken oder Anlagen beruht (8 8 Absatz 1), werden die Lasten nach BeitragSeinheiten auf Grund deS Vorteile« aufgebracht, der den Anliegern durch Uebergang de« Aufwande« für die Ufer- Unterhaltung und Reinhaltung, sowie für den Hochwasserschutz auf die Genossenschaft er wächst. Die BeitragSeinheiten werden dabet nach folgenden Grundsätzen berechnet: a) Im allgemeinen verursacht Flachufer, soweit eS nicht gepflastert ist, den geringsten Aufwand, Steilufer, soweit eS nicht in Mörtel gepflastert ist und Trockenpflaster einen höheren und Trocken- oder Mörtelmauer und Mörtelpflaster den höchsten Unterhaltungs aufwand. Die Kosten der Unterhaltung dieser Uferarten verhalten sich nach den ange stellten Berechnungen wie 1 : 1»/z : 2. Aus diesem Verhältnis ergeben sich für die Uferunterhaltung und den Hochwasserschutz die BeitragSeinheiten «ine» jeden Anlieger» dergestalt, daß auf 1 lfd. m Flachufer, soweit eS nicht gepflastert ist, 1 BritragSeinheit, aus 1 lfd. m Steilufer, soweit eS nicht in Mörtel gepflastert ist, und Trocken- ' Pflaster 1^ Beitragseinheiten und auf 1 lfd. w Trocken, und Mörtelmauer und Mörtelpflaster 2 Beitragseinheiten entfalle». Ein Ufer, dessen Neigung steiler al« 1 : 3 ist, gilt al« Steilufer. Aendert sich die Befestigungsart, tritt z. v. an die Stelle von Pflaster eine Mauer und umgekehrt, so sind von dem auf die Aenderung folgenden Kalenderjahre an die Beiträge unter Zugrunde- legung der für die neue BefestigungSart maßgebenden BeitragSeinheiten zu berechnen. b) Für die Rein- und Instandhaltung de» Wasserlaufbette» entfällt nach den ange stellten Erörterungen auf 1 Meter Uferlänge 1 Beitragseinheit. Im übrigen (8 1 Abs. 4, 8 8 Abs. 2 und 3) werden die Beiträge durch Verein- barung oder im Streitfälle durch Entscheidung deS Wasseramtes bestimmt. Dasselbe ailt, wenn eS sich um Beiträge von Personen handelt, die nicht Genossen sind (oergl. 8 77 Abs. 2 d. W. G.). Bei größeren Uferhöhen und zwar bei solchen von mehr als 1,5 Meter über der Sohle des Wasserlaufe», kann ein Zuschlag bis insgesamt 100 v. H. der sonst zu berech nenden Beiträge auferlegt werden. Bestimmend für die Erhöhung der Beiträge ist die Beschaffenheit und Befestigung»- weise der Uferböschungen auf den hierbei in Betracht kommenden Uferstrecken. Diese Zuschläge sind nicht al« Vorausleistungen im Sinne von 8 78 deS Wasser- gesetze« anzusehen. Insofern Ufer- und Flußbauten nach 8 76 Abs. 2 des Wassergesetzes von Anlagen- besitzern selbst zu unterhalten sind, wird nur die Hälfte der für die Ufernnterhaltung be- rechneten BeitragSeinheiten in Ansatz gebracht. 8 11- Fortsetzung. Außer den hiernach aufzubringenden Beiträgen sind diejenigen Genossen zu Mehr- leistungen verpflichtet, denen die Flußunterhaltung, abgesehen von den in 8 10 erwähnten Vorteilen, zu besonderen Nutzen gereicht oder deren Anlagen die der Genossenschaft oblie- gende UnterhaltungSlast erhöhen. Die Mehrleistungen richten sich nach dem Maße dieses besonderen Nutzens oder Mehraufwandes und werden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist, nach den jeweiligen Verhältnissen deS einzelnen Falles vom Vor stände festgesetzt. Insbesondere sind aus Anlaß der Einleitung von HauS-WirtschaftSwässern Beiträge zu entrichten, soweit dadurch die Unterhaltungslast (8 78 de» WafsergesetzeS) vermehrt wird. Ueber die Höhe dieser Beiträge sind in jedem Falle besondere Vereinbarungen zu treffen 8lla. Fortsetzung. Bei Berechnung der nach den 88 10 und 11 zu entrichtenden Beiträge ist für eine Beitragseinheit 1 Pfennig einzustellen. Reicht dieser Betrag zur Deckung des jeweiligen Bedarfs nicht aus, so ist die Beitragseinheit mit einem entsprechenden Vielfachen von 1 Pfennig zu belegen. 8 11 d. Fortsetzung. Zu dem Aufwand, der der Genossenschaft dadurch erwächst, daß sie die z. Zt. der Errichtung der Genoffenschaft verwahrlosten Ufer eines Grundstückes erstmalig befestigt oder die vorhandenen Uferbefestigungen eines Grundstücks erstmalig erneuert oder auS- bessert, ist der Eigentümer deS betreffenden Grundstücks dergestalt beitragspflichtig, daß er 66-/, 0. H. der nicht durch andere Einnahmen, z. B. Staatsbeihilfen gemäß 8 79 W. G., gedeckten Kosten der Genossenschaft zu erstatten hat. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine vorhandene Uferbefestigung durch Verschulden der Anlieger und Anlagenbesttzer schon bei Uebernahme der Unterhaltung seilen der Genossenschaft in solchen Zustand geraten ist, daß sich ihre Erneuerung oder umfassende Ausbesserung nötig macht. Der Beitrag ist nach Fertigstellung der Arbeiten in 5 gleichen Jahresraten, die je zur Hälfte am I. Januar und 1. Juli fällig sind, zu entrichten. Der Vorstand kann in ge- eigneten Fällen über die erwähnte Zeit hinau» Gestundung gewähren. Von der Fällig- keit der ersten Jahresrate ab sind Jahresraten bis zu ihrer Bezahlung mit 4 Prozent zu verzinsen. Gr kann auch genehmigen, daß die Arbeiten von den betreffenden Grundstücks- eigentümern selbst ausgeführt werden, diese Genehmigung kann jedoch von ihm jederzeit widerrufen werden. Die Bestimmungen in Absatz 1 Satz 1 bis 4 finden auch auf den Fall der erst- maligen Instandsetzung im Ginne des 8 62 W. G. Anwendung, sowie auf den Fall, daß die Genossenschaft gemäß 8 1 Abs. 4 die Unterhaltung von Anlagen übernommen hat und die Anlagen erstmalig instand setzt. Außer den nach Abs. 1 und 2 zu zahlenden Beiträgen find die in dem 8 10 er wähnten Beiträge fortzuentrtchtrn. 8 17. Stimmrecht. Jeder Genosse führt sür eine veitragSeinhett eine Stimme. Jedoch darf kein Genosse mehr al» die Hälfte der allen übrigen Genossen zustehenden Stimmen führen. 8 2ö. Zusammensetzung. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, die von der GenoffenschaftSoersammlung aus den nach 8 8 beteiligten Mitgliedern zu wählen sind. An Stelle solcher Mitglieder, die nicht physische Personen oder nicht geschäftsfähig sind, tritt hinsichtlich der Wählbarkeit ein gesetzlicher oder zur Prokura berechtigter Ver treter. Der Gewählte gilt vorbehältlich der Vorschrift in 8 26 Abs. 2 al» siir seine Person gewählt. Im Falle de» 8 20 Absatz 2 kann von den beteiligten Personen eine von ihnen für die Wahl vorgeschlagen werden. Da» Vorschlag«recht erlischt, wenn e» nicht vor der Wahl au»geübt wird. Vrntsedvr LsroLS ^'°°- MnrvrKludvL
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