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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.01.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913-01-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191301274
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19130127
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19130127
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1913
- Monat1913-01
- Tag1913-01-27
- Monat1913-01
- Jahr1913
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.01.1913
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-... 7 . - ». > r ^-^777, - j-Mv - . -7:^. Mesaer D Tageblatt ««d A«r»igrr lMeblMimd MMkr). TAe-rauuwWnff« ß!ß DH Semsprechsta« rag Ua t «t s» Nr.». für dle König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Mesa, sowie dm Gemeinderat Gröba. 21 Montag, 27. Januar 1V13, sden-S. 66. Jahrg. Das Riesaer Taxieblaii «schrillt jrdrn Tag abends mit Ausnahme der Cann- nnd FesNage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung In der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Psg., durch unsere Träger irrt ins Hau» I Mark 65 Psg., bei Abholung ani Schalter der kaiserl. Posianslalten I Mark 65 Psg., durch den Briefträger srri in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Ruch MonatSabonncnientS lverden angenonrnr.cn. Auzeigcn-Annahlne siir die Anrnnrcr des Ausgabetages bis vormittag 9 Ilhr ohne Gen-äbr. Preis siir die kleingespaltene 43 rum breite KorpuSzcile 18 Psg. (LokalpreiS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe sirafre 59. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. l—IN -- I-, - I-1 -r-su-s-s— Die unterzeichneten VerficherungSämter bringen nachstehende Bekanntmachung zur Kenntnisnahme und Nachachtung zum Abdruck. Großenhain und Riesa, am 27. Januar 1913. BersichernugSamt verficheruugSamt bei -er Königlichen Amtshauptmannschaft Grotzeuhain. beim Rate -er Stadt Riesa. Bekanntmachung über die Nachweise von TStigkeiten bei -em nicht gewerbsmiitzigen Halten von Reittieren nn- Fahrzeugen; vom 21. Dezember 1S12 — I 26SV2. Nach § 839 der Reichsversicherungsordnung haben die Unternehmer »on Tätigkeiten bei dem Hallen von Reittieren und Fahrzeugen zur Berechnung der von ihnen zu zahlenden Prämien für jedes Kalendervierteljahr den von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Behörden einen Nachweis über die verwendeten Arbeitstage und den dafür den Ver sicherten gewährten Entgelt vorzulegen. Für diesen, der Form nach vom ReichSoersicherungSamte zu bestimmenden Nachweis, wird der nachstehende Vor druck festgesetzt. Las Reichsverfichertmgsamt. Abteilung für Nufallverficheruug. vr. Kaufmann. UnternehmerverzeichniS-Nr. III Nachweisung -er Tätigkeiten bei -em nicht gewerbsmiitzigen Halten von Reittieren uud Fahrzeugen. Staat Höhere Verwaltungsbehörde Versicherungsamt Gemeinde- (Stadt-, Guts-) Bezirk Nachweisung der im. . . Vierteljahr 19 .... bei versicherungspflichtigen Tätigkeiten verwendeten Arbeitstage und des dafür den Versicherten gewährten Entgelts (8 839 der ReichSoersicherungSordnung). rr) Vor- und Zuname, Stand und Wohnung , deS Reittier- oder Fahrzeughalters: / b) Ort der Reittier- oder Fahrzeughaltung: o) Art der Haltung*): ä) Art der verwendeten Kraft <» o) Sind schon im vergangenen Vierteljahre Versicherung«- s pflichtige Personen beschäftigt worden? (Ja oder nein.) / t) Ist für das vergangene Jahr schon eine Nachweisung , vorgelegt worden? (Ja oder nein.) s Z) Werden im laufenden Vierteljahre noch versicherungS- i pflichtige Personen beschäftigt? (Ja oder nein.) / *) Z. B. Reittier-, Pferdefuhrwerk-, Kraftfahrzeug-, Motorboot-, Flugzeughaltung. H Z. B. tierische Kraft, Explosionsmotor, elektrische Kraft. Namen der einzelnen bei der versicherten Tätigkeit beschäftigten Personen*) Ge schlecht männ lich (m.) weib lich (w.) Angabe, als was die versicherte Person beschäftigt worden ist (z.B. Kutscher, Stallmann, Kraftwagen führer, Bootsführer usw.) Zahl der Arbeits tage, die jede Person geleistet hat**) 2 3 4 5 Entgelt, den jede Person in bar oder in Form freier Wohnung und sonstiger Natural bezüge täglich er halten hat M. iPf. 6 I. Im ver gangenen Vierteljahr Gesamt summe des Entgelts für jede Person (einschl. freier Wohnung und sonstiger Statural bezüge) im Vierteljahr M. ,Pf. 7 Von dem Unternehmer nicht auSzufüllcn Für die Prämien berechnung sind als Gesamtentgelt in Ansatz zu bringen (8§ 83S, 842 Abs. 2 in Ver bindung mit 8 808 der N. V. O. M. >Pf. Gc- fahr- tarif- klns'e Nach dem Prämien tarife sind zu erheben für jede angc- fangene halbe Mark Entgelt Zu entrichtende Prämie M. ,Pf. 12 II. In frühererZeit (seit 1.Januar IS13 ***) *) Personen, die bei der gleichen Tätigkeit beschäftigt waren sind tunlichst unmittelbar nacheinander einzutrazen, z. B. zunächst alle, di« bei der Reittierhaltung beschäftigt waren, dann solche, die bei der Kraftfahrzeughaltung tätig gewesen sind, usw. **) Wird eine Person täglich nur einige Stunden beschäftigt, so sind 19 'Arbeitsstunden auf einen Arbeitstag zu rechnen. Auch halbe und viertel Arbeitstage sind anzugeben. ***) Diese Abteilung ist für Abgaben bestimmt, di« schon in eine sühere Nachweisung hätten ausgenommen werden müssen, bisher aber au» irgendwelchen Gründen unterblieben sind. (Ort) (Datum)— (Unterschrift de« zur Vorlegung der Nachweisung Verpflichteten.) Anleitung für die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbS- mäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen. 1. Alle Unternehmer (8 633 «bs. 2 Nr. 2 der Reich»- Versicherungsordnung) von Tätigkeiten bei dem nicht ge werbsmäßigen Halten von Reittieren uud Fahrzeugen (8 537 Abs. 1 Nr. 6, 7 der ReichSverstcherungSordnung) oder deren gesetzliche Vertreter sind zum Nachweis dieser Tätigkeiten verpflichtet. Halter eine« Reittieres oder Fahrzeug» ist, wer nicht nur vorübergehend die Pflege de« Reittier» oder die Instand haltung des Fahrzeug« für eigene Rechnung übernommen hat. 2. Nicht verpflichtet zum Nachweis sind: a) da» Reich und die Bundesstaaten, b) alle Verwaltungen von Eisenbahnen, auch der im Besitze von Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder Privatpersonen befindlichen, o) Personen, die Reittiere oder Fahrzeuge zu gewerb lichen Zwecken halten, ä) Unternehmer, bei denen die Tätigkeiten in der nicht gewerbsmäßigen Reittier- und Fahrzeug haltung einen Bestandteil eines andern Versicherung»- pflichtigen Betriebs bilden (8 631 Abs. 1 der ReichSoersicherungSordnung), s) Unternehmer, die mit Tätigkeiten gleicher Art be reit» bet einer Berufsgenoffenschaft versichert find, vorausgesetzt, daß die letzteren den größeren Um fang haben (8 631 Abs. 3 der ReichSverflchemngS- ordnung), y Gemeinden, Gemeindeoerbände und andere öffent liche Körperschaften, die für die Versicherung von Tätigkeiten bet dem Halten von Reittieren und Fahrzeugen durch die oberste Verwaltungsbehörde für leistungsfähig erklärt worden sind (8 628 Abs. 1 der ReichSoersicherungSordnung). 3. Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nach weise ist es ohne Bedeutung, ob der Unternehmer eine physische oder juristische Person, eine Gemeinde usw. oder Privatperson ist. 4. Die Nachweise find vom 1. Januar 1913 ab — erstmalig im April 1913 — für jede« Kalenderoierteljahr spätestens drei Tage nach dessen Ablauf bei der von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Behörde vorzu legen (8 839 Abs. I der ReichSoersicherungSordnung). 5. Wenn der dritte Tag nach dem Ablauf eine» Kalenderoierteljahre« ein Sonntag oder allgemeiner Feier tag ist, so endigt die Frist zur Vorlegung des Nachweise« für die im vorhergehenden Kalenderoierteljahr ausgeführten Tätigkeiten mit dem Ablauf deS nächsten Werktage». 6. In dem Nachweis sind die im abgelaufenen Kalenderoierteljahr bet dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen aufgewendeten Arbeitstage und der den Versicherten hierfür gezahlte Entgelt in voller Höhe anzugeben (8 839 Abs. 1 der ReichSoersicherungS- ordnung). Sind die Versicherten an den einzelnen Tagen nur stundenweise beschäftigt gewesen, so ist für je zehn Stunden Arbeitszeit ein Arbeitstag anzusetzen. Auch halbe und viertel Arbeitstage sind anzugeben. Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile und der Wert von Sach- oder anderen Bezügen wie Wohnung, Kleidung, Beköstigung usw. <8 160 der ReichSoersicherungSordnung). Die Arbeitstage und der Entgelt von BetriebSbeamten, deren JahreSarbeitSoerdienst fünftausend Mark übersteigt, sind in die Nachweise nicht mit aufzunehmen <8 544 Abs. 1 Nr. 2 der ReichSoersicherungSordnung). 7. In den Nachweisen ist die Art der Tätigkeiten (ob Reittier-, Pferdefuhrwerk-, Kraftfahrzeug-, Motorboot-, Segelboot-, Flugzeug-, Freiballon, usw. Haltung) und die Art der verwendeten Kraft genau anzugeben. Die Art der versicherten Tätigkeit de» einzelnen versicherten muß sich au» der Bezeichnung, in welcher Eigenschaft er beschäftigt worden ist (Kutscher, Stallmann, Kraftwagenführer, BootS- stthrer usw.) ohne weiteres erkennen lassen. 8. Ist e» dem Unternehmer zweifelhaft, ob er einen Nachwei» vorzulegen hat, so wird er, um sich vor Nach teilen zu schützen, gut tun, die Angaben innerhalb der vorgeschrtebenen Frist zu machen. Die Gründe, au» denen er seine Verpflichtung zur Vorlegung de» Nachweise» be zweifelt, sind in der Spalt« „Bemerkungen* anzugeben.
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