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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.10.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-10-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191910014
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19191001
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19191001
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-10
- Tag1919-10-01
- Monat1919-10
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.10.1919
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Riesaer G Tageblatt ««d A«reis»r MeblM «» L-Merj. ME-IHMr »v»r»tt Mes«. /fH L g* »osts«»«ae»te, «P»', 8««n«s Ik. »» «rokaff« Osts, «r «» ftk die AmtShauvtmannschaft Großenhain, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Niesa, sowie den Gemeinderat Grvba. 227. Mittwach. 1. vttobrr 1919, avendS. 72. Jahr«. Da« »Nasa« Tageblatt erscheint je»« Tag abend« » Uhr mit «u-nahm, der Sonn, und Festtage. Ve»ua«PreiS, gegen Vorauszahlung, 1.SY Mark -hm, Zustrllgebähr, bei Abholung am Postschalter vierteljährlich L.10 Mark, monallich l.70 Mark, ««zeigen für die Nummer de« «utgabetage» sind bis S Ilhr vormittag» aufzuaeben und im voraus zu bezahlen «in« <Leu»ähr für da« «rschetnen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prei» für di« 48 mm breite, 8 mm hohe Grundschrift-Ze'l« (7 Silben) 45 Ps., OrtSprei« 40 Pf. '.eitrauüenver uni rabellarischer Satz zg«/ tzluslchlag. Nachweisung«- und BrrmittelungSgcbühr 20 Ps. Fest« Taris«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden nutz ooer der Auftraggeber in Kontur« gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Niesa. Vierzehntügig» Untrrhaltuna«brilage .Erzähler an der Elbe". — Im Malle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Beklebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Besörderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lies-runa oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: LangrrtWtnterltch,Riesa. 4t eich ist« stell«: GOettzeftratze 59. Verantwortlich, für Redaktion: Arthur Hähnrl, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhe'm Dittrich, Riesa. Nachstehende Bekanntmachung des NeichSkommissarS für die Koblenoerteilung, Abt. Elektrizität, vom 9. September 1919, die auch für Sachsen Geltung hat, wird zur allge meinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 29. September 1919. 1438 L ArbrttSministerium, LandeSkohlenamt. 10622 Bekanntmachung über die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit. Auf Grund der Bekanntmachung über Elektrüsitiit und Gas, sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungrwaffer vom 21. Juni 1917 (RGBl. S. 543) und der 88 1, 3 und 6 der Bekanntmachung über Elektrizität »nd GaS, sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungs wasser vom 3. Oktober 1917 (RGBl. S. 879) wird bestimmt: 8 1. Berbrauchsregelung. 1. Der Verbrauch elektrischer Arbeit wird bei allen Verbrauchern, die sie von einem StromversorgangSunternebmen beziehen, eingeschränkt. Das Matz der Einschränkung ist abhängig von der jeweiligen Kohlenlage, der Leistungsfähigkeit und dem BetriebSznstande des liefernden Elektrizitätswerks und der Wichtigkeit des Verbrauchers. Die Grundlagen für die Einschränkung gibt der Reichskommissar sür die Koblenoerteilung den Kohlenwirt- schaftSftellen, Abteilung Elektrizität (Z 7) und durch sie den Vertrauensmännern (8 4) durch Richtlinien und besondere Anweisungen, er ergänzt und ändert die Richtlinien der jeweiligen Kohlen- und Wirtschaftslage entsprechend. Die Einsichtnahme in die Richtlinien steht den Verbrauchern bei den Kohlenwirt- schastSstellen, Abteilung Elektrizität, und bei den Vertrauensmännern während der Dienst- stunden frei. 2. Als Verbraucherin» Sinno dieser Bekanntmachung gelten auch solche Großabnehmer (Kommunen, Verbände usw.), die elektrische Arbeit von einem Werke beziehen, nm sie als StromvrrsorguugSunternebmcn weiter zu verteilen. 3. Die Regelung des Verbrauchs erfolgt durch die Abteilung Elektrizität der Kohlen wirtschaftsstellen im Einveruehmen mit dem Vertrauensmann. Zuständig ist die Kohleuwirtscbaftsstrlle, in deren Bezirk die Betriebsstätte des liefernden Stromversorgungsunterneümens liegt. Die erfolgte Regelung ist dem Ver braucher schriftlich oder telegravbisch mitzuteilen. In Zweifelssällen, die bei der Durchführung dieser Verordnung entstehen, entscheidet der Retchskommiffar für die Koblenoerteilung, Abteilung Elektrizität. 4. Anträge auf Aenderung der Berbrauchsregelung sind an den Vertrauensmann zu richten. Solang« ein erhöhter Verbrauch nicht genehmigt ist, mutz der Verbraucher die bisher gültigen Grenzen einbaltrn. Bei neuhinzntretenden Abnehmern darf die Strom- entnabme erst nach erfolgter Regelung des Verbrauchs einsetzen. In keinem Falle darf.riu Verbraucher mehr Strom entnehmen, als ihm zugebilligt ist. Auch Anordnungen anderer Behörden berechtigen ihr» hierzu nicht. Der Bezug einer erhöhten Strommenge gegen Lieferung von Kohlen durch den Ver braucher an das Elektrizitätswerk ist verboten, falls nicht in besonderen Fällen die aus- drückliche Genehmigung des Reichskommissars sür die Kohlenverteilung hierzu erteilt worden ist. 5. Bis zu dcrn Zeitpunkt, an dem die Berbrauchsregelung auf Grund dieser Bekannt machung stattgefunden bat, bleibt bei Verbrauchern, die beim Inkrafttreten dieser Bekannt machung bereits elektrische Arbeit bezogen haben, die nach den bisher geltenden Bestimmungen zulässige Verbrauchsregelung bestehen. Dasselbe gilt von besonderen Zuteilungen ober Vorschriften, die einzelnen Verbrauchern vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gemacht worden sind. 6. Kleinverbraucher werden von der Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit nicht betroffen, sofern der Jahresverbrauch 250 Kilowattstunden nicht übersteigt. In» Einzelfalle kann der Vertrauensmann besondere Anordnungen treffe»». Die Kohlenwirtschaftsstellen (Abteilung Elektrizität) sind im Einverständnis mit den Kommunalbebörden und nach Anhörung des Vertrauensmannes berechtigt, für den von der Einschränkung nicht betroffenen Kleinverbrauch den örtliche»» Verhältnissen entsprechend eine niedrigere Grenze feftzusetzen oder mit Zustimmung des ÄeichSkommissarS für die Kohlenvertcilung de» von der Einschränkung nicht betroffenen Verbrauch zu erhöhen. 7. Für Stromversorgungsunternehmen, die in ihrer Leistungsfähigkeit nicht erschöpft find, und bet deren Betrieb autzerdem eine Ersparnis an bewirtschafteten Brennstoffen nicht notwendig ist (grwiffe Wafferkraftanlagen, gewiffe Braunkohlenwerke, gewisse mit Abfall- Produkten betriebene Kraftwerke usw.), kann der NeichSkommiffar für die Kohlenverteilung auf Antrag des StromversorgungSunternehmens die Bestimmungen dieser Bekanntmachung ganz oder teilweise autzer Kraft setzen. Die Anträge sind bei der Kohlenwirtschaftsstelle rinzureichen. Vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erteilte, noch nicht abgrlaufene Außerkraftsetzungen behalten Gültigkeit. 8 2. Neuanschlüffe und Erweiterungen. 1. Neuanschlüsse sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nttd auf Grund besonderer Genehmigung ansgeführt werden. Diese soll nur in dringenden Fällen erteilt werden. 2. Zuständig für. die Entscheidung der Genehmigung ist die KohlenwirtschaftSstelle, Abteilung Elektrizität, unter Anhörung des Vertrauensmannes. Gesuche um Neuanschlüffe find an den Vertrauensmann zu richten. 3. Der Vertrauensmann ist berechtigt, Lichtanschlüffe und deren Erweiterungen bis zu einem Kilowatt Anschlutzwert selbst zu genehmigen. Lichtanschlüffe in Räumen, die bereits Gasbeleuchtung besitzen, dürfen, sofern das Elektrizitätswerk die elektrische Arbeit vorwiegend unter Aufwendung marktfähiger Kohle oder eines anderen bewirtschafteten Brennstoffs erzeugt, nur mit Zustimmung des Vertrauensmannes für GaS auSgeführt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 8 3. Velaftuugsausgleich. Die für die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zuständigen Stellen find berechtigt, Matznahmen zu treffen, die eine bessere zeitliche Verteilung der Belastung bezwecken. 8 4. Vertrauensmänner. 1. Für die in ihrem Bereich liegenden, von privater Seite betriebenen Stromver- sorgungSunternehmen ernennt jede KohlenwirtschaftSstelle Vertrauensmänner, im Bedarfs fälle auch Stellvertreter. Sie weist jedem Vertrauensmann einen abgearenzten Tätigkeits bezirk zu. In diesem ist der Vertrauensmann für die öffentliche»» Elektrizitätswerke und die an sie angeschloffrnrn Verbraucher zuständig. Erstreckt sich der Berbrauchsbezirk eines StromversorgungSunternehmens über die Bereiche mehrerer Kohlenwirtschaftsstellen, so ernennt der Retchskommiffar für die Kohlenverteilung den Vertrauensmann und gegebenen falls Stellvertreter, wenn die beteiligten KohlenwtrtschastSstellen zu keiner Einigung gelangen. 2. Für vom Reich, einem Lande, einem Kommunalverband oder einer Gemeinde betriebene StromversorgungSunternehmen bezeichnet die Reichs-, Staats- oder Kommunal behörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, eine Dienststelle oder einen Beamten als Träger der Ausgaben des Vertrauensmannes, der sich schriftlich zur Uebernahme des Amtes bereitzuertlären hat. Die Dienststelle oder der Beamte ist dem Retchskommiffar für die Kohlenverteilung und der KohlenwirtschaftSstelle zu benennen. 3. Bei StromversorgungSunternehmen. die sich »um Teil in staatlichem oder kommunale,n. zum anderen Teil in privatem Besitz befinden (gemischtwirtschaftliche Unter- nehmen-, '.st kür das Verfahren bei Bestellung des Vertrauensmannes ausschlaggebend, ob der Vorsitzende d?« AufstchtSrates Vertreter des Staates brzw. der «ominune oder Vertreter des beteiligten privaten Kapitals ist. 4. In der Regel sollen dl« technischen Leiter der StromversorgnngSunternebmen zu Vertrauensmänner»» ernannt werden. Soweit die Vertrauensmänner und ihre Stellver treter nicht Reichs-, Staats- oder Kommunalbeamte sind, sind sie von der ernennenden Stelle auf ihr« Obliegenheiten nach der Bekanntmachung de« VundeSratS vom 3. Mat 1917 (RGBl. S. 393) zu verpflichten. Dem NeichSkommiffar für die Kohlenverteilung ist von der erfolgten Bestellung sofort Anzeige zu erstatten. 5. Die Vertrauensmänner und die im Absatz S genannten Dienststelle»» oder ve- «nie» hadr» di« Ausgab- , >) mit de»» Kohlenwirtschaftsstellen und den Kommunalbehörden bei dec Durch führung der auf Grund dieser Bekanntmachung notwendigen Maßnahmen zusammenzuwirken, b) die ihnen durch diese Bekanntmachung oder durch die Ortsvorschriften (8 5) übertragenen Rechte und Pflichten auSzuüben. 6. Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit ehreuamtllch aus. 7. Di« bisher ernannten Vertrauensmänner bleiben ohne weitere Bestätigung im Amt. 8 5. Ort-Vorschriften. Die Koinmnnalhehörden, und »war in Gemeinde»» mit mehr als 10000 Einwohnern die Gemeindevorstände, im übrigen die Vorstände der Kommunalverbände, haben sybald wie möglich in» Einvernehmen mit den Kohlenwirtschaftsstellen Vorschriften über die Ein schränkung und die zweckmätzige Verteilung des Verbrauchs elektrischer Arbeit »», erlassen, insbesondere über die Einschränkung für den Kleinverbrauch gemäß 8 1 Abs. 6 dieser Bekanntmachung. Die bisher erlassenen OrtSvorschrlften bleiben ohne weiteres in Kraft. Die durch diese Bekanntmachung notwendig werdende»» Aenderungen und Ansätze der OrtSvorschriften sind umgebend zu erlassen. 8 6. Auorduuugen in dringenden Notfällen. Ergibt sich bei einem StromversorgungSunternehmen infolge Mangels an Brenn stoff oder aus sonstige»» Ursachen die unbedingte Notwendigkeit, schleunigst Einschränkungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vornehmen zu müssen, so hat der Vertrauensmann die nach Lage des Falles erforderlichen Matznahmen anzuordnen. Den Verbrauchern bat er tunlichst vor der Durchführung Kenntnis zu geben. De»» beteiligten Kommunalbehörden und KohlenwirtschaftSstelle» bat er unverzüglich Meldung zu machen. 8 7. Kohlenwirtschaftsstellen. Die Abteilungen Elektrizität der Kohlenwirtschaftsstellen sind in Preuße»» die frühere»» Abteilungen Elektrizität der KrlegSamtSstellen. In Bayern sind es die Landes- kohlenstelle, Abteilung Elektrizität, München »»nd Nürnberg, in Sachsen das Landes kohlenamt, Abteilung Elektrizität, Dresden, in Württemberg die Landeskohlenstelle, Abteilung Elektrizität, Stuttgart, in Baden die Landeskohlenstelle, Abteilung Elektrizität. Mannheim. An die Stelle der Abteilungen Elektrizität der Kohlenwirtschaftsstellen usw. können andere, von den LandeSzentralbehörden mit der Durchführung der Bestimmungei» dieser Bekanntmachung beauftragte Stellen treten. 8 8. Landeszentralbehörde«. 1. Dl« Landeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekanntmachung als Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalverbandes und als Gemeinde vorstand anznsehe» ist. 2. Die LandeSrentralbebörden könne»» im Einvernehmen mit dem Rrichskommissar für die Kohlenverteilung andere Stelle»» als die Vorstände der Kommunalverbände oder Gemeinden mit de»» in dieser Bekanntmachung den Vorständen der Kommunalverbände oder Gemeinde»» zugewiesenrn Aufgabe»» beauftragen oder einzelne dieser Aufgaben sich selbst vorbebalten. 3. Die LandeSzentralbehörden oder die von ihnen beauftragte»» Stellen Können ein zelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern die in dieser Bekanntmachung den Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern zugewiesenen Aufgaben übertragen. 8 9. Aufpreis für den Mehrverbrauch. Verbraucher, die von einen» Stromversorgungsunternehmei» elektrische Arbeit argen Bezahlung erhalten, hab«»» für jede trotz besonderer Warnung über die zugelaffene Menge hinaus verbrauchte Kilowattstunde einen Aufpreis von 50 Pfg. ,n zahlen. 8 10. Stromsperrung. Bel wiederholt notwendig werdender Erhebung des Aufgeldes gemäß 8 9 ist die Kohlenwirtschaftsstelle berechtigt, dem Verbraucher den Strom zu sperren. ^8 11. Strafbestimmungen. 1. Wer trotz besonderer Warnung mehr elektrische Arbeit verbraucht, als nach dieser Bekanntmachung und den Ortsvorschriften oder den gemätz 8 6 getroffene»» Anordnungen des Vertrauensmannes zulässig ist, oder wer den Vorschriften des 8 2 dieser Bekannt- machung oder den auf Grund dieser Bekanntmachung erlassenen Bestimmungen zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 2. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist a) der NeichSkommiffar für die Koblenoerteilung oder die von ihn» mit dek Antrag stellung schriftlich beauftragte Verso», d) bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die von einer anderen Behörde al ben» Retchskommiffar für die Kohlenvertellung auf Grund dieser Bekannt machung ergangen sind, die Behörde, dle sie erlasse»» hat, bei Verfehlungen gegen 8 2 dieser Bekanntmachung die KohlenwirtschaftSstelle. Richtet sich der Antrag, gegen einen Reichs-, Staats- oder Kommunalbeamten wegen einer in Ausübung seiner Dienstgeschäste begangenen Zuwiderhandlungen, so ist nur der NeichSkommiffar für die Kohlenverteilung antragsberechtigt. 8 12. 1. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. . 2, Die Bekanntmachung vom 2. November 1917 wird hierdurch aufgehoben. Berlin, den 9. September 1919. Der NeichSkommiffar für die Kohlenverteilung. Stutz. Sämtliche Zuschriften der Verbraucher sind an den Vertrauensmann zu richten, der ver- pflichtet ist, sie erforderlichenfalls an die Abteilung Elektrizität der KohlenwirtschaftSstelle weiterzugeben. Zuschriften an den Rrichskommissar sind zu richten an Äeichskommisiac für die Kohlenverteilung, Abteilung Elektrizität, Berlin W. 62, Kurfürstenstr. 117. gelben l Oktober ISIS ab 300 gr geschälte Erbsen, 125 «r Kartoffelsuvpe mit Möhren oder Weißkohl, 1 Paket Rote Grütze, 180 xr geschälte Erbsen, 75 gr Kartoffelsupoe mit Möhren oder Weißkohl. 1 Paket Rote Grütze, 250 gr Keks. 250 gr Keks. de« 7. Oktober IS Ist zu erfolgen. 1-20 M. für das Pfund. mit Mohren 1.74 „ „ „ „ » Weißkohl 1.68 I , ' " —.41 , „ , Paket 2. auf Abschnitt 94 der roten Nährmittelkarte l grünen „ l Die Entnahme bat biS spätestens Der Preis beträgt für geschälte Erbsen Kartoffelslnwe n' Rote Ärütze ' _, Keks —.89 „ » „ Paket zu 125 Gramm. Di« Abschnitt« »4 der grauen, roten und grünen Nährmittellarte l find ungezShtt und ungebündelt bi» späteste«» den ». Oktober 191» an die UnterverteilungSstelle ein- zureichen. Die NnteroerteilüngSftelle hat di« Abschnitte aesammelt bi» spätestens den 11. Oktober ISIS an di« Amtshauptmannschaft einzusenden. _ -.Die Abschnitte 94 der gelben Nähr»ntttelkart«l find direkt »iS späteste«» den st. Oktober Istl» an Herrn Kommisfionsrat Ernst Bilk« in Riesa rinzusenden. Großenhain, am SO. September 1919. 1587 <i Ul. Der Kommunalverband. Lebensmittelverteilung. Es kommen zur Verteilung vom Freitag, den 3. Oktove 1. auf Abschnitt 94 der grauen Nährmittellarte l
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