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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.11.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-11-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191911076
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19191107
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19191107
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-11
- Tag1919-11-07
- Monat1919-11
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.11.1919
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- -- 4 uttun, die als Bestandsaufnahme von Suppen. Die Verkaufsstellen werden aufgefordert, den Bestand an den vom Kommunalver- band zur Verteilung zugewiesenen und noch unverkauften Suppen am Montaa, den 1«. lfd. MtS. festzustellen und unter genauer Angabe der Sorten bis spätestens Mittwoch, de« 1«. November ISIS an die zuständige unterverteilunasftelle zu melden. Die Unterverteilungsstellen ihrerseits haben diese VestandSanzeigen zu sammeln und bis spätestens Sonnabend, den IS. lfd. MtS. an die Hauptverteilungsstelle — Herrn Kommissionsrat Ernst Bilke in Riesa — einzusenden. Die Fristen find genan einznhalten. Verspätet eingehende Meldungen würde« gegebenenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. Großenhain, am 6. November ISIS. x 1844diu.Der Kommunalverband.> Butter und Margarine betr. 1. Der Buchstabe st, gültig vom 10.—IS. 11.. darf nur mit einem Achtel Stückchen Butter beliefert werden. 2. Die Bersorgungsberechtigten erhalten gleichzeitig noch 80 ar Margarine. S. Die Betriebsmarken für Gastwirte dürfen nur mit 31'/«zr Margarine beliefert werden. 4. Die Selbstversorger für Butter können IS« xr Butter verwenden. b ftr Auwiderhandlungen werden nach Punkt 2 der Bekanntmachung vom 1. November 1817 Großenhain, am S. November ISIS. 298glV.Der Kommunalverband. Mph in skinWei ns in tesch Msnn HMn Na» dem FrkedenSverttage ist Deutschland zur Rückgabe von Gegenständen aller Art verpflichtet, die aus den besetzten Gebieten fortaenommen oder daselbst beschlagnahmt oder sequestriert worden sind und auf deutschem Gebiet» feftgestellt werden können. E« liegt im deutschen Interesse, die Rückgabe möglichst bald zu bewirken. Die Rückgabe von Tieren und Maschinen erfolgt in einem bereits geregelten, besonderen Verfahren. Es bandelt sich nunmehr darum, auch die Rücklieferung beweglicher Sacken anderer Art. wie namentlich die Rücklieferung von HauSeinrlchtungSgegenftanden. Kunstgeaenständen. Wert papieren und Geldern möglichst zu beschleunigen. Personen, die im Besitz solcher Sachen sind, die sich aber aus irgendeinem Grund« im Zweifel darüber befinden, ob sie gegebenen falls den rechtswirkenden Erwerb des Eigentums einwandfrei Nachweisen können, und di« deshalb auf die Erörterung der Frage einer etwaigen Entschädigung verzichten wollen, werden znr Vermeidung späterer Weiterungen und Unannehmlichkeiten auttu». die als baldige Rückgabe der Sachen zu ermöglichen. An die Beteiligten ergeht demnach folgende dringende Aufforderung: 1. Wer Gegenstände der bezeichneten Art (mit Ausnahme von Tieren und Maschinen) besitzt, wird aufgefordert, diese Gegenstände bis »um 18. Dezember d. I. an die Dentsche Restitution «stelle in Frankfurt/Main, Gutleutstraße 8, avzuliefern. Diese Stelle ist mit der Rückführung der Sachen nach Frankreich und Belgien beauftragt. 2. Bei der Ablieferung sind der Restitutionsstelle zur Durchführung der Rückliefe rung, soweit möglich, mitzuteilen. ») Ort nnd Zeit der Inbesitznahme, l>) der Nam« des früheren Besitzers oder, falls der Name nicht bekannt ist, <-) alle Umstände, die zur Ermittelung de« früheren Besitzers dienen können. 3. Die Ablieferung kann ohne Angabe des Namens der abliefernden Person erfolgen. Die Angabe des Namens ist aber wegen der etwa notwendigen Rückfragen dringend er wünscht. Die mit der Restitution beauftragten Stellen werden hinsichtlich der Namen der abliefernden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4. Ueber die Ablieferung der Gegenstände ist von der Restitutionsstelle auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. 8. Wegen näherer Elmelbeiten wird von der Restitutionsstelle Auskunft erteilt. Dresden, den 1. November 1919. Reichsverwertnuasamt, 472 Ltt. 1. Landesstelle Sachsen. 12042 Kreit«», 7. Nevenbrr ISIS, «brndS «sttaa«. gegen AerauSzahIung. 1.SY Matt «tzn. -ustellgrbllhr.' bei' Abholung am o iu »»««. >»<,..»».« ...» —- .-^taatt sind bi« 9 Utze vormittag« aufzugeben und im voraus zk bezahlen, eine Gewähr für lmmten Laaen und Plätzen «iw nicht übernommen. Preis für di« 4» mm breit», 3 mm hohe Grundfchrip-ZeU» (7 Silben) 4» Pf- Orttpret« 40 Pf.- zeitraubender mck mbttlartscher Satz -.»ckweiluna«. und vermittrlunatzgebühr L0 Pf. gest« Tarif», vewilligter tztabatt erlischt, wenn dm vetrag verfällt, durch Mag« etngezogev werdrn mutz ober der Auftraggeber in Kontur« «rä^ Z-Kna«. und Ersüllung«°tt-. «Ma. vi^zehntLatz. Uaterhaltuna-bellag. .Erzähler an der Ll-e'. - I« Kall, hvherer Gemalt - «Lg oder so..sttg.r trg.ndck.l<b«r Störungen de« . Betrübender Lmckere« der Lteserantm -der de, BeförderungteinrichNinaen — hat der vezirßer reinen Anspruch auf Lieferung oder Nachliestrung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. Rotatton«d^ckmwV»rlaa: Lanqer» Winterlich. Riesa, «eichätttzstel«: Getttestratz» 8» «erantmorllich für Redakttonr ArthurHähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhe'm Dittr.ch. Riesa. Verwendung von Zucker in Gastwirtschaften. Die Verordnung des Ministerium« des Innern vom 14. Oktober 1816, wonach verboten ist, in Speisewirtschaften, Gasthäusern, Konditoreien, Bäckereien, Kantinen und ähnlichen Betrieben, Zucker zum Süßen von Kaffee, Tee, Milch, Kakao, Schokolade. Punsch, Grog, Bowle, Limonade und anderen Getränten zn verwenden oder als Beigabe z« verabreiche«, ist in der letzten Zeit vielfach nicht beachtet worden. Diese Bestimmung steht nach wie vor noch in Kraft. Hierbei wird zugleich darauf hingewiesen, daß Gast- und Speisewirtschaften Zucker nur zur Zubereitung von Speisen zugeteilt erhalten können. Gesuche sind unter Angabe der Zahl der ständigen und nichtständigen Tischgäste bei der Amtshauptmannsckaft einzureichen. Die Angaben über die Zahl der Tischgäste sind von den Gemeindebehörden bestätigen zu kaffen. Großenhain, am 6. November 1618. 1811 v lll. Der Kommnnalverbanb. 3, Nachtrag zur Verordnung vom 13. September 1818 <1680 Vl^lV) über die Kartosfelversorgung im Wirtschaftsjahr 1918/20 (Sächsische StaatSzeltung vom 16. September 1918, Nr. 212). Zur Erlangung verstärkter Kartoffellieferungen ist von Reichs wegen mit Wirkung vom 3. November 1919 ab angeordnet worden, daß für jeden bis 18. Dezember 1819 auf die Auslage abgelieferten Zentner Speisekartoffeln neben den bisher festgesetzten Höchst preisen und Zuschlägen (Schnelligkeits- und Anfuhrpriimie) eine besondere Schnelligkeits prämie von zwei Mark gezahlt werden darf. Diese Befugnis gilt im Freistaate Sachsen auch für die innerhalb des genannten Zeiträume« auf LandeSkartosfclkarte gelieferten Kartoffeln. Dresden, den 4. November 1918. 2180VLtzlV Wirtschaftsministerin«,, LanbeSleSenSmittelamt. 12124 Fleischversorgung in der Woche vom S—9. November ISIS. Auf die ReickSfleischkarte Reihe A erhalten Persäuen über « Jahre auf die Marken 1—7 bis ISS gr i Frischfleisch mit Knoche« Personen unter « Jahre auf die Marken 1—4 bis «st gr / oder Knochenbeilage. Großenhain, am 6. November 1818. 1370 k. V. Die Amtshauptmannschast. Bekanntmachung über Verleihung der BefngniS znr Inanspruchnahme entbehrlicher «nd abtrennbarer WobunngSteile an die Gemeinde« Gröditz, Röderau «nd Weida. Mit Zustimmung des ReichsarbeitLminifteriumS hat das Ministerium des Inner« — Landeswohnungsamt — gemäß 8 8 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1818 (Reichsgesetzblatt S. 1143) die Gemeindevor stände zu Gröditz, Röderau und Weida zu folgenden Maßnahmen ermächtigt. 1. Die Gemeindevorstände sind berechtigt, dem Verfügungsberechtigten einer be nutzte« Wohnung, die ihnen im Verhältnis zur Zahl der Bewohner und zu der am Orte herrschenden Wohnungsnot nicht genügend auSgenÜtzt erscheint, für solche entbehrlichen Teile der Wohnung, die ohne erhebliche bauliche Aenderunaen zur Verwendung als selb ständige Wohnungen abgetrennt werden können, einen Wohnungssuchenden zu bezeichnen, mit dem er einen Mietvertrag abzuschließen bat. Kommt ein Mietvertrag nicht zustande, so setzt auf Anrufen des Gemeindevorstandes das Einigungsamt, falls für den Versügungs- berechtigten kein unverhältuiSmäßiger Nachteil zu besorgen ist, «inen Mietvertrag fest. Das Einigungsamt kann dabei anordnen, daß die Gemeinde an Stelle de« WohnungS- suchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Mteträume dem Wohnungssuchenden weiterzuvermieten. 2. Auf Änsordern des Gemeindevorstandes hat der Verfügungsberechtigt« der Ge meinde Fabrik-, Laaer-, Werkstätten-, Dienst», Geschäftsräume oder foustige Raume, di« im Verhältnis zur Große des Betriebes nicht genügend auSgenÜtzt erscheinen, Mr Herrichtung von Wohnräumen gegen Vergütung zu Überlasten. Das Einiaungsamt bestimmt die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen, wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt. Die Gemeind« ist berechtigt, den Gebrauch der hergertchteten Räume einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie zu vermieten. Für die Rückgewährnng gelten die Bestimmungen in 8 8 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1818 (Reichsgesetzblatt S. 1148). Ist der Verfügungsberechtigte selbst nur Mieter der in Anspruch genommenen Räume, so wird die Erlaubnis seines Vermieters, die Sache weiter zu vermieten, gegebenenfalls durch die Festsetzung des Einigungsamtes ersetzt. Di« Festsetzung de« Mietvertrages durch das Einigungsamt ist «in Verwaltungsakt und als solcher von der Behörde durchzuführen. Zur Durchführung der Befugnisse unter 1 nnd 2 können die Gemelndevorstände an ordnen, daß der Verfügungsberechtigte aller in Betracht kommende» Räume ihren Beauf tragten über dies« Räume und die Art ihrer Benutzung Auskunft zu erteilen und die Be sichtigung zu gestatten bat. > Wer die geforderte Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder wissentlich unrichtig« oder unvollständige Angaben macht oder eine Besichtigung Nicht gestattet, wird gemäß 8 10 Ziffer 2 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 mit Geldstrafe bis zu eintausenb Mark bestraft. Großenhain, am 4. November 1919. 1398 p./O. Die Amtshauptmannschaft. Wbm br tzUWhiWmse ssr SMck ßtr. Die Reichskartoffelstelle hat, um eine stärkere Kartoffelablieferung zu erreichen, ange» ordnet, daß für jede« vom S. November bis 18. Dezember von den Kartoflelerzenger« aus die Lieferungsanflage abgelieferten Zentner Svetfetartoffel« neben den seither fest- gesetzten Höchstpreisen und Zuschlägen noch eine besondere Tchnelligkeitsprämte von 2 — Mark gezahlt werden darf. Großenhain, am 7. November 1919. 788oll. , De, Kowmunalverbanb. «nd A«r»1s»r l«bckb« M-AnMger). «nPRett «Ns«. ckL ß» LL ' PpfischeGenw, «pR, «GL flermuf «. «-»r-ste Kttsa «r. U. 2S8. Freitag, 7 November ISIS, abends. 7S. Aahrg. ^a« Erscheinen an bestimm . A)*/. Aufschlag. Nachweisung«, und Geschäftszeit im Gemeindeamt Weida. Zufolge Beschlusses des Gemeinderates ist die Geschäftszeit für das Winterhalbjahr wie folgt festgesetzt worden: Montags von 8—12 und 2—6 Uhr, Dienstags bis einschließ, lich Freitags von 8—12 und 1—4 Uhr, Sonnabends einschließlich Vortagen vor Festtagen von 8—3 Uhr. Die Kaffenoerwaltung ist während dieser Tage nur vormittags für den Geldverkehr geöffnet. Weida, am 4. November 1819. . Der Gemeiudevorstaub. Der Plan über die Herstellung einer teils ober-, teils unterirdischen Telegraphen- ltnte an der Bandstraße von Pahren» «ach Dörschnitz liegt beim Postamts Riesa vom 10. ab 4 Wochen aus. DreSden-A, 4. November 1919. Ober-Poftdirektion. Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 7. November 1919. —* Der ZugSverkehr am kommenden Sonntag wird sich nicht nach dem Fahrplan abwickeln, wie er jetzt kür die Zeit vom 6.—15. November vorgesehen ist. Er wirb vielmehr nach den durch unseren Vertreter an zuständiger Stelle der Generaldirektton erngezogenen Erkundigungen in der Weise erfolgen, wie bei Einstellung des Sonntagsverkehrs am 26. Oktober vorgesehen ist. Da- nach verkehren also nur einige wenige Arbetterzüge, deren Benutzung ausschließlich den Inhabern von Arbeiter- und Zeitfahrkarten gestattet ist. Ein Verkauf von Fahrkarten findet am Sonntag (mit Ausnahme der Arbeiter- und Zeitfahrkarten) nicht statt. —* Diebstahl. Am 5. ds». MtS. abend» gegen S Uhr haben zwei Burschen im Alter von ungefähr 17 Jahren da» Schaufenster de» Restaurants Siebert in dee Kaiser-Fran». Joseph-Straße mit einem Stein zertrümmert und von der dort ausgelegten Schokolade fünf Tafeln im Werte von 80 Mk. entwendet. Die Täter find entkommen und konnten auch bi« letzt noch nicht ermittelt werden. —'Beförderung von Erprtzßgut. Die, Be schränkung de» Gewicht» einer Sendung Expreßgut auf »0 Kg. wird vom 10. November ab aufgehoben. der Prüfungskommission für Fleischer: Alfred Krause, jetzt in Kamenz (Sa); für Steinsetzer: Otto Haase in Gröba. —* In der Elbkchtffahrt hielt die im Monat August etngetreten« Aufbesserung des Beschäftigungsgrades, soweit der Talverkehr in Frage kommt, erfreulicherweise auch im Monat September an. Die Zuckerverschiffungen von -en Umschlagplätzen nehmen in befriedigender Weis« ihren Fortgang, sodaß sich für di« in Böhmen leer werden. Le« Kähne zum grüßten Teil sofort Rückladung bot. Die KohlenauSfuhr liegt dagegen noch immer darnieder r Ver- fchiffnngen von Braunkohlen kommen nur in geringem Umfang vor. Die Talverschtffungen von den sächsischen, Umschlagsplätzen waren nicht von nennenswertem Umfang. —»Sachsen in der Erwerbslosigkeit an erster Stelle. Auf hundert offen« Stellen kamen in Sachsen im Monat August bei männlichen Personen 3M, im September SSO ArbettSgesuche. Bet den werblichen Per- sonen betragen diese Zahlen 379 bezw. 386. Mit diesen Zahlen steht Sachsen an erster Stelle im Deutschen Reiche. Set« anderer Bundesstaat oder LandeStetl kommt an- nähern- an die sächsischen Verhältnisse heran. Nach Sach, fen folgt in Bezug aus -te Arbeitslosigkeit der Männliche« Personen Schleswig-Holstein mit 291 im September und Hamburg mtt SL7 weiblichen Personen im gleichen Monat. —* Schnelligkeit-prämie für vermehrte Kartoffelliefernngen. Zur Erlangung verstärkter Kartoffellieserungen ist von Reichs wegen mit Wirkung vom 8. November MS ab ««geordnet worden, daß für jeden bis 18. Dezember 1919 auf die Auflage abgelieferten Zentner Spetsekartoffeln neben den btSher festgesetzten Höchstpreisen und Zuschlägen tGchnelltgkett-. und Anfuhrprämie) eine be- sondere SchnelligkettSprämie von zwei Mark gezahlt werden darf. Diese Befugnis gilt im Freistaat Sachsen, wie da» WtrtschaftSmtnifterlum, LandeSlebenSmtttelamt, bekanntgtbt, auch für die innerhalb de» genannten Zeitraumes auf San- -eSkartoffelkarte gelieferte» Kartoffeln. —' Ein Scheckbetrüger. In letzter Zett ist in Dresden «in Scheckbetrüger aufgetreten, der im Besitze eines gestohlenen Reichsbankscheckbuches ist und hiesige Ein wohner und Geschäftsleute in mehreren Fällen geschädigt tztt. Der Betrüger gibt fich als Vertreter einer Breslauer Fak- und Parkettfabrik aus und verwendet die gestohlenen RetchSbankschecks als Zahlungsmittel. Da zu vermuten ist, daß der Gauner auch an anderen Orten fern Unwesen noch Wetter treibt, so wird vor ihm gewarnt. —* Die Meisterprüfung nach tz 133 der Ge werbeordnung haben vor den im Beztrke der Gewerbe- kammer Dresden bestehenden Prüfungskommissionen im .September und Oktober 1919 abgelegt und bestanden: Vor
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