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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.06.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-06-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191406271
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19140627
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19140627
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1914
- Monat1914-06
- Tag1914-06-27
- Monat1914-06
- Jahr1914
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.06.1914
- Autor
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Uiesaer O Tageblatt und Anrriger Media» »ad AuMger). Telegramm-Adresse: O GH ^»44 Fernsprechstell» .Tageblatt«. Riesa. 20. für die Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 146 Sonnabend, 27. Juni N)14, abends. 67. Jahrq. La» Riesaer Tageblatt «scheint seden Tag abend» mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Bicrtchährlicher Bezugspreis bei Abholung In der Expedition in Riesa I Mart LV Psg, durch unsere Träger frei in» Hau» 1 Mark SS Psg., bei Abholung aiu Schalter der kaiserl. Postaiistaltcn 1 Mark VS Psg., durch den Briefträger frei in» Haus 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonneinentS werde» angenommen. Anzeigen-Amiahme siir die Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag S Nhr ohne Gewähr. Preis sttr die kleingespaltene 43 nun breite Korpuszeile 18 Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich In Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st rast« 69. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel in Riesa. Zu Ehren des von Großenhain und aus der Ephorie scheidenden Herrn Oberkirchenrats Pacht soll Sonntag, den 5. Juli dieses Jahres, nachmittags 2 Nhr im Hotel de Taxe in «rotzenhain ein Lksoklvels - Lsson stattfinden. Die Bewohner von Stadt und Land der Ephorie Großenhain werden hiermit freundlichst aufgefordert, sich hieran zu beteiligen. Anmeldungen werden bis zum 1. Juli an das Hotel de Saxc erbeten. Preis des Gedecks 3 Mark. Ein Belegen von Plätzen kann unsererseits nicht stattfinden. Die Kirchciikoinspcktioncn. vr. Uhlemaun. Hotop. vr. Scheider. » Wegen der beständig zunehmenden Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche tverdeu die in der Verordnung vom 10. Juni dieses Jahrcs (Dresdner Journal und Leipziger Zeitung Nr. 133) nachgelassenen Ausnahmen für Heikünfle aus den preußischen Provinzen Pommern und Schleswig aufgehoben und die Vorschriften in Absatz 1 der vuoezogenen Verordnung weiter auf alle außersächsischen Herkünfte erstreckt. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. lieber Einzelheiten der y'emach geltenden Vorschriften geben die OrtSpolizeibehörden und dis BezirkSticrärzte Auskunft. Dresden, am 25. Juni 1914.. . 692UV. Ministerium des Jun er». 3938 Die Wahrnehmung, das; in Betrieben, welche sich mit der Herstellung bez. dem Ver trieb von Nahrungs- rind Gcnuftmittelu befassen, nicht allenthalben die nötige Saubcr- teit herrscht, weiter auch, das; die zum öffentlichen Verkauf bestimmten Nahrungs- und Gci'ußmittcl, sowie Gcbranchsgegcnstände oftmals nicht in einer ihrer Bezeichnung ent sprechenden Weise in den Handel kommen oder Zutaten erhalten, die vom Standpunkte der Nahrungsmittel- und Gcsundhcitspolizei als unzulässig sich darstellen bez. deshalb als Verfälscht^ zu beanstande» sind, gibt der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft nach Gehör des Bezirksausschusses Veranlassung, die Inhaber von Betrieben der vorbedachten Art, insbesondere von Fleischereien, Backereien. Gast- und Schaukwtrtschaftc», Brauereien, Klascheubierhand- lungc», Mineral- und Bransewafserfabrtken, Kolonial- und Matertalwaren- handluugen und sonstigen Berkaufsstellen der Nahrungs- und Genuftmittel- vrauche in« eigenen und im allgemeinen öffentlichen Interesse hinzuweisen, in ihren Geschäftsbetrieben nicht nur hinsichtlich ihrer Person, sondern auch in Bezug ans die Betriebs-, Verkaufs- und Lagerräume uud die zur Benutzung kommenden Be- tricbsgegenstände, Werkzeuge, Wagen, Maße, Gewichte, Messer, Ladentische pp. sich jederzeit der peinlichsten Sauberkeit zu befleißigen — insbesondere den fraglichen Räumen genügend Licht und Luft zuzuführen, die Verkaufsstellen für Lebensmittel nicht anderen Zwecken, wie z. B. zu Wohn-, Kranken-, oder Kinderstuben oder als Werkstätten, zu benutzen, die zum Verkauf bestimmten Waren vor Verunreinigungen durch Tiere, so durch Hunde oder Katzen, zu schützen, die Fliegen von den offen liegenden Waren durch Verwendung von Drahtkörben fernzuhalten, die verkauften Fleisch- und Wurstwaren in reinem Papier zu verpacken, die Vorratsgefäßc für Fische, Gurken, Sirnp, Znckerwaren usw. mit einem Deckel oder einer Glasplatte zu versehen — und dafür besorgt zu sein, daß die gleiche Reinlichkeit auch seitens ihres Dienst- und Gehilfenpersonals beobachtet wird, auch auf die Güte, Be schaffenheit und Zusammensetzung ihrer Waren fortgesetzt zu achten. Aus der nachstehenden Zusammenstellung (-) ist ersichtlich, welche Mängel der Nahrungs- mittelchemiker bei den vorgenommenen Untersuchungen am häufigsten gefunden hat. Die in Frage kommenden Gewerbetreibenden ersehen hieraus, worauf sie, nm möglichst einwandfreie Waren zu führen, ihr Augenmerk hauptsächlich zu richten habe». Kolonial- und Material warenhändler werden hiernach die von ihnen fcilgcbotenen Gemüsearten, Bäcker ihren Mehl vorrat, öfter auf das Vorhandensein von Fremdkörper», bez. Käfern, Milben, Spinnen und Würmern zu untersuchen und nötigenfalls von diesen zu säubern haben. Händler mit diesen oder anderen der Verfälschung ausgesetzten oder öfters unter falscher Bezeichnung geführten Waren, welche dieselben nicht selbst Herstellen, sondern fertig vom Großhändler beziehen, werden zur Vermeidung eigener Verantwortlichkeit gut tun, bei der Bestellung „garantiert reine bez. der Bezeichnung tatsächlich entsprechende Ware" zu verlange«, und, daß sie solche erhalten, sich auf der Rechnung bescheinigen zu lassen, aber auch die bezogene Ware unter keiner anderen Bezeichnung zu verkaufe», als sie die selbe erhalten haben. Besondere Vorsicht ist aber beim Ankauf und Weiterverkauf von Lebensmitteln geboten, die unter Verschweigung ihrer Natur und Abstammung nnter meist fremdsprachigen, unverständlichen nnd unverbindlichen Phantasienamcn in Verkehr gelangen. Bei diesen Waren fordere der Händler vom Lieferanten in allen Fällen nicht nur eine Be scheinigung über die Unschädlichkeit, sondern auch über die wahre Zusammensetzung der Waren, damit er seinerseits jederzeit in der Lage ist, das kaufende Publikum über die Natur und Abstammung solcher Waren anfznklären. Fleischer haben den Fleischwolf und die Wurstmaschinen stets rein zu halten, die Schlachtabfälle sofort zu beseitigen. Die Schlachthäuser dürfen unr zu Schlachtzwecken, niemals aber zum Waschen oder Aufbewahren von Wirtschaftsgegcnständen usw. benutzt werden. In Bäckereien ist für genaue Ausbesserung des Fußbodens, Entfernung von Spinn geweben, Verputzen von Mauslöchern und rechtzeitige Erneuerung des Wandanstrichs zu sorgen; schadhafte Backtröge einschließlich der Deckel dürfen nicht verwendet werden, auch ist vaS Herumliegen von Kleidern, Wäsche und Schuhen in den Backstuben zu vermeiden. Die Backwaren sind beim Verkaufe nicht unuötig viel, insbesondere nicht mit un sauberen Händen zu betasten. Fertige Backwaren und Brot sind in reinlicher Weise zu lagern. Gast- und Schaukwirte, sowie FlaschcubicrhSudler haben die benutzten Gläser und Flaschen unr in reinem fließenden bez. in solchem Wasser zu spülen, welches oft durch frisches ersetzt wird — vergl. Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft vom 9. Oktober 1899 (Nr. 239 des Großenhainer Amtsblattes) —. (Nr. 238 des Riesaer Amtsblattes) —. (Nr. 82 des Radeburger Amtsblattes) —. Vorratsgefäße, Schubkästen usw. werde:« mit den Handelsnamen der Waren deutlich zu bezeichnen, flüssige Lebensmittel, wie Essige, alkoholfreie Getränke usw., klar, gegebenen falls erst nach dem Filtrieren, in Verkehr zu bringen sein. Nicht mehr zum Verkauf bestimmte verdorbene Lebensmittel sind aus den Verkaufs stellen zu entfernen; niemals dürfen verdorbene Lebensmittel frischen zugesetzt werden. Brot nnd anderes Gebäck darf die Wände, die meist farbig und oft auch nicht allent halben rein sind, nicht berühren. Die Drotschragcn sind an der Wand mit leicht abwisch baren Holzleisten zu versehen. Backwaren nnd Petroleum werden in getrennten Räumen fcilzuhalten und zu verkaufen sein. Arsenikfarben und andere Giftfarben dürfen nicht in Kästen oder offenen Gefäßen über Nahrungsmitteln gelagert werden. Behördlich erforderliche Aushänge dürfen nicht durch andere Aushänge, (z. B. Reklame plakate) verdeckt werden. Wer alkoholfreie Getränke usw. durch Verdünnen von Grundstoffen mit Wasser her stellt, hat für tadelloses Wasser zu sorgen. Im Verkehr mit Wein und Kognak ist das an« 1. Septeniber 1909 in Kraft getretene Weingesetz zu beachten. Bisher ist von Einleitung des Strafverfahrens wegen der vorgekommenen strafbaren Zuwiderhandlungen mehrfach abgesehen worden, cs wird dies aber künftighin nicht geschehen können und gibt man auch aus diesem Grunde die Befolgung des Vorstehenden anheim. Dringend zu warnen ist endlich vor der streng zn ahndenden Herstellung und dem Verkaufe geistiger Getränke, die mit Holjgetst (Methylalkohol) verfälscht sind nnd meist durch ihren geringen Preis anffallen. Nicht minder ist die Verwendung des Holzgeistes (Methylalkohols) und methylalkohol haltiger Präparate (Spritol, Spritogen, Columbiaspiritus usw.) zur Herstellung von Heil mitteln innerhalb und außerhalb der Apotheken — also auch der Drogcnhandlungen — verboten. Aber auch zur Herstellung von kosmetischen Mitteln (Haarwässern, Parfümen und dergl.) sollte Methylalkohol in keinem Kalle verwendet werden. Der Herr Bürgermeister zu Radeburg, sowie die Herren Gemeiudtvorstande und Gntsvorsteher des Bezirks werden angewiesen, sich von Zeit zn Zeit von der Beschaffenheit der Geschäftsbetriebe in Bezug auf Sauberkeit und — soweit cs ihnen möglich — Be schaffenheit der Waren, abgesehen von den durch den Nahrungsmittelchemiker vor genommenen Untersuchungen, zu überzeugen nnd im Falle der Wahrnehmung von Mißständen, eventuell unter Angehung des Nahrungsmittelchcmikers, auf Abhilfe derselben bedacht zu sein bez. Anzeige anher zu erstatten, andererseits wird aber auch das Publikum ersucht, die vorstehend dargestcllten Bestrebungen durch Unterstützung der Behörden und Einwirkung auf die Ladeninhaber zu fördern. Großenhain, am 18. Juni 1914. 1174 b L. Königliche Amtshanptmaunschaft. G 1. Fleisch. Hackfleisch: Zusatz von Prüservesalz, was gänzlich unzulässig ist, oder sonstige Zusätze von Fleischrötungs- und Konservierungsmitteln. 2. Wurstwareu: Knoblauchwurst, Leberwurst, Blutwurst, Brühwürstchen Zusätze von Kartoffelmehl, Weizenmehl (Semmel) ohne Deklaration, Mettwurst mit Borsäure versetzt, innen oder außen gefärbt. 3. Ftschwaren: Verdorben. KrebSkouferve«: Mit Borsäure versetzt, gefärbt. 4. Milch: Vollmilch, Magermilch und Sahue geben Veranlassung zn Ausstellungen in Bezug auf Güte und Reinheit. 5. Speisefett uud -Oele. Butter: Unterschiebung von Margarine, gesetzwidrig hoher Wassergehalt. Margarine: Zahlreiche Verstöße beim Feilhalten, Verkaufen nnd Verpacken. Zu hoher Wassergehalt. Knnstspeisefett: Verstöße beim Feilhalten usw. wie bei Margarine. Speiseöle: Olivenöl mit Surrogaten versetzt, Mohnöl desgleichen. 6. Mehl, Brot, sonstiges Gebäck, Tetgwareu: Roggen- und Weizenmehl: Mit Kartoffel- und Gcrstcnmehl versetzt, durch Milben und andere Schädlinge verunreinigt, Lagerung auf viel betretenem, schmutzigem Boden, in nicht geschlossenen Säcken aus Lein wand oder Papier. Brot: Minderwertige Zusätze nicht kenntlich gemacht, zu hoher Wasser gehalt. Unsaubere Lagerung. GritS: Durch Milben, Spinnen, Käfer verunreinigt, Graupen
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