Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.08.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-08-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191408011
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19140801
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19140801
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1914
- Monat1914-08
- Tag1914-08-01
- Monat1914-08
- Jahr1914
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.08.1914
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
««d Anzeiger Meblatt und AnMer). Soniiavcn», 1. August 1914, abeii»s. 67. Aahrg. 176. SS I« A IM«! W L »M» Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tug abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Biertestährlicher Bezugspreis bet Abholung in der Expedition in Riesa I Mark 5V Psg., durch unsere Träger frei in» HauL I Mart 65 Psg., bei Abholung ain Schalter der laijcrl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnenienIS werden angenommen. Anzeigen-Nuuahme slir die Nummer deS Ausgabetages bis vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis sitr die kleingcspaltcne 43 mm breite Korpuszeile 18 Psg. (LokalpreiS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raste llb. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel in Riesa. Telegramm-Adresse: Fernsprechstell» .Tageblatts Riesa. vde. LV. für die Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Seine Majestät der Kaiser hat das Reichsgebiet in Kriegszustand erklärt. Für diese Maßregel sind lediglich Gründe der raschen und gleichmäßigen Durchführung militärischer Anordnungen maßgebend und nicht etwa die Besorgnis, daß die Bevölkerung die vaterländische Haltung werde vermissen lassen. Die Schnellig keit und Sicherheit unserer Vorbereitungen erfordert einheitliche und zielbewußte Leitung der gesamten voll ziehenden Gewalt. Wenn durch die Erklärung des Kriegszustandes die Gesetze verschärft werden, so wird dadurch niemand, der das Gesetz beachtet und den Anordnungen der Behörde Folge leistet, in seinem Tun und Wirken beschränkt. Ich vertraue, das; die gesamte Bevölkerung alle Militär- und Zivilbehörden freudig und rückhaltlos unterstützen und uns damit die Erfüllung unserer hohen vaterländischen Pflichten erleichtern wird. Dann wird auch der alte Waffenruhm des Heeres ausrechterhalten und es por den Augen unseres Kaisers und den Blicken der Nation in Ehren bestehen. Leipzig, 31. Juli 1914. Der kommandierende General. v. Laffert. Vvlrsnnlmsvkung. I. Seine Majestät der Kaiser hat über den gesamten Bezirk des XII. (I.K.S.) Armeekorps den Kriegszustand verhängt. Die vollziehende Gewalt geht hiermit auf mich über. Die Zivilverwaltungs- und Gemeinde behörden bleiben in ihren Stellungen, haben aber meinen Anordnungen und Aufträgen Folge zu leisten. 2. Ich mache die Bevölkerung darauf aufmerksam, daß auf Grund des Einführungs gesetzes zum Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 folgende, mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohte Verbrechen von nun an mit dem Tode bestraft werden: ») Hochverrat, 8 81 des Str. G. B. f. d. D. Reich; dl Landesverrat, 88 88 n. 90 des Str. G. B. f. d. D. Reich; e) Brandstiftung und Inbrandsetzung, 88 807 u. 311 des Str. G. B. f. d. D. Reich; ö) vorsätzliches Herbciführcn einer Ucbcrschwcmmnng, 8 312 des Str. G. B. f. d. D. Reich; v) vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnanlagen usw., 8 315 des Str. G. B. f. d. D. Reich; k) vorsätzliche Gefährdung der Schiffahrt, 88 322 u. 323 des Str.G.B.f.d.D. Reich; g) vorsätzliche Brunnenvcrgiftnng usw., 8 324 des Str. G. B. f. d. D. Reich. 3. Ich fordere die Bevölkerung hiermit auf, den Anordnungen aller Sicherheitsorganc unbedingt und pünktlich Folge zu leisten und alle Handlungen zu unterlassen, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören können. 4. Sollten sich trotzdem durch Verhetzung und Irreführung der Bevölkerung Unruhen auch nur geringfügigster Natur an irgendeiner Stelle des Korpsbczirks bemerkbar machen, so werde ich unverzüglich »en »erschürfte« Kriegszustand und alle mir alsdann zu Gebote stehenden Mittel unnachsichtlich zur Anwendung bringen. 5. Ich verbiete hiermit jede Veröffentlichung über Truppenbewegungen und BerteidignngSmittel durch die Presse und ersuche die Bevölkerung, keinerlei Nachrichten militärischer Art in Briefen, Telegrammen usw. zu verbreiten. Zuwiderhandelnde machen sich strafbar. 6. Von dem Opfermut und Patriotismus der Bevölkerung erwarte ich, daß allen An ordnungen pünktlich Folge geleistet und jede Zuwiderhandlung gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit unterlassen wird. Andererseits werde ich alle gutgesinnten Elemente mit den mir zu Gebote stehenden Machtmitteln nachdrücklich und kräftig schützen. , Drcsden-N., den 31. Juli 1914. Der kommanvicrende General. Vorstehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die vollziehende Gewalt über den Bezirk der Amtshauptmannschaft Großenhain, soweit er nicht im Bereich des XIX. Armeekorps liegt, dem Garnisonältestcn von Großenhain übertragen worden ist. Großenhain, am 31. Juli 1914. Gantisonkorltmllndo. Plalzmauu, Oberstleutnant. Vvlssnnlmavkung. Für die Regelung -es Verkehrs werden folgende Bestimmungen erlassen, die sofort in Kraft treten: I. Wegen des Telegraphen-, Fernsprcch-, Funken- und Postvcrkehrs wird auf die an den Postanstalten angeschlagenen oder in anderer Weise veröffentlichten Bekanntmachungen der Reichspostbehördcn verwiesen. II. Der Eisenbahnverkehr regelt sich nach den an den Bahnhöfen angeschlagenen oder in anderer Weise veröffentlichten besonderen Bekanntmachungen der Gcncraldircktion der Staatseisenbahnen. III. Verkehr mit dem Ausland auf Land- und Wasserwegen: 1. Mit der U Überwachung des Verkehrs sind außer den Polizcibeamten und Land gendarmen auch die Zollbeamten, insbesondere die Grenz- und Steucraufsehcr, ferner die Forstschutzbeamten, unterstützt durch die Waldarbeiter, die Beamten der Straßenbau- und Wasserbauverwaltung und für den besonderen Zweck angestellte Hilfskräfte beauftragt worden. Als Abzeichen tragen sic am rechten Oberarm eine weiße Binde mit den: aufgedruckten Stempel des betreffenden Generalkommandos. Ihren Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde werden festgenoinmcn. Bei Fluchtversuch Fcstgcnommcner oder bei Widersetzlichkeit werden die Beamten rücksichtslos von ihren Waffen oder Werkzeugen Gebrauch machen, nm den Gehorsam zu erzwingen. 2. Ein Verkehr über die sächsisch-böhmische Landcsgrcnze ist nur auf den von der Gencraldirektion der Staatsciscnbahncn bekanntgcgcbencn Bahnstrecken und auf den schon im Frieden als Zollstraßcn bekannt gemachten, mit sächsischen Zoll stellen besetzten Landwegen, ferner auf der Elbe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet: ' 3. Personen, die die Grenze überschreiten wollen, gleichgültig, ob sie sich zn Fuß oder zu Pferde, im Fuhrwerk oder Kraftfahrzeug, auf Motor- oder Fahrrad, auf einem Schiff oder Boot oder dergleichen befinden, haben an der als llebcr- wachungSstclle bestimmten sächsischen Zollstelle Halt zu machen, um sich anS- zuwciscn und ihr Gepäck vorzuzeigcn. Körperliche Untersuchung durch die Beamten der UcbcrwachnngSstcllc ist jederzeit statthaft. Wer vom Ausland her Sachsen betreten will, muß zu einwandfreiem Aus weise seiner Person im Besitz von Militärpapiercn, eines Passes oder der gleichen sein. Neber die EingangscrlaubniS erhält die betreffende Person eine Bescheinigung mit Tag und Ort deS UcberfehrcitcuS der Grenze. AnsweiSpapierc und Ein- gangsbcschcinigung sind sorgfältig anfzubcwahrcn.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite