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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.08.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-08-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191408179
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19140817
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19140817
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1914
- Monat1914-08
- Tag1914-08-17
- Monat1914-08
- Jahr1914
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 17.08.1914
- Autor
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Riesaer W Tageblatt und Anzeiger Meblatt »n- Aiyeige.,. r«Atz»mm-Adrefie: gAnsprechsiell« .Tageblatt'. Riesa. ^4M4^V4tL44 N---0. für die Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 189. Montag, 17. August 1914, aveuds. 67. Aahrg. Dal Riesaer Tageblatt «scheint jeden Tag abends mit Au-nahm« der Son»- und Festtage. Bierleliährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa I Mark 50 Psg., durch unsere Träger frei ins Hau» I Mart VS Psg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postaustalten 1 Mark 65 Psg., durch deir Briefträger frei in» Hau» L Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnementS werde» angenommen. AnzeigcmAnnahme sirr die Nummer deS Ausgabetage» bis vormittag V Uhr ohne Gewähr. Preis siir die kleingejpalteiie 43 ww breite KorpuSzeil« 18 Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st rasieSL — Fitr die Redaktion verantwortlich: Arthnr Hühnel in Riesa kußnul rlvs I^snrlslui'mvs- Durch Allerhöchste Verordnung Seiner Majestät des Kaisers ist in Verfolg des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. 2. 1888 (§ 25), die Aufbietung des Landsturmes zum Schutze unseres bedrohten Vaterlandes befohlen. 1. Der erste Landstnrmtag ist der 16. August 1914, der zweite ,, „ „ 17. August 1914, der dritte „ 18. August 1914 usw. 2. Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen, d. h. allen Deutschen vom vollendeten 17. bis znm vollendeten 45. Lebensjahre, die weder dem Heere noch der Marine angehören, in zwei Aufgeboten und zwar: I. Aufgebot, Landsturmpflichtige bis 31. März desjenigen Kalender- jahres, in dem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden; II. Aufgebot, Landsturmpflichtige vom vollendeten 39. bis zum voll endeten 45. Lebensjahre. 3. Von der Landsturmpflicht sind I. befreit, Landsturmpflichtige, s) die wegen körperlicher und geistiger Gebrechen dauernd untauglich zum Dienst im Heere und in der Marine befunden und aus gemustert sind, d) die durch Konsulatsbescheinigungen nachgewiesen haben, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben, für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas; II. ausgeschlossen a) Personen, die zur Zuchthausstrafe verurteilt sind — dauernd —, b) Personen, die durch Straferkenntnis aus dem Heere oder der Marine entfernt sind — dauernd —, e) Personen, welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind — für die Dauer —, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen. 4. Diesem Aufruf unterliegen nicht: festangestellte Beamte und ständige Arbeiter der Staatseisenbahn, Reichspost und Telegraphie und der mili tärischen Fabriken (z. B. Vekleidungsämter), soweit sie von ihren vor gesetzten Behörden als unabkömmlich erklärt werden und eine ent sprechende Bescheinigung erhalten. 5. Wehrfähige Deutsche, die zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden und sich zum Eintrag in die Landstnrmrolle bei den Ortsbehörden melden. 6. Die vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen und die in Pkt. 5 genannten Personen — letztere nach Eintrag in die Landsturmrolle — unterstehen den Militär-Strafgesetzen und der Disziplinar-Strafordnung. 7. Innerhalb 48 Stunden nach Bekanntgabe dieses Aufrufs haben sich schrift lich oder mündlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapierc bei dem Bezirks-Kommando, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben, zu melden: Sämtliche noch laudfturmpflichtige ehemalige Offiziere, Sanitäts offiziere und obere Militärbeamte des Friedens- und Beurlanbtenstandes des Heeres und der Marine. 8. Es werden hiermit aufgefordert, in gleicher Weise sich zu melden die vom Aufruf zwar nicht betroffenen, aber zum freiwillige« Eintritt in den Landsturm bereiten a) ehemaligen Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbcamten des Friedens- und Bcurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, d) ehemaligen Vizedeckoffizicre und Deckosfiziere des Friedens- und Be urlaubtenstandes der Marine, o) ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, die mindestens 8 Jahre aktiv gedient haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offizier- Stellvertreter einverstanden erklären. 9. Ohne weiteren Gestellungsbefehl abzuwarten, haben von den ausgebil deten Landsturmpflichtigen (II. Aufgebots), soweit dieselben nicht bereits Gestellungsbefehle erhalten haben, zum Dienst cinzntressen unter Mit bringen ihrer Militärpapierc NM 3. Landstnrmtag, den 18. Anglist in Grosteuhain 10" vorm. in der ueuen Turnhalle 1) Sämtliche Unteroffiziere nnd Mannschaften der Feldartilleric, Jah resklassen 1894 und 1895, 2) Sämtliche Unteroffiziere und Mannschaften der Fußartillerie, Jah- rcsklassen 1891 bis 1895, 3) Sämtliche Unteroffiziere und Mannschaften der Pioniere, Jahres klassen 1894 und 1895; am 7. Laiidstarmtase, den 22. Angnst 1SI4 in Grotzenyain in der neuen Turnhalle 10" Borm. Infanterie nnd Jäger die Jahrgänge 1894 nnd 1895, 12° Wittags „ „ 1892 nnd 1893, 2" RachM. Kavallerie die Jahrgänge 1893 bis 1895. 10. Benutzung der Eisenbahn nach dem Gestellungsort (Pkt. 8) ist kostenfrei. Es genügen als Ausweis die Militärpapiere, im Bedarfsfälle die Mit teilung über den Zweck der Fahrt. Marschgebührnisse werden nachträglich beim Truppenteil gezahlt. 11. Alle Eintreffendcn bringen etwaige Militärpapierc mit und versehen sich zweckmäßiger Weise mit Verpflegung für 1 Tag. 12. Die u n a u s g e b i l d e t e n Landsturmpflichtigen (1. Aufgebots) melden sich bis spiiteftens IS. August 1S14, den 4. Landstnrmtag, unter Vorzeigung etwaiger Militärpapierc bei der Ortsbehvrde ihres Aufenthaltsortes zunächst zur Landsturmrolle an und warten weiteren Befehl zur persönlichen Gestellung ab. 13. Landsturmpflichtige, die sich im Auslande aufhaltcn und nicht gem. Pkt. 3 Ib ausdrücklich befreit sind, haben sofort nach Deutschland zurück zukehren und sich zum Dienste zu melden. 14. Wer als Landsturmpflichtiger diesem Aufruf zur Gestellung oder Eintragung in die Landsturmrolle nicht binnen 3 Tagen nach Ablauf der bestimmten Frist Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, sofern nicht wegen Fahnenflucht eine strengere Strafe eintritt. (M. Str. G. 88 67, 68. 71.) Für die im Auslande aufhältlichen verlängert sich die Meldefrist um die nach erlangter Kenntnis zur Rückreise erforderliche Zeit. Achtung! Aufruf -es Landsturmes betreffend! Im Anschluß an den im Stadtbezirke angeschlagenen und durch die hiesigen Blätter bekannt gegebenen Aufruf des Königl. Bezirkskommandos Großen hain geben wir zu Punkt LS dieses Aufrufes, die Anmeldung zur Landsturmrolle betreffend, hiermit bekannt, daß von den «nanSsebildete« Landsturmpflichtigen L Aufgebotes (vergl. Punkt 2 I des Aufrufes) sich bis spätestens zum IS. August 1S14, dem 4. Landsturmtag, unter Vorzeigung ihrer Militärpapiere (Landsturmschein, Ersatzrcservcpaß) beim unterzeichneten Stadtrate innerhalb der Geschäftsstundcn (8—1 Uhr, 3—7 Uhr) im RathanS-GitzNUßssaale zur Landsturmrollc anzumelden haben zunächst nur diejenigen, die bis jetzt de« Laudfturm I. Aufgebots überwiese« worden sind, (die also mit Laudsturmschei« versehen sind), oder die zu ihm ans der Srsatzreserde Übersetrete« find. Zunächst »Rollt kommen hiernach für die Anmeldung in Betracht die Landsturmpflichtigen vom vollendeten 17. biS mit 20. Lebensjahre Der hxx Stadt Mesa, am 17. August 1914
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