Suche löschen...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.08.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-08-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191408184
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19140818
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19140818
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1914
- Monat1914-08
- Tag1914-08-18
- Monat1914-08
- Jahr1914
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.08.1914
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Riesaer H Tageblatt «7. Jahr«. Dienstag, 18. August ade«»». is» ««d Anzeiger MeblM und Anzeiger). Telegramm-Adreff«: 6 FVil Fenisprechstella .Tageblatts Riesa. Nr. LV. für öle König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Lag Riesaer Tageblatt erscheint jede« Ta, abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Biceteliährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Pfg., durch unsere Träger frei in» Hau» 1 Mart 6S Pfg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Pfg., durch den Briefträger frei in» Haus 2 Mart 7 Pfg. Auch MonatSabouueiiicutS werden aiigenomnicn. Anzeigeii-Aniiahme für die Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis für die tleingespaltene 43 wm breite KorpuSzeile 18 Pfg. tLokalprei» 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Niesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raße 50. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hühn el i» Riesa. Nu^ukNs« l_snos1u^rrres. Durch Allerhöchste Verordnung Seiner Majestät des Kaisers ist in Verfolg des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. 2. 1888 (8 25), die Aufbietung des Landsturmes zum Schutze unseres bedrohten Vaterlandes befohlen. 1. Der erste Larrdsturmtk- ist der 16. August 1914, der zweite , „ „ 17. August 1914, der dritte „ „ „ 18. August 1914 usw. 2. Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen, d. h. allen Deutschen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, die weder dem Heere noch der Marine angehören, in zwei Aufgeboten und zwar: I. Aufgebot, Landsturmpflichtige bis 31. März desjenigen Kalender jahres, in dem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden; II. Aufgebot, Landsturmpflichtige vom vollendeten 39. bis zum voll endeten 45. Lebensjahre. §. Von der Landsturmpflicht sind I. befreit, Landsturmpflichtige, a) die wegen körperlicher und geistiger Gebrechen dauernd untauglich zum Dienst im Heere und in der Marine befunden und aus gemustert sind, d) die durch Konsulatsbescheinigungen nachgewiesen haben, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben, für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas; H. ausgeschlossen a) Personen, die zur Zuchthausstrafe verurteilt sind — dauernd —, b) Personen, die durch Straferkenntnis aus dem Heere oder der Marine entfernt sind — dauernd —, e) Personen, welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind — für die Dauer —, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen. 4. Diesem Aufruf unterliegen nicht: festangestellte Beamte und ständige Arbeiter der Staatseisenbahn, Reichspost und Telegraphie und der mili tärischen Fabriken (z. B. Bekleidungsämter), soweit sie von ihren vor gesetzten Behörden als unabkömmlich erklärt werden und eine ent sprechende Bescheinigung erhalten. 6. Wehrfähige Deutsche, die zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden und sich zum Eintrag in die Landsturmrolle bei den Ortsbehörden melden. 6. Die vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen und die in Pkt. 5 genannten Personen — letztere nach Eintrag in die Landsturmrolle — unterstehen den Militär-Strafgesetzen und der Disziplinar-Strafordnung. 7. Innerhalb 48 Stunden nach Bekanntgabe dieses Aufrufs haben sich schrift lich oder mündlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapierc bei dem Bezirks-Kommando, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben, zu melden: Sämtliche noch laudftnrmpfiichtige ehemalige Offiziere, Sanitäts offiziere und obere Militärbeamte des Friedens- und Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine. 8. Es werden hiermit aufgefordert, in gleicher Weise sich zu melden die vom Aufruf zwar nicht betroffenen, aber zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereiten a) ehemaligen Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbcamten des Friedens- und Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, d) ehemaligen Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere des Friedens- und Be urlaubtenstandes der Marine, e) ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, die mindestens 8 Jahre aktiv gedient haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offizier- Stellvertreter einverstanden erklären. 9. Ohne weiteren Gestellungsbefehl abzuwarten, haben von den ausgebil deten Landsturmpflichtigen (II. Aufgebots), soweit dieselben nicht bereits Gestellungsbefehle erhalten haben, zum Dienst einzutreffen unter Mit bringen ihrer Militärpapiere am 3. Landftiirmtag, Sex 18. August in Großenhain 10° vorm. in der Neuen Turnhalle 1) Sämtliche Unteroffiziere und Mannschaften der Feldartillcrie, Jah resklassen 1894 und 1895, 2) Sämtliche Unteroffiziere und Mannschaften der Fnßartilleric, Jah- reSklassen 1891 bis 1895, 3) Sämtliche Unteroffiziere und Mannschaften der Pioniere, Jahres klassen 1894 und 1895; am 7. Landsturuttage, den 22. August 1814 in Großenhain in der neuen Turnhalle 10° Borm. Infanterie und Jäger die Jahrgänge 1894 und 1895, 12° Mittags „ 1892 und 1893, 2° Rachm. Kavallerie die Jahrgänge 1893 bis 1895. 10. Benutzung der Eisenbahn nach dem Gestellungsort (Pkt. 8) ist kostenfrei. Es genügen als Ausweis die Militärpapiere, im Bedarfsfälle die Mit teilung über den Zweck der Fahrt. Marschgebührnissc werden nachträglich beim Truppenteil gezahlt. 11. Alle Eintreffendeu bringen etivaigc Militärpapiere mit und versehen sich zweckmäßiger Weise mit Verpflegung für 1 Tag. 12. Die unausgebildeten Landsturmpflichtigcn (1. Aufgebots) meldeu sich bis spätestens IS. August 1S14, den 4. Laudstnrmtag, unter Vorzeigung etwaiger Militärpapierc bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes zunächst zur Landsturmrolle an und warten weiteren Befehl zur persönlichen Gestellung ab. 13. Landsturmpflichtige, die sich im Auslande aufhalten und nicht gem. Pkt. 3 Ib ausdrücklich befreit sind, haben sofort nach Deutschland zurück zukehren und sich zum Dienste zu melden. 14. Wer als Landsturmpflichtiger diesem Aufruf zur Gestellung oder Eintragung in die Landsturmrolle nicht binnen 3 Tagen nach Ablauf der bestimmten Frist Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, sofern nicht wegen Fahnenflucht eine strengere Strafe eintritt. (M. Str. G. 88 67, 68, 71.) Für die im Auslande aufhältlichen verlängert sich die Meldefrist um die nach erlangter Kenntnis zur Rückreise erforderliche Zeit. Loulxl. SvLll^l48lr»IUII»»NÄ<» e»r«88vnll«lll. Hain geben Achtung; Aufruf -es Landsturmes betreffend! Im Anschluß an den im Stadtbezirke angeschlagenen und durch die hiesigen Blätter bekannt gegebenen Aufruf des Königl. Bezirkskommandos Großen- c wir zu Punkt 12 dieses Aufrufes, die Anmeldung zur Landsturmrolle betreffend, hiermit bekannt, daß von den «nauSgebiidete« Landsturmpflichtigen I. Aufgebotes (vergl. Punkt 2 I des Aufrufes) sich bis spätestens zum IS. August 1S14, dem 4. Landsturmtag, unter Vorzeigung ihrer Militärpapiere (Landsturmschein, Ersatzrcservepaß) beim unterzeichneten Stadtrate innerhalb der Geschäftsstunden (8—1 Uhr, 3—7 Uhr) im Rathaus-Sitznngssaale zur Landsturmrolle anzumelden haben zunächst nur diejenigen, die bis jetzt dem Landsturm I. Aufgebots überwiesen worden sind, (die also mit Laudsturmscheiu versehen sind), oder die zu ihm aus der Ersatzreserve übergetrete« find. Zunächst »tokt kommen hiernach für die Anmeldung in Betracht die Laudsturmpflichtigen vom Vollendete« 17. bis Mit r». Der Rat »er Stadt Riesa, °m 17. August 1914.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite