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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.08.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-08-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191408281
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19140828
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19140828
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1914
- Monat1914-08
- Tag1914-08-28
- Monat1914-08
- Jahr1914
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.08.1914
- Autor
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Riesaer G Tageblatt ««d A«r»rg»r Mkblatt rmd Aiytiger). TelegrarmwAdress«: O 61 yemsprechstell, ETag«blatt^, Riesa. R^2v. für die Königs. Amtshauptmannschast Großenhain, das Königs. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 1S9. Freitag, 28. August 1914, abends. «7. Jahrg. Da, Mrsaer Tageblatt «scheint je»« Ta, aVmd, mit «uSmchme der Sonn. u^> Festtage, «ierleliührllcher ».»agSprei» bet Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Psg., durch unsere Träger frei in» Hau» 1 Mark 05 Psg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger frei in, Hau, 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Anzeigrn-Auuahme slir die Nummer de, Ausgabetage, bis vormittag 0 Uhr ohne Gewähr. Preis siir die kleingespaltrne 43 ww breite Korpuszeile 18 Psg. (Lokalprei, 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestrabe SL — Fllr die Redaktion veranttvortltch: Arthur Hähnel in Riesa Bekanntmachuug, Vorratserhebunge« betreffend, vom 26. August 1914. I. Der Bundesrat hat auf Grund de» 8 3 de» Gesetze» über die Ermächtigung de» 8unde»rat» zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (R. G. Bl. G. 327) folgende Verordnung unter dem 24. August diese» Jahre» (R. G. Bl. S. 382) erlassen. 8 1. Während der Dauer de» gegenwärtigen Kriege» ist den von den LandeSzentral- behürden bestimmten Behörden jederzeit Auskunft über die Vorräte an Gegenständen deS täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrung«, und Futtermitteln aller Art, sowie an rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen zn geben. . Zur Auskunft verpflichtet sind: 1. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die Gegen- stände erzeugt oder verarbeitet werden, 2. alle, die solche Gegenstände auS Anlaß ihre» Handelsbetrieb» oder sonst de» Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen, 3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 8 2. Auf Verlangen sind anzugeben: 1. die Vorräte, die dem Befragten gehören oder die er in Gewahrsam Hal, 2. die Mengen, auf deren Lieferung er Anspruch hat, 3. die Mengen, zu deren Lieferung er verpflichtet ist. 8 3. Die Anfrage kann auf folgende Punkte ausgedehnt werden: 1. Wer die Vorräte aufbewahrt, die dem Befragten gehören, 2. wem die fremden Vorräte gehören, die der Befragte aufbewahrt, 3. wann die Vorräte abgegeben werden können, 4. für welchen Zeitpunkt die Lieferungen (8 2 Nr. 2 und 3) vereinbart sind, 5. wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben sind. Jeder weitere Eindringen in die Vermögensoerhältniffe ist unstatthaft 8 4. Die anfragende Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die VorraiS-- räume de» Befragten untersuchen und seine Bücher prüfen zu lasten. 8 5. Wer die auf Grund dieser Verordnung gestellten Fragen nicht in der gesetzten Frist beantwortet, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zn 3900 Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 8 6. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur AuSführungdieserVerordnung. 8 7- Diese Verordnung tritt mit dem Lage der Verkündung in Kraft. II. Al» Behörden, denen auf Grund der vorstehend unter I abgedruckten Verordnung Sa» Recht zusteht, Auskunft über die in der Verordnung bezeichneten Vorräte zu verlangen, «erden in den Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte, im Uebrtgen die AmtShauptmannschaften bestimmt. 1230IIIK. . Ministerium de» Juneru. 5014 Da» Ministerium des Kuttu» und öffentlichen Unterrichts befindet, daß in der gegenwärtigen, die Herzen der Jugend zu höchster vaterländischer Begeisterung entzündenden, andrerseits aber auch tiefernsten Zeit der diesmalige Sc-anta- in einer diesen Ver. hitltniffen entsprechenden Form begangen und demgemäß in allen Schulen de» Lande» neben den großen Ereignissen vom 1. und 2. September 1870 der gewaltigen, einmütigen Erhebung Deutschlands in unseren Tagen in besonderer Welse gedacht werde. Dresden, den 24. August 1914. 719 Vers. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 5007 vr. Beck. SS werden Scharfschießen abgehaltrn ». auf dem Schießplatz HaidehSuser: am 29. August d. I. in der Zeit von 8 Uhr vorm. bis 2 Uhr nachm. b. auf dem Schietzplatz Gohrisch (Artillerieschießplatz) nördlich und südlich de- Wülknitzer Weges mit Sefchützen am 29. August d. I. in der Zeit von 8 Uhr vorm. bis 1 Uhr mittag». Die Sperrung dieser Schießplätze und ihrer Gefahrenbereiche wird an jedem Schieß, tag« so bewirkt, daß sie V» Stunde vor Beginn de» Schießen» durchgeführt ist. Bei Schießen auf dem Schießplatz Gohrisch sind die Mühlberger Straße und der Wülknitzer Weg gesperrt. Die Wege de» Platze» sind bei geöffneten Schlagbäumen und durch Hochklappen unsichtbar gemachten Warnungstafeln ohne Aufenthalt zu passieren. Unter Hinweis auf die amtshauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 24. Mai d. I. Nr. 879 k v, abgedruckt in Nr. 95 der Riesaer Amtsblattes, wird die» mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Uebertretungen nach 8 366,10 bez. 368,9 de» NeichSstraf- gesetzbuch« bestraft werden. Di« Ortspolizeibehörden werden veranlaßt, den Ortseinwohnern auf dem vorge» schrieben«» Wege von gegenwärtiger Bekanntmachung Kenntnis zu geben. Großenhain, am 26. August 1914. v. Königliche AmtShauptmauvschaft Aufforderung. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Zioiloorsitzenden der König» lichen Grsatzkommission des AuShebungSbezirkS Großenhain vom 26. August 1914. abg«. druckt in Nr. 198 des Riesaer Tageblatte» vom 27. August 1914, werden hiermit alle diejenigen vnausgebtldeten landstnrmpflichtigen Personen 1. AnfgeöotS an» den GebnrtSjahrrn 1876 bis 1894, die sich bei der unterzeichneten Behörde ;nr Lands pnrmrolle angemeldet Haven, aufgefordert, znr Vermeidung von Wetternvgrn sich am Montag, den 31. August 1914, vormittags V28 Uhr, im Saale de» Gesellschaftshauses in Großenhain pünktlich einzufinden. Die Militärpapiere (Landsturmschein bezw. Ersatzreservepatz) sind zum Moste» rungStermine unbedingt «itznVrtugen. Die Benutzung der Eisenbahn nach dem GestellungSort und zurück ist kostenfrei. ES genügen als AuSwei» der Landsturmschein oder der Ersatzreseroepaß. Wer nicht im Besitze eines solchen ist, hat sich zum Zwecke der Erlangung freier Eisenbahnfahrt sofort von der unterzeichneten Behörde einen Ausweis über seine Person und den Zweck seiner Fahrt für den GestellungStag ausstellen zu lassen. Der Rat der Stadt Riesa, am 28. August 1914. Bitte um Ferngläser. — Wie un» bekannt geworden ist, besieht bei den demnächst von hier au» in» Feüld rückenden Ersatz-Truppen Mangel an Ferngläsern. Znr Ausrüstung der Unteroffiziere werden ca. 20 Stück benötigt. An unsere Einwohnerschaft richten wir deshalb die Herz» liche Bitte, un» brauchbare Ferngläser für unsere Truppen ««entgeltlich zur Verfügung zu stellen und im Rathaus — Zimmer Nr. 4 — möglichst sofort abgeben zu lasse». Der Rat der Stadt Riesa, am 28. August 1914. ' Gröba mit Oberreußen. " Die Musterung und Aushebung der Landsturmpflichtigen I. Aufgebot» au» der Gemeinde Gröba mit vberrenßen findet Mittwoch, den 2. September 1914, vormittags V-8 Uhr in „Hotel Gesellschaftsbaus" statt. Wir fordern hierdurch olle vnanSgebildeten Landfturmpflichtigen au» den Se. burtLjahren 1876 VtS 1894 auf, sich zur angegebenen Zeit pünktlich in Großenhain einzufinden. Die Benutzung der Eisenbahn nach dem Gestellunglorte und zurück ist kostenfrei, ES genügen al« AuSwei» der Landsturmschein oder der Ersatzreservepatz. Wer nicht im Besitze eine» solchen ist, hat sich zum Zwecke der Erlangung freier Eisenbahufahrt sofort hier zu melden. Gestellungspflichtige mit Bescheinignvgen über Unabkömmlichkeit müsse» im MusterungStermive erscheinen und habe« hier die UnabkömmltchkeilSbescheiniguvgru vorznlegen. Hiervon befreit sind nur die festangestellten Beamten und ständigen Arbeiter der Eisenbahn, Post, Telegraphie und militärischen Fabriken. Diese müssen aber die NnabkömmlichkeitSbescheiuigung vor dem MufternugSterminc an de« Herrn Zivtlvorsitzeude« der König!. Ersatzkommission in Großenhain einsenden. Wir weisen noch ganz besonders auf den Inhalt der Bekanntmachung de» Herrn Zioiloorsitzenden vom 26. August 1914, abgedrnckt in Nr. 198 des Riesaer Tageblattes vom 27. August 1914, hin. Gröba, am 28. 8. 1914. Ter Gemeindevorstand. * Hans. Freibank Riesa. Morgen Sonnabend, den 29. August ds. IS., von vormittags r/,9 Uhr an, gelang! auf der Freibank de» städtischen Schlachthofes das Fleisch eines Rindes und eines Schweines zum Preise von 50 Pf. pro i/z irg zum Verkauf. Außerdem wild gekochtes Rindfleisch zum Preise von 40 Pf. verkauft. Riesa, am 28. August 1914. Die Direktion des städt. «chlachthofe». Freibank Seerhausen. Sonnabend, den 29. August kommt das Fleisch zweier Schweine, Pfund 30 Pf. zum Verkauf. Der Gemeindevorstand. Oertliches und Siichsisches. Riesa, den 28. August 1914. —M. I. Nach 8 16 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 liegt die Verpflichtung zu den Lieferungen für die bewaffnete Macht den Lieferungsverb'inden ob. Tie Entschädigung für das dann zwangsweise zu be- schaffende Getreide, Heu und Stroh wird dergestalt fest gestellt, daß der Durchschnitt der letzten 10 Friedensjahre mit Weglassung des teuersten und des wohlfeilsten Jahres gewährt wird. Auf Veranlassung des Herrn Reichskanz lers hat im Reichsamt des Innern am 11. August eine Sitzung stattgefunden, in der man sich dahin einigte, daß zurzeit ein Zurückgreifcn auf das Kriegsleistungs gesetz nicht angezeigt sei und daß angestrebt werden müsse, auf andere Weise die gesamte Heercsvcrpfleguna abiolnt sicherzustellen. Es wurde in dieser Sitzung so fort die Bildung der Zentralstelle zur Beschaf fung der Heeresverpflcgung beschlossen und eine Kom mission von acht-Herren aus dem gesamten Reiche mit der Durchführung der für die Tätigkeit der Zentral stelle erforderlichen Maßnahmen beauftragt. An die Spitze der Zentralstelle ist als Vorsitzender Exzellenz Te. Mchnert (Medingen) berufen worden. Ter Herr Reichs kanzler hat durch Erlaß vom 22. August diese Zentral stelle als eine dem Reichsamt des Innern anqeglicdertc Reichskommiision mit behördlichem Charakter aner kannt. Um der Zentralstelle eine möglichst genaue Neber- sicht über die für die Heeresverpflcgung nötigen Vor räte zu verschaffen, hat der Bundesrat am 24. August
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