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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.09.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-09-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191409080
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19140908
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19140908
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1914
- Monat1914-09
- Tag1914-09-08
- Monat1914-09
- Jahr1914
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.09.1914
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und Anzeiger (ElbMatt «md Anzeiger). Telegramm-Adressr: »HIFrmsprechstrlls ragebl tt Ri s» Nr. 20. für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat ver Stadt Riefa, sowie den Gemeinderat Gröba. ' sk» 2V8 Dienstag, 8. September 1914, abends. 67. Jahrg. «iesaer rag^latt «scheint je»« T«, abend» mit SuSnahme der Sonn, und Festtag,. BierteliShrlicher »rgn-Sprri» br» Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Psg., durch unsere Träger frei InS Hail! I Mark SV Pfa-, bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark SS Psg., durch den Briefträger srei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonneinent» werden angenommen. Anzeigrn-Änuahme sür die Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis sür die Neingespaltene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Verlag von LangerL Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raste 5L — Für die Redaktion verantwortlich: ArthurHähnel in Riesa. Lerorduuug über die Regel««- der Einkommensteuer vom MilUSr- Siensteiukommen der Perfo«e«, die zu ei«em in der Krie-ssoruratio« befi«dliche« Teile des Heeres oder der Marine gehöre«, vom 5. September 1914 zu Nr. 1266 Steuerregistrande v. Da» Finanzministerium hat im Einvernehmen mit den anderen Mintflerten aus Grund von 8 46 Abs. 2 des ReichSmilitärgesttze» vom 2. Mai 1874, R. G. Bl. S. 58, und § 6 Nr. 4 de» Einkommensteuergesetze» vom 24. Juli 1900, G. u. B. Bl. S. 564, beschlossen, die Erhebung der Einkommensteuer wegen de» MUitärdlensteinkommen» solcher Personen, die einem in der KriegSformation befindlichen Teile de» Heere» oder der Marine angehören, für die Dauer der Zugehörigkeit der in Frage kommenden Personen zu dem in der KrirgSsormation befindlichen Heere», oder Marineteil einzustellen. In der KriegSsormation befinden sich nicht nur die in da« Feld rückenden Teile 'Feldheer), sondern auch die übrigen Teile de» Heere» (Besatzung-Heer), gleichviel ob letztere mobil oder immobil sind. II. Zur Durchführung der Anordnung unter I wird folgendes bestimmt: 1. Tie ausfallenden Steuerbetrüge sind im Rechnungsweg in Wegfall zu stellen. Eine» Antrag» bedarf e» nicht. Die Wegfallstellung erfolgt vom ersten Tage de» Monats ab, in dem di« Krieg», formation oder die Zugehörigkeit zu dem in Kriegsformation befindlichen Heere», oder Marineteil eingetreten ist. Die in Wegfall zu stellenden Eieuerbetriige sind von der Gemeindebehörde zu berechnen. Die Berechnung erfolgt nach Monaten. 2. Für die Berechnung der in Wegfall zu stellenden Gteuerbetrüge ist bei den aktiven Offizieren, SanitütSoffizieren, Beterinürosfizieren und oberen Beamten de» Heere» und der Marine da» ihrer Veranlagung zu Grunde gelegte Militürdiensteinkommen als weggefallen anzunehmen. Der Grund der Wegfallstellung ist in der Wegfallsliste kurz anzumerken. Z. B.: mob. v. Aug. b. m. Dez. 1914. ' 3. Bei den mit Gehalt oder JahreSoergütung angestellten Staatsbeamten oder gegen feste Monats- oder Wochenbezüge beschäftigten Hilfsbeamten, die als Offiziere, Sanität», offiziere, Veterinäroffiziere oder obere Beamte der Militärverwaltung in den Kriegsdienst eintreten und denen nach der Vorschrift unter Abschnitt I Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung deS 8 66 deS ReichSmilitärgesetzeS vom 2. Mai 1874 und vom 6. Mat 1880, vom 15. Dezember 1888 (G. u. B. Bl. S. 936) sieben Zehntel der Kriegsbesoldung auf ihr Zioildiensteinkommen angerechnet werden, gilt für die Berechnung de» in Wegfall zu stellenden Steuerbetrags derjenige EinkommenSteil al» weggefallen, um den da» Zivildienst. einkommen durch die Anrechnung der Kriegsbesoldung abgemindert wird. Der Vorstand der Zivilbehörde, au» deren Kasse das Zioildiensteinkommen bezahlt wird, hat der zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen mitzuteilen a) die Höhe de» Betrags, um den das Zioildiensteinkommen abgemindert worden ist, b) den Zeitpunkt, von dem ab die Minderung eingetreten ist, und o) die etwa eintretenden Aenderungen sowie den Zeitpunkt, mit dem die Bezüge aus dem Militärfonds aufgehört haben. Diese Mitteilungen find als Belege zu den LinkommensteuerortSrechnuugen zu nehmen. In der Wegfallsliste ist auf diese Mitteilungen zu verweisen. III. Die Vorschriften unter I, II 1 und 3 sind sinngemäß auf die als Offiziere, Sanität», offiziere, Belerinäroffiziere oder obere Beamte der Militärverwaltung in den Kriegsdienst eintretenden Beamten der Gemeinden und der kommunalen Verbände anzuwenden. Fi« auzm tri ist er tum. 5149 In Dittersdorf (AmlShaupimannjchaft Schwarzenberg) und auf den Schlachtvieh höfen Dresden und Aue ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Dresden, den 7. September 1914. 604HIV Ministerium des Inner». 5169 Benzin- oder Benzolabgabe. Zur Beseitigung von Erschwernissen, die der Ernährung von Heer und Bott durch die Stillegung landwirtschaftlicher Motoren, infolge Beschlagnahme der Benzin- und Benzolvorräte erwachsen könnten, sowie zur Behebung von Schwierigkeiten in staatlichen und kommunalen Betrieben, darf die Freigabe von Betriebsstoffen bi» auf weiteres gemäß den nachstehenden Bestimmungen erfolgen: 1. Für Explosionsmotoren in landwirtschaftlichen, staatlichen und kommunalen Be- trieben darf der unumgänglich notwendige Betriebsstoff in Schwelbenzin und Schweibenzol verabfolgt werden. 2. ES ist zu verstehen unter Schwerbenzin eine Ware, von welcher Übersteden bis zu 100° Cels. nicht mehr al» 13 Vol. °/„ 160° Cels. nicht mehr al» 85 Vol. °/„ Schwerbenzol alle Benzolsorten, welche von 120° Cels. an zu siede» beginnen 3. Den Nachweis, daß da» abzugebende Schwelbenzin oder Schwerbenzol den au- gegebenen Bedingungen entspricht, hat der abgebende Lieferant auf Verlangen der frei gebenden Stelle durch Attest einer behördlichen Untersuchungsstelle oder eines vereideten Handelschemiker» zu führen. Die Verabfolgung darf nur gege» einen vom stellvertretenden Generalkommando deS betreffenden Bezirks ausgestellten Freigabeschein, der stet» nur für eine einmalige Entnahme einer gewissen Menge ausgestellt wird und vom Lieferanten einzubehalten ist, erfolgen. Gesuche um Freigabe der fraglichen Betriebsstoffe sind unter Angabe der erbetenen Menge und der Art de» Betriebsstoffes, sowie des Verwendungszweckes an das zuständige stellvertretende Generalkommando zu richten. Insoweit e» sich jedoch um Freigabe von Betriebsstoffen für landwirtschaftliche Betriebe handelt, empfiehlt e» sich, die Gesuche bei der Königlichen Amishauptmannschaft einzureichen, da den Gesuchen ein ortspolizeiliches An. erkenntni» über die Notwendigkeit de» erbetenen Bedarf» für landwirtschaftliche Zwecke beizufügen ist. Die Königliche Amtshauptmannschaft wird dann die Gesuche an das stell vertretende Generalkommando weitergeben. Für staatliche oder kommunale Zwecke hat die Bestätigung deS Zwecks und der Notwendigkeit sür Landgemeinden und kleinere Städte feiten» der AmtShuuptmannschaft, sür Städte mit revidierter Städteordnung selten» der KreiShauptmannschaft zu erfolge». Jeder Lieferant, der nach Vorstehendem Schwerbenzin oder Schwerbenzol abgibt, hat diese Mengen allwöchentlich am Sonnabend abend der Inspektion des Mililär-Lust- und Kraftfahrwesen» in- Berlin-Schöneberg, Fiskalische Straße, unter Beifügung der Freigabescheine schriftlich anzuzeigen. Die Briefe können unfrankiert al» „HeereSsache" abgesandt werden, müssen dann aber den Stempel einer Militär., Polizei- oder Orts behörde erhallen. Schließlich wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich diese Freigabe nur durchführen läßt, wenn sich die Inanspruchnahme in den mäßigsten Grenzen hält. Sie müßte aufgehoben werden, wenn der Verbrauch zu groß wird. ES liegt daher im eigensten Interesse der Motorenbesitzer, wo angängig, anstatt des Benzin» oder Benzol» oder ver mischt mit diesem auch andere Betriebsstoffe (Spiritus oder Letchtpetroleum) zu verwenden Die in letzter Zeit namentlich mit Spiritu» (etwa 20°/, Benzol und 80°/, Spiritus) gemachten Versuche haben dem Vernehmen nach ein durchaus günstiges Ergebnis gehabt, sodaß viele Stellen bereits zum Spiritu»b«triebe übergegangen sind. Großenhain, am 7. September 1914. 1332 KV. Die Königliche Amtshanptmannschaft. Der Gemeinderat hat der neuerbaulen Straße nach Neugröba von der neuerbauten Kaibahnbrücks ab bis zur Bahnhofstraße (Restaurant Wartburg) den Namen „Brückeu- stratzt" und der Straße von der Kaibahnbrücke bei der Spinnerei bis zur Jlurgrenze mit Riesa (bisher Am Eisenwerk) den Namen „Lauchhammerstratze" beigelegt. Der Fußweg von der Lauchhammerstraße nach dem früheren Kontorgebäude de» Eisenwerks behält die Bezeichnung „Am Eisenwerk". Gröba, am 7. September 1914. Der GeMtitt-tVorstand. Freibank Oelsitz. Die Fortsetzung des Verkaufs von Schweinefleisch findet molkst Mittwoch früh von 6—8 Uhr statt. Der Semeindevorstand. Oertliches und SüiWschcs. Niesa, den 8. September 1914. -* Es ist bereits am 28. August d. I. an dieser Stelle an die Herren der Bürgerwehr die Bitte gerichtet worden, die ihnen ausgehändigen Dienstrequisiten zurückzugeben. Die Herren werden nochmals gebeten, die Sachen unverzüg lich an den Herrn Polizei-Obcrwachtmeister abzugeben. —* In der Nacht zum 8. d. M. ist ein vor einer Restauration stehende» Fabrrad gestohlen worden. Etwaige Wahrnehmungen si au Polizeistelle zu melden. —* Wir werden gebe , auf folgende» soeben er schienene Heft aufmerksam zu wachen, da» für 25 Psg. in den Buchhandlungen zu haben ist: »HauSandacht während der KrtegSzeit" von Oüerhofprediger v. Dtbeltu». — E» wird mancher bekümmerten Seele zum Gegei» werden können. — Im amtlichen Teil der gestrigen Ausgabe des bis herigen , Dresdner Journals" wird folgende Bekanut- machuug, den „Staatsanzeigcr iür das Königreich Sach sen" betreffens, vom 4. September 1914 veröffentlicht: „Düs „Tresoner Journal", Königlich Sächsischer Staats anzeiger, Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- uno Mittelbehörden, führt von jetzt ab die Be zeichnung „Sächsische Staatszeitung" (Staats anzeiger für das Königreich Sachsen). Alles, was bis her bezüglich des „Dresdner Journals" verordnet nnd bestimmt worden ist (vergl. insbesondere Bekannt machung, die amtliche Verkündigung der allgemeinen Anordnungen der.Verwaltungsbehörden betreffend, vom 28. April 1884 — ,Ä.- und V.-Bl. S. 133 —) gilt nuumebr für die „Sächsische Staatszeitung". Dresden, am -i Sep tember 1914. Gesamtministerium." - lieber die Unabkömmlichkcit dcr Volks- schullehrer i m,F a lle d e r M o b i lm a ch u n g sind mehrfach irrige Meinungen aufgetreten, zu aeren Rich tigstellung in der „Sachs. Staatszeitung" folgendes be merkt wird. Tie Generalverordnung des Kultusministe- riums vom 6. Mai 1907 bestimmt, das; einen« L.'hrer in der Regel 120 Kinder zuzuweijcn, in die hiernach sich er- gcvc.-..de Zahl der Lehrkräfte aber die Schulleiter (Schul- direltoren) nicht einzurechnen sind. In erster Linie wl'cn zwar die dem unausgebildeten Landstürme ange- yörcndrn Lehrer als unabkömmlich bezeichnet werden: die Verhältnisse liegen aber — besonders in kleineren Schulen — vielfach ;o, daß auch militärisch ausgebildete militärpflichtige Lehrer für den Schuldienst in Anspruch genommen werden müssen. Wenn man irrigerweise hier und da hieran Anstoß genommen hat, jo muß dem gegenüber ausdrücklich bezeugt werden, daß auch diese Lehrer, wie ans zahlreichen Gesuchen um Ausstellung von Abkömmlichleitsbeschcinigungen hervorgcht, von dem glühenden Wunsche beseelt sind, wie Tausende ihrer Amtsgenossen das Vaterland mit der Waffe in der Hand zu verteidigen. Tie oberste Schulbehörde hat jedoch zu ihrem Bedauern solchen Gesuchen nicht iu allen Jät- len stattgebcn können, da sie in dieser ernsten Zeit die bcwnders wichtige Pflicht hat, getreulich dafür zu sor gen, daß die Schuljugend unterrichtlich versorgt, sowie insbesondere da, wo sie ihres Erziehers im -HauA
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