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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.10.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-10-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191410025
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19141002
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19141002
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1914
- Monat1914-10
- Tag1914-10-02
- Monat1914-10
- Jahr1914
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 02.10.1914
- Autor
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RiesaerH Tageblatt ««d A«r»r-l»r Meblatt mld AWelger). »ÄtgrammMdrefl« ß!^ 6 FernspwchM, rag« latt »t L vir.«. für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat Her Stadt Mesq, sowie den Gemeinderat Gröba. 229 Freitag, 2. Oktober 1914, abends. 67. Jahrg Da» Riesaer Tageblatt «schelat jede« Lag abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. BierteliShrlicher Bezugspreis bet Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Psg., durch unsere Träger srei in» Hau» d Mart 65 Psg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briestrüger srei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabyunement» werden angenommen. Änzeigen-Anuahme sür die Lummer de» Ausgabetage» bi» vormittag S Uhr ohne Guvähr. Preis sür die ileingespaltene »3 wo» breite KorpuSzeil« 18 Psg. (LokalpreiS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarik. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raße 5L — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel in Riesa. E« werden Scharfschießen abaehaltrn «af dem Schtetz-latz HetdehSirser: am 3., 5., 6. und 7. Oktober d. I. i» der Zeit von 8 Uhr vorm. bis 5 Uhr abend«. Dle Sperrung diese« Schießplätze« und seine« Gefahrenbereiche« wird an jedem Schießtage so bewirkt, daß sie */, Stunde vor Beginn de« Schießen« durchgeführt ist. Die Wege de« Platze« sind bei geöffneten Schlagbäumen und durch Hochklappen unsichtbar gemachten Warnungstafeln ohne Aufenthalt zu passieren. Unter Hinweis auf die amtShauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 24. Mai 1914, Nr. 370 k v, abgedruckt in Nr. 95 de« Riesaer Amtsblattes, wird die« mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Uebertretungen nach 8 366,10 bez. 368,9 de« ReichSstraf- gesetzbuch» bestraft werden. Die Ortspolizeibehörden werden veranlaßt, den vrtSelnwohnern auf dem vorge- schrieben«» Wege von gegenwärtiger Bekanntmachung Kenntnis zu geben. Großenhain, am 2. Oktober 1914. 921 s v. Königliche Amtshauptmannschast. Vcrmistaltuiig kineinawgraphischcr Vorführungen. Die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschast vom 2. Juli 1909, de« Stadtrat« zu Großenhain vom 24. Dezember 1912 und de« Stadtrat« zu Riesa vom 22. Juni 1909 werden aufgehoben und nach Gehör de« Bezirksausschusses und der Stadtoerordnetenkollegien, sowie wegen de« Besuchs der Vorführungen durch Jugendliche und Kinder im Einvernehmen mit den Königlichen BezirlSschulinspektionen durch folgende Vorschriften ersetzt: 8 1. Oeffentliche und au öffentlichen Orten stattfindende nichtöffentliche Vorführungen von Kinematographen müssen spätesten« 3 Tage vor ihrem Beginne der Königliche»» AmlSha«Pim«nvschaft bez. dem Stadlrat angezeigt und dürfen nicht eher eröffnet werden, al« bis diese Behörde über die sicherheitSpolizeiliche Unbedenklichkeit der Vor. führungen eine schriftliche Bescheinigung erteilt hat. Die Bescheinigung hat der Veranstalter der Vorführung während dieser stet« bei sich zu führen und dem aussichtSführenden Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nur dann erteilt, wenn nachgewiesen wird, daß die Anforderungen der Verordnungen deS Königlichen Ministeriums deS Innern vom 24. November 1906 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 381) und vom 1. Juli 1909 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 461 ff.) erfüllt sind. 8 2. Die öffentlichen Vorführungen müssen spätesten« 11 Uhr abend« beendet sein, an Sonn- und Feiertagen dürfen sie erst nach Beendigung de« VormittagSgotteSdienste« be ginnen. An den Bußtagen, dem Karfreitage und dem Totenfestsonntage dürfen Vor stellungen nicht stattfinden (8 7 Z. 3 de« Sächs. Gesetze« vom 10. September 1870). ' 8 3- Bon allen Bildern, die öffentlich vorgeführt werden sollen, sind rechtzeitig, spätesten» aber 24 Stunden vor der Vorführung, Verzeichnisse der Titel in doppelten Exemplaren unter Angabe etwaiger Untertitel (wo solche nicht vorhanden oder den Inhalt der Bilder nicht gehörig kennzeichnen, unter Angabe einer kurzen Inhaltsangabe und der Fabrik nummer der Film«) sowie unter Angabe de« Zeitpunkte« der erstmaligen Vorführung bet der OrtSpolizeibehörde (Stadtrat, Bürgermeister von Radeburg, Gemeindevorstand, Gut«vorsteher) einzureichen. Auf Verlangen der OrtSpolizeibehörde sind die Bilder auch probeweise vorzuführen. Die OrtSpolizeibehörde kann ihr geeignet erscheinende sachver ständige Personen zu diesen Probevorführungen zuziehen oder mit deren selbständiger Abnahme beauftragen. Insbesondere gilt die« von der Zuziehung bez. Beauftragung von Lehrern bei der Prüfung der für die Jugendvorsiellungen angemeldeten Bilder. Die OrtSpolizeibehörde entscheidet über die Zulassung der Bilder. Gegen ihre Ent scheidung stehen dem Veranstalter der Vorführung die geordneten Rechtsmittel zu. Den Gemeindevorständen und Gutsvorstehern bleibt e« überlassen, in ZweiselSfällen die Ent schließung der Königlichen Amtshauptmannschast einzuholen. 8 4. ... Die Vorführung von Bildern, die nicht rechtzeitig angemeldet und von der OrtS polizeibehörde nicht ausdrücklich zugelaffen worden sind, ist verboten. Sämtliche Bilder dürfen nnr-unter der Bezeichnung vorgeführt werden, unter der sie zugelaffen worden sind. 8 S. Ausgeschlossen von der öffentlichen Vorführung sind Bilder, die geeignet find, in sittlicher, religiöser oder politischer Beziehung Anstoß zu erregen. Unter die sittlich anstößigen Bilder fallen nicht nur diejenigen, die unsittlich in geschlechtlicher Beziehung sind, sondern auch solche, die, ohne unsittlich in diesem Sinne zu sein, doch gegen die allgemeinen Grundsätze der Moral verstoßen (z. B. SntkleidungS- szrnen) oder geeignet sind, verrohend auf die Eilten zu wirken, wie z. B. Hinrichtungs szenen, Vorstellungen von Selbstmorden und UnglückSfällen, mit aufregenden oder ab stoßenden Begleiterscheinungen oder sonstige Schreckensszenen und vor allem die Vorstellung von Verbrechen wie Morden, Raubanfällen, Einbrüchen u. s. w. 8 6. Kinematographische Bilder, deren Vorführung polizeilich verboten oder mch» zu- gelassen ist, dürfen nicht öffentlich angekündigt werden. Von diesen Bildern dürfen auch an den Eingängen und Fenstern der Schaustellungsräume keine Darstellungen ange bracht werden. Desgleichen ist jede Art öffentlicher Ankündigung von Vorstellungen in einer auf die Lüsternheit deS Publikum« abzielenden Form verboten (wie z. B>: «Nur für Herren", «Spezialoorstellungen nur für Erwachsene" u. s. w.). Plakate odex sonstige Reklamezeichen, die durch ihren Inhalt oder die Form de» Anpreisung Anstoß erregen oder durch ihren Umfang, namentlich an den Außenseiten der Gebäude, oder durch ihre Farbe oder sonstige Beschaffenheit verunstaltend wirken, dürfen weder nach der Straßenseite zu, noch an anderen dem Publikum Zugänglichen Stellen angebracht werden. 8 7. Dle Bornahn« unvermuteter Btlderprüfungen in DerdachtSfällen durch die Polizei behörden bleibt jederzeit vorbehalten. 8 8. Kinder und jugendliche Personen beiderlei Geschlecht« unter 16 Jahren,' iüSbesöndVe Real-, Handels-, Gewerbe-, Landwirtschaft»-, Fortbildungsschule! und -schülertnnen dürfen,' auch wenn«sie sich in Begleitung Erwachsener befinden, nur solche kinematographische Vorstellungen besuchen, dle als Jugendoorstellungen veranstaltet und in den Zeitungs anzeigen, an den Theatereingängen und den Kartenausgabestellen als solche bezeichnet werdens Sind Jugendliche über da« 16. Lebensjahr hinaus zum Schulbesuch» .'yPvPHtH so dürfen sie bis zur Schulentlassung nur Jugendvorstellungen besuchen.^ 8 9. - "E'tE -- — In Jugendvorstellungen dürfen nur solche Bilder vorgeführt 'werd«ri^dieW?d,ikk( Vorstellungen polizeilich zugelaffen sind. ' -r -MUMWUM. Ausgeschlossen von der Zulassung sind Bilder, gleichviel ob>sie'al« DräMn,' Humoresken oder ander« bezeichnet werden, von denen eine ungünstige Einwirkung auf die Anschauungen oder eine ungesunde Erregung her.Fantasie der Jugendlichen befürchtet werden muß, insbesondere daher Bilder, 1. die in Berbrecherkreisen spielen, 2. in denen Apachen- und Gchiebetänze vorkommen. 3. die geschlechtlich anstößig sind in Stellung und Handlung, 4. die Liebesskandale, Ehebruchsgeschichten, Familienzerwürsnisse, Streitigkeiten, zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern oder Geschwistern untereinander zürn Gegenstand haben oder in denen Betrunkene eine anstößige Rolle spielen,)M 5. die Verbrechen, Gewalttaten, Greuelszenen, Kindermißhandlungen und andere Roheiten vorführen, namentlich all« Einbruchs-, Revolver-, Gift-, Würges Totschlags-, Mord- und Selbstmordszenen; dagegen nicht Kampfszenen, in denen aufopfernde Tatkraft, Edelmut und Heldenstnn sich zeigen, zumal wenn sie geschichtliche Vorgänge wiedergeben. s - Der begleitende Text der Tonbilder ist bet der polizeilichen ^Abnahme -zur Durch sicht vorzulegen und zu sprechen. 8 10. Jugendvorstellungen müssen um 7 Uhr abends beendet sein. ZU- . Bei Jugendvorstellungen sind die Plätze für die Besucher nach G-schlcch^ern ge trennt anzuordnen. ... 812. Auf dem Lande und in ber Stadt Radeburg ist den Beamten der örtlichen Polizei behörde, den Beamten der Königlichen Amtshauptmannschast und der Gendarmerie, in den Städten Großenhain und Riesa den Beamten der städtischen Polizeiverwältnvg.Wer- zeit der unentgeltliche Zutritt zu den Vorstellungen zu gestatten. 8 13. . Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht nach den allge meinen Strafgesetzen Bestrafung einzütreten hat, mit Geldstrafe bis M 150 M.roder mit Haft bi« zu 14 Tagen geahndet. 8 14. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1914 in Kraft. Großenhain und Riesa, den 24. September 1914. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Der Stadlrat zu Großenhain. Der Stadtrat zu Riesa. Der Gaswerksarvetter Richard Hermann Börner aus Gröba tst heute von ün« als Gemeindedieaer in Pflicht genommen worden. f Gröba, am 1. Oktober 1914. Der Gemelndevorstaud. Freibank Mesa. Morgen Svrmäbend, den 3. Oktober d. I«., von vormittags r/,9 Uhr an, gelangt auf der Freibank de« städtischen Schlachthofe» da« Fletsch zweier Rinder und. eines Schweine- zum Preise von 40 Pfg. pro */, kg zum Verkauf. Riesa, am 2. Oktober 1914. Die Direktion des stützt. Schlachthofe-. vrrtliches mid Sächsisches Riesa, den 2. Oktober 1914. —* Die Meisterprüfung nach 8 133 der Ge werbeordnung haben vor den im Bezirke der Gewerbe- Kammer Dresden bestehenden Prüfungskommissionen im Juli 1914 abgelegt und bestanden: Dor der Prüfung«, kommisston für Bäcker: Albert Heinrich Geilert in Lannen- berg, Sa., Franz Kurt SchlombS in Merzdorf, Post Riesa; sür Fleischer: Laut» Otto Hellmann in Zeithain, Robert Max Lamm in Röderau, Alfred Arthur Schliebe in Glau- bitz, Post Langenberg, Richard Kurt Thomas in Riesa; sür Maler und Lackierer: Johannes George Bock in Gröba bet Riesa; sür Schneider: Alfred Edmund Hastmann in Riesa. —* Der Vorstand des hiesigen Bahnhöfe», Herr Ober bahnhofs-Vorsteher 1. Kl. Brenthel tritt am 1. November d. I. in den Ruhestand. Zu seinem Nachfolger ist der jetzige Vorstand des Bahnhofes Wurzen, Herr Oberbahnhofs- Vorsteher Oertel unter Beförderung zum Oberbahnhofs' Vorsteher 1. Kl. ernannt worden. —* Die in der Albertschule eingerichtete Volks küche wird tmlner stärker in Anspruch genommen. In dankenswerter Weise habe» sich von Anfang an eine Anzahl junge Mädchen an der Vorbereitung«, und Kocharbeit be-
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