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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.10.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-10-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191410239
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19141023
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19141023
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1914
- Monat1914-10
- Tag1914-10-23
- Monat1914-10
- Jahr1914
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.10.1914
- Autor
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Riesaer O Tageblatt ««v A«rrig»r MebMmd Aiychch. Telegramm-Adresse: 6 Fernsprechstell, rag.bla t R «s» Nr.«- für die König!. Amtshauptrnannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 247. Freitag, 23. Oktober 1S14, aveu-S. 67. Jahrg. Da« Mesa« Tageblatt «fchttut jede« Lag abend« mit Ausnahme der Som» und Festtage. Bierteliährlicher Be-n^prei« bet Abholung in der «Spedition in Riesa 1 Matt SO Pfa., durch unser« Träger frei in» Hau» t Matt VS Pfg-, btt Abholung am Schalter der laiserl. Postanstalten 1 Matt SS Pfg., durch de» Briefträger frei in« Hau« 2 Matt 7 Pfg. Auch Monatsabonnemrnt» «erden angenommen. Auzeigeu-Aunahmr für di« Kummer de« Ausgabetage» bi« vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis für di, kleingespalten« SS mm breite KorpuSzeile »8 Pfg. tLolalpret» 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und «erlag von Langer L Winterlich tll Niefa. — Geschäftsstelle: Goethestratz« VL — Für di« Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel in Riesa. "'H Nach Mitteilung der Königlichen AmtShauptmannschaft Meitze« ist in JtfftN der Ausbruch der Mauls und Klaueuseuche amtStierärztlich festgestellt worden. Al« BeobachlungSgebiet gemäß 8 168 der VundeSratSvorschriften sind unter anderen auch di« Gemeinden Böhla b. G. und Batzlitz bestimmt worden. Für die in einem Umkreise von 15 km von Jessen liegenden Ortschaften de« ve- zirks werden hiermit auf Grund von § 168 der AuSführungSoorschriften de« BundeSrat« »um Bichseuchengesetz, vom 7. Dezember 1911 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1912, Seite 3 folgende) verbale«: ») Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtvlehmärkte in Schlachthöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr« und Wochen« Märkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche Beranstaltungen zu erstrecken. b) Der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außer halb des SemeindebezirkS der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vor schrift gilt auch da« Aufsuchtn von Bestellungen durch Händler ohne Mit führen von Tieren und dar Aufkäufen von Tieren durch Händler. v) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet keine Anwendung auf Bichversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, die sich min desten« drei Monate im Besitze de« Versteigerers befinden. ä) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh. v) Da« Weggehen von nicht auSreich.nd erhitzter Milch aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Abliefung der Milch- rückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind. Die nach dem genannten Paragraphen vorgesehenen weiteren Beschränkungen bleiben Vorbehalten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht nach den Strafoorschriften des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 betr. weiteren gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß Z 57 der sächsischen Ausführungs verordnung zum Biehseuchengesetz mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bis zu sechs Wochen bestraft. Großenhain, am 22. Oktober 1914. 2584 ZL. Königliche Amlshauptmanuschaft. Vorstehende Anordnungen gelten für die nachstehenden, innerhalb 15 km von Jessen liegenden Ortschaften de» Bezirks: Böhla b. G., Baßlitz, Geißlitz, Gävernitz, Wantewitz mit Piskowitz und Wüstauda, Stauda, Kmehlen, Laubach, Baselitz, Porschütz, Kottewitz, Strießen, Priestewitz, Blatters- leben, Döschütz, Zottewitz, Seußlitz, Neuseußlitz, Merschwitz, Medessen, Göltzscha, Leckwitz, Weißig b. G., Zschatten, Nünchritz, Roda, Colmnitz, Bauda, Wildenhain, Skassa, Klein raschütz, Großraschütz,, Zschieschen, Walda, Nasseböhla, Uebigau, Skaup, Skäßchen, Adels dorf, Brockwitz, Quersa, LampertSwalde, Folbern, Mühlbach, Zschauitz, Lenz mit Döbritz» chen, Dallwitz, Ältlei«, Ermendorf, Marschau, Weßnitz, Göhra, Rostig, Naulei«, Hohndorf, Naunhof, Steinbach, Lauterbach, veier«dorf, Reinersdorf, Neuer Anbau, Kalkreuth, Biebe rach, NiedereberSbach, Ober- und Mittel-EberSbach, Bärwalde, Cunnersdorf, FreitelSdor^ Niederrödern, Oberrödern, Radeburg, Berbisdorf, Bärnsdorf, CunnertSwalde. Das KonkarSverfshren über dar Vermögen der Firma Erstes Riesaer Autofnhr- geschLft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Riesa, wird nach Abhaltung des Schluß termin» hierdurch uufgehobe«. Riesa, den 22. Oktober 1914. Königliches Amtsgericht. Wegen der noch rückständigen Gemeindeanlagen, Einkommensteuer, Ergänzungssteuer und katholischen Kirchenanlagen wird von uns nunmehr da« Mahnverfahren durch geführt werden. Der Rat der Stadt Riesa, am 22. Oktober 1914. K. Stadtbücherei, über 5500 Bände, jeden Montag, ausschließlich schulfreier Tage, abends von 7—^9 Uhr geöffnet. Eingang: Haupttor des Knabenschulgebäudes Goethestr. Leihaebübr für den Band 1 Woche 3 Pf., 2 Wchn. 5 Pf., 3 Wchn. 8 M, 4 Wchn. 10 Pf. Die Verwaltung der Stadtbücherei. I. B.: Thielemann. Oeffentliche Sitzung des Gemeinderatcs Gröba Sonnabend, den 24. Oktober 1914, nachmittags V-8 Uhr. Tagesordnung: 1. Allgemeine Mitteilungen. 2. Mitteilung über die erfolgte Auflösung der BÜrgerwehr. 3. Mitteilungen über die Aussetzung der diesjährigen Ge- meinderatS-Ergänzungswahlen. 4. Verschiedene Bausachen. 5. Schleusenbaukosten-Ab» rechnungen mit der Firma Franke L Berghold und Louis Schneider. 6. Abrechnung über verschiedene Fußweg-AuSbaukosten. Nichtöffentliche Sitzung. Gröba. am 22. Oktober 1914. Der Gemeindevorstand. Freibank Riesa. Morgen Sounabeud, den 24. Oktober d. IS., von vormittags r/,9 Uhr an, gelangt auf der Freibank des städtischen Schlachthofes gekochtes Rindfleisch zum Preise von 40 Pfg. pro */, KZ zum Verkauf. Riesa, am 23. Oktober 1914. Die DtreMou des städt. Schlachthofes. Freibank Zeithain. Souuabeud, den 24. Oktober, vormittags von 7—19 Uhr gelangt das Fletsch eines Rindes zum Verkauf. Pfund 40 Pf. Der Gemeindevorstand. Oertliches «nd Siichsisches. Riesa, den 23. Oktober 1914. —* Mit dem EisernenKreuz ausgezeichnet wurden Stabsarzt d. Res. beim 3. Batl. des Schützen-RegimentS 108 Dr. med. Holey in Gröba und Leutnant Wilhelm Brink vom Feldartillerieregiment Nr. 32. —* Wir werden gebeten, die Empfehlung folgender Bücher auszunehmen: Für die Kriegszeit werden dringend empfohlen 1) DibeliuS, HauSandacht während der KriegSzeit (25 Pfg.); 2) Wurster, KriegSgebetbüchlein für Hau» und Familie (15 Pfg ); 3) Wurster, Trostbüchlein für die Trauer um die für» Vaterland Gefallenen (20 Pfg.); 4) Wurster, KriegSgebetbüchlein für Soldaten im Feld (15 Pfg.). Eine treffliche geistliche Liebesgabe für unsere lieben Kämpfer, die portofrei hinauSbesördert wird. — Diese Bücher sind durch die Buchhandlungen zu haben. —All« bisher von Militärbehörden an Privatperso nen ausgestellte Ausweise für Eisenbahn- und Automobtlfahrten nach den Kriegsschauplätzen haben vom 24. Oktober ab keine Giltigkeit mehr. Ueber die Aus- stellung neuer AnSweiSkarten nach anderem Muster werden die hierfür erlassenen Bestimmungen demnächst bekannt gegeben werden. —88 lieber die Anwendung de« Generalpardons irr Sache« der Wehrsteuergefetze« hat dös DreS- den« Landgericht eine interessante Entscheidung gefällt. Der Gastwirt Wilhelm Ernst Hauttorf in Dresden war für die 26. Steuerklasse veranlagt worden, hatte aber gegen diese Steuereinschätzung reklamiert. In den nun im Laufe de« Reklamation-verfahren« zwischen der Einschätzungs kommission und dem Reklamanten gepflogenen Erörterungen stellte e« sich heraus, daß di« Deklaration de« Gteuerpflich- tigeu Unrichtigkeiten und Fehler aufwie». Die Folge der unrichtigen Selbsteinschätzung war die Eröffnung des Ver fahren» wegen Steuerhinterziehung. Nunmehr gab der Angeklagte eine wahrheitsgetreue Einkommensteuerdeklaration ab. Satt« er tu keiner ersten Erklärung bloß 85 Mk. an jährlichen Zinsen zugestanden, so gab er jetzt die Zinsen mit 1500 Mk. an. Die SteuereinschätzungSkommission ver urteilte H. zu einer Geldstrafe. Dieser beantragte jetzt ge richtliche Entscheidung und berief sich zur Begründung seine» Antrages auf den bekannten Paragraphen 68 de» neuen WehrsteuergesetzeS, wobei er die Ansicht vertrat, daß dieser Paragraph Straflosigkeit nach einer freiwillig erfolgten wahrheitsgemäßen Einschätzung deS Jahreseinkommen» zu- sichere. Er, der Angeklagte, habe ohne äußere Einwirkung, ohne Veranlassung der Steuerbehörde sein Vermögen nach träglich richtig angegeben, nachdem er einen ihm unter- laufenen geringfügigen Irrtum als solchen in der Steuer deklaration erkannt habe. Da« neue Wehrgesetz sichere in solchen Fällen, wo böser Wille völlig ausgeschlossen sei, un- bedingte Straflosigkeit zu, so daß also auch im vorliegenden Falle der Generalpardon voll zur Anwendung kommen müsse. — Die Staatsanwaltschaft wandte gegen diese An schauung deS Angeklagten ein, daß die wahrheitsgetreue Er- klärung des Steuerpflichtigen lediglich nur al« eine Folge des von der Steuerbehörde angedrohten Strafverfahrens anzusehen sei. Der Gesetzgeber wolle den Generalpardon nur dann angewendet wissen, wenn der Steuerpflichtige ohne jede Mitwirkung von amtlicher Seite frühere Steuer erklärungen ohne weiteres bei Abgabe der Deklaration.zur Wehrsteuer berichtige. Wer also ohne Zutun der Behörde eine frühere Sünde wieder gut mache, habe Anspruch auf Bewilligung de» GeneralpardonS. — Das Gericht schloß sich in allen Punkten dieser Auffassung der Staatsanwalt, schäft an und verurteilte den Angeklagten zu einer Geld strafe von insgesamt 2511 Mk. 16 Pfg. und zur Zahlung der Kosten deS Verfahren». —* Sendungen an einzelne Militär personen im Felde werden jetzt nicht nur bei den Poflanstalten, sondern auch bei den Eisenbahngüterab- fertigungen angenommen. Im einzelnen gilt dafür fyl- gende Regelung: 1. Samn elstellen für Soldattnpakete (sog. .Paketdepot»'') befinden sich im Bereiche der Königlich Sächsischen StaatSeisenbabnen: ») bet der Güterabfertigung DreSden-Neustadt, b) bei der Güterabfertigung Leipzig, Dresdner Bahnhof. Für welche Truppenteile der einen oder der anderen dieser Sammelstellen Sendungen zugeführt werden können, ist au» den Bekanntmachungen der HeereS- und der Postoerwallung zu ersehen. 2. Pakete, die Aus rüstung». und Bekleidungsstücke enthalten und nicht über 5 KZ schwer sind, werden bei den Postämtern oder bei den Sammelstellen anfgegeben; bei den Güterabfertigungen werden sie, solange die Aufgabe bei der Post möglich ist, nicht angenommen. Pakete, die die Postämter nicht an- nehmen (namentlich solche von mehr als 5 KZ Gewicht) werden — wenn die Voraussetzungen der S>sörderung als Stückgut, besonder» auch bezüglich der Verpackung, gegeben sind —, als Fracht- oder Eilgut mit Frachtbrief bei den Güterabfertigungen zur Beförderung nach der Sammelstelle angenommen. Die Aufschrift auf dem Frachtbriefe muß lauten: .An die Sammelstelle für Soldatenpakete in ", die Aufschrift auf dem Gut: „An die Sammel- stelle für Soldatenpakete in für den ". Die Aufschrift auf dem Gut muß die Adresse de» Em pfänger» in derselben Weise angeben, wie die» für die bei der Post anlzugebenden Sendungen vorgeschrieben worden ist; die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufschrift kau» von den Eisenbahnbeamten nicht geprüft werden. Die Eisenbahn haftet auf Grund des Frachtvertrag» nur für die Beförderung bi» zu der vom Absender angegebenen Sammelstelle. 3. Sendungen, bei denen die in Betracht kommende Sammelstelle nicht angegeben wird, können von der Eisenbahn nicht befördert werden. Dem Absender wird in diesem Fall anheimgestellt, zunächst di« zuständig« Sammelstelle von sich au» zu erfragen oder die Sendung an den Ersatztruppenteil zu richten. 4. Die Stückgutsen dungen nach den Sammelstellen müssen mit vorauSbezählter Fracht aufgegeben werden. An den Sammelstellen werden ^fie von der Heeresverwaltung übernommen und von ihr auf ihre Kosten al» Militärgut weitergelettet. — Se. Majestät der König begab sich am Mittwoch vom Großen Hauptauartier nach verschiedenen Teilen de«
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