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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.11.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-11-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191411041
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19141104
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19141104
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1914
- Monat1914-11
- Tag1914-11-04
- Monat1914-11
- Jahr1914
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.11.1914
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öden, OM, Utto 1,OO, lohne zedrr einen 83. atz 11 Selb- l. 12. zarte weiße it Her gratis -4.2L !«M.* R lUN- selbe afel- Sffen. Mittwoch, 4. November 1914, abeuds. «7. Jahr«. DA M^er LügÄlatt «scheiat i»« Tag AmdS m^t «»»nähme der Son», und Festtag«. «i«rtkl,Shrlichrr »ezugSprtts btt Abholung in der «Weditlo» in Riesa 1 Mark S0 Psg., durch unier« Triigrr frei in» Hau, 1 Mart « Psg., btt «bholum am Schalter d« kais«l. Postanstaltm 1 Mark SS P a., durch den Briefträger srtt in, Han« 2 Mark? Psg. Auch MonEVonuement, werdcn angeiwuunen. «u»rigm.«n»ah»e für die »mmner de, Ausgabetag-, Li» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Prri, sür die kleingespaUene 4S mm breit« «orpuSzttle 18 Psg. (L-kalprri, 12 Psg.) Ztttraubender und tabrllarischer Satz nach brsonderem Taris. Rotationsdruck und Berlag von La»g«r 4 Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle; Gorthestratzr VL. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. Mit Rücksicht auf die sich immer mehr ausbreitende Mgnls UN- Ilaneustuche und die Gefahr ihrer Verschleppung durch fremde Personen weist die Königliche «mt«. Hauptmannschaft hiermit ausdrücklich aus die Bestimmungen in 8 162 Absatz 3 der VundeSratSvorschriften vom 7. Dezember 1911 — Leite 83 folgende des Gesetz- und Verordnungs.vlatte« 1912 — hin, wonach der Zutritt zu den verseuchte« StLÜe« — abgesehen von Notfällen — ohne polizeiliche Genehmigung nur dem Besitzer der Tiere, den mit der Beaufsichtigung, Wartung nnd Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten gestattet ist. Personen, die in gesperrten Ställen verkehrt haben, dürien erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöft verlassen. Da weiter durch die KriegSoerhältnifse der Wechsel des Gesinde» öfter al» sonst Vorkommen wird, sowie im Hinblick auf einen neuerdings vorgekommenen Fall, wird den Landwirten und Biehbesttzern noch die größte Vorsicht und Gewissenhaftigkeit beim An tritte neuen Gesinde» dringend anempfohlen, namentlich dann, wenn da» Gesinde au» Gegenden kommt, wo die Seuche herrscht oder geherrscht hat. Um der Gefahr der Verschleppung wirksam zu begegnen, empfiehlt eS sich, daß die Landwirte und Btehhalter di« Kleider und namentlich die Arbeitskleider, da» Schuhwrrk und die etwa mitgebrachten Gerätschaften de» Gesinde» einer gründlichen Desinfektion unterziehen zu lasten, noch bevor das Gesinde Gelegenheit hat, die Stallungen zu betreten. Schuhwerk und Geräte sind nach gründlicher Säuberung mit einer Desinfektions flüssigkeit (4°/,ige Karbol-, Kresol- oder Lherapogen-Lösung) zu waschen, Kleidungsstücke sind in die Sonne zu hängen, wiederholt auSzuklopfen und mit der DeSinfektionSflüssig- keit abzubürsten. Für leinene Kleider genügt vollständiges Waschen in heißem Seifenwaffer. Großenhain, den 2. November 1914. 2709 »L. Königliche Amlshauptmannschaft. G» werden Scharfschießen abgehalten aus dem Echietzplatz Hei-ehSuser am 4. und 5. November diese» Jahre» in der Zett von 8 Uhr vormittag» bis 5 Uhr abend». Die Sperrung diese» Schießplätze» und seines Gefahrenbereiche» wird an jedem Schiebtage so bewirkt, daß sie */, Stunde vor Beginn de» Schießen» durchgeführt ist. Die Wege de» Platze» sind bei geöffneten Schlagbäume» und durch Hochklappen unsichtbar gemachten Warnungstafeln ohne Aufenthalt zu passieren. Unter Hinwei» auf die amirhauptmannschaftllche Bekanntmachung vom 24. Mai 1914, Nr. 370 k v, abgedruckt in Nr. 9b de» Riesaer Amtsblattes, wird die» mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Uebertretungen nach 8 366,10 bez. 368,9 de» Reichsstraf gesetzbuch» bestraft werden. Die Ort»polizeibehörden werden veranlaßt, den OrtSeinwohnern auf dem vorge schriebenen Wege von gegenwärtiger Bekanntmachung Kenntnis zu geben. Großenhain, am 3. November 1914. 1878 av. Königliche AmtShaupimanuschafL. Abholung der Musterungsausweise betreffend. Alle diejenigen in Riesa wohnhaften Personen, die bei dem KriegSersatzgeschäft 1914 zurückgestellt worden sind, werden hiermit aufgefordert, umgehend, spätesten» innerhalb dreier Tage, ihre Mufterungsansweise (Losungsscheine) im hiesigen Eintvohuermeldks amte, RaihauS, Zimmer Nr. 14, abzuholeu. Der Rat -er Stadt Riesa, am 4. November 1914. Grdm. verttiches und Sächsisches. Riesa, den 4. November 1914. —* Am Montag abend trat ^Köntg Friedrich August, nachdem er in Wiesbaden den Generaloberst Freiherr« von Hausen besucht und ihm die Schwerter zum Großkreuz des Verdienstordens verliehen hatte, die Rück reise nach Dresden an. Der Zug traf gestern ^9 Uhr auf dem Bahnhof zu DreSden-NeustadL «in. Die Prin zessinnen und Prinz Johann Georg sowie die städtischen Körperschaften waren zur Begrüßung erschienen. Ober bürgermeister Dr. Beutler hielt eine Ansprache. Nachdem er diesen seinen Dank ausgesprochen hatte, fuhr der König unter Hurrarufen de» Publikum» nach seinem Restdenz- schloste. —88 Bei Ausbruch de» Kriege» haben sich zahlreiche Lehrlinge der verschiedensten Gewerbe als Kriegsfreiwillige gemeldet, so daß sich hierdurch in manchen Gewerben ein Mangel an Arbeitskräften eingestellt hat. Da an ver schiedene Gewerbe, Bäckereien, Fleischereien, Schneidereien, Schuhmachereien, Klempnereien usw., die während de» Kriege» weiter betrieben werden, keine geringeren Anforde rungen gestellt werden, als in normalen Zeiten, an manche vielmehr größere Anforderungen durch Lieferungen für die Armee usw., bei beschränktem Personal, so erachtet e» da» Handwerk und Gewerbe von doppelter Wichtigkeit, daß die Arbeitskraft de» Lehrling» dem Geschäft und dadurch der Allgemeinheit nach Möglichkeit voll erhalten werde. Dieser Wunsch ist in den Besprechungen mancher JnnungSoer- sammlungen zum Ausdruck gekommen und e» ist infolge dessen versucht worden, die Fortbildung»schulpflicht für die Dauer de» Kriege» für die Lehrlinge aufzuheben. — Zu diesen Wünschen de» Handwerkerstandes hat bereit» da» Sächsische Ministerium de» Kultu» und öffentlichen Unterricht» Stellung genommen und auf eine an dasselbe gerichtete Eingabe folgenden Bescheid erlassen: .Dem Be- zirkSoerein wird nach Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern eröffnet, daß e» der Folgen wegen nicht an gängig ist, alle Lehrlinge sür die Dauer der Kriege» vom FortbtldungSschulunterrtcht zu beurlauben. E» muß dem Lehrherrn überlasten bleiben, sich an die örtlichen Schul organe zu wenden, die darüber, ob und in welchem Um fang« Erleichterungen im Besuche der Fortbildungsschule während de» Kriege» in einzelnen Fällen gewährt werden können, Entschließung zu fasten haben.- — Wie hterau» heroorgeht, wenden sich die Innungen am besten an die örtliche Schulbehörde und werden dann auch in der Regel Entgegenkommen finden. So hat z. v. die Direktion der gewerblichen Fortbildungsschule zu Hannover den Ausfall de« Schulunterricht» bi» zum 15. Januar 1915 zugestanden, während anderort», wo der theoretische und fachliche Unter- richt vvn einander getrennt sind, wenigsten» der letztere Unterricht für die Dauer dr» Kriege» eingestellt wurde. —* Auf Grund mißverstandener ZeitungSnochrtchten »erden beimAN»ivärtigen Amte zahlreiche Ford «rüngen von Deutschen gegen ihre im feindlichen Au »land« br- ftudltchen Schuldner mit -er Vitt« an»«meldet, für deren Eingang, sei es unmittelbar, sei «» durch Berücksich tigung beim FriedenSschluß Sorge zu tragen. Sine Bei treibung deutscher Forderungen im feindlichen AuSlande auf diplomatischem Wege ist unter den gegenwärtigen Ver hältnissen ausgeschloffen. Soweit da» feindlich« Gebiet in deutsche Verwaltung genommen ist, würden sich die Gläubiger an die zuständigen deutschen oder unter deutscher Aussicht stehenden Behörden zu wenden haben. Ueber die Frage, in welchem Umfange später derartigen Forderungen Schutz gewährt werden kann, schweben Verhandlungen, die noch nicht zum Abschlüsse gekommen sind. Ihr Ergebnis wird seinerzeit der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Bi» zu diesem Zeitpunkte empfiehlt e» sich, von der An meldung derartiger Forderungen beim Auswärtigen Amte abzusehen. Selbstverständlich bleibt e» den Gläubigern unbenommen, sich durch gerichtliche Beschlagnahme Ver mögenswerte zu sichern, die ihre Schuldner innerhalb de» Reiches besitzen. Dagegen ist e» unzulässig, zur Befriedi gung solcher Ansprüche Privateigentum, insbesondere Privat forderungen, anderer feindlicher Ausländer innerhalb des Deutschen Reiche» von amtSwegen zu beschlagnahmen. —Ll^. Zu den mehrfach laut gewordenen Klagen im Publikum über mangelnde Sicherheit und über Verluste bei den PakettranSporten »ach den Kriegsschau plätzen erfahren wir, daß diese Paketsendungen, soweit sie durch Militärbehörden befördert werden, (im Bereiche de» hiesigen Armeekorps durch die Etappen-Kommandantur Dresden) auf Anordnung des Stellvertretenden General kommando» in verschlossenen Wagen und möglichst unter Aussicht von Begleitern erfolgen, die die Sendungen über wachen und für da» richtige Eintreffen am BestimmungS- ort besorgt sind. Wenn trotzdem hin und wieder Sendungen nicht bei den Adressaten angelangt sind, so ist da« an sich sehr bedauerlich, aber nie ganz zu vermeiden, denn abge sehen von vereinzelt verloren gegangenen Sendungen und leider auch von vereinzelten Diebstählen, ist der weitaus größte Teil der vorgekommenen Fehler entweder durch falsche Adressierung verschuldet — di« Zahl falscher Adressen ist endlos — oder durch Aendemng der Lage de» Empfänger», wie z. B. Nachersatz in» Feld, zeitweise Verwendung bet einem anderen Truppenteil, Abgang in» Lazarett, unbekannt in welches, und ähyltche Verschiebungen mehr, wie sie sich täglich ergeben. Vielfach wird auch die Zeit unterschätzt, die die Transporte brauchen. Eine Verantwortung sür jede einzelne Sendung kann in KrtegSzeiten mit gutem Gewissen überhaupt von keiner Behörde -ugesayt werden, ebenso wie r» leider nicht möglich ist, dem Schicksal eine» einzelnen Pakete» nachzugehen, wie r» ungeduldige Klagen vielfach verlangen. —* Der BerbandGächsischerJndustrieller hat in einer Eingabe an den BundeSrat auf verschiedene Uebelstände aufmerksam gemacht, die durch die während der KriegSzeit erlassenen Sonderbesttmmungen, betreffend die R«cht»oerfolgung von Ansprüchen, entstan den find und vielfach in offenbar unbeabsichtigter Wels« zu einer Schädigung der Gläubiger führen. So ist beispiels weise eine Rechtsverfolgung gegen Gewerbetreibende oder, Geschäftsinhaber, die im Kriege sind, nicht möglich, auch wenn ein Geschäft durch einen Bevollmächtigten weiter be trieben wird und die betreffende Firma sehr wohl in der Lage wäre, ihr« früheren Verbindlichkeiten zu erfüllen. Demgegenüber hat der Verband darauf hingewiesen, daß in dem Falle, wo die Vertretung eine» im Felde weilenden Firmeninhaber» eine solche ist, daß die Geschäfte ruhig weitergehen, diese Vertretung auch imstande sein muß, die bet der Weiterführung b«S Geschäft» sich ergebenden RechtS- angelegenheiten, wenn es notwendig ist, im Prozeßwege durchzuführen. Eine weitere Unzulänglichkeit steht der Ver band darin, daß in allen Fällen, wo jetzt eine Klage ein- gereicht wird, z. v. beim Amtsgericht Dresden durch den Gerichtsvollzieher festgestellt wird, ob der Schuldner sich im Felde befindet. Wenn die» der Fall ist, ist ein Urteil gegen den Schuldner selbstverständlich nicht zu erlangen; damit ist die Sache für den Gläubiger erledigt und er er fährt nichts weiter in der Angelegenheit, ist auch gar nicht in der Lage, sich zu informieren, ob der Schuldner zurück gekehrt ist, ob er gefallen bezw. ob inzwischen durch den Tod de» Schuldner« ein Erbgang eingetreten ist oder der gleichen. Hierdurch wird e» dem Gläubiger ganz unmög lich gemacht, seine Rechte wahrzunehmen. Der Verband schlägt deshalb vor, daß bei den einzelnen Gerichten Re gister über die Zustellungen geführt werden, die eine Fest stellung der KrtegSteilnehmerschaft des ZustellungSempsängerS enthalten. Diese Register könnten an die Nachlaßabtei- lungen der Gerichte, bet denen ja jede Todesanzeige feiten» der Standesämter eingeht, gegeben werden. Die Nachlaß gerichte hätten dann'die Mitteilung zurückzugeben, sobald ein Todesfall gemeldet wird und die Register würden dann verpflichtet sein, diese Meldungen weiter an den Gläubiger zu geben, der hierdurch wieder in die Lage käme, seine Rechte unter den nunmehr veränderten Verhältnissen wahr zunehmen. —* Mit Rücksicht auf di« sich Immer mehr auSbreltende Maul- und Klauenseuche und die Gefahr ihrer Verschleppung durch fremde Personen, verweist die König liche Amlshauptmannschaft Großenhain in einer Bekannt machung der vorliegenden Nummer ausdrücklich auf di« Be- stimmungen in 8 162 Absatz 3 der vunde»rat»oorschriften vom 7. Dezember 1911. Alle Blrhbesitzer seien hiermit auf diese Bekanntmachung besonder» aufmerksam gemacht. —Wie da» Deutsche Reich, so haben auch eine An zahl ausländischer Staaten au» Anlaß de» Kriege» Au»- und Durchfuhrverbote erlassen. Sin alphabetisches Verzeichnt» der Waren, deren AuS- bezw. Durchfuhr in den einzelnen Ländern verboten ist, kann zum Preise von 15 Pfg. (Porto besonder») von der Kanzlet der Handel», kammer Dresden, Albrechtstr. 4, bezogen werden. — Ein jetzt im Felde stehender Korrespondent des „W. S. L." übermittelt in einem Feldpostbriefe folgende anschauliche Schilderung der Parade? die Se. Maje stät der König bei seinem Besuche auf dem westlichen Kriegsschauplätze am 23. Oktober über einen Teil feiner Truppen abnahm. Mittags 12 Uhr erschien der König, der Generalsuniform trug. Die in Karade stehenden Riesaer G Tageblatt «Md Anzeiger (MMatt mrd Anzeiger). TÄegramm-Sdreffe: MU Fernsprechstell, .Tageblatt-. Riesa. Nr. «1 für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvba.
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